Sie haben ein Haus mit in die Ehe gebracht? Wenn es zur Scheidung kommt, und Sie Al­lein­ei­gen­tü­mer der Immobilie sind, stellt sich die Frage, ob Ihr Ehegatte Anspruch auf die Immobilie hat. Erfahren Sie im Folgenden, welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen und wie der Zu­ge­winn­aus­gleich bei Häusern im Alleineigentum berechnet wird.

Alleineigentümer von Immobilie mit Zugewinnausgleich
Ist ein Ehegatte Al­lein­ei­gen­tü­mer einer Immobilie, kommt es zum Ausgleich des Ver­mö­gens­zu­ge­winns während der Dauer der Ehe.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Zu­ge­winn­aus­gleich bei der Scheidung regelt die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se zwischen beiden Ehegatten, dazu zählen auch Immobilien.
  • Für den Zu­ge­winn­aus­gleich bei einer Immobilie im Alleineigentum ist nur der Ver­mö­gens­zu­wachs zwischen Heirat und Scheidung entscheidend. Für Wohnungen und Häuser, die einen Al­lein­ei­gen­tü­mer haben und mit in die Ehe gebracht wurden, kommt es vor allem darauf an, ob es während der Ehe Ausbau-,Modernisierungs- oder Sa­nie­rungs­maß­nah­men gab.
  • Um den Zu­ge­winn­aus­gleich für eine Immobilie im Alleineigentum zu berechnen, muss die Wertsteigerung der Immobilie während der Ehe ermittelt werden. Der Rest wird anschließend halbiert.
  • Ein ge­richts­gül­ti­ges Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten eines vereidigten und öffentlich-bestellten Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ters liefert Ihnen eine verlässliche Auskunft darüber, wie viel Ihre Immobilie in Bezug auf den Zu­ge­winn­aus­gleich wert ist.
  • Ein Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ten bei einer Scheidung ist auch dann überaus sinnvoll, wenn eine Person das Haus mit in die Ehe gebracht hat und noch alleiniger Eigentümer ist.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

15 Fragen & Antworten zum Zu­ge­winn­aus­gleich für Immobilien im Alleineigentum

Für den Zu­ge­winn­aus­gleich kommt es bei einer Scheidung darauf an, wer der Eigentümer des Hauses beziehungsweise der Wohnung ist. Wir beantworten nachfolgend 15 Fragen von Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mern zum Zu­ge­winn­aus­gleich. Die Palette unserer Antworten reicht vom Umgang mit dem Kredit bei einer Trennung bis hin zur Fragestellung, was passiert, wenn das Haus während der Ehe gekauft wurde und nur Einer im Grundbuch steht.

Übrigens: Wenn im Folgenden von Ehegatten gesprochen wird, schließt dies eingetragene Lebenspartner ein. Denn der Zu­ge­winn­aus­gleich gilt laut dem Le­bens­part­ner­schafts­ge­setz (LPartG) auch für eingetragene Le­bens­part­ner­schaf­ten.

Was ist der Zu­ge­winn­aus­gleich?

Wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner keinen Ehe- oder Le­bens­part­ner­schafts­ver­trag abgeschlossen haben und es zur Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Le­bens­part­ner­schaft kommt, gilt rechtlich gesehen der sogenannte Zu­ge­winn­aus­gleich. Das Vermögen, das sich das Paar während der Ehe aufgebaut hat, wird also ausgeglichen verteilt. Beim Zu­ge­winn­aus­gleich geht es demnach um die Ver­mö­gens­be­zie­hun­gen zwischen den Ehegatten. Das deutsche Familienrecht spricht in diesem Fall von einer sogenannten Zu­ge­winn­ge­mein­schaft.

Die Zu­ge­winn­ge­mein­schaft gilt auch für Immobilien und findet bei einem Hausbau ebenfalls Anwendung. Für die Berechnung des Zugewinns (also des gewachsenen Vermögens) gibt es feste Regeln.

Was gilt beim Zu­ge­winn­aus­gleich für ein Haus im Alleineigentum?

Wenn ein Haus oder eine Wohnung nur einen Al­lein­ei­gen­tü­mer hat, gehört ausschließlich dieser Person die Immobilie. Daran ändert sich bei einer Scheidung nichts. Die Frage, ob sich das Vermögen während der Ehe erhöht hat, ist allerdings relevant: Ist das der Fall, spricht man rechtlich betrachtet von einem Zugewinn.

Diesem unterliegen dann auch Häuser, die Alleineigentum sind, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

  • Das Haus wurde während der gemeinsamen Ehe gekauft.
  • Das Haus wurde während der gemeinsamen Ehe ausgebaut oder modernisiert. In diesem Fall ist es irrelevant, ob das Haus schon vor der Ehe vom Eigentümer erworben wurde.

Achtung: Wer welche Kosten übernommen hat, wird bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt.

Kommt es zu einer Wertsteigerung bei einer Immobilie im Alleineigentum, liegt ein Zugewinn vor. Bei Ehen, dir vor vielen Jahren oder gar Jahrzehnten geschlossen wurden, ist dies meist schon aufgrund der Inflation der Fall. Die Wertsteigerung von Wohnung oder Haus unterliegt bei einer Scheidung immer dem Zu­ge­winn­aus­gleich – auch, wenn nur einer von beiden Ehepartnern im Grundbuch eingetragen ist: Das heißt, die Summe des Zugewinns wird halbiert und eine der beiden Hälften steht dem Ehegatten zu, der Nichteigentümer ist. Wie hoch die Wertsteigerung ist, kann ein Immobilien-Sach­ver­stän­di­ger vor der Scheidung in einem gerichtsfesten Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ten ermitteln.

Welche Immobilie möchten Sie bewerten?

Wer ist der Eigentümer des Hauses bei einer Scheidung?

Eigentümer eines Hauses ist grundsätzlich immer die Person, die im Grund­buch­ein­trag als Eigentümer vermerkt ist. Das gilt auch bei der Scheidung:

  • Ist nur eine Person im Grundbuch als Eigentümer vermerkt, gehört ihr das Haus bei der Scheidung als sogenanntes Alleineigentum. Das heißt: Der Al­lein­ei­gen­tü­mer oder die Al­lein­ei­gen­tü­me­rin kann das Haus bei der Scheidung behalten.
  • Sind beide Partner als Eigentümer eingetragen, gehört das Haus beiden Personen. Für diese Konstellation lesen Sie bitte in unserem Ratgeber Scheidung mit Haus weiter.

Lesetipp: Wenn Sie nicht wissen, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, benötigen Sie einen Grundbuchauszug. Wie das geht und welche Kosten auf Sie zukommen, erfahren Sie in unserem Ratgeber „Grundbuchauszug anfordern: So geht’s“.

Kann ich den Zu­ge­winn­aus­gleich für eine Immobilie im Alleineigentum umgehen?

Grundsätzlich gibt es bei der Frage nach den Ei­gen­tums­ver­hält­nis­sen keine Ausnahmen. Den Zu­ge­winn­aus­gleich für ein Haus im Alleineigentum können Sie nur umgehen, wenn

  • Sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben
  • oder es während der Ehe zu keinem Zugewinn durch das Haus kam.

Sobald Sie Modernisierungs- oder Ausbaumaßnahmen vorgenommen haben, spielt es bei einer Scheidung mit Haus keine Rolle mehr, ob nur Einer im Grundbuch eingetragen ist – es hat ein Zugewinn stattgefunden, der ausgeglichen werden will. Grundsätzlich gilt: Wem ein Haus oder eine Wohnung gehört, dem kann die jeweilige Immobilie nicht einfach weggenommen werden. Trotzdem kann ein Gericht dem Nichteigentümer die Nutzung des Hauses oder der Wohnung erlauben. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn der Nichteigentümer oder die Nicht­ei­gen­tü­me­rin nachweisen kann, dass er oder sie für sich und die betreuten Kinder keine bezahlbare Unterkunft finden kann.

In einem solchen Fall bleiben die Ei­gen­tums­ver­hält­nis­se trotzdem unverändert, es besteht lediglich die Erlaubnis für den Nichteigentümer, das Haus oder die Wohnung zu nutzen.

Lesetipp: Erfahren Sie mehr zum Thema Wohnrecht.

Wertsteigernde Modernisierungsmaßnahmen bei Haus im Alleineigentum
Wertsteigernde Maßnahmen an einer Immobilie während der Ehe zählen als Zugewinn. Das gilt auch für Häuser im Alleineigentum.

Eigentum vor der Ehe: Was gilt beim Zu­ge­winn­aus­gleich für Häuser, die mit in die Ehe gebracht wurden?

Sie haben eine Immobilie mit in die Ehe gebracht, lassen sich aber scheiden? Wenn Sie schon vor der Ehe Al­lein­ei­gen­tü­mer eines Hauses oder einer Wohnung waren, kann das Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen trotzdem dem Zu­ge­winn­aus­gleich unterliegen. Es gibt zwei Szenarien, in denen das möglich ist:

  1. Das Haus wurde während der Heirat gekauft, (aus-)gebaut oder erneuert: In diesem Fall ist das Vermögen in der Ehe angestiegen. Deshalb spricht man vom sogenannten Ver­mö­gens­aus­gleich, der dann fällig wird.
  2. Das Haus wurde vor der Heirat gekauft, danach aber ausgebaut oder modernisiert: Auch in diesem Fall ist das Vermögen in Form des Hauswerts gestiegen und unterliegt demnach dem Zu­ge­winn­aus­gleich bei der Scheidung.

Ansonsten gilt: Gehörte das Haus vor der Ehe dem Mann, bleibt es auch nach der Trennung seine Immobilie. Steht die Frau nicht im Grundbuch, hat sie bei der Scheidung auch keinen Anspruch auf das Haus.

Wichtig: Bei Ehen, die lange angedauert haben und bei denen kein Ausbau oder Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men vorgenommen wurden, kann der Wert der Immobilie aufgrund der Inflation trotzdem steigen.

Wie wirkt sich ein Kredit im Trennungsjahr auf den Zugewinn aus?

Ist das Eigenheim zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht abbezahlt, muss das Bankdarlehen natürlich weiterhin zurückbezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn Leerstand herrscht. Eine Übergangslösung kann darin bestehen, das Haus zu vermieten und über die Mieteinnahmen das Bankdarlehen zu bedienen.

Wenn ein Ehepaar im Trennungsjahr einen Kredit für ein Haus aufgenommen hat und sich in einer Zu­ge­winn­ge­mein­schaft befindet, sind die finanziellen Auswirkungen der Trennung oder Scheidung für die beiden Beteiligten wie folgt:

Zu­ge­winn­aus­gleich: Der Kredit für das Haus würde als Verbindlichkeit berücksichtigt, und der verbleibende Ver­mö­gens­zu­wachs wird zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.

Auswirkungen des Kredits: Wenn das Haus, für das der Kredit aufgenommen wurde, als gemeinsames Vermögen gilt (zum Beispiel, weil es während der Ehe erworben wurde), wird sowohl das Vermögen (der Wert des Hauses) als auch die Verbindlichkeit (der ausstehende Kreditbetrag) bei der Berechnung des Zu­ge­winn­aus­gleichs berücksichtigt. Die genaue Aufteilung hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der individuellen finanziellen Beiträge der Ehepartner zum Kauf des Hauses.

Gehört das Haus während der Ehe nur einem Ehepartner allein, gestaltet sich die Situation in Bezug auf den Zugewinn mit laufendem Kredit im Trennungsjahr etwas anders:

Zu­ge­winn­aus­gleich: Das Vermögen, das einem Ehepartner allein gehört und vor der Ehe erworben wurde, fällt normalerweise nicht in den Zu­ge­winn­aus­gleich. Der Zu­ge­winn­aus­gleich bezieht sich in der Regel auf das Vermögen, das während der Ehe erworben wurde. Das Haus, das einem Ehepartner allein gehört, wird in dieser Hinsicht nicht berücksichtigt.

Auswirkungen des Kredits: Wenn der Kredit für das Haus allein auf den Namen des Eigentümers aufgenommen wurde und der andere Ehepartner keinen Mit­ei­gen­tums­an­teil am Haus hat, wird der Kredit in der Regel als Verbindlichkeit des alleinigen Kreditnehmers betrachtet. Dies bedeutet, dass der Kreditnehmer allein für die Tilgung des Kredits verantwortlich ist.

Es ist ratsam, sich von einem Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen, um die spezifischen Auswirkungen der Scheidung oder Trennung auf das Vermögen und die Ver­bind­lich­kei­ten zu verstehen und eine klare rechtliche Bewertung zu erhalten.

Hinweis: Sie sind Anwalt und sind neugierig geworden, wie eine Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung sich für Sie und Ihre Mandanten auszahlt? Dann laden Sie unsere Broschüre herunter oder kontaktieren Sie uns direkt.

Schulden: Was gilt beim Kredit für ein Haus im Alleineigentum während der Scheidung?

Wenn Sie alleiniger Hauseigentümer sind, sind Sie dazu verpflichtet, den Im­mo­bi­li­en­kre­dit allein zurückzuzahlen. Das gilt auch, wenn Sie und Ihr Ehegatte gemeinsam als Schuldner im Kreditvertrag eingetragen sind. Wie sich die Kre­dit­ab­be­zah­lung nach der Scheidung für den Hausbau bei einer Zu­ge­winn­ge­mein­schaft mit mehreren Eigentümern aussieht, erklären wir im Ratgeber Scheidung mit Haus.

Gilt der Zu­ge­winn­aus­gleich auch bei geerbten oder geschenkten Häusern, die Alleineigentum sind?

Jein, geerbte oder geschenkte Häuser unterliegen gewissermaßen dem Zu­ge­winn­aus­gleich. Ist ein Ehegatte Erbe einer Immobilie, wird diese bei einer Zu­ge­winn­ge­mein­schaft seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Der Ehegatte ohne Erbe hat bei einer Scheidung keinen Anspruch auf einen Zu­ge­winn­aus­gleich der geerbten Immobilie – solange deren Wert bei der Zustellung des Schei­dungs­an­trags noch identisch ist. Wird das geerbte (oder geschenkte) Haus allerdings während der Ehe ausgebaut oder modernisiert und hat sich dadurch sein Verkehrswert (Marktwert) gesteigert, unterliegt diese Wertsteigerung dem Zu­ge­winn­aus­gleich.

Ehepartner stirbt: Wer erbt das Haus?

Hat der Verstorbene als Al­lein­ei­gen­tü­mer kein Testament hinterlassen, in dem das Immobilienerbe geregelt ist, gilt das im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1931 BGB) nie­der­ge­schrie­be­ne gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Auch, wenn die Frau nicht im Grundbuch steht, erbt sie vorbehaltlich eines Testaments zumindest einen Teil des Hauses, wenn der Mann stirbt – oder umgekehrt.

Dem überlebenden Ehepartner steht gegenüber Erben erster Ordnung (Nachfahren in direkter Linie, also Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel des Erbes zu. Gegenüber Großeltern und Verwandten zweiter Ordnung (Eltern und Geschwister des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge) hat er Anspruch auf die Hälfte. Sind weder Verwandte erster und zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden, fällt dem überlebenden Ehegatten das komplette Erbe zu.

Hat das Ehepaar Gütertrennung vereinbart, erben der überlebende Ehepartner und jedes Kind zu gleichen Teilen. Ist der Ehepartner im Grundbuch zu einem gewissen Anteil eingetragen, bekommt er von dem fehlenden Anteil den ihm zustehenden Anteil.

Ein Beispiel: Einem kinderlosen Ehepaar gehört ein vollständig abbezahltes Haus jeweils zur Hälfte. Der Mann stirbt, es gibt kein Testament. Die Frau hat gegenüber den Eltern und Geschwistern ihres verstorbenen Gatten einen Anspruch auf die Hälfte der Erbschaft. Angenommen, das Erbe beschränkt sich auf die Immobilie, so fallen ihr 50 Prozent des Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tums Ihres Mannes zu. Ihr Anteil am Haus beträgt von nun an 75 Prozent.

Achtung: Auch Schulden und Verpflichtungen (zum Beispiel Kreditraten) werden zu diesen Anteilen vererbt.

Verjährung: Kann der Zu­ge­winn­aus­gleich für Häuser während der Scheidung verjähren?

Ja, das kann er. Zwar muss der Zu­ge­winn­aus­gleich nicht bis zur rechtskräftigen Scheidung vollständig geklärt sein, allerdings verjährt der Anspruch drei Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung.

Frau will Haus verkaufen, das sie mit in die Ehe gebracht hat
Ist das Verfahren für den Zu­ge­winn­aus­gleich in der Scheidung noch nicht abgeschlossen, benötigen Sie auch als Al­lein­ei­gen­tü­mer die Zustimmung des Ehepartners für einen Verkauf Ihrer Immobilie.

Kann ich während der Scheidung ein Haus im Alleineigentum verkaufen?

Auch wenn Sie Al­lein­ei­gen­tü­mer eines Hauses oder einer Wohnung sind, dürfen Sie bis zur rechtsgültigen Scheidung die Immobilie nicht ohne die Zustimmung des Ehepartners verkaufen. Denn einem Wohnungs- oder Hausverkauf muss der jeweilige Ehepartner laut § 1365 BGB ausdrücklich zustimmen.

Erst nachdem die Scheidung vollzogen und rechtsgültig ist, können Sie als Al­lein­ei­gen­tü­mer das Haus oder die Wohnung ohne Zustimmung verkaufen – vorausgesetzt, das Verfahren für den Zu­ge­winn­aus­gleich ist abgeschlossen. Wenn das nicht der Fall ist, benötigen Sie auch dann noch die Zustimmung des früheren Ehegatten. Um Preis­dis­kus­sio­nen zuvorzukommen, sollten Sie bei einer Scheidung ein Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ten in Auftrag geben. Das erspart Ihnen häufig Streit und Geld.

Was ist das Anfangsvermögen beim Zu­ge­winn­aus­gleich?

Das Anfangs- und Endvermögen sind zwei Werte, mit denen sich feststellen lässt, wie hoch der Zugewinn für eine Immobilie während der zu scheidenden Ehe ist. Als Anfangsvermögen bezeichnet man den Wert, welchen das Haus zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte. Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung.

Was ist das Endvermögen beim Zu­ge­winn­aus­gleich?

Als Endvermögen bezeichnet man den Wert von Immobilien und anderen Ver­mö­gens­ob­jek­ten, der zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt. Der Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Schei­dungs­an­trag beim Ehepartner eingereicht wurde, nicht der Tag der rechtsgültigen Scheidung. Das gilt seit dem 1. September 2009 (§ 1384 BGB).

Wie gehen Gerichte bei der Berechnung des Zu­ge­winn­aus­gleichs für ein Haus im Alleineigentum vor?

Grundsätzlich vergleichen Gerichte das jeweilige Vermögen beider Ehegatten miteinander. Bei beiden Ehegatten gilt es zu ermitteln, wie stark das Vermögen während der Ehe für beide Ehegatten individuell angestiegen ist. Deshalb bestimmen die Gerichte Anfangs- und Endvermögen beider Parteien.

Im Fall einer Immobilie im Alleineigentum oder auch einer geerbten oder geschenkten Immobilie, die nur einen Al­lein­ei­gen­tü­mer hat, überprüft das Gericht, wie hoch der Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung oder aber zum Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts war (sogenanntes Anfangsvermögen). Diesen Betrag zieht das Gericht anschließend vom Wert des Hauses oder der Wohnung zur Zeit der Scheidung ab (sogenanntes Endvermögen). Sind beide Werte nicht identisch, wird die Differenz halbiert. Das Ergebnis ist der Wert, welcher dem Nichteigentümer der Immobilie zusteht.

Expertentipp: Sind Sie derjenige, der das Haus in die Ehe gebracht hat und geschröpft werden soll oder die Person, die viel Zeit und Arbeit in die Immobilie gesteckt und somit zu deren Wertsteigerung beitragen hat? Geben Sie bei einer Scheidung ein Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ten in Auftrag, um den korrekten Wert zu ermitteln. Ein gesetzeskonform berechneter Verkehrswert durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen sorgt für einen faire Berechnung des Immobilienwerts beim Zu­ge­winn­aus­gleich.

Wir haben unser Haus in der Ehe gekauft, aber nur Einer steht im Grundbuch. Wie wirkt sich das auf den Zugewinn aus?

Wenn Sie während der Ehe gemeinsam ein Haus gekauft haben, aber nur einer von Ihnen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, hat dies folgende Auswirkungen auf den Zu­ge­winn­aus­gleich:

  1. Der im Grundbuch eingetragene Ehepartner gilt rechtlich als alleiniger Eigentümer der Immobilie.
  2. Trotz des Alleineigentums fällt das Haus in den Zu­ge­winn­aus­gleich.
  3. Bei der Berechnung des Zugewinns wird die Wertsteigerung der Immobilie berücksichtigt.
  4. Der nicht im Grundbuch eingetragene Ehepartner hat Anspruch auf eine Aus­gleichs­zah­lung, die vom Wert der Immobilie abhängt.
  5. Die Wertsteigerung des Hauses wird bei der Berechnung des Zugewinns hälftig auf beide Partner angerechnet.
  6. Es ist unerheblich, wer welche Kosten für das Haus übernommen hat; dies wird bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt.

Im Falle einer Scheidung fließt der Wert des Hauses also in die Berechnung des Zu­ge­winn­aus­gleichs ein, auch wenn nur ein Partner als Eigentümer im Grundbuch steht. Der andere Partner hat Anspruch auf die Hälfte des Wertzuwachses, der während der Ehe entstanden ist.

Berechnung des Zu­ge­winn­aus­gleichs für ein Haus im Alleineigentum

Um den Zugewinn für ein Haus oder eine Wohnung zu berechnen, wird die folgende Formel genutzt:

Zu­ge­winn­aus­gleich = (Endvermögen – Anfangsvermögen) ÷ 2

Wenn Sie Al­lein­ei­gen­tü­mer eines Hauses oder einer Wohnung sind und die Immobilie trotzdem dem Zu­ge­winn­aus­gleich unterliegt, gibt es feste Richtlinien, die es einzuhalten gilt. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1374–1378 BGB) festgelegt.

So funktioniert der Zugewinnausgleich bei der Scheidung mit einem Haus im Alleineigentum.

Wir geben Ihnen ein Beispiel für die Berechnung des Zu­ge­winn­aus­gleichs:

Lukas und Bettina lassen sich scheiden. Lukas ist im Grundbuch als Al­lein­ei­gen­tü­mer für das Haus eingetragen, in welchem beide gelebt haben. Während der Ehe haben Sie an dem Haus Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men vornehmen lassen, die sich wertsteigernd auf den ursprünglichen Immobilienwert ausgewirkt haben:

  • Anfangsvermögen des Hauses: 700.000 €
  • Endvermögen des Hauses: 850.000 €

Um nun zu berechnen, welche Geldforderung Bettina zusteht, muss das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen werden, um die Höhe der Wertsteigerung des Hauses zu ermitteln:

850.000 € – 700.000 € = 150.000 €

Diese Differenz muss nun durch zwei geteilt werden, um die Anteile zu ermitteln, welche beiden Schei­dungs­part­nern zustehen:

150.000 € ÷ 2 = 75.000 €

Somit kann Bettina von Lukas eine Forderung in Höhe von 75.000 € im Rahmen des Zu­ge­winn­aus­gleichs für das Haus verlangen, dessen Al­lein­ei­gen­tü­mer Lukas ist.

Sonderregelung: DDR-Recht beim Zu­ge­winn­aus­gleich für Häuser, die in die Ehe gebracht wurden

Wenn Sie sich als Ehepaar in der ehemaligen DDR haben trauen lassen und heute die Scheidung einreichen, gelten für Sie die Vorgaben des Fa­mi­li­en­ge­setz­bu­ches der DDR (kurz FGB) über den Ver­mö­gens­aus­gleich (§§ 39–40 FGB). Zudem gilt als Stichtag für das Anfangsvermögen nicht der Tag der Trauung, sondern der 3. Oktober 1990, der Tag der Wie­der­ver­ei­ni­gung.

Weitere Besonderheiten bei einer Scheidung, bei der die Eheschließung nach DDR-Recht erfolgt ist, sind:

  • Verschieden große Anteile:
    Die Anteile des Zu­ge­winn­aus­gleichs müssen nicht gleich groß sein, bei einem berechtigten Antrag können die Anteile unterschiedlich groß ausfallen. Das kann der Fall sein, wenn gemeinsame un­ter­halts­be­rech­tig­te Kinder bei einem der Ehegatten leben, oder wenn ein Ehegatte weder durch Er­werbs­tä­tig­keit noch durch Arbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur Schaffung des ge­mein­schaft­li­chen Eigentums und Vermögens geleistet hat.
  • Ein Ehegatte kann das gesamte Vermögen erhalten:
    In besonderen Fällen kann das Gericht das gesamte ge­mein­schaft­li­che Vermögen einem einzigen Ehegatten zusprechen. Läuft für die Ver­mö­gens­auf­tei­lung die Frist von einem Jahr ab, steht einem Ehegatten kein Zu­ge­winn­aus­gleich bei Alleineigentum des anderen Ehegatten zu.
  • Gewähren zusätzlicher Anteile:
    Das Gericht kann einem Ehegatten zusätzliche Anteile zusprechen. Das gilt, wenn ein Ehegatte wesentlich dazu beigetragen hat, dass der andere Ehegatte Vermögen erhalten oder vergrößert hat. Dann kann das Gericht ihm oder ihr zusätzlich zum Anteil, auf den er oder sie Anspruch hat, einen weiteren zusprechen. Dieser kann sich bis zur Hälfte des Vermögens des anderen erstrecken. Nach Ablauf der Frist von einem Jahr nach Beendigung der Ehe, ist der Anspruch jedoch nicht mehr gültig und auch nicht übertragbar.
  • Erbanspruch des Ehegatten:
    Stirbt einer der Ehegatten, was zum Ende der Ehe führt, steht dem lebenden Ehegatten sein Erbteil zu. Dieses ist allerdings nicht vererblich.

Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten für das Haus hilft beim Zu­ge­winn­aus­gleich

Der Wertzuwachs Ihrer Immobilie im Alleineigentum ist bei der Scheidung mit Zu­ge­winn­aus­gleich ausschlaggebend. Das betrifft sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen. Um eine verlässliche und präzise Angabe dazu zu erhalten, ist ein gerichtfestes Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten anzuraten: Hierbei ermittelt ein Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­ger, wie hoch der sogenannte Verkehrswert (der Marktwert) Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung im Alleineigentum ist.

Insbesondere bei Rechtsverfahren wie einer Scheidung und dem damit verbundenen Zu­ge­winn­aus­gleich sollten Sie sich optimal vorbereiten. Eine präzise und verlässliche Ermittlung des Verkehrswertes Ihrer Immobilie ist ein sinnvoller Schritt dafür. Sie können das Verfahren entweder gemeinsam mit Ihrem Ehegatten beauftragen oder aber allein einen neutralen, zertifizierten und öffentlich-bestellten Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter damit betrauen.

  • Damit verringern Sie als Al­lein­ei­gen­tü­mer oft den Zu­ge­winn­aus­gleich.
  • Umgekehrt ist allerdings bei einer Immobilie mit beträchtlicher Wertsteigerung möglich, dass Sie als Ehepartner, der nicht im Grundbuch steht, deutlich mehr herausholen.

Wichtig: Keinesfalls sollten Sie einen freien Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter oder Makler mit der Erstellung eines Wertgutachtens für Ihre Immobilie beauftragen. Denn solche Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ten sind bei einer Scheidung vor Gericht nicht zulässig!

Unsere Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter sind vielfach zertifizierte Profis, die deutschlandweit Immobilien bewerten. Dabei gehen wir grundsätzlich nach dem Vier-Augen-Prinzip vor. Das heißt, dass wir die Berechnungen immer von einem weiteren Experten prüfen lassen, um Ihnen ein verlässliches und solides Ergebnis zu liefern. Wir nehmen auch kurzfristige Aufträge entgegen und bieten bei einer Trennung zudem eine Im­mo­bi­li­en­me­dia­ti­on an.

Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung.