Der Zugewinnausgleich für Häuser im Alleineigentum
Sie haben ein Haus mit in die Ehe gebracht? Wenn es zur Scheidung kommt, und Sie Alleineigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind, stellt sich die Frage, ob Ihr Ehegatte Anspruch auf die Immobilie hat. Erfahren Sie im Folgenden, welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen, wie der Zugewinnausgleich bei Häusern im Alleineigentum berechnet wird und warum ein Immobiliengutachten bei einer Scheidung eine sinnvolle Investition ist.
Ist ein Ehegatte Alleineigentümer einer Immobilie, kommt es zum Ausgleich des Vermögenszugewinns während der Dauer der Ehe.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Das Wichtigste in Kürze
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2. 15 Fragen & Antworten zum Zugewinnausgleich für Häuser im Alleineigentum
- 2.1 Was ist der Zugewinnausgleich?
- 2.2 Was gilt beim Zugewinnausgleich für Häuser im Alleineigentum?
- 2.3 Wer ist der Eigentümer des Hauses bei einer Scheidung?
- 2.4 Kann man den Zugewinnausgleich für Häuser im Alleineigentum auch umgehen?
- 2.5 Eigentum vor der Ehe: Was gilt beim Zugewinnausgleich für Häuser, die mit in die Ehe gebracht wurden?
- 2.6 Kredit im Trennungsjahr – Was passiert beim Zugewinn?
- 2.7 Schulden: Was gilt beim Kredit für ein Haus im Alleineigentum während der Scheidung?
- 2.8 Gilt der Zugewinnausgleich auch bei geerbten oder geschenkten Häusern, die Alleineigentum sind?
- 2.9 Ehepartner stirbt: Wer erbt das Haus?
- 2.10 Verjährung: Kann der Zugewinnausgleich für Häuser während der Scheidung verjähren?
- 2.11 Kann ich während der Scheidung ein Haus im Alleineigentum verkaufen?
- 2.12 Was ist das Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich?
- 2.13 Was ist das Endvermögen beim Zugewinnausgleich?
- 2.14 Wie gehen Gerichte bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs für Häuser im Alleineigentum vor?
- 2.15 Wie berechnet man den Zugewinnausgleich?
- 3. Berechnung des Zugewinnausgleichs für ein Haus im Alleineigentum
- 4. Sonderregelung: DDR-Recht beim Zugewinnausgleich für Häuser, die in die Ehe gebracht wurden
- 5. Verkehrswertgutachten für das Haus hilft beim Zugewinnausgleich
Das Wichtigste in Kürze
- Der Zugewinnausgleich bei der Scheidung regelt die Vermögensverhältnisse zwischen beiden Ehegatten, dazu zählen auch Immobilien.
- Für den Zugewinnausgleich bei einer Immobilie im Alleineigentum ist nur der Vermögenszuwachs zwischen Heirat und Scheidung entscheidend. Für Immobilien, die einen Alleineigentümer haben und mit in die Ehe gebracht wurden, kommt es vor allem darauf an, ob es während der Ehe Ausbau-, Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen gab.
- Um den Zugewinnausgleich für ein Haus im Alleineigentum zu berechnen, muss die Wertsteigerung der Immobilie während der Ehe ermittelt werden. Der Rest wird anschließend halbiert.
- Ein Immobiliengutachten bei einer Scheidung ist auch dann überaus sinnvoll, wenn eine Person das Haus mit in die Ehe gebracht hat und noch alleiniger Eigentümer ist.
- Das Verkehrswertgutachten eines vereidigten und öffentlich-bestellten Immobiliengutachters bietet Ihnen eine verlässliche Auskunft darüber, wie viel Ihre Immobilie wert ist und ist auch vor Gericht zulässig.
15 Fragen & Antworten zum Zugewinnausgleich für Häuser im Alleineigentum
Für den Zugewinnausgleich eines Hauses bei der Scheidung kommt es darauf an, wer der Eigentümer des Hauses ist. Wir beantworten nachfolgend 15 Fragen von Immobilieneigentümern zum Zugewinnausgleich – von der Definition bis zum Umgang mit dem Kredit bei einer Trennung.
Was ist der Zugewinnausgleich?
Wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner keinen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen haben und es zur Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kommt, gilt rechtlich gesehen der sogenannte Zugewinnausgleich: Darunter versteht man, dass das Vermögen, das sich das Paar während der Ehe aufgebaut hat, finanziell ausgleichend verteilt wird. Dazu zählt unter Umständen auch das Vermögen, das sich bei einer Immobilie vermehrt hat. Beim Zugewinnausgleich geht es demnach um die Vermögensbeziehungen zwischen den Ehegatten. Das deutsche Familienrecht spricht in diesem Fall von einer sogenannten Zugewinngemeinschaft.
Ziel des Zugewinnausgleichs ist es, das Vermögen, das sich während der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft vermehrt hat, fair aufzuteilen. Für die Berechnung des Zugewinns (also des gewachsenen Vermögens) gibt es feste Regeln, die eingehalten werden müssen. Die Zugewinngemeinschaft gilt auch für ein Haus und findet auch beim Hausbau Anwendung.
Übrigens: Wenn im Folgenden von Ehegatten gesprochen wird, schließt dies eingetragene Lebenspartner ein. Denn der Zugewinnausgleich gilt laut dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Was gilt beim Zugewinnausgleich für Häuser im Alleineigentum?
Wenn ein Haus oder eine Wohnung nur einen Alleineigentümer hat, gehört ausschließlich dieser Person die Immobilie. Daran ändert sich bei einer Scheidung nichts. Die Frage, ob sich das Vermögen während der Ehe erhöht hat, ist allerdings relevant: Ist das der Fall, spricht man rechtlich betrachtet von einem Zugewinn.
Diesem unterliegen dann auch Häuser, die Alleineigentum sind, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- Das Haus wurde während der gemeinsamen Ehe gekauft.
- Das Haus wurde während der gemeinsamen Ehe ausgebaut oder modernisiert. In diesem Fall ist es irrelevant, ob das Haus schon vor der Ehe vom Eigentümer erworben wurde.
Übrigens: Wer welche Kosten übernommen hat, wird bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt.
Wenn es zu einer Wertsteigerung bei der Immobilie im Alleineigentum kommt (was insbesondere bei längeren Ehen schon aufgrund der Inflation der Fall sein kann), liegt ein Zugewinn vor. Dieser unterliegt bei einer Scheidung dem Zugewinnausgleich: Das heißt, die Summe wird halbiert und eine der beiden Hälften steht dem Ehegatten zu, welcher Nichteigentümer ist. Wie hoch die Wertsteigerung ist, kann ein Immobilien-Sachverständiger in einem gerichtsfesten Verkehrswertgutachten ermitteln.
Wer ist der Eigentümer des Hauses bei einer Scheidung?
Eigentümer eines Hauses ist grundsätzlich immer die Person, die im Grundbucheintrag als Eigentümer vermerkt ist. Das gilt auch bei der Scheidung:
- Ist nur eine Person im Grundbuch als Eigentümer vermerkt, gehört ihr das Haus bei der Scheidung als sogenanntes Alleineigentum. Das heißt: Der Alleineigentümer oder die Alleineigentümerin kann das Haus bei der Scheidung behalten.
- Sind beide Partner als Eigentümer eingetragen, gehört das Haus beiden Personen. Für diese Konstellation lesen Sie bitte in unserem Ratgeber Scheidung mit Haus weiter.
Tipp: Wenn Sie nicht wissen, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, benötigen Sie einen Grundbuchauszug. Wie das geht und welche Kosten auf Sie zukommen, erfahren Sie in unserem Ratgeber „Grundbuchauszug anfordern: So geht’s“.
Kann man den Zugewinnausgleich für Häuser im Alleineigentum auch umgehen?
Grundsätzlich gibt es bei der Frage nach den Eigentumsverhältnissen keine Ausnahmen. Den Zugewinnausgleich für ein Haus im Alleineigentum können Sie nur umgehen, wenn
- Sie einen Ehevertrag abgeschlossen haben
- oder es während der Ehe zu keinem Zugewinn durch das Haus kam. Das heißt: Sie haben keine Modernisierungs- oder Ausbaumaßnahmen vorgenommen, die den Wert des Hauses steigern.
Grundsätzlich gilt: Wem ein Haus oder eine Wohnung gehört, dem kann die jeweilige Immobilie nicht einfach weggenommen werden. Trotzdem kann ein Gericht dem Nichteigentümer die Nutzung des Hauses oder der Wohnung erlauben. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn der Nichteigentümer oder die Nichteigentümerin nachweisen kann, dass er oder sie für sich und die betreuten Kinder keine bezahlbare Unterkunft finden kann.
In einem solchen Fall bleiben die Eigentumsverhältnisse trotzdem unverändert, es besteht lediglich die Erlaubnis für den Nichteigentümer, das Haus oder die Wohnung zu nutzen.
Lesetipp: Erfahren Sie mehr zum Thema Wohnrecht.
Wertsteigernde Maßnahmen an einer Immobilie während der Ehe zählen als Zugewinn. Das gilt auch für Häuser im Alleineigentum.
Eigentum vor der Ehe: Was gilt beim Zugewinnausgleich für Häuser, die mit in die Ehe gebracht wurden?
Sie haben eine Immobilie mit in die Ehe gebracht, lassen sich aber scheiden? Wenn Sie schon vor der Ehe Alleineigentümer eines Hauses oder einer Wohnung waren, kann das Immobilienvermögen trotzdem dem Zugewinnausgleich unterliegen. Es gibt zwei Szenarien, in denen das möglich ist:
- Das Haus wurde während der Heirat gekauft, (aus-)gebaut oder erneuert: In diesem Fall ist das Vermögen in der Ehe angestiegen. Deshalb spricht man vom sogenannten Vermögensausgleich, der dann fällig wird.
- Das Haus wurde vor der Heirat gekauft, danach aber ausgebaut oder modernisiert: Auch in diesem Fall ist das Vermögen in Form des Hauswerts gestiegen und unterliegt demnach dem Zugewinnausgleich bei der Scheidung.
Ansonsten gilt: Gehörte das Haus vor der Ehe dem Mann, bleibt es auch nach der Trennung seine Immobilie. Steht die Frau nicht im Grundbuch, hat sie bei der Scheidung auch keinen Anspruch auf das Haus.
Wichtig: Bei Ehen, die lange angedauert haben und bei denen kein Ausbau oder Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen wurden, kann der Wert der Immobilie aufgrund der Inflation trotzdem steigen.
Kredit im Trennungsjahr – Was passiert beim Zugewinn?
Ist das Eigenheim zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht abbezahlt, muss das Bankdarlehen natürlich weiterhin zurückbezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn Leerstand herrscht. Eine Übergangslösung kann darin bestehen, das Haus zu vermieten und über die Mieteinnahmen das Bankdarlehen zu bedienen.
Wenn ein Ehepaar im Trennungsjahr einen Kredit für ein Haus aufgenommen hat und sich in einer Zugewinngemeinschaft befindet, sind die finanziellen Auswirkungen der Trennung oder Scheidung für die beiden Beteiligten wie folgt:
Zugewinnausgleich: Der Kredit für das Haus würde als Verbindlichkeit berücksichtigt, und der verbleibende Vermögenszuwachs wird zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.
Auswirkungen des Kredits: Wenn das Haus, für das der Kredit aufgenommen wurde, als gemeinsames Vermögen gilt (zum Beispiel, weil es während der Ehe erworben wurde), wird sowohl das Vermögen (der Wert des Hauses) als auch die Verbindlichkeit (der ausstehende Kreditbetrag) bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Die genaue Aufteilung hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der individuellen finanziellen Beiträge der Ehepartner zum Kauf des Hauses.
Wenn das Haus während der Ehe nur einem Ehepartner allein gehört, kann sich die Situation in Bezug auf den Zugewinnausgleich und den Kredit für das Haus etwas anders gestalten:
Zugewinnausgleich: Das Vermögen, das einem Ehepartner allein gehört und vor der Ehe erworben wurde, fällt normalerweise nicht in den Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich bezieht sich in der Regel auf das Vermögen, das während der Ehe erworben wurde. Das Haus, das einem Ehepartner allein gehört, wird in dieser Hinsicht nicht berücksichtigt.
Auswirkungen des Kredits: Wenn der Kredit für das Haus allein auf den Namen des Eigentümers aufgenommen wurde und der andere Ehepartner keinen Miteigentumsanteil am Haus hat, wird der Kredit in der Regel als Verbindlichkeit des alleinigen Kreditnehmers betrachtet. Dies bedeutet, dass der Kreditnehmer allein für die Tilgung des Kredits verantwortlich ist.
Es ist ratsam, sich von einem Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen, um die spezifischen Auswirkungen der Scheidung oder Trennung auf das Vermögen und die Verbindlichkeiten zu verstehen und eine klare rechtliche Bewertung zu erhalten.
Schulden: Was gilt beim Kredit für ein Haus im Alleineigentum während der Scheidung?
Wenn Sie alleiniger Hauseigentümer sind, sind Sie dazu verpflichtet, den Hauskredit allein zurückzuzahlen. Das gilt auch, wenn Sie und Ihr Ehegatte gemeinsam als Schuldner im Kreditvertrag eingetragen sind. Wie sich die Kreditabbezahlung nach der Scheidung für den Hausbau bei einer Zugewinngemeinschaft mit mehreren Eigentümern aussieht, erklären wir im Ratgeber Scheidung mit Haus.
Gilt der Zugewinnausgleich auch bei geerbten oder geschenkten Häusern, die Alleineigentum sind?
Jein, geerbte oder geschenkte Häuser unterliegen gewissermaßen dem Zugewinnausgleich. Ist ein Ehegatte Erbe einer Immobilie, wird diese bei einer Zugewinngemeinschaft seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Der Ehegatte ohne Erbe hat bei einer Scheidung keinen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich der geerbten Immobilie – solange deren Wert bei der Zustellung des Scheidungsantrags noch identisch ist. Wird das geerbte (oder geschenkte) Haus allerdings während der Ehe ausgebaut oder modernisiert und hat sich dadurch sein Verkehrswert (Marktwert) gesteigert, unterliegt diese Wertsteigerung dem Zugewinnausgleich.
Ehepartner stirbt: Wer erbt das Haus?
Hat der Verstorbene als Alleineigentümer kein Testament hinterlassen, in dem das Immobilienerbe geregelt ist, gilt das im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1931 BGB) niedergeschriebene gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. Auch, wenn die Frau nicht im Grundbuch steht, erbt sie vorbehaltlich eines Testaments zumindest einen Teil des Hauses, wenn der Mann stirbt – oder umgekehrt.
Dem überlebenden Ehepartner steht gegenüber Erben erster Ordnung (Nachfahren in direkter Linie, also Kinder, Enkel, Urenkel) ein Viertel des Erbes zu. Gegenüber Großeltern und Verwandten zweiter Ordnung (Eltern und Geschwister des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge) hat er Anspruch auf die Hälfte. Sind weder Verwandte erster und zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden, fällt dem überlebenden Ehegatten das komplette Erbe zu.
Hat das Ehepaar Gütertrennung vereinbart, erben der überlebende Ehepartner und jedes Kind zu gleichen Teilen. Ist der Ehepartner im Grundbuch zu einem gewissen Anteil eingetragen, bekommt er von dem fehlenden Anteil den ihm zustehenden Anteil.
Ein Beispiel: Einem kinderlosen Ehepaar gehört ein vollständig abbezahltes Haus jeweils zur Hälfte. Der Mann stirbt, es gibt kein Testament. Die Frau hat gegenüber den Eltern und Geschwistern ihres verstorbenen Gatten einen Anspruch auf die Hälfte der Erbschaft. Angenommen, das Erbe beschränkt sich auf die Immobilie, so fallen ihr 50 Prozent des Immobilieneigentums Ihres Mannes zu. Ihr Anteil am Haus beträgt von nun an 75 Prozent.
Achtung: Auch Schulden und Verpflichtungen (zum Beispiel Kreditraten) werden zu diesen Anteilen vererbt.
Verjährung: Kann der Zugewinnausgleich für Häuser während der Scheidung verjähren?
Ja, das kann er. Zwar muss der Zugewinnausgleich nicht bis zur rechtskräftigen Scheidung vollständig geklärt sein, allerdings verjährt der Anspruch drei Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung.
Ist das Verfahren für den Zugewinnausgleich in der Scheidung noch nicht abgeschlossen, benötigen Sie auch als Alleineigentümer die Zustimmung des Ehepartners für einen Verkauf Ihrer Immobilie.
Kann ich während der Scheidung ein Haus im Alleineigentum verkaufen?
Auch wenn Sie Alleineigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind, dürfen Sie bis zur rechtsgültigen Scheidung die Immobilie nicht ohne die Zustimmung des Ehepartners verkaufen. Denn einem Wohnungs- oder Hausverkauf muss der jeweilige Ehepartner laut § 1365 BGB ausdrücklich zustimmen.
Erst nachdem die Scheidung vollzogen und rechtsgültig ist, können Sie als Alleineigentümer das Haus oder die Wohnung ohne Zustimmung verkaufen – vorausgesetzt, das Verfahren für den Zugewinnausgleich ist abgeschlossen. Wenn das nicht der Fall ist, benötigen Sie auch dann noch die Zustimmung des früheren Ehegatten. Um Preisdiskussionen zuvorzukommen, sollten Sie bei einer Scheidung ein Immobiliengutachten in Auftrag geben. Das erspart Ihnen häufig Streit und Geld.
Gespräch mit Gutachter vereinbaren!
Was ist das Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich?
Das Anfangs- und Endvermögen sind zwei Werte, mit denen sich feststellen lässt, wie hoch der Zugewinn für eine Immobilie während der zu scheidenden Ehe ist. Als Anfangsvermögen bezeichnet man den Wert, welchen das Haus zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte. Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung.
Was ist das Endvermögen beim Zugewinnausgleich?
Als Endvermögen bezeichnet man den Wert von Immobilien und anderen Vermögensobjekten, der zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt. Der Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag beim Ehepartner eingereicht wurde, nicht der Tag der rechtsgültigen Scheidung. Das gilt seit dem 1. September 2009 (§ 1384 BGB).
Wie gehen Gerichte bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs für Häuser im Alleineigentum vor?
Grundsätzlich vergleichen Gerichte das jeweilige Vermögen beider Ehegatten miteinander. Bei beiden Ehegatten gilt es zu ermitteln, wie stark das Vermögen während der Ehe für beide Ehegatten individuell angestiegen ist. Deshalb bestimmen die Gerichte Anfangs- und Endvermögen beider Parteien.
Im Fall einer Immobilie im Alleineigentum oder auch einer geerbten oder geschenkten Immobilie, die nur einen Alleineigentümer hat, überprüft das Gericht, wie hoch der Wert zum Zeitpunkt der Eheschließung oder aber zum Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts war (sogenanntes Anfangsvermögen). Diesen Betrag zieht das Gericht anschließend vom Wert des Hauses oder der Wohnung zur Zeit der Scheidung ab (sogenanntes Endvermögen). Sind beide Werte nicht identisch, wird die Differenz halbiert. Das Ergebnis ist der Wert, welcher dem Nichteigentümer der Immobilie zusteht.
Expertentipp: Sind Sie derjenige, der das Haus in die Ehe gebracht hat und geschröpft werden soll oder die Person, die viel Zeit und Arbeit in die Immobilie gesteckt und somit zu deren Wertsteigerung beitragen hat? Geben Sie bei einer Scheidung ein Immobiliengutachten in Auftrag, um den korrekten Wert zu ermitteln. Ein gesetzeskonform berechneter Verkehrswert durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sorgt für einen faire Berechnung des Immobilienwerts beim Zugewinnausgleich.
Wie berechnet man den Zugewinnausgleich?
Um den Zugewinn für ein Haus oder eine Wohnung zu berechnen, wird die folgende Formel genutzt:
Berechnung des Zugewinnausgleichs für ein Haus im Alleineigentum
Wenn Sie Alleineigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind und die Immobilie trotzdem dem Zugewinnausgleich unterliegt, gibt es feste Richtlinien, die es einzuhalten gilt. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1374–1378 BGB) festgelegt.
Wir geben Ihnen ein Beispiel für die Berechnung des Zugewinnausgleichs:
Lukas und Bettina J. lassen sich scheiden. Lukas J. ist im Grundbuch als Alleineigentümer für das Haus eingetragen, in welchem beide gelebt haben. Während der Ehe haben Sie an dem Haus Modernisierungsmaßnahmen vornehmen lassen, die sich wertsteigernd auf den ursprünglichen Hauswert ausgewirkt haben:
- Anfangsvermögen des Hauses: 700.000 €
- Endvermögen des Hauses: 850.000 €
Um nun zu berechnen, welche Geldforderung Bettina J. zusteht, muss das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen werden, um die Höhe der Wertsteigerung des Hauses zu ermitteln:
850.000 € – 700.000 € = 150.000 €
Diese Differenz muss nun durch zwei geteilt werden, um die Anteile zu ermitteln, welche beiden Scheidungspartnern zustehen:
150.000 € ÷ 2 = 75.000 €
Somit kann Bettina J. von Lukas J. eine Geldforderung in Höhe von 75.000 € im Rahmen des Zugewinnausgleichs für das Haus verlangen, dessen Alleineigentümer Lukas J. ist.
Sonderregelung: DDR-Recht beim Zugewinnausgleich für Häuser, die in die Ehe gebracht wurden
Wenn Sie sich als Ehepaar in der ehemaligen DDR haben trauen lassen und heute die Scheidung einreichen, gelten für Sie die Vorgaben des Familiengesetzbuches der DDR (kurz FGB) über den Vermögensausgleich (§§ 39–40 FGB). Zudem gilt als Stichtag für das Anfangsvermögen nicht der Tag der Trauung, sondern der 3. Oktober 1990, der Tag der Wiedervereinigung.
Weitere Besonderheiten bei einer Scheidung, bei der die Eheschließung nach DDR-Recht erfolgt ist, sind:
- Verschieden große Anteile:
Die Anteile des Zugewinnausgleichs müssen nicht gleich groß sein, bei einem berechtigten Antrag können die Anteile unterschiedlich groß ausfallen. Das kann der Fall sein, wenn gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder bei einem der Ehegatten leben, oder wenn ein Ehegatte weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Arbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geleistet hat. - Ein Ehegatte kann das gesamte Vermögen erhalten:
In besonderen Fällen kann das Gericht das gesamte gemeinschaftliche Vermögen einem einzigen Ehegatten zusprechen. Läuft für die Vermögensaufteilung die Frist von einem Jahr ab, steht einem Ehegatten kein Zugewinnausgleich bei Alleineigentum des anderen Ehegatten zu. - Gewähren zusätzlicher Anteile:
Das Gericht kann einem Ehegatten zusätzliche Anteile zusprechen. Das gilt, wenn ein Ehegatte wesentlich dazu beigetragen hat, dass der andere Ehegatte Vermögen erhalten oder vergrößert hat. Dann kann das Gericht ihm oder ihr zusätzlich zum Anteil, auf den er oder sie Anspruch hat, einen weiteren zusprechen. Dieser kann sich bis zur Hälfte des Vermögens des anderen erstrecken. Nach Ablauf der Frist von einem Jahr nach Beendigung der Ehe, ist der Anspruch jedoch nicht mehr gültig und auch nicht übertragbar. - Erbanspruch des Ehegatten:
Stirbt einer der Ehegatten, was zum Ende der Ehe führt, steht dem lebenden Ehegatten sein Erbteil zu. Dieses ist allerdings nicht vererblich.
Verkehrswertgutachten für das Haus hilft beim Zugewinnausgleich
Der Wertzuwachs Ihrer Immobilie im Alleineigentum ist bei der Scheidung mit Zugewinnausgleich ausschlaggebend. Das betrifft sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen. Um eine verlässliche und präzise Angabe dazu zu erhalten, ist ein gerichtfestes Verkehrswertgutachten anzuraten: Hierbei ermittelt ein Immobiliensachverständiger, wie hoch der sogenannte Verkehrswert (der Marktwert) Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung im Alleineigentum ist.
Insbesondere bei Rechtsverfahren wie einer Scheidung und dem damit verbundenen Zugewinnausgleich sollten Sie sich optimal vorbereiten. Eine präzise und verlässliche Ermittlung des Verkehrswertes Ihrer Immobilie ist ein sinnvoller Schritt dafür. Sie können das Verfahren entweder gemeinsam mit Ihrem Ehegatten beauftragen oder aber alleine einen zertifizierten und öffentlich-bestellten Immobiliengutachter damit betrauen. Dieser erstellt eine gerichtsfeste Grundlage für die Frage nach dem Zugewinnausgleich für Sie, mit welcher sich unter Umständen die Zugewinnzahlung an Ihren Ehegatten verringern lässt.
Unsere Immobiliengutachter sind vielfach zertifizierte Profis, die deutschlandweit Immobilien bewerten. Dabei gehen wir grundsätzlich nach dem Vier-Augen-Prinzip vor. Das heißt, dass wir die Berechnungen immer von einem weiteren Experten prüfen lassen, um Ihnen ein verlässliches und solides Ergebnis zu liefern. Zudem nehmen wir auch kurzfristige Aufträge entgegen.
Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne im Rahmen einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung: Nutzen Sie dafür einfach unser Kontaktformular oder wählen Sie die Rufnummer 0800 - 90 90 282. Wir freuen uns auf Sie!