Ein Wohnrecht erlaubt dem Begünstigten, in einer Immobilie zu wohnen, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen. Häufig wird ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eingetragen, wenn Eltern ihre Immobilie ihren Kindern schenken. Abgesehen von Fa­mi­li­en­mit­glie­dern gehören Pflegekräfte zu den Begünstigten eines Wohnrechts, allerdings oft zeitlich befristet. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema Wohnrecht: von der Definition und Abgrenzung gegenüber ähnlichen Ge­stal­tungs­spiel­räu­men, über Rechten und Pflichten sowie mögliche Vereinbarungen und ob Sie ein Haus mit Wohnrecht verkaufen können, bis hin zur Berechnung des Wertes.

Drei Generationen vor einem Backsteinhaus
Drei Generationen vor einem Backsteinhaus. Die Großeltern haben es ihrer geschiedenen Tochter geschenkt, die mit fünf Kindern einzieht. Oma und Oma behalten ein Wohnrecht auf Lebenszeit und helfen bei der Kinderbetreuung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Wohnrecht leben Eigentümer und Berechtigter gemeinsam unter demselben Dach, es handelt sich um ein Mit­be­nut­zungs­recht. Meistens wird ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart, das mit dem Ableben eines oder mehrerer Begünstigter erlischt. Das Wohnungsrecht berechtigt hingegen zum alleinigen Wohnen. Beim Dauerwohnrecht hat der Begünstigte noch weitaus mehr Möglichkeiten.
  • Ein lebenslanges Wohnrecht wird meist im Zuge einer Schenkung innerhalb der Familie eingeräumt.
  • Eine zeitliche Beschränkung oder eine Knüpfung des Wohnrechts an Bedingungen sind innerhalb der Familie selten, bei einem Wohnrecht für Bedienstete oder Pflegekräfte hingegen an der Tagesordnung.
  • Ein Grund­buch­ein­trag ist nicht zwingend erforderlich, aber vor allem bei einem Wohnrecht auf Lebenszeit ratsam, um den Wohn­be­rech­tig­ten vor Ansprüchen Dritter abzusichern.
  • Üblicherweise wird ein Wohnrecht unentgeltlich eingeräumt. Der Begünstigte zahlt die Betriebs- und Nebenkosten und kümmert sich um die Instandhaltung.
  • Eine Immobilie mit eingetragenem Wohnrecht ist schwer und nur mit erheblichen Abschlägen zu verkaufen.
  • Wie viel das Wohnrecht wert ist, hängt an zahlreichen Faktoren, darunter die statistische Lebenserwartung des Begünstigten und die erzielbare Miete.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Wohnrecht Definition

Zunächst klären vier Begriffe, die oft in einen Topf geworfen werden, aber rechtlich eine völlig andere Bedeutung haben: Wohnrecht, Wohnungsrecht, Dauerwohnrecht und Nießbrauch. Das Wohnungsrecht ist ein alleiniges Benutzungsrecht, der Nießbrauch erlaubt darüber hinaus die wirtschaftliche Verwertung. Beide Begriffe erklären wir in eigenen, verlinkten Ratgebern.

Wohnrecht

Das Wohnrecht ist ein Mit­be­nut­zungs­recht. Der Berechtigte und der Eigentümer nutzen die Räumlichkeiten gemeinsam. Der Zweck besteht einerseits in der Absicherung unverheirateter Angehöriger oder von Pflegepersonal. In der Praxis erhält der Berechtigte des Wohnrechts meistens ein Zimmer zur alleinigen Nutzung und darf Ge­mein­schafts­räu­me wie Bad, Küche, Waschkeller und Garten mitbenutzen.

Das Wohnrecht ist eine persönliche Dienstbarkeit und wird als solche im Grundbuch, Abteilung II eingetragen. Es ist weder vererbbar noch veräußerbar oder anderweitig übertragbar. Es kann als lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden oder zeitlich befristet.

Wohnrecht in Österreich

In Österreich ist das Wohnrecht ein Sammelbegriff für alle Rechtsnormen, die den Themenkomplex Wohnen regeln. Dazu gehören das Mietrecht, das Woh­nungs­ei­gen­tums­recht, das Im­mo­bi­li­en­steu­er­recht und das Verfahrensrecht in Bestandssachen.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) kennt gemäß § 521 zwei Arten von Wohnungsrecht: Das Woh­nungs­ge­brauchs­recht entspricht dem deutschen Wohnrecht, also der Mitbenutzung ge­mein­schaft­lich mit dem Eigentümer genutzter Räume. Wer hingegen berechtigt ist, die Wohn­räum­lich­kei­ten ohne Einschränkung allein zu nutzen, wird als Fruchtnießer bezeichnet. Dieses Woh­nungs­frucht­ge­nuss­recht entspricht im Wesentlichen dem deutschen Nießbrauch.

Pension vor Bergpanorama in Österreich
Ein Woh­nungs­frucht­ge­nuss­recht in dieser Pension in Österreich bedeutet für den Begünstigten, dass er die Einnahmen durch Feriengäste behalten darf.

Wohnrecht in der Schweiz

In der Schweiz erhält der Berechtigte des Wohnrechts die Befugnis, in einem Gebäude oder einem Teil davon zu wohnen. Entweder ist das Wohnrecht lebenslang oder letztwillig (Wohn­rechts­ver­mächt­nis); üblicherweise unentgeltlich. Es endet mit Ablauf der vereinbarten Gül­tig­keits­dau­er, mit dem Verzicht oder dem Tod des Berechtigten. Das Wohnrecht ist nicht übertragbar und kann weder vererbt noch gepfändet werden. Die Einräumung eines Wohnrechts kann kon­kurs­recht­lich zu einer Gläu­bi­ger­be­güns­ti­gung führen, wenn der Eigentümer in eine finanzielle Schieflage gerät.

Wohnrecht in Liechtenstein

Wie in Österreich ist „Wohnrecht“ in Liechtenstein ein Sammelbegriff. Als Gebrauchsrecht wird das Wohnrecht im Sachenrecht, Artikel 248 bis 250 geregelt. Es orientiert sich an der Schweizer Vorlage.

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Dauerwohnrecht

Das Dauerwohnrecht wird nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern als Dau­er­nut­zungs­recht im Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG) geregelt. Konkret taucht das Dauerwohnrecht in den §§ 31–42 WEG auf. Wie beim Wohnungsrecht darf der Berechtigte die Räumlichkeiten unter Ausschluss des Eigentümers bewohnen. Doch seine Rechte gehen noch weiter. Der Berechtigte eines Dauerwohnrechts darf das Haus oder die Wohnung

  • vererben,
  • vermieten oder verpachten,
  • verschenken,
  • verkaufen,
  • anderweitig nutzen – nicht nur zu Wohnzwecken (Dau­er­nut­zungs­recht).

Ein Dauerwohnrecht wird im Grundbuch eingetragen. Eine Auflassung ist nicht zwingend erforderlich, sodass die Bestellung des Dauerwohnrechts im Prinzip mündlich erfolgen kann. Der gesetzlich geregelte Zu­stim­mungs­vor­be­halt, der bei Veräußerung eines Dauerwohnrechts beziehungsweise Dau­er­nut­zungs­rechts oder der Kombination mit einem Erbbaurecht herrscht, gilt nur für die Übertragung des Rechts, jedoch nicht für die Belastung mit beschränkten dinglichen Rechten. Ein solcher Zu­stim­mungs­vor­be­halt für die Bestellung dinglicher Rechte am Dau­er­nut­zungs­recht, kann allerdings gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG als Vertragsinhalt vereinbart werden.

Für ein Dauerwohnrecht gilt:

  • Die Wohnung muss in sich abgeschlossen sein (§ 32 Abs. 1 WEG).
  • Wer ein Dauerwohnrecht einräumt, darf keine Bedingungen stellen (§ 33 WEG).
  • Wie beim Wohnungsrecht darf ein Dau­er­wohn­be­rech­tig­ter Ge­mein­schafts­ei­gen­tum der Wohnanlage mitbenutzen.
  • Geber von Dau­er­wohn­rech­ten sind oft gemeinnützige Bau­ge­nos­sen­schaf­ten. Die Baukosten werden durch ein (erhöhtes) Wohnentgelt finanziert. Sind die Lasten aus der Baufinanzierung getilgt, verringert sich das Wohnentgelt.
  • Der Geber des Dauerwohnrechts hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Heim­fall­an­spruch, wobei der Mieterschutz zu berücksichtigen ist (§ 36 WEG).
  • Erlischt das Dauerwohnrecht, erlischt auch das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn der Dau­er­wohn­be­rech­tig­te die Räumlichkeiten vermietet oder verpachtet hat (§ 37 Abs. 1 WEG).
  • Wird ein Dauerwohnrecht veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers. Wird ein Grundstück veräußert, auf dem ein Dauerwohnrecht lastet, tritt der Erwerber ebenfalls an die Stelle des Veräußerers und übernimmt dessen Rechte und Pflichten (§ 38 WEG).
  • Bei der Zwangs­ver­stei­ge­rung eines Grundstücks mit Dauerwohnrecht tritt der Erwerber rechtlich an die Stelle des Veräußerers (§ 38 Abs. 2 Satz 2 WEG). Betreibt der Inhaber eines im Grundbuch im Rang vor- oder gleichstehenden Rechts die Zwangs­ver­stei­ge­rung, so erlischt das Dauerwohnrecht durch den Zuschlag. Der Wohnberechtigte ist in diesem Fall schlechter gestellt als ein Mieter. Die rechtliche Grundlage findet sich im Gesetz über die Zwangs­ver­stei­ge­rung und Zwangs­ver­wal­tung (ZVG) in den Paragraphen 10, 44, 52 und 91.
  • Bei einer Zwangs­voll­stre­ckung des Dauerwohnrechts selbst hingegen darf der Erwerber eine Kündigung aussprechen (§ 37 Abs. 3WEG). Weitere Regelungen zur Konstellation Dauerwohnrecht und Zwangs­ver­stei­ge­rung stehen in § 39 WEG.
  • Belastungen wie Hypotheken, Grundschulden, Reallasten, Rentenschulden oder öffentliche Lasten werden hinsichtlich der Entgelt-Haftung wie Mietforderungen behandelt (§ 40 WEG).

Wird ein Erbbaurecht mit einem Dauerwohnrecht belastet, gelten die gleichen Vorschriften. Einziger Unterschied: Bei einem Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.

Spielraum haben die Ver­trags­par­tei­en gemäß § 33 Abs. 4 WEG bezüglich:

  • Art und Umfang der Nutzung,
  • Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäudeteile, die dem Dauerwohnrecht unterliegen,
  • wer öffentliche oder pri­vat­recht­li­che Lasten des Grundstücks trägt,
  • wer die Versicherung und den Wiederaufbau bei Zerstörung übernimmt,
  • Si­cher­heits­leis­tun­gen.

Häufig wird ein Dauerwohnrecht als Mie­ter­dienst­bar­keit im Grundbuch eingeräumt, wenn der Berechtigte die Immobilie aus seinen Mitteln saniert oder modernisiert hat. Das Dauerwohnrecht wird dann meist auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Wert der Investitionen sozusagen „abgewohnt“ ist.

Für wen lohnt sich ein Wohnrecht?

Die Gründe dafür, ein Wohnrecht einzuräumen, sind meist steuerlicher Natur. Ein Wohnrecht für eine Immobilie bleibt meistens innerhalb der Familie, insbesondere wenn das Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt wird.

Gründe für lebenslanges Wohnrecht

Ein Wohnrecht wird oft eingetragen, wenn eine Immobilie verschenkt wird. Mit einer Schenkung spart die Familie und kann womöglich Erb­schafts­steu­er umgehen.

Ein weiterer Grund für ein lebenslanges Wohnrecht ist die Absicherung des Partners. Verstirbt der Eigentümer der Immobilie, haben seine Nachfahren üblicherweise Anspruch auf sein Erbe. Durch ein eingetragenes Wohnrecht auf Lebenszeit kann der Eigentümer seinen Partner über seinen eigenen Tod hinaus absichern – insbesondere gegen Versuche der Erben, den hinterbliebenen Partner aus der Immobilie hinauszudrängen.

Wohnrecht für Verwandte

Verwandte sind häufig die Begünstigten eines Wohn- oder Wohnungsrechts. Das liegt hauptsächlich daran, dass sie einst Eigentümer der Immobilie waren und sie zur Vermeidung von Erb­schafts­steu­er vorzeitig an ihre Kinder oder Enkel vermachen. Während ein Wohnrecht für fremde Personen oft zeitlich befristet oder an Nut­zungs­be­din­gun­gen geknüpft ist, wird es unter Angehörigen oft lebenslang abgeschlossen.

Wer eine Immobilie mit Wohnungs- oder Wohnrecht für Fa­mi­li­en­mit­glie­der verkauft, wird sich schwertun. Die Ungewissheit, wie lange die Wohn­be­rech­tig­ten noch leben, hält viele potenzielle Käufer davon ab, die Immobilie zu erwerben. Falls sie sich doch zum Kauf durchringen, wird der Kaufpreis niedrig ausfallen, da der Verkehrswert um eine beträchtliche Summe, die sich nach erzielbaren Mieteinnahmen und statistischer Lebenserwartung richtet, gesenkt wird.

Wohnrecht für Kinder

Ein eingetragenes Wohnrecht für Kinder ist eher selten. Es gibt zwar ein Wohnrecht, genauer: Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht der Eltern für ihre Kinder, doch das hat mit dem Wohnrecht, wie es hier definiert wird, nichts zu tun. Das gesetzliche Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht besagt, dass die Eltern für die Verpflegung und Unterkunft ihres minderjährigen Kindes aufkommen müssen. Wo sich das Kind aufhält, entscheiden die Eltern. Üblicherweise leben die Kinder im elterlichen Haushalt. Sobald ein Kind volljährig ist, darf es grundsätzlich selbst bestimmen, wo es wohnt. Die Eltern verlieren das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht und das Sorgerecht für die Kinder. Sie müssen den Wunsch ihres Nachwuchses nach einer eigenen Wohnung keineswegs (finanziell) unterstützen.

Zurück zum eingetragenen Wohnrecht. In der Praxis stehen Kinder selten als Wohnberechtigte im Grundbuch, Abteilung II. Allerdings räumen Eltern von Kindern mit einer Behinderung oder Krankheit ihrem Nachwuchs gerne ein Wohnrecht zur Absicherung ein. Oft haben Menschen mit Behinderung oder Krankheit nicht die Möglichkeit, selbst (finanziell) für sich zu sorgen und benötigen zudem auch nach dem Ableben der Bezugspersonen ihre vertraute Umgebung.

Wohnrecht für Eltern

Übertragen Eltern ihre Immobilie den Kindern im Rahmen einer Schenkung, lassen sie sich im gleichen Atemzug häufig ein lebenslanges Wohnrecht eintragen. Die Eltern dürfen das eigene Zuhause damit bis zu ihrem Tod bewohnen und müssen sich keine neue Bleibe suchen, wenn der Nachwuchs das Eigenheim auf den Markt wirft.

Manchmal wird bei einer Schenkung um eine Generation übersprungen. Übereignen die Großeltern die Immobilie direkt den Enkeln, behalten sie üblicherweise ihr Wohn- oder Wohnungsrecht.

Lesetipp: Erfahren Sie in unserem Ratgeber mehr zu den Themen Haus an Kinder verschenken und Haus überschreiben.

Familie vor Haus
Um Erb­strei­tig­kei­ten mit den Kindern aus erster Ehe zu vermeiden, hilft ein konstruktives Gespräch. Um dem juristisch einen Riegel vorzuschieben, hilft ein Testament und ein eingetragenes Wohnrecht für die neue Frau und ihre Kinder.

Wohnrecht für Partner

Im Hinblick auf die eigenen Erben und deren Verhältnis untereinander und vor allem zu den Eltern beziehungsweise dem Elternteil mit neuem Lebensgefährten ist es sinnvoll, die Absicherung des Ehegatten oder Lebenspartners durch ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht auf Lebenszeit zu zementieren. Ein hand­schrift­li­ches Testament, in welchem vermerkt ist, dass der Lebenspartner im Todesfall des Verfassers ein lebenslanges (unentgeltliches) Wohnrecht erhält und bis zum Tod des Wohn­be­rech­tig­ten womöglich eine Ver­äu­ße­rungs­sper­re für die Immobilie verfügt wird, reicht zwar in der Regel aus, kann aber leichter angefochten werden. Notariell beglaubigt oder durch einen Grund­buch­ein­trag offiziell gemacht, ist die Wohn­be­rech­ti­gung für den verbliebenen Partner juristisch wasserdicht.

Doch nicht nur als Absicherung gegen die Erben erweist sich ein Wohnrecht als nützlich. Unternehmer und Selbstständige umgehen mit dem Wohnrecht-Trick das Risiko, dass ein Gläubiger seine Immobilie aufgrund einer unbezahlten Forderung vollstrecken und zwangs­ver­stei­gern lässt. Dazu überträgt der Unternehmer seine Immobilie an den Ehe- oder Lebenspartner und lässt für sich selbst ein Wohnrecht eintragen.

Wohnrecht für entfernte Verwandte

Geschwister oder weiter entfernte Verwandte wie Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen, Neffen und Nichten können ebenfalls mit einem Wohnrecht bedacht werden. Auch für sie gilt: Eine Eintragung im Grundbuch ist die sicherste Variante. Doch Vorsicht: Je weiter entfernt der Ver­wandt­schafts­grad und je schwieriger die persönlichen Verhältnisse innerhalb der Familie, desto mehr Risiken birgt ein lebenslanges Wohnrecht. Das gilt umso mehr für alleinstehende Personen.

Ein Beispiel: Tante Gisela hat ein eingetragenes Wohnungsrecht auf die 40 m²-Ein­lie­ger­woh­nung auf dem Grundstück, auf dem das Ehepaar Müller seit dem Tod von Vater Müller – dem Bruder von Tante Gisela – dank einer Erbschaft im Einfamilienhaus lebt. Tante Gisela lernt einen neuen Mann kennen und zieht bei ihm ein. Auf ihr lebenslanges Wohnungsrecht möchte sie si­cher­heits­hal­ber nicht verzichten, sodass sie im Trennungsfall wieder zurückkehren kann. Die Ein­lie­ger­woh­nung steht nun leer – und verfällt. Obwohl Eigentümer des Grundstücks, sind dem Ehepaar Müller die Hände gebunden: Sie können die Ein­lie­ger­woh­nung ohne Zustimmung von Tante Gisela nicht einmal vermieten, geschweige denn verkaufen.

Wohnrecht für andere Personen

Ein Wohnrecht kann auch Menschen eingeräumt werden, die nicht zur Familie gehören. Das passiert zwar seltener, dennoch gibt es drei Personentypen, die für ein Wohnrecht prädestiniert sind: Bedienstete, Pflegekräfte und ehemalige Eigentümer.

Hausmeister wechselt Glühbirne
Hausmeister wohnen oft für eine geringe Miete in einer Wohnung an der Arbeitsstätte, für die sie zuständig sind.

Wohnrecht für Bedienstete

Es ist naheliegend und praktisch: Eine Haushälterin hält sich ohnehin permanent im Haus auf und bringt es auf Vordermann. Sie kocht, putzt, wäscht, bügelt und übernimmt sonstige anfallende Aufgaben im Haushalt. Für den Hausherrn ist sie eine unverzichtbare Stütze. Was früher Arbeit gegen Kost und Logis war, ist heute eine deutlich bessergestellte so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­te Tätigkeit im Nied­rig­lohn­seg­ment, garniert mit Sicherheit und Wertschätzung durch ein Wohnrecht.

Das Wohnrecht für Bedienstete ist in der Regel zeitlich befristet und an eine Bedingung geknüpft: die Tätigkeit. Benötigt der Hausherr keine Haushälterin mehr, beispielsweise weil Angehörige einziehen und ihre Aufgaben übernehmen oder er sich nach langer Krankheit erholt hat, erlischt gemäß Ver­trags­be­din­gun­gen meist auch das Wohnrecht und die Haushälterin zieht aus.

Ähnlich verhält es sich mit Hausmeistern. Dem Hausmeister einer Wohnanlage, einer Firma (Dienstwohnung) oder einer Schule steht häufig eine Haus­meis­ter­woh­nung für sich und seine Familie zur Verfügung. Meist erhält er sie nicht unentgeltlich, doch die Miete liegt üblicherweise weit unter dem, was auf dem freien Wohnungsmarkt verlangt wird. Wechselt der Hausmeister die Stelle oder geht in Rente, verliert er auch den Anspruch auf die Wohnung. Streng genommen handelt es sich bei Haus­meis­ter­woh­nun­gen üblicherweise um ein Wohnungsrecht, kein Wohnrecht.

Wohnrecht für Pflegekräfte

Viele Pflegekräfte versorgen ihre Schützlinge in deren Eigenheim praktisch in Vollzeit. Da ist es sinnvoll, ihnen ein Wohnrecht einzuräumen. Eine Win-Win-Situation: Die oft schlecht entlohnten Pflegekräfte profitieren von einer kostenlosen Unterkunft mit eigenem Zimmer und kurzem Weg zum Arbeitsplatz. Der Wohnrechtgeber kann im Gegenzug darauf zählen, dass sein Pfleger oder seine Pflegerin notfalls rund um die Uhr helfend zur Stelle ist.

Pflegekraft diskutiert mit Senior
Oft kommen Pflegekräfte in den Genuss eines Wohnrechts – wobei es nicht immer leicht ist, rund um die Uhr mit seinem Schutz­be­foh­le­nen im selben Haushalt zu leben.

Wohnrecht für ehemalige Eigentümer

Manchmal verkaufen Im­mo­bi­li­en­be­sit­zer ihr Wohneigentum. Sei es, weil sie einen finanziellen Engpass haben oder sich einen Traum (Luxusreise, Ferienhaus etc.) erfüllen. Auf die Sicherheit ihres Eigenheims möchten sie trotzdem nicht verzichten. Also verkaufen sie ihre Immobilie mit einer entscheidenden Einschränkung für den Käufer – und damit auch weit unter dem Marktwert, die das Haus oder die Wohnung ohne Wohn- oder Wohnungsrecht hätte.

Für Käufer ist dieses Modell eher uninteressant, da sie nicht selbst in die Immobilie einziehen können (Wohnungsrecht) beziehungsweise mit dem Eigentümer unter einem Dach leben müssen (Wohnrecht). Anleger wiederum können je nach Ver­trags­ge­stal­tung womöglich sogar eine fixe Miete verlangen – so richtig kapitalisieren können sie das Objekt aber erst nach dem Tod des Wohn­be­rech­tig­ten. Wer seine Immobilie an Fremde veräußern möchte, aber per eingetragenem Wohnrecht weiterhin darin leben möchte, legt sich damit selbst Steine in den geplanten Hausverkauf.

Lesetipp: Mehr zu diesem Thema fassen wir in unserem Ratgeber Im­mo­bi­li­en­ver­ren­tung zusammen. Ein Teilverkauf kann eine Alternative sein.

Hausverkauf mit Wohnrecht
So läuft der Hausverkauf mit Wohnrecht ab.

Vereinbarungen zum Wohnrecht auf Lebenszeit

Ein lebenslanges Wohnrecht ist nahezu unkündbar. Ausnahme: Zwangs­ver­stei­ge­rung. Denn die Ansprüche von Kreditgebern sind in der Rangfolge meist oberhalb des Wohnrechts angesiedelt. Um diese Gefahr zu senken, empfiehlt es sich, ein Rück­for­de­rungs­recht zu vereinbaren.

Weiteren Hand­lungs­spiel­raum gibt es im Hinblick auf die Befristung des Wohnrechts, den Grund­buch­ein­trag sowie das Thema Miete und In­stand­hal­tun­gen. Anstelle von Miete dürfen die Ver­trags­par­tei­en auch andere Er­satz­leis­tun­gen für ein Wohnrecht vereinbaren; es muss aber keine Gegenleistung geben.

Schwere Straftat

Der Begünstigte behält sein Wohnrecht sogar, wenn er dem Wohnrechtgeber Schaden zufügt oder eine Straftat begeht. Dadurch kann er zwar unter Umständen das Nutzungsrecht verlieren, jedoch nicht das eingetragene Wohnrecht an sich.

Der Eigentümer kann verlangen, dass der Wohnberechtigte, nachdem er eine schwere Straftat begangen hat, von der persönlichen Benutzung seines Rechtes Abstand nimmt und die Ausübung des Wohnungsrechts nach Maßgabe von § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB einem Dritten überlässt. Ist ein weiteres Zusammenleben zwischen Eigentümer und Wohn­be­rech­tig­ten aufgrund dessen Verfehlung nicht mehr zumutbar, muss der Berechtigte der Überlassung an einen Dritten zustimmen. Das Wohnrecht erlischt deshalb aber nicht, sondern erst nach Löschung im Grundbuch. Für diesen Vorgang bedarf es der Zustimmung des Begünstigten – die er aber nicht geben muss.

Was wurde aus dem Haus gestohlen?
Das Geld ist weg, aber keine Einbruchspuren zu erkennen? Kann der Wohnberechtigte als Täter ermittelt werden, verliert er deswegen noch nicht sein Wohnrecht.

Zeitlich befristetes vs. lebenslanges Wohnrecht

Ein Wohnrecht kann sowohl lebenslang gelten, aber auch zeitlich befristet beziehungsweise an Bedingungen geknüpft sein. Eine Pflegekraft hat beispielsweise meist nur ein Wohnrecht, solange sie den Eigentümer pflegt. Das Wohn(ungs)recht eines Hausmeisters erlischt in der Praxis vertragsgemäß mit der Beendigung seiner Haus­meis­ter­tä­tig­keit für den Wohnungsgeber. Vereinbarungen innerhalb der Familie sind meistens lebenslang, wobei Klauseln verbreitet sind, denen zufolge das Wohnrecht bei Umzug ins Pflegeheim erlischt.

Die Ver­trags­ge­stal­tung ist bei einem zeitlich befristeten an mehr Bedingungen geknüpft als bei einem lebenslangen Wohnrecht. Ein zeitlich befristetes Wohnrecht läuft selten an einem konkreten Datum in der Zukunft ab, sondern dann, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt. Ein solches Ereignis kann sein:

  • Der Tod des Eigentümers.
  • Der Wohnberechtigte arbeitet nicht mehr (als Pfleger oder Haushälter) für den Eigentümer.
  • Der Wohnberechtigte hat seinen Le­bens­mit­tel­punkt nicht mehr in den Wohnräumen (zum Beispiel bei einem Umzug in eine andere Stadt oder in eine Se­nio­ren­re­si­denz).

Ein Grund­buch­ein­trag ist nicht zwingend notwendig, bei einem lebenslangen Wohnrecht jedoch ratsam. Bei einem zeitlich befristeten Wohnrecht, das mit dem Ableben des Eigentümers endet, rentiert sich die Eintragung ins Grundbuch zumindest bei Berechtigten, die nicht verwandt sind, nicht unbedingt. Sie verkompliziert den Hand­lungs­spiel­raum der Erben eher, gerade im Hinblick auf eine Veräußerung oder wenn diese selbst einziehen.

Ein Verkauf einer Immobilie mit Wohnrecht ist schwierig beziehungsweise geht mit finanziellen Einbußen (im Wert des Wohnrechts) einher. Je jünger und gesünder der Inhaber eines lebenslangen Wohnrechts ist, desto geringer sind die Chancen auf einen Verkauf. Schließlich möchte der Erwerber die Immobilie selbst nutzen oder gewinnbringend vermieten. Auch die Ver­trags­be­din­gun­gen des Wohnrechts beeinflussen den Verkauf: Beinhaltet die Vereinbarung keine Bedingungen, die das Wohnrecht aufheben, werden viele Kauf­in­ter­es­sen­ten Abstand nehmen, da sie den Berechtigten praktisch bis zu dessen Tod nicht zum Auszug aus der Immobilie bewegen können.

Lebenslanges Wohnrecht ohne Grund­buch­ein­trag

Ein Wohnrecht muss nicht im Grundbuch eingetragen werden. Für den Berechtigten ist es jedoch immer besser, wenn sein Rechtsanspruch im Grundbuch steht. Erheben Dritte wie die Bank oder ein neuer Eigentümer Anspruch auf die Immobilie, ist der Wohnberechtigte wesentlich besser geschützt, wenn sein Wohnrecht auf Lebenszeit im Grundbuch verankert ist.

Viele Eigentümer halten es für ausreichend, wenn das Wohnrecht nur vertraglich vereinbart wird. Dadurch sparen sie ein paar Hundert Euro Kosten, die der Grund­buch­ein­trag verursacht. Der Vertrag sollte allerdings von einem Notar beglaubigt werden. Der Haken für den Wohn­be­rech­tig­ten: Der notariell beglaubigte Vertrag schützt seinen Rechtsanspruch nur im Verhältnis zum Eigentümer.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat inzwischen allerdings ein Urteil gefällt, das den Fortbestand eines vertraglich vereinbarten, lebenslangen Wohnrechts auch bei einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel sichert. Um Streitigkeiten zu vermeiden und eine umfassende Absicherung zu garantieren, ist es dennoch ratsam, zumindest ein lebenslanges Wohnrecht sowohl vertraglich festzuhalten als auch im Grundbuch eintragen zu lassen.

Eingetragenes Wohnrecht im Grundbuch und seine Löschung

Das Wohnrecht wird im Grundbuch, Abteilung II eingetragen. Die Kosten für die Eintragung richten sich nach dem Wert des Wohnrechts, seiner Dauer sowie dem Alter des Berechtigten. Das Gerichts- und No­tar­kos­ten­ge­setz befasst sich in § 52 GNotKG mit Nutzungs- und Leis­tungs­rech­ten, zu denen das Wohnrecht zählt. Mit einer mittleren dreistelligen Summe ist zu rechnen.

Löschung ohne Zustimmung

Die Löschung des Wohnrechts aus dem Grundbuch kann in bestimmten Fällen ohne Zustimmung des Wohn­be­rech­tig­ten erfolgen. Das geht, wenn

  • der Wohnberechtigte stirbt.
  • das Wohnrecht befristet ist und abläuft.
  • das Wohnrecht an eine Bedingung geknüpft ist, die nicht mehr gegeben ist.
  • die Immobilie nicht mehr nachhaltig bewohnbar ist.
  • eine Zwangs­ver­stei­ge­rung durchgeführt wird.

Dokumente für die Löschung

Im Todesfall genügt eine Sterbeurkunde und ein einfacher (unbeglaubigter) Antrag auf Löschung.

Oft wird zwischen Eigentümer und Wohn­be­rech­tig­tem vereinbart, dass das Wohnrecht bei Umzug in ein Pflegeheim oder an eine andere Adresse erlischt. Zur Löschung des Rechts genügt dann eine Mel­de­be­schei­ni­gung über den neuen Wohnsitz, sofern dieser Nachweis gemäß Vertrag schuldrechtlich ausreicht.

In allen anderen Fällen benötigt der Eigentümer der Immobilie die öffentlich beglaubigte Bewilligung der Löschung durch den Berechtigten. Meistens bedeutet es auch: Der Eigentümer kauft dem Berechtigten das Wohnrecht (gegen Zahlung einer Abfindung) ab.

So erfolgt die Löschung des Wohnrechts aus dem Grundbuch

Die Löschung erfolgt, indem der Eigentümer der Immobilie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Grundbuchamt stellt, beziehungsweise den Notar damit beauftragt. Voraussetzung ist die Zustimmung oder das Ableben des Berechtigten.

Für den Inhaber des Wohnrechts ist eine Löschung leichter: Es genügt, wenn er den Verzicht unterschreibt und vom Notar beglaubigen lässt.

Die Höhe der Kosten für die Löschung regelt das GNotKG. Bezahlt wird sie vom Eigentümer der Immobilie.

Info: So fordern Sie einen aktuellen Grundbuchauszug an!

Wohnrecht Kosten: unentgeltlich, Miete, In­stand­hal­tun­gen?

Es gibt ein unentgeltliches Wohnrecht und ein Wohnrecht gegen Mietzahlungen. Wird das Wohnrecht im Rahmen einer Schenkung innerhalb der Familie gewährt, ist es oft kostenlos. Auch Pflegekräfte oder Haushälter dürfen oft mietfrei in einem Teil des Hauses wohnen. Ein unentgeltliches Wohnrecht kommt einer Schenkung gleich und ruft das Finanzamt auf den Plan.

Wird das Wohnrecht gegen Zahlung eines regelmäßigen Mietzinses eingeräumt, werden oft Bedingungen zur Mieterhöhung festgeschrieben. Beispielsweise darf diese oft für viele Jahre (weit über die örtliche Kappungsgrenze hinaus) nicht verändert werden oder liegt deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete. Auch Staffel- oder Indexmieten sind gebräuchlich. Schließlich dient ein Wohnrecht der Absicherung des Begünstigten und der Steuerersparnis innerhalb der Familie – und nicht der Ge­winn­ma­xi­mie­rung.

Für ein lebenslanges Wohnrecht mit Miete sind zwei Varianten der Ver­trags­ge­stal­tung möglich, wobei es sich in der Praxis eher um ein Wohnungsrecht (alleinige Nutzung) mit Mietvertrag handelt:

  • Wohn(ungs)recht und Mietvertrag existieren nebeneinander: Der Berechtigte zahlt Miete, ist aber praktisch unkündbar. Kündigt der Mieter mit Wohn(ungs)recht von sich aus, bleibt sein Wohn(ungs)recht weiterhin bestehen. Diese Konstellation ist eher un­wahr­schein­lich.
  • Wohn(ungs)recht und Mietvertrag sind an­ein­an­der­ge­kop­pelt: Das Wohn(ungs)recht ist an eine Bedingung geknüpft. Üblicherweise wird vereinbart, dass mit dem Ende des Mietvertrags die Bedingung für die Einräumung des Wohn(ungs)rechts abläuft und der Eigentümer gemäß § 821 BGB eine Bewilligung zur Löschung im Grundbuch verlangen kann.

Die Betriebs- und Nebenkosten bezahlt der Wohnberechtigte unabhängig von der Art des Wohnrechts, sofern keine Warmmiete vereinbart wurde. Ihm obliegt auch die Pflicht zur Instandhaltung seines Wohnbereichs. Bewohnt er ein Objekt in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus, kommt der Wohnberechtigte für die Bildung einer In­stand­hal­tungs­rück­la­ge auf.

Mann unterschreibt Vertrag auf Tablet
Nehmen Sie ein Rück­for­de­rungs­recht in den Vertrag für das Wohnrecht auf.

Rück­for­de­rungs­recht als Schutz bei Zwangs­ver­stei­ge­rung

Warum und zu welchen Bedingungen gehört ein Rück­for­de­rungs­recht in die Vereinbarung? Gehen wir davon aus, dass die Eltern ihr Haus der Tochter schenken und sich ein Wohnrecht eintragen lassen. Durch ein Rück­for­de­rungs­recht erhält der frühere Eigentümer (hier: die Eltern) die Möglichkeit, die Immobilie zurückzukaufen, wenn der aktuelle Eigentümer (hier: die Tochter) seinen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen gegenüber einem Kreditinstitut nicht mehr nachkommen kann.

Wohnberechtigte, die vormals Eigentümer der Immobilie waren, sollten daher unbedingt ein Rück­for­de­rungs­recht gemeinsam mit dem Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen. Das schützt sie vor einer Zwangs­ver­stei­ge­rung. Denn: Das Wohnrecht steht im Grundbuch üblicherweise im Rang nach den Rechten der Bank als Darlehensgeber. Gerät der neue Eigentümer finanziell in die Bredouille und die Bank leitet die Zwangs­ver­stei­ge­rung ein, reicht der Erlös selten, um alle Gläubiger zu­frie­den­zu­stel­len. Das Wohnrecht des Wohn­be­rech­tig­ten wird in eine Geldforderung umgewandelt – und verfällt.

Rechte und Pflichten bei Wohnrecht

Was gilt es gesetzlich zu berücksichtigen? Was kann im Vertrag zusätzlich festgelegt werden? Wie sieht es mit Miete aus? Wer übernimmt welche Kosten? Die Zuständigkeiten im Verhältnis zwischen Eigentümer und Woh­nungs­be­rech­tig­tem sind seitens des Gesetzgebers klar geregelt.

Rechte des Wohn­be­rech­tig­ten

Das Wohnrecht ist ebenso wie das Wohnungsrecht ein Gebrauchsrecht. Während das Wohnrecht nur ein Nutzungsrecht beinhaltet, fügt das Wohnungsrecht ein Aufnahmerecht hinzu.

  • Nutzungsrecht: Das Nutzungsrecht ist meist auf einen Teil der Immobilie beschränkt – im Mehr­fa­mi­li­en­haus die Wohnung (Wohnungsrecht), im Einfamilienhaus bestimmte Räume (Wohnrecht). Der Wohn(ungs)berechtigte darf ge­mein­schaft­li­che Anlagen des Hauses wie den Garten, Keller oder Waschküche mitnutzen.
  • Aufnahmerecht: Der Inhaber eines Wohnungsrechts darf Fa­mi­li­en­mit­glie­der (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder), Bedienstete und Pflegekräfte aufnehmen.
  • kein Be­sich­ti­gungs­recht: Der Eigentümer hat kein Recht, die Wohnung zu inspizieren, solange keine Gefahr im Verzug ist.

Zieht der Woh­nungs­be­rech­tig­te für einen längeren Zeitraum aus, zum Beispiel ins Krankenhaus oder ins Ausland, darf er die Wohnräume in seiner Abwesenheit bis zu seiner Rückkehr einem Fa­mi­li­en­mit­glied – aber keinem Dritten – überlassen.

Pflichten des Wohn­be­rech­tig­ten

Ein Wohn(ungs)berechtigter hat viele Rechte, aber auch Pflichten. Ein Wohn(ungs)recht wird oft unentgeltlich vergeben, ist teilweise aber auch an Mietzahlung geknüpft. Vertragliche Vereinbarungen können abweichen.

  • Nebenkosten: Für seine persönlichen Ver­brauchs­kos­ten (Strom, Heizung, Warmwasser) kommt der Wohnberechtigte auf. Er bezahlt auch Schönheits- und kleinere Reparaturen und Ausbesserungen.
  • In­stand­hal­tun­gen: Der Wohnberechtigte kümmert sich um anfallende Reparaturen und bezahlt diese aus eigener Tasche. Für eine Sanierung ist hingegen der Eigentümer zuständig. Er muss allerdings die Zustimmung des Wohn­be­rech­tig­ten einholen, bevor er eine energetische Sanierung, eine Modernisierung oder einen Umbau durchführt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Sa­nie­rungs­maß­nah­men hat der Wohnberechtigte übrigens nicht.
Sanierungen sind Eigentümer-Sache, Instandhaltungen obliegen dem Wohnberechtigten.
Sanierungen sind Eigentümer-Sache, In­stand­hal­tun­gen obliegen dem Wohn­be­rech­tig­ten.

Wohnrecht berechnen

Der Wert eines Wohnrechts wird ermittelt für

  • das Finanzamt (ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht kommt einer Schenkung gleich und löst damit bei Überschreitung der Freibeträge Schen­kungs­steu­er aus),
  • seine Ablösung (der Eigentümer zahlt eine Abfindung, um das Wohnrecht einvernehmlich aufzulösen),
  • eine Beleihung der Immobilie
  • oder den Verkehrswert der Immobilie für den Verkauf.

Wie viel ist ein Wohnrecht beziehungsweise eine Immobilie mit einem solchen wert? Das Wohnrecht wird berechnet, indem man die ortsübliche aktuelle Miete plus Risikozuschlag mit der festgelegten Restlebenszeit multipliziert.

Das war die einfache Antwort. In der Praxis richtet sich der Kapitalwert einer le­bens­läng­li­chen Nutzung wie dem Wohnrecht nach den Vorschriften des Be­wer­tungs­ge­set­zes, konkret § 14 BewG und § 198 BewG.

Zunächst wird der Jahreswert des Wohnrechts ermittelt, also welche Miete damit unter normalen Umständen für ein vergleichbares Objekt in der gleichen Gegend erzielt werden könnte. Ist das Objekt „Underrent“, also zu günstig, oder „Overrent“, also zu über­durch­schnitt­lich hohen Konditionen vermietet, findet dieser Umstand im Er­trags­wert­ver­fah­ren Be­rück­sich­ti­gung.

Dieser Jahreswert wird mit einem Vervielfältiger multipliziert. Der Vervielfältiger richtet sich nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finanzen stellt die Vervielfältiger-Tabelle zur Berechnung des Kapitalwerts einer le­bens­läng­li­chen Leistung oder Nutzung alljährlich nach Alter und Geschlecht der Berechtigten zur Verfügung. Diese „Berechnung einer le­bens­läng­li­chen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Be­wer­tungs­stich­ta­ge ab Datum Jahreszahl“ (vormals beziehungsweise besser bekannt als „Sterbetafel“) geht von Zwischen- und Zinseszinsen mit einem Mittelwert aus vor- und nachschüssiger Zahlung von üblicherweise 5,5 Prozent bei der Ka­pi­tal­wert­be­rech­nung aus. Diese Her­an­ge­hens­wei­se zur Berechnung einer Immobilie mit Wohnrecht entspricht dem Er­trags­wert­ver­fah­ren, das üblicherweise bei vermieteten oder verpachteten Objekten zum Einsatz kommt und sich nach den entgangenen erzielbaren Mieten richtet.

Das Finanzamt kann für die ge­set­zes­kon­for­me Bewertung von Wohnrecht nach dem Sach­wert­ver­fah­ren die, für den Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer nachteiligen, Maßstäbe der Wert­ermitt­lungs­richt­li­nie (WertR) ansetzen und diese auch von Gutachtern verlangen. Der Wert der Immobilie mit dem Wohnrecht wird bei Eigennutz des Objekts deutlich gemindert.

Achtung: Die Berechnung unterscheidet sich beim Dauerwohnrecht und beim Wohnungsrecht. Das Dauerwohnrecht ist nicht an das Leben des Berechtigten gebunden und richtet sich nach den Regeln der Zeit­ren­ten­be­rech­nung. Ist ein Wohnungsrecht an das Leben des Berechtigten geknüpft, gelten hingegen die Be­rech­nungs­me­tho­den für Leibrenten.

Wohnrecht-Rechner anstatt Aus­zah­lungs­ta­bel­le

Sie möchten sich Ihr Wohnrecht auszahlen lassen? Damit Sie einen ersten Anhaltspunkt bekommen, wie viel Ihr Wohnrecht wert ist, stellen wir Ihnen einen Wohnrecht-Rechner zur Verfügung. Dieser bietet Ihnen eine grobe Orientierung, kann die Bewertung durch einen Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­gen aber nicht ersetzen.

Um ein ungefähres Ergebnis für den Wert eines Wohnrechts zu erhalten, füttern Sie den Rechner mit folgenden Daten:

  • Lebensalter: Wie alt ist die Person, die das Wohnrecht erhält?
  • Geschlecht: Ist die wohnberechtigte Person männlich oder weiblich?
  • Wert der Immobilie: Welchen Verkehrswert hat ein Sach­ver­stän­di­ger für Ihre Immobilie ermittelt?
  • Miethöhe: Das Wohnrecht ist unentgeltlich? Wie hoch ist die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel für ein Objekt in ähnlicher Ausstattung, Größe und Lage? Tragen Sie diese Zahl als Miete ein.

Gilt das Wohnrecht für ein Ehepaar, tragen Sie bitte das Alter der Person mit der statistisch höheren Rest­le­bens­er­war­tung ein. Sie finden diese auf Seite des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums unter den Schlüs­sel­wör­tern „Sterbetafel“ und „Bewertung einer le­bens­läng­li­chen Nutzung oder Leistung“. Eine 66-jährige Frau lebt statistisch drei Jahre länger als ihr gleichaltriger Partner. Bei einer 80-jährigen Frau beträgt die höhere restliche Lebenserwartung gegenüber dem Mann hingegen nur noch 1,5 Jahre.

Unser kostenloser Wohnrecht-Rechner ergänzt den Dis­kon­tie­rungs­satz von 5,5 Prozent gemäß § 14 Abs. 4 BewG und berechnet den Wert des lebenslangen Wohnrechts näherungsweise.

Geschlecht

Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Geschlecht angeben.

Gilt das Wohnrecht für ein Ehepaar, tragen Sie bitte das Alter der Person mit der statistisch höheren Rest­le­bens­er­war­tung ein. Sie finden diese auf Seite des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums unter den Schlüs­sel­wör­tern „Sterbetafel“ und „Bewertung einer le­bens­läng­li­chen Nutzung oder Leistung“.

1 Jahr(e)

Liegt Ihnen keine aktuelle Ver­kehrs­wert­ermitt­lung eines Gutachters vor, können Sie näherungsweise auch eine Maklerschätzung eintragen.

Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Wert der Immobilie angeben.

Sofern Sie keine Miete erhalten/bezahlen, tragen Sie hier die ortsübliche Miete für eine vergleichbare Wohnimmobilie ein.

Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Kaltmiete angeben.

Eine Aus­zah­lungs­ta­bel­le für das Wohnrecht gibt es nicht, da der Wert von der ortsüblichen, erzielbaren Miete und dem Lebensalter des Berechtigten abhängt. Die Vervielfältiger werden in der zweiten Jahreshälfte des laufenden Jahres für den Be­wer­tungs­stich­tag 1. Januar des neuen Jahres herausgegeben. Auf der Webseite des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums gibt es dafür keinen festen Platz, auf den wir verlinken könnten. Sie finden die aktuell gültigen Vervielfältiger (Lebenserwartung, Kapitalwert) nach Alter und Geschlecht aufgelistet, indem Sie in der Suchfunktion „Vervielfältiger Kapitalwert“ eingeben. Dann werden Ihnen die aktuellen pdf-Dokumente angezeigt. Sie tragen den Titel „Bewertung einer le­bens­läng­li­chen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.20xx“.

Hängt die Dauer des Wohnrechts von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt erst mit dem Tod des letzten Berechtigten, wird für die Ka­pi­tal­wert­be­rech­nung gemäß § 14 Abs. 3 BewG das Lebensalter und das Geschlecht der Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt. Erlischt das Wohnrecht hingegen, sobald die erste berechtigte Person stirbt, wird das Lebensalter und Geschlecht der Person verwendet, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.

Ein Beispiel: Herr Wagner ist 75 Jahre alt, seine Ehefrau 72. Der Vervielfältiger für den Kapitalwert eines lebenslangen Nutzungsrechts beträgt für Herrn Wagner, der Stand 2021 noch eine durch­schnitt­li­che Lebenserwartung von 11,1 Jahren hat, 8,37. Frau Wagner hat statistisch noch 15,45 Jahre vor sich. Ihr Kapitalwert-Vervielfältiger ist 10,513.

Gilt das Wohnrecht so lange, bis Herr und Frau Wagner sterben, wird zur Wertermittlung der höhere Vervielfältiger (10,513) von Frau Wagner verwendet. Erlischt das Wohnrecht, sobald ein Ehegatte stirbt, wird der niedrigere Vervielfältiger (8,37) zur Berechnung angesetzt. Ob Frau Wagner vor ihrem Mann stirbt oder beide 100 Jahre alt werden, spielt für den Wert des Wohnrechts keine Rolle.

Enkelin hat Spaß mit Großeltern in Wohnung
Die Enkelin hat Spaß mit ihren Großeltern. Sie weiß nicht: Die Wohnung von Oma und Opa gehört ihr bereits. Oma und Opa genießen allerdings ein Wohnrecht auf Lebenszeit.

Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung mit Wohnrecht

Ein Wohnrecht erschwert die Bewertung einer Immobilie erheblich. Zahlreiche Faktoren beeinflussen den Wert des Wohnrechts. Dazu zählen

  • das Alter des Berechtigten,
  • das Geschlecht,
  • die statistische Restlebensdauer,
  • der Familienstand,
  • die Rest­nut­zungs­dau­er des Gebäudes,
  • die Wohnfläche,
  • die erzielbare Miete,
  • der Lie­gen­schafts­zins­satz,
  • der Vervielfältiger des Kapitalwerts,
  • gegebenenfalls weitere Kosten und Lasten,
  • vertragliche Vereinbarungen (zum Beispiel, ob das Wohnrecht an Bedingungen geknüpft ist).

Bei einem zeitlich befristeten Wohnrecht können einige so­zio­de­mo­gra­phi­sche Faktoren zugunsten der vertraglich festgelegten Restlaufzeit außer Acht gelassen werden.

Es ist für einen Laien nahezu unmöglich, die Wertminderung einer Immobilie durch das Wohnrecht korrekt zu berechnen. Auch unser Wohnrecht-Rechner gibt nur einen groben Anhaltspunkt, in welcher Größenordnung sich der Wert bewegt, da einige individuelle und lokale Faktoren darin nicht berücksichtigt werden.

Wenden Sie sich an die sachkundigen Wertermittler der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung, wenn Sie exakt wissen wollen, was Ihr Wohnrecht beziehungsweise Ihre Immobilie mit einem darauf lastendem Wohnrecht wert ist!

Häufige Fragen zum Wohnrecht

Sie haben im vorangehenden Text nicht gefunden, wonach Sie gesucht haben? Die Antworten auf oft gestellte Fragen zum Wohnrecht geben wir in unseren FAQs.

Worin liegt der Unterschied zwischen Wohnungsrecht und Wohnrecht?

Ein Wohnrecht beinhaltet das Recht auf Mitbenutzung einer Wohnung. Eigentümer und Berechtigter nutzen die Immobilie gemeinsam. Das Wohnrecht wird als persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Beim Wohnungsrecht hat der Berechtigte das Recht auf alleinige Nutzung der Wohnung. Er darf zudem weitere Personen aufnehmen. Das Wohnungsrecht wird als dingliches Recht im Grundbuch eingetragen.

Was kostet es, ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch einzutragen?

Die Eintragung des Wohnrechts ins Grundbuch erfordert die Beurkundung durch einen Notar. Dieser wird mit 1,5 Prozent des Geschäftswerts (Barwert des Wohnrechts) vergütet. Hinzu kommen 0,5 Prozent für das Grundbuchamt. In Summe fallen also 2 Prozent des Barwerts des Wohnrechts an.

Kann ein Wohnrecht verfallen?

Ein Wohnrecht kann verfallen, wenn es an eine Nut­zungs­be­din­gung gekoppelt ist, die wegfällt. Beispiel: Eine Pflegekraft erhält ein Wohnrecht, solange sie den Eigentümer pflegt. Stirbt der Eigentümer, fällt die Nut­zungs­be­din­gung weg.

Ein zeitlich befristetes Wohnrecht endet mit Vertragsende.

Bei einem Dauerwohnrecht kommt die Heim­fall­re­ge­lung als weitere Möglichkeit hinzu.

Was passiert, wenn ein Wohnrecht nicht genutzt wird?

Solange ein Wohnrecht vertraglich und/oder im Grundbuch existiert und die Bedingungen noch bestehen, gilt es vor dem Gesetz. Ob der Wohnberechtigte sein Recht nutzt oder nicht, ist hierfür nicht maßgeblich. Sollte die Person ihr Wohnrecht praktisch nicht ausüben, muss sie trotzdem ihren Pflichten nachkommen. Erst, wenn der Wohnberechtigte seine Pflichten schuldhaft verletzt, kann der Eigentümer das Wohnrecht mit juristischen Mitteln angreifen. Besser: Der Eigentümer bietet dem Begünstigten an, ihm das Wohnrecht abzukaufen. Eine Kündigung und Löschung im Grundbuch ist nur mit Einverständnis des Wohnberechtigen möglich.

Was ist eine Immobilie mit eingetragenem lebenslangen Wohnrecht wert?

Vom Verkehrswert der Immobilie wird der Wert des Wohnrechts abgezogen. Dieser wird anhand der erzielbaren Miete und der statistischen Lebenserwartung des Wohn­be­rech­tig­ten errechnet. Genauer, mit Wohnrecht-Rechner und Bei­spiel­rech­nung, gehen wir im Kapitel „Wohnrecht berechnen“ darauf ein.

Warum mindert ein Wohnrecht den Wert einer Immobilie?

Ein Wohnrecht hat etliche Nachteile für den Eigentümer einer Immobilie – insbesondere, wenn diese zur Kapitalanlage dient.

  • Der Eigentümer kann die Immobilie weder selbst bewohnen noch vermieten, solange das Wohnrecht besteht. Das reduziert die Attraktivität der Immobilie für potenzielle Käufer.
  • Da der Käufer das Wohnrecht übernehmen muss, wird der Verkaufspreis gedrückt. Käufer sind nicht bereit, den vollen Marktwert zu bezahlen – auch nicht, wenn dieser um den Barwert des Wohnrechts reduziert wird.
  • Zwar wird der Kapitalwert (= Barwert) durch die fiktive Nettokaltmiete und die Rest­le­bens­er­war­tung des Wohn­be­rech­tig­ten direkt vom Gesamtwert der Immobilie abgezogen. Doch es besteht das Risiko, dass der Berechtigte weitaus länger lebt als die Statistik vorhersagt – und dann wäre der berechnete Barwert des Wohnrechts in der Realität zu niedrig.
  • Schlussendlich muss der Eigentümer sogar noch Geld in die für ihn gesperrte Immobilie hineinstecken. Denn für größere In­stand­hal­tungs­maß­nah­men und Reparaturen ist er verantwortlich.

Kann ich ein Haus mit Wohnrecht verkaufen?

Grundsätzlich ist die Veräußerung einer Immobilie mit Wohnrecht möglich. Der Preis für die Wohnung oder das Haus wird allerdings weit unter dem Marktwert liegen, da der Käufer nicht frei über das Objekt verfügen kann. Der Wert des Wohnrechts, der sich an der Lebenserwartung bemisst, wird vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen. Noch unattraktiver wird der Verkauf, wenn das Wohnrecht mit einer Leibrente zusammenhängt. Dann kommen auf den Käufer nämlich weitere Kosten zu, da er selbst für In­stand­hal­tun­gen, Reparaturen und Sa­nie­rungs­maß­nah­men aufkommen muss.

Der Hausverkauf ist ohne die Einwilligung des Wohn­be­rech­tig­ten möglich, sein Wohnrecht bleibt von einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel unberührt. Um einen marktgerechten Preis zu erzielen, bieten viele Eigentümer dem Wohn­be­rech­tig­ten eine Abfindung an, damit dieser auf sein Wohnrecht verzichtet. Mehr zum Hausverkauf mit Wohnrecht erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Ist ein lebenslanges Wohnrecht steuerpflichtig?

Ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht entspricht sinngemäß einer Schenkung. Da das Wohnrecht einen Vermögenswert darstellt, unterliegt es der Schen­kungs­steu­er.

Räumt ein verstorbener Eigentümer seinem hinterbliebenen Partner per Testament ein Wohnrecht ein, fällt darauf Erb­schafts­steu­er an. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil II R 45/12 vom 3. Juni 2014 nämlich entschieden, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim nicht für ein derart überlassendes Wohnrecht gilt.

Wie wird lebenslanges Wohnrecht versteuert?

Grundlage für die Besteuerung eines Wohnrechts ist die erzielbare Miete. Der Kapitalwert der Wohnung als auch das Alter des Wohn­be­rech­tig­ten sind für die Höhe der Steuer ausschlaggebend. Das Finanzamt setzt den Wert des Wohnrechts sehr hoch an. Mit einem Gutachten eines anerkannten Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­gen, der das Wohnrecht anders berechnet (gesetzeskonform gemäß Be­wer­tungs­ge­setz (§ 14 BewG), aber steuermildernd), haben Sie ein geeignetes Dokument zur Steuerersparnis in den Händen.

Welchen Einfluss hat ein lebenslanges Wohnrecht auf den Bezug von So­zi­al­leis­tun­gen?

Sozialamt und Wohnrecht – eine Wortkombination, mit der Bibliotheken gefüllt werden könnten. Zahlreiche Konstellationen sind möglich und für viele Fälle gilt: Fragen Sie zwei Anwälte und sie erhalten zwei un­ter­schied­li­che Antworten.

Ein Beispiel: Die Eigentümer einer Immobilie, in der eine 75-jährige Rentnerin per unentgeltlichem Wohnrecht lebt, verkaufen das Haus an ein junges Ehepaar. Die Rente der Seniorin ist recht niedrig. Sie hat keine Angehörigen mehr. Was passiert, wenn die Seniorin ins Pflegeheim muss?

Die Seniorin hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, einen Geldanspruch gegen die neuen Eigentümer, sobald sie das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann. Diesen Anspruch wird das Sozialamt auf sich überleiten und geltend machen. Das junge Ehepaar wird von diesem Moment an monatliche Zahlungen in Höhe des ortsüblichen Mietzinses an das Sozialamt überweisen müssen, das wiederum einen Anteil der Pflegekosten der alten Dame übernimmt.

Um sich dieser Forderung des Sozialamtes zu entziehen, müsste der Kaufvertrag einen Passus beinhalten, den die Wohnberechtigte unterschreibt. Möglicher Wortlaut:

„Sollte die Wohnberechtigte des Hauses voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage sein, jenes ihr eingeräumte Wohnungsrecht auszuüben, so erlischt das Wohnungsrecht. In diesem Fall ist die Wohnberechtigte verpflichtet, eine Lö­schungs­be­wil­li­gung nach § 29 GBO zu erteilen. Die Kosten für die Bewilligung und den Vollzug der Löschung im Grundbuch tragen die Käufer. Zu weiteren Leistungen oder laufenden Zahlungen sind die Käufer nicht verpflichtet.“

Ändert man einige Faktoren in der Fall­be­schrei­bung, verhält es sich anders. Besteht zwischen Eigentümer und Wohn­be­rech­tig­tem beispielsweise ein ver­wandt­schaft­li­ches Verhältnis, hat das Sozialamt weitaus mehr Befugnisse und mit obiger Klausel sind die Ver­trags­par­tei­en keineswegs aus dem Schneider.

Was bedeutet ein lebenslanges Wohnrecht für die Erben?

Für die Erben einer Immobilie wirkt sich ein lebenslanges Wohnrecht folgendermaßen aus:

  • Sie können die Immobilie nicht frei nutzen oder bewohnen, da das lebenslange Wohnrecht des Berechtigten nicht erlischt.
  • Ein Verkauf der Immobilie dürfte schwierig werden, da sich kaum ein Kapitalanleger eine Wohnung ans Bein bindet, mit der er keine/kaum Rendite erzielt und nichts gegen den Bewohner ausrichten kann.
  • Hinzu kommen Pflichten für die Erben als neue Eigentümer: Sie müssen einerseits für größere Sanierungen und Umbaumaßnahmen aufkommen, benötigen dafür aber die Zustimmung des Wohn­be­rech­tig­ten.

Welche Auswirkungen hat ein Wohnrecht auf den Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch?

Eine Schenkung mit Wohnrecht wird bei der Ermittlung des Pflicht­tei­ler­gän­zungs­an­spruchs zeitlich unbegrenzt berücksichtigt. Das Grundstück wird mit seinem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz gebracht, jedoch um den Wert des Wohnrechts verringert.

Welche laufenden Kosten trägt der Eigentümer einer Immobilie mit Wohnrecht?

Während der Wohnberechtigte seine Ver­brauchs­kos­ten trägt und Reparaturen auf eigene Rechnung durchführen lässt, obliegen die richtig kostspieligen Maßnahmen (Modernisierung, Sanierung) dem Eigentümer. Dieser kommt auch für öffentliche Abgaben wie Müllabfuhr und Kanalgebühren auf. Die Kommune wird auch die Grundsteuer vom Eigentümer eintreiben. Auch private Lasten wie die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung hat der Eigentümer zu bezahlen. Allerdings ist es bei einem unentgeltlichen und womöglich gar lebenslangen Wohnrecht nicht unüblich, dass Berechtigter und Eigentümer vertraglich eine andere Vereinbarung hinsichtlich der Kos­ten­auf­tei­lung treffen.

Wann erlischt ein Wohnrecht?

Es gibt sechs Arten, auf die ein Wohnrecht beendet werden kann.

  1. Der Wohnberechtigte stirbt.
  2. Das Wohnrecht ist befristet und läuft ab.
  3. Das Wohnrecht ist an eine vertragliche Nut­zungs­be­din­gung gekoppelt, die wegfällt. Beispielsweise erlischt das Wohnrecht für Haushälter oder Pflegekräfte oft mit dem Ableben des Eigentümers, der auf Bedienstete angewiesen war.
  4. Der Wohnberechtigte veranlasst die Löschung aus dem Grundbuch auf eigenen Wunsch.
  5. Die Räumlichkeiten sind nicht mehr bewohnbar.
  6. Es kommt zu einer Zwangs­ver­stei­ge­rung.