Der Kaufvertrag ist unterschrieben, aber die Immobilie geht trotzdem noch an jemand anderen – wie kann das sein? Besteht ein Vorkaufsrecht bei Haus, Wohnung oder auf das Grundstück, kann so etwas geschehen. Was genau ein Vorkaufsrecht ist, welche Arten es gibt, wie Sie es aushebeln können und welche Vor- und Nachteile es mit sich bringt, erfahren Sie hier.

einsames Haus im Naturschutzgebiet
Häuser in Na­tur­schutz­ge­bie­ten können einem gesetzlichen Vorkaufsrecht unterliegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Was ist ein Vorkaufsrecht? Es gibt einer Person das Recht, eine Immobilie zu den Bedingungen eines bestehenden Kaufvertrags zu erwerben.
  • Sobald der Kaufvertrag für das Grundstück, Haus oder die Wohnung aufgesetzt ist, müssen Vor­kaufs­be­rech­tig­te darüber informiert werden. Der Vor­kaufs­be­rech­tig­te übernimmt im Fall eines Kaufs die Bedingungen des bestehenden Kaufvertrags.
  • Vorkaufsrechte greifen nur beim Verkauf einer Immobilie, nicht aber bei anderen Über­tra­gungs­ar­ten wie Schenkungen, Erbfällen oder Tausch­ge­schäf­ten.
  • Ein dingliches Vorkaufsrecht bezieht sich auf Grundstücke und ist im Grundbuch eingetragen.
  • Ein schuld­recht­li­ches Vorkaufsrecht existiert aufgrund eines Vertrags und muss nicht zwingend beim Grundbuchamt vermerkt sein.
  • Ein gesetzliches Vorkaufsrecht für Wohnungen haben Mieter – für ein Einfamilienhaus gilt dies nicht.
  • Die Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch erfordert eine notarielle Beglaubigung. Erlischt das Vorkaufsrecht, etwa durch den Tod des Berechtigten oder das Verstreichen der Ausübungsfrist, muss es dennoch durch einen Notar aus dem Grundbuch entfernt werden.
  • Ein Verzicht auf das Vorkaufsrecht erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Berechtigten. Damit gibt er sein Recht endgültig auf und es kann nicht mehr geltend gemacht werden.

André Heid
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Was ist das Vorkaufsrecht?

Per Definition ist das Vorkaufsrecht ein rechtliches Konzept, das einer natürlichen oder juristischen Person das Recht einräumt, eine Immobilie oder ein Grundstück zu kaufen. Die Bedeutung des Vorkaufsrechts liegt vor allem darin, bestimmten Personengruppen – wie Mietern oder Erben – Vorrang beim Erwerb einer Immobilie zu gewähren. Das Vorkaufsrecht für ein Haus wird üblicherweise in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Sobald das unbebaute Grundstück, das Haus oder die Ei­gen­tums­woh­nung verkauft werden soll, tritt das Vorkaufsrecht in Kraft.

Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten über den Verkauf und die vereinbarten Bedingungen zu informieren. Nimmt dieser sein Vorkaufsrecht wahr, darf er die Immobilie beziehungsweise das Grundstück zu den im Kaufvertrag mit dem Dritten festgelegten Konditionen erwerben.

In der Praxis bedeutet das: Verkauft ein Eigentümer sein Haus an einen Drittkäufer, dann muss er den rechtskräftigen Kaufvertrag innerhalb der geltenden Fristen an den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten übermitteln. Dieser entscheidet dann, ob er sein Vorkaufsrecht an der Immobilie geltend machen möchte oder nicht. Meldet der Vor­kaufs­be­rech­tig­te fristgerecht sein Kaufinteresse, dann hat er Vorrang vor dem Drittkäufer, muss allerdings die Bedingungen aus dem bestehenden Kaufvertrag übernehmen.

Hinweis: In der Umgangssprache wird oftmals der Begriff „Vor­ver­kaufs­recht“ oder „Vorkaufrecht“ synonym verwendet. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§§ 463 ff. BGB) ist die korrekte Bezeichnung allerdings „Vorkaufsrecht“, weshalb wir uns in diesem Artikel darauf beschränken.

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Arten des Vorkaufsrechts

Je nach Art des Vorkaufsrechts unterscheiden sich die Rah­men­be­din­gun­gen, gesetzlichen Grundlagen und Abläufe – das zeigt deutlich die Bedeutung des Vorkaufsrechts in verschiedenen Kontexten. Grundsätzlich lassen sich vertragliche und gesetzliche Vorkaufsrechte unterscheiden:

  • Bei vertraglichen, also dinglichen und schuld­recht­li­chen Vorkaufsrechten liegt das Interesse meist darin, den familiären Besitz abzusichern. Beispielsweise sollen Kinder als erstes berechtigt sein, das elterliche Grundstück zu erwerben.
  • Gesetzliche Vorkaufsrechte sind in bestimmten Fällen vorgegeben. Sie dienen dem Schutz von Mietern oder Miterben. Ein Sonderfall ist das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht, das oftmals Gemeinden oder Städten zusteht, damit diese die Stadtplanung realisieren können.

Eine Übersicht zu allen Formen des Vorkaufsrechts für Immobilien sehen Sie in der folgenden Grafik:

Vertraglich vereinbart Vertraglich vereinbart Gesetzlich vorgegeben Gesetzlich vorgegeben
Schuld­recht­li­ches Vorkaufsrecht Dingliches Vorkaufsrecht Gesetzliches Vorkaufsrecht Öf­fent­lich­recht­li­ches Vorkaufsrecht
Keine Eintragung im Grundbuch Durch Eintragung im Grundbuch festgelegt. Steht bestimmten Privatpersonen gesetzlich zu. Gemeinde, Stadt oder Staat als Käufer.
Anspruch auf Schadensersatz, falls der Verkauf an einen Dritten erfolgt. Nur für Grundstücke möglich. Betrifft Mieter oder Mitglieder einer Er­ben­ge­mein­schaft. Keine Eintragung im Grundbuch notwendig.
Möglich für alle Arten von Immobilien. Verkauf an Dritte nur bei Verzicht des Vor­kaufs­be­rech­tig­ten möglich. Möglich für alle Arten von Immobilien. Nur zum Wohl der Allgemeinheit möglich.
    Nur beim Erstverkauf der Immobilie. Nur für Grundstücke möglich.
Arten von Vorkaufsrechten in einer Tabelle aufgelistet

Dingliches Vorkaufsrecht bei Grundstücken

Das dingliche Vorkaufsrecht lässt sich nur auf Grundstücke oder grund­stücks­glei­che Rechte anwenden. Es ist gesetzlich in den §§ 1094 ff. BGB geregelt und kann entweder eine bestimmte Person oder den Eigentümer von einem anderen Grundstück begünstigen.

Das dingliche Vorkaufsrecht erfordert laut § 873 BGB eine Eintragung im Grundbuch. Anders als beim schuld­recht­li­chen Vorkaufsrecht besteht also nicht nur ein Ver­trags­ver­hält­nis zwischen den beiden Parteien, sondern es erfolgt auch eine Belastung des Grundstücks selbst. Die Eintragung wird dabei häufig als Vorkaufsrecht im Rahmen einer Vormerkung im Grundbuch vorgenommen, um den Berechtigten abzusichern.

Gut zu wissen: Das dingliche Vorkaufsrecht wird ebenso wie Grund­dienst­bar­kei­ten, Nießbrauch oder ein Erbbaurecht in Abteilung II des Grundbuchs vermerkt.

Es wirkt gemäß § 1098 BGB als eine Vormerkung für das Vorkaufsrecht. Es zieht eine Ver­fü­gungs­sper­re mit sich, die in jedem Verkaufsfall zum Tragen kommt. Der Eigentümer darf nicht an einen Dritten verkaufen, ohne dass er den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten informiert und dieser seinen Verzicht erklärt hat. Das heißt, dass das Eigentum ohne die Einwilligung des Vor­kaufs­be­rech­tig­ten nicht an einen Drittkäufer übergehen kann. Aus diesem Grund wird das dingliche Vorkaufsrecht häufig ergänzend zum schuld­recht­li­chen Vorkaufsrecht genutzt.

Schuld­recht­li­ches Vorkaufsrecht beim Haus

Das schuld­recht­li­che Vorkaufsrecht basiert auf den §§ 463 bis 473 BGB. Grundsätzlich kommt das schuld­recht­li­che Vorkaufsrecht für eine Immobilie durch einen Vertrag zwischen dem Eigentümer und der ausgewählten Person, die zum Vorkauf berechtigt werden soll, zustande. Die vertragliche Vereinbarung erfordert eine notarielle Beurkundung, muss aber nicht im Grundbuch eingetragen werden.

Das schuld­recht­li­che Vorkaufsrecht gilt für

  • unbewegliche Sachen: Darunter fallen insbesondere Immobilien, also Grundstücke mit ihren wesentlichen Bestandteilen (zum Beispiel Gebäude).
  • bewegliche Sachen: Darunter fallen alle anderen Sachen (zum Beispiel Mobilien).

So läuft ein schuld­recht­li­ches Vorkaufsrecht ab: Fristen & Ver­trags­klau­seln

Gemäß § 463 BGB regelt das Vorkaufsrecht, dass der Berechtigte sein Recht erst ausüben kann, wenn der Eigentümer einen Kaufvertrag mit einem Drittkäufer abgeschlossen hat. Das Vorgehen ist wie folgt:

  1. Der Eigentümer schließt einen rechtsgültigen Kaufvertrag mit einem Drittkäufer. Er übermittelt den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich an den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten – oder übergibt diese Aufgabe an den beauftragten Notar.
  2. Der Vor­kaufs­be­rech­tig­te hat nun eine emp­fangs­be­dürf­ti­ge Erklärung abzugeben, ob er sein Recht ausüben möchte oder nicht, sprich: Ob er die Immobilie kaufen will.
  3. Handelt es sich um ein Grundstück, hat der Vor­kaufs­be­rech­tig­te laut § 469 BGB zwei Monate Zeit, um eine Entscheidung zu äußern. Bei anderen Gegenständen gilt eine Frist von einer Woche. Die Frist gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Vor­kaufs­be­rech­tig­te die Mitteilung über den Kaufvertrag empfangen hat. Ausnahme: Es ist eine andere Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts bestimmt.
  4. Entscheidet sich der Vor­kaufs­be­rech­tig­te fristgerecht für die Ausübung seines Rechts, dann kommt es mit seiner Erklärung darüber sofort zu einem rechtsgültigen Kauf der Immobilie – der ursprüngliche Käufer hat dabei das Nachsehen. Es entsteht ein neuer Kaufvertrag, allerdings zu den gleichen Bedingungen wie im bestehenden Vertrag mit dem Drittkäufer.

Tipp: Oftmals sichern sich Eigentümer gegenüber dem Drittkäufer vertraglich mit einem Rücktrittsrecht ab. Damit vermeiden sie die Verpflichtung, das Grundstück an beide Parteien übertragen zu müssen und eventuelle Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen.

Wie kann ich das Vorkaufsrecht umgehen?

Der Eigentümer kann ein schuld­recht­li­ches Vorkaufsrecht aushebeln, indem er seine Mit­tei­lungs­pflicht missachtet und den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten einfach nicht über den Verkauf informiert. Bekommt der Vor­kaufs­be­rech­tig­te nicht rechtzeitig Wind vom Verkauf, hat er bei einem schuld­recht­li­chen Vorkaufsrecht keine Möglichkeit, die Ei­gen­tums­über­tra­gung der Immobilie an den Drittkäufer zu verhindern. Der Kaufvertrag bleibt bestehen. Allerdings stehen dem Vor­kaufs­be­rech­tig­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zu, wenn sein Vorkaufsrecht auf diese Weise ausgehebelt wurde. Es ist also nicht ratsam, ein Vorkaufsrecht auf dem Weg des Schweigens zu umgehen.

Auto steht auf Grundstück neben Haus.
Das schuld­recht­li­che Vorkaufsrecht kann sowohl für unbewegliche Sachen (Grundstücke und Immobilien) als auch für bewegliche Sachen (Mobilien) vereinbart werden.

Gesetzliches Vorkaufsrecht am Grundstück

Die gesetzlichen Vorkaufsrechte sind im Baugesetzbuch (BauGB) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Dazu zählt das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht, das für Städte oder Gemeinden greift. Weitere gesetzliche Vorkaufsrechte sind unter anderem das Vorkaufsrecht für Mieter und für Miterben.

Achtung: Das gesetzliche Vorkaufsrecht einer Privatperson ist selten im Grundbuch vermerkt.

Vorkaufsrecht für Mieter

Gemäß § 577 BGB kommt das Vorkaufsrecht für Mieter zum Einsatz, wenn Mietwohnungen in Ei­gen­tums­woh­nun­gen umgewandelt wurden oder werden sollen und der Wohnraum anschließend an Dritte verkauft wird. Dabei ist der Mieter unter Umständen zum Vorkauf berechtigt, das heißt: Er hat vor allen anderen das Recht, die Wohnung zu kaufen.

Damit das gesetzliche Vorkaufsrecht für Mieter greift, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Umwandlung in Ei­gen­tums­wohn­raum erfolgte erst nach Mietbeginn des Mieters.
  • Es handelt sich um den ersten Verkaufsfall.
  • Die Drittkäufer sind keine Familien- oder Haus­halts­an­ge­hö­ri­gen des Vermieters. In diesem Fall hat der Mieter kein Vorkaufsrecht.

Der Vermieter (oder Käufer) ist dazu verpflichtet, den Mieter über sein Vorkaufsrecht und die gesamten Inhalte des Kaufvertrags zu informieren. Außerdem weist er auf die geltende Frist von zwei Monaten hin, die mit Erhalt der Mitteilung beginnt. Nach Ablauf der Frist erlischt das Vorkaufsrecht. Möchte der Mieter von seinem Recht Gebrauch machen, muss er fristgerecht eine schriftliche Erklärung an den Verkäufer abgeben. Er schließt dann den Kaufvertrag zu gleichen Bedingungen wie der Drittkäufer – dabei bleiben auch Kaufpreis und -Zeitpunkt gleich.

Falls der Vermieter seine Mit­tei­lungs­pflicht missachtet, hat der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz – in der Regel in Höhe „[…] der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) […]“ (Quelle: BGH, Urteil vom 21. Januar 2015 – VIII ZR 51/14).

Achtung: Das gesetzliche Vorkaufsrecht für Mieter gilt nur für eine Wohnung, nicht für ein Einfamilienhaus. Wenn ein Zwei- oder Mehr­fa­mi­li­en­hausungeteilt verkauft wird, besteht ebenfalls kein Vorkaufsrecht für den Mieter.

Vorkaufsrecht für Miterben

Insofern kein vertraglich festgelegtes Vorkaufsrecht bestimmt ist, stellt das Vorkaufsrecht für Miterben praktisch das einzige gesetzliche Vorkaufsrecht für Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge dar.

Miterben steht laut § 2034 BGB ein Vorkaufsrecht zu, wenn „[…] ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten […]“ verkauft. Das Vorgehen schützt die Erben davor, dass Dritte in den Kreis der Er­ben­ge­mein­schaft eintreten können. Daher greift das Recht nur, solange der potenzielle Käufer nicht selbst ein Miterbe ist. Eine Besonderheit: Diese Art von Vorkaufsrecht kann vererbt werden.

Im Falle eines Verkaufs muss der verkaufende Erbe alle anderen Miterben über die Vertragsinhalte informieren, sodass diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten ihr Vorkaufsrecht geltend machen können. Da die vertragliche Vereinbarung zum Verkauf eines Erbanteils ohnehin eine notarielle Beurkundung erfordert, kann der verkaufende Erbe die Mit­tei­lungs­auf­ga­be ebenfalls an den Notar übertragen. Will ein Miterbe sein Recht nutzen, dann gibt er eine Erklärung gegenüber dem verkaufenden Erben ab – oder gegenüber dem Käufer, insofern der Anteil bereits auf den Käufer übertragen wurde.

Tipp: Oftmals ist der Hausverkauf in einer Er­ben­ge­mein­schaft der letzte Ausweg, beispielsweise wenn zwischen den Miterben Uneinigkeit herrscht. Erfahren Sie in unserem Ratgeber, was Sie beachten müssen, wenn Sie ein geerbtes Haus verkaufen.

Öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht von Gemeinden

Das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht gilt hauptsächlich für Gemeinden und ist in den §§ 24 bis 28 BauGB geregelt. Weiterhin können öffentlich-rechtliche Vorkaufsrechte zum Beispiel im Reichs­sied­lungs­ge­setz, in lan­des­recht­li­chen Denk­mal­schutz­ge­set­zen oder beim Eisenbahngesetz vorkommen. In den Bundesländern sind Vorkaufsrechte auch im Rahmen der Landschafts- und Na­tur­schutz­ge­set­ze möglich.

Fachwerkhäuser mit Denkmalschutz
Neben dem Vorkaufsrecht für Gemeinden können öffentlich-rechtliche Vorkaufsrechte entsprechend der lan­des­recht­li­chen Regelungen auch für denk­mal­ge­schütz­te Immobilien gelten.

Voraussetzungen für Vorkaufsrechte der Gemeinden

Grundsätzlich steht Gemeinden ein Vorkaufsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Sind diese gegeben, kann die Gemeinde ein bebautes oder unbebautes Grundstück anstelle eines Drittkäufers erwerben. Damit das Vorkaufsrecht der Gemeinde aktiv wird, muss ein Vorkaufsfall vorliegen – das heißt, es muss ein Kaufvertrag mit einem Drittkäufer geben.

Die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht, wenn unter anderem eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

  • Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen – sofern die Flächen laut Bebauungsplan für öffentliche Zecke genutzt werden sollen (zum Beispiel für Grün- oder Verkehrsflächen)
  • Grundstücke im Umlegungsgebiet
  • Grundstücke im „[…] förmlich festgelegten Sa­nie­rungs­ge­biet und städtebaulichen Ent­wick­lungs­be­reich […]“ (Quelle: § 24 BauGB)
  • Grundstücke in Über­schwem­mungs­ge­bie­ten
  • Grundstücken, deren Erwerb für Naturschutz, Land­schafts­pfle­ge oder Er­ho­lungs­vor­sor­ge notwendig ist.
  • Für unbebaute Flächen: Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Flä­chen­nut­zungs­plans liegen – sofern die Flächen laut Flä­chen­nut­zungs­plan als Wohnbaufläche oder Wohngebiet vorgesehen sind

Darüber hinaus gibt es besondere Vorkaufsrechte gemäß § 25 BauGB, die die Gemeinde durch Satzung begründen kann.

Dabei gibt es immer eine Einschränkung: Das Wohl der Allgemeinheit muss die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen. Dazu gehört zum Beispiel, dass der Wohnbedarf in der Gemeinde gedeckt wird. Daher muss die Gemeinde für jede Ausübung des Vorkaufsrechts einen Ver­wen­dungs­zweck angeben. Unter Umständen kann der Verkäufer gemäß § 27 BauGB die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde abwenden, beispielsweise indem er sich dazu verpflichtet, bauliche Mängel, die das Vorkaufsrecht auslösen, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Gut zu wissen: Das Vorkaufsrecht einer Ge­biets­kör­per­schaft gilt nicht, wenn der jeweilige Grund an ein Fa­mi­li­en­mit­glied des Eigentümers verkauft wird.

Vorgehensweise beim öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrecht

Nach Abschluss des Kaufvertrags muss ein Notar prüfen, ob ein Vorkaufsrecht der Gemeinde vorliegt. Falls ja, muss er die Gemeinde über die Inhalte des Kaufvertrags in Kenntnis setzen, sodass diese entscheiden kann, ob sie von ihrem Recht Gebrauch machen möchte oder nicht. Anschließend stellt die Gemeinde ein Negativzeugnis (oder Vor­kaufs­rechts­ver­zichts­er­klä­rung) aus. Dieses erklärt den Verzicht auf das Vorkaufsrecht oder dessen Nichtbestehen. Bevor dieses Zeugnis vorliegt, darf der Käufer nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.

Innerhalb von drei Monaten kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht laut § 28 BauGB ausüben. In diesem Fall kann sie die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch verlangen, die ihr eine Ei­gen­tums­über­tra­gung sichert. Dafür trägt sie, genau wie für die Löschung, die Kosten. Erklärt die Gemeinde ihre Kaufabsicht, dann hat das den rechtskräftigen Kauf des Grundstücks zur Folge – der ursprüngliche Käufer geht leer aus.

Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich allerdings beim Kaufpreis, denn die Gemeinde ist in der Regel nicht verpflichtet, den im Kaufvertrag vereinbarten Preis zu zahlen, sofern dieser den Verkehrswert überschreitet. Die Gemeinde muss lediglich einen Preis in Höhe des Verkehrswerts entrichten. In diesem Fall kann der Verkäufer allerdings vom Vertrag zurücktreten.

Tipp: Der Verkehrswert einer Immobilie lässt sich je nach Nutzungsart anhand des Sach­wert­ver­fah­rens, des Er­trags­wert­ver­fah­rens oder des Ver­gleichs­wert­ver­fah­rens berechnen. Die zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen der Heid Immobilien GmbH berechnen den Marktwert Ihres Grundstücks anhand von gesetzlichen Standards. Mit einem Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen halten Sie einen behördlich und gerichtlich anerkannten Nachweis für einen marktgerechten Kaufpreis in den Händen.

Na­tur­schutz­recht­li­che Vorkaufsrechte

Aus na­tur­schutz­recht­li­chen Gründen können Länder einen Anspruch auf Vorkauf haben. Gemäß § 66 Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz (BNatSchG) ist dies zum Beispiel der Fall, wenn

  • Grundstücke in Nationalparken oder Na­tur­schutz­ge­bie­ten liegen.
  • sich auf dem Grundstück Naturdenkmäler befinden.
  • oberirdische Gewässer auf einem Grundstück sind.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur möglich, wenn es im Sinne des Naturschutzes, der Land­schafts­pfle­ge oder Er­ho­lungs­vor­sor­ge erforderlich ist. Die Länder haben darüber hinaus die Möglichkeit, das Vorkaufsrecht zugunsten anderer Institutionen auszuführen – dazu gehören Na­tur­schutz­ver­ei­ni­gun­gen (Vereine) oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Wichtig: Häufig finden sich spezifische Regelungen zum na­tur­schutz­recht­li­chen Vorkaufsrecht in den einzelnen Gesetzestexten der Länder.

Wann ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen?

Zunächst einmal gilt: Von einem Vorkaufsrecht können Berechtigte nur Gebrauch machen, wenn wirklich ein Verkauf stattfindet. Bei

  • einem Tausch,
  • einer Übertragung von Ge­sell­schafts­an­tei­len,
  • einer Zwangs­voll­stre­ckung (Tipp: Lesen Sie mehr zum Thema Enteignung und Ent­schä­di­gungs­ver­fah­ren),
  • einer Schenkung oder
  • einer Erb­rechts­an­ge­le­gen­heit

greift das Vorkaufsrecht nicht.

Das steht im Baugesetzbuch

Weitere Gründe für den Ausschluss des Vorkaufsrechts finden sich im Baugesetzbuch (§ 26 BauGB). Das Vorkaufsrecht verfällt, wenn

  • der Eigentümer an gewisse Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge verkauft (Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Schwager, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad),
  • eine Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft das Grundstück für Gottesdienste oder Seelsorge kauft (= Vorkaufsrecht Kirche),
  • ein öffentlicher Bedarfsträger das Grundstück zu Ver­tei­di­gungs­zwe­cken kauft (zum Beispiel für Bundeswehr, Polizei, Zivilschutz oder Zoll),
  • eine bauliche Maßnahme von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren
  • oder eine öffentlich zugängliche Ab­fall­be­sei­ti­gungs­an­la­ge errichtet wird.

Außerdem kann das Vorkaufsrecht abgewendet werden, wenn gemäß § 27 Abs. 1 BauGB „[…] die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist“ undder Käufer sowohl in der Lage ist, als auch sich dazu verpflichtet, das in dieser Hinsicht mängelfreie Grundstück entsprechend zu nutzen.

Die Seitenlinie bis zum dritten Grad schließt die Großtante, den Cousin 2. Grades und die Nichte 3. Grades mit ein.

Zwar haben Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge des Eigentümers nicht wirklich ein Vorkaufsrecht auf das Grundstück – dazu müssten sie einen Vertrag abschließen. Allerdings ist die Ei­gen­tums­über­tra­gung an Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge begünstigt und hebelt das Vorkaufsrecht der Gemeinde und der Mieter praktisch aus. Wenn Sie so wollen, gibt es aus Sicht des Verkäufers ein indirektes Vorkaufsrecht für Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge – bei beiderseitigem Einverständnis. Dieses Vorrecht gilt nicht nur für Fa­mi­li­en­mit­glie­der, sondern auch für Personen des gleichen Hausstands.

Beispiele für das Vorkaufsrecht: Was in konkreten Fällen möglich ist

Vorkaufsrecht Beispiel 1: Ein kon­kre­tes­Bei­spiel, wie Sie das Vorkaufsrecht der Gemeinde aushebeln: Wohnt die Pflegekraft in der Immobilie und kauft die Wohnung vom Eigentümer, wenn dieser ins Pflegeheim zieht, kann die Kommune das nicht verhindern.

Vorkaufsrecht Beispiel 2: Ein etwas extremeres Beispiel zum Vorkaufsrecht: Sie und Ihre Familie kehren Deutschland den Rücken. Die Gemeinde hätte eigentlich ein Vorkaufsrecht für Ihr Haus – zumal das Grundstück gut in die Ent­wick­lungs­plä­ne des Stadtrates passt. Doch Ihr aus der vom Krieg gebeutelten Heimat geflüchtetes ukrainisches Kindermädchen Irina möchte in Deutschland bleiben. Mit dem Geld ihrer Oligarchen-Eltern kann sich Ihr liebgewonnenes Kindermädchen schon mit 19 Jahren Ihr Haus leisten. Wohlweislich haben Sie bereits nach der überstandenen Probezeit einen Vertrag mit Irina über ein zeitlich befristetes Vorkaufsrecht geschlossen, falls Sie während ihrer Anstellung als Kindermädchen auswandern sollten. Irina bleibt für Ihr Studium an der örtlichen Hochschule in der Stadt – und zwar dank vertraglich vereinbartem Vorkaufsrecht auf Ihre Immobilie in vertrauter Umgebung. Als Person des gleichen Hausstands kann sie das Vorkaufsrecht der Gemeinde abwehren.

Hinweis: Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge haben kein gesetzliches Vorkaufsrecht. Möchte Ihr Großvater Ihnen das Haus nicht überlassen oder verkauft Ihre Mutter die Wohnung, die Sie gerne übernehmen würden, an eine wildfremde Person, können Sie nichts dagegen machen.

Sind Sie sich mit Ihrem Verwandten aber einig, dass die Immobilie innerhalb der Familie bleibt, können Ihnen Mieter und Gemeinde keinen Strich durch die Rechnung machen. Das heißt bei einer vermieteten Immobilie aber noch lange nicht, dass Sie mit Ihrem Vorkaufsrecht gleichzeitig Anspruch auf Eigennutzung haben.

Vorkaufsrecht vertraglich vereinbaren: Inhalte & Tipps

Die Ver­trags­schlie­ßung ist bei dinglichen und schuld­recht­li­chen Vorkaufsrechten relevant. Das schuld­recht­li­che Vorkaufsrecht kommt ohne Grund­buch­ein­trag aus, erfordert aber eine notarielle Beglaubigung des Vertrags. Zu einem Vertrag über das Vorkaufsrecht gehören unter anderem die folgenden Inhalte:

  • Name / Anschrift (beide Parteien)
  • Bezeichnung des Gegenstands, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht
  • Startpunkt und Dauer des Vorkaufsrechts
  • Art des Vorkaufsrechts (dinglich / schuldrechtlich)
  • Klausel zur Vererbbarkeit des Vorkaufsrechts
  • Erklärung, dass der Eigentümer den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten beim Verkauf schnellst­mög­lich informiert
  • Bei Bedarf Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts
  • Gegebenenfalls Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung der vertraglichen Vereinbarungen
  • Unterschriften der Beteiligten
Mann unterzeichnet Vertrag für Vorkaufsrecht
Zwei Parteien können vertraglich ein dingliches oder schuld­recht­li­ches Vorkaufsrecht vereinbaren.

Häufige Fragen zum Vorkaufsrecht

Sie möchten ein Haus kaufen oder verkaufen, auf dem ein Vorkaufsrecht liegt und haben noch Fragezeichen im Kopf? Dann beantworten wir Ihnen im Folgenden die wichtigsten Fragen rund um Vorkaufsrechte bei Haus und Grundstück.

Unter welchen Voraussetzungen tritt das Vorkaufsrecht ein?

Laut § 463 BGB kann ein Berechtigter das Vorkaufsrecht erst dann ausüben, wenn ein Vorkaufsfall vorliegt – das heißt: Es muss einen rechtskräftigen, notariell beglaubigten Kaufvertrag mit einem Drittkäufer geben. Je nachdem, ob es sich um ein Vorkaufsrecht für Gemeinden, Mieter oder Miterben handelt, können weitere Voraussetzungen gelten, die die Wirksamkeit des Vorkaufsrechts beeinflussen.

Wie gehe ich als Verkäufer von einem Grundstück mit dem Vorkaufsrecht vor?

Sobald Sie einen rechtskräftigen Kaufvertrag mit dem Drittkäufer ausgehandelt haben, informieren Sie den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten über die gesamten Vertragsinhalte. Sprich: Schicken Sie ihm eine Kopie des Kaufvertrags zu. Dies sollte gemäß § 469 BGB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, geschehen. Die Mitteilung kann auch durch den Drittkäufer oder einen beauftragten Notar erfolgen.

Welche Frist gilt für ein Vorkaufsrecht?

Die Ausübungsfrist für den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten beginnt, sobald dieser vom Käufer über den anstehenden Verkauf informiert wurde. Je nachdem, um was für ein Objekt es sich handelt, fällt diese Frist wie folgt aus:

Beim Verkauf eines Grundstücks muss der Vor­kaufs­be­rech­tig­te innerhalb von zwei Monaten seine Entscheidung bekannt geben.

Bei anderen Sachgütern wie Ei­gen­tums­woh­nun­gen, Parkplätzen und dergleichen, gilt eine Frist von einer Woche.

Falls mehrere Personen für ein Objekt vor­kaufs­be­rech­tigt sind, beginnt die Ausübungsfrist erst, wenn alle informiert wurden.

Gut zu wissen: Bei diesen Zeiträumen handelt es sich um standardisierte Fristen. Diese treffen zu, sofern keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen wurden.

Wie machen Vor­kaufs­be­rech­tig­te ihren Anspruch geltend?

Nachdem der Vor­kaufs­be­rech­tig­te die Mitteilung über den Kaufvertrag erhalten hat, entscheidet er, ob er sein Recht in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Hat er das Vorkaufsrecht auf ein Grundstück, dann muss er seine Entscheidung innerhalb von zwei Monaten an den Vor­kaufs­ver­pflich­te­ten mitteilen. Ausnahme: Es wurde eine andere Frist rechtskräftig vereinbart. Die Erklärung muss laut § 464 BGB nicht die Form haben, die für den Kaufvertrag bestimmt ist.

Mit Eingang der Vor­kaufs­er­klä­rung ist der Kauf rechtskräftig. Der Vor­kaufs­be­rech­tig­te übernimmt die Konditionen, wie sie im Vertrag mit dem Drittkäufer vereinbart wurden – inklusive Kaufpreis. Eine Ausnahme bildet das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht für Gemeinden: Falls der Kaufpreis den Marktwert der Immobilie übersteigt, muss die Ge­biets­kör­per­schaft lediglich eine Summe in Höhe des Verkehrswerts zahlen. Die öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen der Heid Immobilien GmbH ermitteln den Wert einer Immobilie mit Vorkaufsrecht zuverlässig und zeitnah.

Was passiert beim Verzicht auf das Vorkaufsrecht?

Beim Verzicht auf das Vorkaufsrecht gibt der Berechtigte eine schriftliche Erklärung ab. Städte und Gemeinden stellen ein Negativzeugnis (Vor­kaufs­rechts­ver­zichts­er­klä­rung) aus, welches ihren Verzicht erklärt. Erst mit diesem Nachweis kann beim Grundbuchamt die Eintragung des neuen Eigentümers erfolgen. Oftmals übernimmt der beauftragte Notar die Beantragung des Ne­ga­tiv­zeug­nis­ses bei der zuständigen Gemeinde. Je nach Region können für die Vor­kaufs­rechts­ver­zichts­er­klä­rung Gebühren anfallen.

Im dinglichen Vorkaufsrecht ist dagegen eine Löschung aus dem Grundbuch erforderlich. Dafür benötigt das Grundbuchamt eine notariell beglaubigte Lö­schungs­be­wil­li­gung des Vor­kaufs­be­rech­tig­ten sowie einen entsprechenden Antrag des Berechtigten oder Eigentümers des Grundstücks dinglichen Vorkaufsrecht ist dagegen eine Löschung aus dem Grundbuch erforderlich. Dafür benötigt das Grundbuchamt eine notariell beglaubigte Lö­schungs­be­wil­li­gung des Vor­kaufs­be­rech­tig­ten sowie einen entsprechenden Antrag des Berechtigten oder Eigentümers des Grundstücks.

Wie erfolgt eine Löschung des Vorkaufsrechts?

Die Löschung eines Vorkaufsrechts kann nur durch einen Notar erfolgen. Dieser leitet die Lö­schungs­be­wil­li­gung ein, die anschließend beim Grundbuchamt eingetragen wird. Sie ist erforderlich, wenn das Recht nicht mehr besteht, beispielsweise durch Verzicht des Berechtigten, Fristablauf oder Tod.

Notar setzt Stempel auf Formular
Ein Vorkaufsrecht kann aus dem Grundbuch gelöscht werden – dafür ist unter anderem eine notariell beglaubigte Lö­schungs­be­wil­li­gung erforderlich.

Erlischt ein Vorkaufsrecht irgendwann von selbst?

Ein Vorkaufsrecht besteht grundsätzlich nicht ewig. Es gibt Umstände, unter denen das Vorkaufsrecht für ein Haus oder Grundstück erlischt. Das geschieht entweder automatisch oder wird vom Berechtigten initiiert. In den folgenden Fällen wird das Vorkaufsrecht einer Immobilie aufgehoben:

  • Der Vor­kaufs­be­rech­tig­te lässt die Ausübungsfrist verstreichen.
  • Der Vorkaufsrecht-Verzicht erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Berechtigten, die anschließend vom Notar dokumentiert und das Vorkaufsrecht im Grundbuch gelöscht wird.
  • Stirbt der Vor­kaufs­be­rech­tig­te, erlischt das Vorkaufsrecht. Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht es nicht automatisch auf etwaige Erben über (vgl. § 473 BGB).
  • Die Eintragung im Grundbuch ist laut Grund­buch­ord­nung (§ 87 GBO) nicht mehr gültig. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Immobilie inzwischen vererbt oder verschenkt wurde und somit ein neuer Eigentümer im Grundbuch steht.

Gut zu wissen: Auch eine Vor­kaufs­er­klä­rung kann in bestimmten Fällen unwirksam werden – dazu gehört zum Beispiel die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder -verweigerung des Vor­kaufs­be­rech­tig­ten.

Welche Kosten fallen bei einem Vorkaufsrecht an?

Möchten Eigentümer und Vor­kaufs­be­rech­tig­te ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eintragen oder löschen lassen, fallen dafür Kosten für Notar und Grundbuchamt an. Wie hoch diese ausfallen, ergibt sich anhand des Geschäftswerts der Immobilie und der geltenden Gebührensätze. Als Geschäftswert wird bei einem Vorkaufsrecht sowie dessen Löschung jeweils der halbe Wert des betroffenen Grundstücks für die Ermittlung der Notarkosten veranschlagt.

Weitere Kosten können durch das gemeindliche Vorkaufsrechts entstehen. So ist die Ausstellung einer Vor­kaufs­rechts­ver­zichts­er­klä­rung in vielen Fällen kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren im Rahmen des Vorkaufsrechts unterscheiden sich je nach den Vorgaben der zuständigen Gemeinde.

Ist das Vorkaufsrecht übertragbar?

Ob ein Vorkaufsrecht übertragbar ist, hängt von der Art des Vorkaufsrechts und den getroffenen Vereinbarungen ab. Grundsätzlich gilt gemäß § 473 BGB, dass ein Vorkaufsrecht weder übertragen noch vererbt werden kann. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Übertragbarkeit des Vorkaufsrechts ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.

In der Praxis kann dies beispielsweise bei schuld­recht­li­chen Vorkaufsrechten vorkommen, bei denen die Ver­trags­par­tei­en festlegen, dass das Recht auf eine andere Person übertragen werden darf. Auch in Fällen, in denen ein zeitlich begrenztes Vorkaufsrecht besteht, könnte die Übertragbarkeit vertraglich geregelt sein.

Greift ein Vorkaufsrecht auch bei einer Schenkung?

Bei einer Schenkung greift das Vorkaufsrecht grundsätzlich nicht, da kein Verkauf stattfindet. Jedoch kann es Ausnahmen geben, wenn im Vor­kaufs­rechts­ver­trag spezielle Regelungen getroffen wurden, die auch Schenkungen einbeziehen.

Was passiert, wenn der Preis beim Vorkaufsrecht zu hoch ist?

Private Vor­kaufs­be­rech­tig­te sind an die im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen gebunden, auch wenn der Preis über dem Verkehrswert liegt. Anders verhält es sich bei Gemeinden, die ein Vorkaufsrecht ausüben möchten: Sie zahlen nur den Verkehrswert. Möchte der Verkäufer nicht zu diesem niedrigeren Preis verkaufen, kann er vom Vertrag zurücktreten. Ein Verkauf an den Drittkäufer ist jedoch nur möglich, wenn die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht erneut ausübt.

Fazit: Lassen Sie Ihre Immobilie mit Vorkaufsrecht professionell bewerten

Ob sich ein Vorkaufsrecht mit festem Kaufpreis auf den Verkehrswert einer Immobilie mindernd auswirkt, muss im Einzelfall betrachtet werden. Alle Beteiligten sollten sich über die Sachlage und ihre Rechte so gut wie möglich informieren, bevor der Verkaufsprozess beginnt.

Wir unterstützen Sie gerne beim Kauf oder Verkauf sowie der Wertermittlung einer Immobilie mit Vorkaufsrecht.