Möchten Sie eine Baufinanzierung mit Zinsbindung vorzeitig zurückzahlen, entgehen der Bank Einnahmen durch entfallene Zinsen. Daher wird sie neben der ausstehenden Rück­zah­lungs­sum­me eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung für den entgangenen Gewinn fordern. Wir erklären in diesem Beitrag, was es mit Vor­fäl­lig­keits­zin­sen auf sich hat, wie sie berechnet werden und was die Justiz vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bis zum Bun­des­ge­richts­hof (BGH) zum Thema Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung meint.

Kalkulation für Immobilienkredit
Von der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung bis zu den neuen Zinsen: Kalkulieren ist notwendig, wenn man einen Im­mo­bi­li­en­kre­dit umschuldet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ist ein Ausgleich des Zinsschadens, der den Kreditgebern durch eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und den somit entgangenen Gewinn entsteht. Schließlich haben Sie mit der Bank eine Laufzeit für den Kreditvertrag vereinbart, auf deren Basis die Bank Ihren Gewinn kalkuliert.
  • Banken fordern eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung bei einem Hausverkauf, wenn der Hauskredit noch nicht gänzlich zurückbezahlt ist.
  • Darüber hinaus fällt die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung an, wenn Sie einen Im­mo­bi­li­en­kre­dit umschulden, zum Beispiel um sich eine weitere Immobilie oder einen kos­ten­in­ten­si­ven Ausbau zu leisten.
  • Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung in § 502 BGB behandelt, gilt jedoch nicht unbedingt für Im­mo­bi­li­en­dar­le­hen, da diese nicht zwingend als Allgemein-Ver­brau­cher­dar­le­hen betrachtet werden.
  • Um­gangs­sprach­lich kursiert auch der Begriff Vor­fäl­lig­keits­zin­sen, der die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung meint.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Wann die Bank eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung verlangen darf

Die Bank darf nur dann eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung verlangen, wenn aus dem Dar­le­hens­ver­trag folgende Informationen deutlich ersichtlich sind:

  • Laufzeit
  • Kündigungsrecht des Dar­le­hens­neh­mers
  • Berechnung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung

Die Bank wird nicht dazu verpflichtet, eine fi­nanz­ma­the­ma­ti­sche Formel in den Vertrag zu integrieren. Es geht lediglich um hinreichende Transparenz und Nach­voll­zieh­bar­keit der Be­rech­nungs­me­tho­de. Die wesentlichen Parameter zur Berechnung der Vor­fäl­lig­keits­zin­sen sollen in groben Zügen genannt werden.

Gut zu wissen: Kaum eine Bank informiert(e) bislang bei Ver­trags­ab­schluss eines Im­mo­bi­li­en­dar­le­hens ausreichend genau und transparent über die Höhe der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung. Falls doch, ist die Wahr­schein­lich­keit hoch, dass einer der beiden anderen Punkte Angriffsfläche bietet.

Höhe der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung

Bevor Sie einen Im­mo­bi­li­en­kre­dit umschulden, sollten Sie bei einem Vertrag mit Zinsbindung berechnen, wie hoch die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ausfällt. Diese beträgt bei einer Baufinanzierung häufig mehrere Tausend Euro. Ver­brau­cher­zen­tra­len haben herausgefunden, dass die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung im Schnitt zehn Prozent der Restschuld beträgt. Womöglich rentiert sich die Umschuldung gar nicht.

Hinweis: Ver­brau­cher­schüt­zer raten dazu, die Vor­fäl­lig­keits­zin­sen nachzurechnen. Nicht selten unterscheiden sich die errechneten Beträge von Banken und Ver­brau­cher­zen­tra­len um mehrere Hundert Euro. Im Extremfall liegt die von der Ver­brau­cher­zen­tra­le berechnete Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung 5.000 bis 10.000 Euro niedriger (Quelle: finanzen.de).

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Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung berechnen

Um die Höhe der Vor­fäl­lig­keits­zin­sen zu berechnen, hat die Bank die Wahl zwischen zwei Be­rech­nungs­me­tho­den. Bei der Aktiv-Aktiv-Methode geht man davon aus, dass die Bank Ihr Geld an einen anderen Kunden verleiht. Bezahlt dieser einen niedrigeren Zins, entsteht der Bank quasi ein Schaden.

Gebräuchlicher ist die Aktiv-Passiv-Methode, auf der diverse Vor­fäl­lig­keits­rech­ner im Netz beruhen. Bei dieser Be­rech­nungs­me­tho­de wird angenommen, dass die Bank mit den Rückzahlungen Wertpapiere kauft und darauf Zinsen bekommt, um den Zinsausfall auszugleichen. Folgende Faktoren muss die Bank berücksichtigen, um die Höhe der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung eines sogenannten An­nui­tä­ten­dar­le­hens korrekt zu berechnen:

  • Sondertilgungen: Sie haben bereits Sondertilgungen getätigt oder das vertragliche Recht auf (zukünftige) Sondertilgungen. Durch Sondertilgungen reduziert sich die ausstehende Restschuld, wodurch die Bank auch weniger Zinsen bekommen hätte. Dies muss bei der Berechnung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zu Gunsten des Dar­le­hens­neh­mers berücksichtigt werden. Anders lautende Klauseln sind ungültig, hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) beschlossen (Az. XI ZR 388/14).
  • Fiktive Wiederanlage des Rück­zah­lungs­be­trags: Die Bank möchte natürlich eine möglichst hohe Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung kassieren, also wird sie für die Zinsen, die ihr die von Ihrem Geld gekauften Wertpapiere bringen, möglichst niedrig ansetzen. Dadurch maximiert die Bank rechnerisch den Zinsschaden. Diesem ver­brau­cher­un­freund­li­chen Treiben hat der BGH im Jahr 2000 (Az. XI ZR 27/00) einen Riegel vorgeschoben. Zur Ver­ein­heit­li­chung sind seitdem die Bedingungen für Hy­po­the­ken­pfand­brie­fe die Grundlage für die Berechnung des Wie­der­an­la­ge­wer­tes. Außerdem wird der Zinssatz gestaffelt und nicht der Zinssatz für die Restlaufzeit des Kredits angesetzt.
  • Stichtag für die Berechnung: In der Praxis schaut sich die Bank das Zinsniveau am Tag Ihrer Kündigung an. Der eigentliche Stichtag ist jedoch der Tag, an dem das restliche Darlehen zurückgezahlt wird. Das bedeutet: Steigen die Zinsen zwischen der Berechnung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung und der Rückzahlung, so muss die Bank die Vor­fäl­lig­keits­zin­sen rückwirkend nach unten korrigieren.
  • Wegfall des Ausfallrisikos: Die Bank kalkuliert bei jedem Darlehen ein, dass sie das Geld womöglich nicht wiedersieht. Wer seinen Kredit vorzeitig zurückbezahlt, sorgt damit gleichzeitig dafür, dass dieses Risiko entfällt. Dieses Ausfallrisiko fließt üblicherweise mit 0,01 bis 0,1 Prozent pro Jahr ein und muss bei der Ermittlung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung entsprechend abgezogen werden.
  • Weitere Ersparnisse: Bei einer vorzeitigen Rückzahlung spart sich die Bank Verwaltungsakte rund um den Kredit. Diese sollten sich mit 100 bis 150 Euro weniger pro Jahr Restlaufzeit in der Höhe der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung bemerkbar machen. Eine Be­ar­bei­tungs­ge­bühr für die Berechnung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung darf die Bank nicht verlangen.
Infografik zur Vorfälligkeitsentschädigung

Beispiele: So hoch kann die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung sein

Wir haben die ungefähre Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung für mehrere Beispiele ausgerechnet, wenn sich lediglich zwei Parameter ändern: Die Höhe des Sollzinses und die der monatlichen Raten. Der Vertragsbeginn des fiktiven Im­mo­bi­li­en­kre­dits ist der 1. Januar 2018. Die Sollzinsbindung endet nach zehn Jahren am 31. Dezember 2027. Die Kündigung und damit Umschuldung soll zum 30. Juni 2021 erfolgen. Der Einfachheit halber gehen wir davon aus, dass keine Sondertilgungen stattgefunden haben oder vereinbart sind. Die eingesparten Ver­wal­tungs­kos­ten für die Restlaufzeit belaufen sich pauschal jeweils auf 650 Euro. Angesichts der un­ter­schied­li­chen Sollzinssätze und monatlichen Raten in der nachfolgenden Grafik würden die Restschulden bei einem Im­mo­bi­li­en­kre­dit sehr unterschiedlich ausfallen, wenn die ursprüngliche Darlehenssumme gleich hoch wäre. Daher vernachlässigen wir die Kredithöhe und gehen der Einfachheit halber davon aus, dass stattdessen die Restschuld zum Zeitpunkt der geplanten Umschuldung identisch ist. Sie beträgt 220.000 Euro.

Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung berechnen
Sollzins 3% 2% 1%
Monatsraten 2.000 € 1.500 € 1.500 €
Zinsschaden 33.316 € 24.575 € 12.749 €
Risikoersparnis 961 € 1.072 € 1.065 €
Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung 31.705 € 22.853 € 11.034 €

So hoch fällt die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung bei einer Restschuld von 220.000 Euro für einen Im­mo­bi­li­en­kre­dit ungefähr aus.

Hinweis: Bei Ratenkrediten darf die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung nur noch maximal ein Prozent der Restschuld betragen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Bau­fi­nan­zie­run­gen/Im­mo­bi­li­en­dar­le­hen, da diese über ein Grundpfandrecht besichert und im Grundbuch eingetragen werden. Bei Im­mo­bi­li­en­kre­di­ten verlangen Banken im Schnitt zehn Prozent der Restschuld als Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung.

Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung umgehen

Die Grund­vor­aus­set­zung, um einen Kreditvertrag für Immobilien vorzeitig zurückzuzahlen, ist gemäß § 500 Abs. 2 BGB ein berechtigtes Interesse. Dieses ist gegeben, wenn Sie die als Sicherheit hinterlegte Immobilie für einen anderen Zweck verwenden möchten. Die beiden klassischen Beispiele hierfür sind der Verkauf der Immobilie sowie die Absicherung eines zusätzlichen Darlehens, zum Beispiel für eine energetische Sanierung.

5 Möglichkeiten, die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zu vermeiden

Es gibt fünf einvernehmliche Wege, wie Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer um die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung herumkommen.

  • Ablauf der Zinsbindung: Die vertragliche Zinsbindung ist abgelaufen oder hat nie bestanden (variables Darlehen).
  • Son­der­kün­di­gungs­recht: Sie machen nach zehn Jahren von Ihrem Son­der­kün­di­gungs­recht gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 489 BGB) Gebrauch.
  • Einvernehmliche Auflösung: Sie schließen eine weitere Finanzierung (zum Beispiel ein höheres Darlehen oder eine An­schluss­fi­nan­zie­rung) bei dergleichen Bank ab und lösen den bisherigen Kreditvertrag einvernehmlich auf.
  • Käufer übernimmt Darlehen: Sie verkaufen Ihr Haus und der Käufer erklärt sich bereit, an Ihrer Stelle in den Kreditvertrag einzusteigen. Kann er eine gute Bonität vorweisen, wird die Bank der Übertragung zustimmen.
  • Widerruf: Sie widerrufen den frisch geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen. Entdecken Sie Fehler in der Wi­der­rufs­be­leh­rung, verlängert sich diese Frist bei Verträgen, die ab dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, um ein Jahr.

Fehlerhafte Wi­der­rufs­be­leh­rung

Fehlt die Wi­der­rufs­be­leh­rung in einem Im­mo­bi­li­en­kre­dit­ver­trag oder ist sie fehlerhaft, so kann der Vertrag nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unbefristet – also auch noch Jahre nach Abschluss – widerrufen werden. Maßgeblich für diesen „Widerrufsjoker“ ist das Datum des Ver­trags­ab­schlus­ses.

  • Für Verträge, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, gilt das unendliche Widerrufsrecht nur bei einer komplett fehlenden Wi­der­rufs­be­leh­rung.
  • Verträge, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abgeschlossen wurden, können unbegrenzt widerrufen werden, wenn die Wi­der­rufs­be­leh­rung mangelhaft ist oder fehlt.
  • Verträge, die seit 21. März 2016 unterzeichnet wurden, können bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über den Widerruf ein Jahr länger widerrufen werden, als die Frist vorsieht – also 1 Jahr und 14 Tage.

Der BGH sieht die Sachlage allerdings anders als der EuGH, sodass eine unzureichende Wi­der­rufs­be­leh­rung keine Garantie für den Verzicht auf die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ist.

Die Gefahr für Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer, die den Widerruf nutzen wollen, um aus einem Im­mo­bi­li­en­dar­le­hens­ver­trag herauszukommen: Benötigen sie ein (weiteres) Darlehen bei einer (anderen) Bank, schwinden laut Ver­brau­cher­zen­tra­le die Chancen auf eine An­schluss­fi­nan­zie­rung. Denn viele Banken lehnen Kunden ab, die ihren Altvertrag widerrufen haben. Wer widerruft, sollte das Ersatz-Darlehen bereits dingfest gemacht haben und innerhalb von zwei Wochen abwickeln können.

Rechtsanwalt Christian Solmecke erläutert im Video die aktuellen Möglichkeiten „Wi­der­rufs­be­leh­rung“ und „In­for­ma­ti­ons­de­fi­zit“, mit denen Sie sich die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung sparen:

In­for­ma­ti­ons­de­fi­zit hebelt Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung aus

Für Dar­le­hens­ver­trä­ge, die nach dem 20. März 2016 abgeschlossen wurden, gilt: Der Geber darf eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung nur dann verlangen, wenn er in den Ver­trags­be­din­gun­gen klare, verständliche und genaue Angaben verankert. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frankfurt gab am 1. Juli 2020 dem Kläger Recht, der von der Commerzbank die Rückerstattung der entrichteten Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung von zirka 21.500 Euro wegen intransparenter und wi­der­sprüch­li­cher Erläuterungen zu diesem Thema in den Ver­trags­be­din­gun­gen verlangt hat (Az.: 17 U 810/19). Die Richter bemerkten, dass ein „normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher“ nicht in der Lage sei, „den Angaben in den Allgemeinen Dar­le­hens­be­din­gun­gen zu entnehmen, wie die Beklagte im Falle der vorzeitigen Rückzahlung die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung berechnen würde“. Die Commerzbank musste die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung samt Zinsen zurückerstatten, da ihre Erhebung beziehungsweise Berechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die von der Bank beantragte Revision lehnte das OLG ab. Der Bun­des­ge­richts­hof ließ eine daraufhin eingereichte Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de der Commerzbank nicht zu – was im Prinzip einer Bestätigung des ver­brau­cher­freund­li­chen Urteils gleichkommt.

Das Urteil ist kein Einzelfall.

  • Die Volksbank wurde vom Landgericht Konstanz zu einer Rückzahlung von 8.300 Euro verurteilt (Urteil vom 8. Dezember 2020, Az.: C 4 O 155/20).
  • Das Landgericht Rostock sprach einem Verbraucher die Rückerstattung der entrichteten Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung von rund 23.500 Euro nebst Zinsen zu (Urteil vom 10. Februar 2021, Az.: 2 O 872/19). Das Nachsehen hatte die Ostsee-Sparkasse.
  • Die Commerzbank verlor zudem vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 19. Februar 2021, Az.: 318 O 164/20). Wieder ging es um rund 21.500 Euro Vor­fäl­lig­keits­zin­sen.

Expertentipp: Es ist sinnvoll, die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zunächst zu bezahlen, bevor sie die Karte „In­for­ma­ti­ons­de­fi­zit“ spielen und gegebenenfalls vor Gericht ziehen. Andernfalls können Sie die Grundschuld nicht aus dem Grundbuch löschen, was den Hausverkauf erschwert. Die Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung beraten Sie im Zusammenhang mit einem Wertgutachten gerne beim Im­mo­bi­li­en­ver­kauf!