Sie sind auf den Begriff „Unland“ gestoßen und möchten wissen, was es damit auf sich hat? In diesem Artikel erklären wir Ihnen, welche Bedeutung Unland in Forst- und Landwirtschaft hat und wie das mit der Grundsteuer zusammenhängt.

Felspartie neben Bäumen
Ein Beispiel für Unland sind Felspartien.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Begriff „Unland“ beschreibt forst- oder land­wirt­schaft­li­che Flächen, die nicht kulturfähig sind, also aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten keine Bewirtschaftung zulassen.
  • Beispiele für Unland können unter anderem ertraglose Böschungen, Felsköpfe oder stillgelegte und ausgebeutete Kiesgruben sein.
  • Sofern es sich bei einer Land- oder Forst­wirt­schafts­flä­che um Unland handelt, wird diese bei der steuerlichen Ein­heits­be­wer­tung im Rahmen der Grundsteuer nicht bewertet.
  • Vom Unland abzugrenzen ist das Geringstland, welches sich auf Betriebsflächen mit geringster Er­trags­fä­hig­keit bezieht.

André Heid
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Was ist Unland? Eine Definition

Beim sogenannten Unland handelt es sich um Flächen, die nicht kulturfähig sind – bei denen also eine Bewirtschaftung aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht möglich ist. Die Beschaffenheit lässt auch Kul­ti­vie­rungs­maß­nah­men nicht zu. Im § 45 Abs. 1 Be­wer­tungs­ge­setz (BewG) ist der Begriff folgendermaßen definiert: „Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirt­schafts­wei­se keinen Ertrag abwerfen können“.

Ob eine Betriebsfläche per Definition als Unland gilt oder nicht, ist in der Praxis häufig nicht ganz eindeutig und sollte im Einzelfall anhand von objektiven Kriterien geprüft werden. Wichtig: Allein die Un­wirt­schaft­lich­keit einer Fläche ist nicht ausreichend, damit diese als Unland deklariert wird. Wenn bei der Bewirtschaftung lediglich die Kosten die Erträge übersteigen, ist das kein ausreichendes Kriterium.

In der Forst- und Landwirtschaft spielt Unland vor allem im Rahmen der Grundsteuer eine Rolle. Der Grund: In der steuerlichen Ein­heits­be­wer­tung werden Betriebsflächen, die in die Kategorie „Unland“ fallen, nicht bewertet.

Tipp: Sie möchten wissen, was sich mit der Grund­steu­er­re­form ab 2025 ändert? In unserem Ratgeber „Grundsteuer für Immobilien“ haben wir alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst.

Übrigens: In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf das Unland im Sinne des § 45 BewG. Eventuell stoßen Sie aber auch im Lie­gen­schafts­ka­tas­ter auf den Begriff „Unland, Vegetationslose Fläche“, der eine mögliche Nutzungsart darstellt. Laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis) ist damit folgendes gemeint: „Unland, Vegetationslose Fläche ist eine Fläche ohne nennenswerten Bewuchs auf Grund besonderer Bo­den­be­schaf­fen­heit, wie z. B. nicht aus dem Geländerelief herausragende Felspartien, Sand- oder Eisflächen.“ 1

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Beispiele für Unland

Was ist nun Unland und was nicht? Wie Sie bereits im ersten Abschnitt erfahren haben, ist die Zuordnung oft nicht so einfach. Häufig zählen beispielweise ausgebeutete und stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche, Felsköpfe sowie ertraglose Böschungen zum Unland, sofern diese nicht kulturfähig sind.

Steinbruch
Ein stillgelegter und ausgebeuteter Steinbruch kann ein Beispiel für Unland sein.

FAQ: Das müssen Sie zum Unland wissen

Sie haben noch Fragzeichen im Kopf? Damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Unland, Grundsteuer und Co. für Sie zu­sam­men­ge­stellt.

Wo liegen die Unterschiede zwischen Unland und Geringstland?

Vom Unland abzugrenzen ist das sogenannte Geringstland, das in § 44 Abs. 1 BewG folgendermaßen definiert wird: „Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Er­trags­fä­hig­keit, für die nach dem Bo­den­schät­zungs­ge­setz keine Wertzahlen festzustellen sind.“ In der steuerlichen Bewertung ist Geringstland mit einem Hektarwert von 25 Euro zu bewerten.

Der Unterschied zum Unland liegt insbesondere darin, dass es sich beim Geringstland grundsätzlich um kulturfähige Flächen handelt. Allerdings ist die Er­trags­fä­hig­keit so gering, dass eine forst- und land­wirt­schaft­li­che Nutzung im derzeitigen Zustand nicht regelmäßig möglich ist. Gleichzeitig besteht ein Missverhältnis zwischen der Wie­der­her­stel­lung des Kulturzustandes und der Er­trags­fä­hig­keit.

Was bedeutet Unland bei der Grundsteuer?

Zum land- und forst­wirt­schaft­li­chem Vermögen (LuF-Vermögen) zählen verschiedene Nutzungsarten, darunter zum Beispiel Unland, Geringstland oder Abbauland. Diese spielen bei der steuerlichen Ein­heits­be­wer­tung im Rahmen der Grundsteuer eine Rolle. Unland wird gemäß § 45 BewG nicht bewertet – und damit für die Grundsteuer-Be­mes­sungs­grund­la­ge nicht herangezogen.

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1 Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2022: „Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung“