Die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung einer Immobilie wird vor allem bei Scheidungen und zur Aufhebung einer Er­ben­ge­mein­schaft beantragt. Wer sie anberaumen kann, wie sie abläuft, was sie kostet und welche Konstellationen möglich sind, erklären wir in diesem Ratgeber zur Tei­lungs­ver­stei­ge­rung.

Haus wird versteigert
Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung als letzten Ausweg? Es gibt Alternativen, um diese zu verhindern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung ist eine Zwangs­ver­stei­ge­rung zur Aufhebung einer Gemeinschaft (gemeinsames Grund­stücks­ei­gen­tum von Erben oder in einer Ehe).
  • Gesetzliche Grundlagen für Tei­lungs­ver­stei­ge­run­gen enthält das Gesetz über die Zwangs­ver­stei­ge­rung und Zwangs­ver­wal­tung (ZVG).
  • Jeder Miteigentümer einer Immobilie oder eines Grundstücks kann eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
  • Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung ist schwer zu verhindern. Lediglich Nießbrauch blockiert das Verfahren. Eine Dritt­wi­der­spruchs­kla­ge ist ein weiteres juristisches Mittel. Darüber hinaus können Miteigentümer einstweilige Einstellungen der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung anstreben, die den Prozess aber nur verzögern.
  • Das geringste Gebot bei einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung setzt sich aus dem Wert der Rechte des ranghöchsten Gläubigers und dem Mindestbarwert zusammen. Der Mindestbarwert enthält die Ver­fah­rens­kos­ten, öffentliche Lasten und laufende sowie rückwirkende Zinsen.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Zweck einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung

Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung ist eine Zwangs­ver­stei­ge­rung zur Aufhebung einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Eigentum. Die meisten Tei­lungs­ver­stei­ge­run­gen werden eingeleitet, um eine Er­ben­ge­mein­schaft aufzulösen, indem das geerbte Haus verkauft wird, oder um eine Scheidung mit Haus zu bewerkstelligen. Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung ist meist der letzte Ausweg, wenn sich die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft nicht über den Umgang mit dem Grundstück oder der Immobilie einigen kann.

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung als Druckmittel – wer kann sie beantragen?

Jeder Miteigentümer an einem Grundstück oder einer Immobilie kann die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung beantragen. Dazu genügt als Nachweis ein aktueller Grundbuchauszug (maximal sechs Monate alt) oder im Falle einer gerade erst erfolgten Erbschaft der Erbschein. Zuständig zur Zulassung und Abwicklung ist das Amtsgericht in dem Bezirk, in dem das Grundstück liegt.

Üblicherweise ist die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung die letzte Maßnahme, wenn sich die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft – oft eine Er­ben­ge­mein­schaft oder ein verheiratetes beziehungsweise geschiedenes Paar – nicht einigen können, ob das Woh­nungs­ei­gen­tum verkauft werden soll oder nicht. Möglicherweise geht es dem Antragsteller gar nicht wirklich um die Aufteilung der Immobilie, sondern er findet seinen Erbteil zu niedrig und setzt die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung lediglich als taktisches Mittel ein.

Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung kommt also nicht aus heiterem Himmel, sondern dann, wenn ein Miterbe, Miteigentümer oder im Grundbuch eingetragener Ehegatte / Lebenspartner keinen anderen Ausweg sieht.

Bei der Teil­ver­stei­ge­rung nach einer Scheidung gelten allerdings Einschränkungen:

  • Die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung gegen den Willen des (Ex-)Partners ist erst nach der Scheidung möglich.
  • Ein Lebenspartner / Ehegatte muss mit einem Eigentumsanteil von mindestens zehn Prozent im Grundbuch stehen, um die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung als Druckmittel einsetzen, also beantragen zu können.
  • Besteht eine Zu­ge­winn­ge­mein­schaft und stellt die gemeinsame Immobilie quasi das ganze Vermögen dar, erfolgt die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung gemäß § 1365 BGB nur mit Zustimmung des Lebenspartners / Ehepartners.
  • Ist eine Teilung in Natur möglich, wird der Antrag auf Tei­lungs­ver­stei­ge­rung abgelehnt; zumindest hat eine Wi­der­spruchs­kla­ge gute Aussichten auf Erfolg. Konkretes Beispiel: Gehört dem Ehepaar, das gleich­be­rech­tigt im Grundbuch eingetragen ist, ein Doppelhaus findet keine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung statt. Schließlich kann der eine Partner die linke Hälfte und der andere Partner die rechte Hälfte des Grundstücks bekommen.

Tipp: Sind gemeinsame Kinder von der Scheidung betroffen, stehen die Chancen auf eine fortlaufende einstweilige Einstellung der Teil­ver­stei­ge­rung auf den maximalen Zeitraum gut. Kontaktieren Sie Ihren Schei­dungs­an­walt rechtzeitig, denn der Antrag auf Ver­fah­rens­ein­stel­lung muss innerhalb von zwei Wochen nach Beantragung der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung beim Gericht eingehen.

Gläubiger hingegen können keine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung beantragen. Erhalten Gläubiger über einen längeren Zeitraum kein Geld mehr, steht ihnen allerdings ein genauso mächtiges juristisches Werkzeug zur Verfügung: die Zwangs­ver­stei­ge­rung.

Wie kann ich eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung verhindern?

Muss der Ehegatte, Miterbe, sprich: der Miteigentümer dem Antrag auf Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zustimmen? Nein. Selbst wenn sich zehn Erben eine Immobilie teilen, genügt der Antrag eines einzigen Miteigentümers, um die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung in die Wege zu leiten.

Der einfachste Weg, eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zu verhindern, ist, sich mit den Miteigentümern friedlich zu einigen, was mit dem Grundstück passieren soll. Möchte der Antragsteller die Immobilie loswerden, ist er bestimmt mit einer markt­wert­ge­rech­ten Auszahlung seines Anteils einverstanden. Denn eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung bringt selten die Einnahmen, die ein regulärer Verkauf auf dem freien Immobilienmarkt in die Kasse spült.

Vermeintliche Tricks, wie einen Teil des Hauses zu vermieten, um die Immobilie für potenzielle Bieter unattraktiv zu machen, funktionieren nicht. Denn um das Haus oder einen Teil davon zu vermieten, benötigt derjenige, der die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung blockieren will, die Zustimmung seiner Miteigentümer. Zumindest derjenige, der die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung angestoßen hat, wird sie ihm verweigern. Trotzdem gibt es Maßnahmen, die mehr Erfolg versprechen, eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zu blockieren.

Um eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zu verhindern, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Nießbrauch: Eigentümer und Nießbraucher können die Aufhebung der Gemeinschaft und damit auch eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung gemäß § 1066 Abs. 2 BGB nur gemeinsam beantragen. Verweigert der Nieß­brauch­be­rech­tig­te seine Zustimmung, hat er die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung verhindert.
  • Dritt­wi­der­spruchs­kla­ge: Die Dritt­wi­der­spruchs­kla­ge taucht in der Zi­vil­pro­zess­ord­nung (§ 771 ZPO) auf. Sie richtet sich gegen eine Zwangs­voll­stre­ckung und damit auch gegen eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung. Die Dritt­wi­der­spruchs­kla­ge fußt darauf, dass ein Dritter behauptet, dass ihm ein Recht am Grundstück oder an der Immobilie zusteht, das eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung verhindert. Bei einer Erbschaft kann dies beispielsweise ein rein vertragliches, aber nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht sein. Die Dritt­wi­der­spruchs­kla­ge ist bei einem Ver­äu­ße­rungs­ver­bot (§ 772 ZPO), durch einen Nacherben (§773 ZPO) oder Lebenspartner/Ehegatten (§ 774 ZPO) möglich.

Darüber hinaus gibt es zwei Möglichkeiten, um eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zu verzögern (Quelle):

  • Selbst beitreten: Will ein Miteigentümer selbst an der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung teilnehmen, muss er einen entsprechenden Antrag vor Gericht einreichen und seinen Widersacher (also den Antragsteller der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung) mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Termin für die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung informiert haben. Der Vorteil dieser Methode ist es, dass aus einem passiven Miteigentümer ein aktiver Beteiligter wird, der die gleichen Ge­stal­tungs­rech­te zugesprochen bekommt wie der Antragsteller. Dadurch schränkt er den Antragsteller in seiner Ver­fü­gungs­ge­walt erheblich ein. Zum Beispiel kann der Antragsteller den Zuschlag mit Hilfe einer Ein­stel­lungs­be­wil­li­gung unwirksam machen. Nimmt jedoch ein Miteigentümer an der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung teil, muss der Antragsteller diese Entscheidung gemeinsam mit ihm treffen.
  • Einstweilige Einstellung des Verfahrens erwirken: Das Gesetz über die Zwangs­ver­stei­ge­rung und die Zwangs­ver­wal­tung lässt in § 180 ZVG die einstweilige Einstellung der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zu. Sie wird auf diesem Weg nach Abwägung der gegensätzlichen Interessen der Miteigentümer für maximal sechs Monate verzögert. Die einstweilige Einstellung kann daraufhin noch ein weiteres Mal erwirkt werden. Bei Im­mo­bi­li­en­strei­tig­kei­ten unter Lebenspartnern/Eheleuten ist eine mehrfache Wiederholung möglich. Das Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren wird durch einstweilige Einstellungen höchstens um fünf Jahre verzögert. Sobald das zuständige Amtsgericht den Beschluss zugestellt hat, gilt eine Frist von zwei Wochen, um eine einstweilige Einstellung zu beantragen.

Besser ist immer eine gütliche Einigung, denn bei einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung wird die Immobilie oft weit unter ihrem Verkehrswert verkauft. Insbesondere bei einem Mehr­fa­mi­li­en­haus bietet sich an, die einzelnen, abgeschlossenen Wohneinheiten darin unter den Miteigentümern konkret aufzuteilen und dies notariell zu beurkunden, um eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zu verhindern.

Tipp: In unserem Ratgeber verraten wir Ihnen, wie Sie ein geerbtes Haus verkaufen. Sie wissen noch nicht, was Sie mit Ihrer Immobilie machen, beziehungsweise wie Sie sie gewinnbringend verkaufen? Nehmen Sie unsere Ver­kaufs­be­ra­tung in Anspruch!

Was ist der Unterschied zwischen Teil­ver­stei­ge­rung, Tei­lungs­ver­stei­ge­rung und Zwangs­ver­stei­ge­rung?

Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung dient dem Zweck, eine Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft aufzuheben. Sie wird daher im Volksmund auch als Auf­he­bungs­ver­stei­ge­rung, Aus­ein­an­der­set­zungs­ver­stei­ge­rung oder Teil­ver­stei­ge­rung bezeichnet. Der Begriff „Teil­ver­stei­ge­rung“ ist jedoch irreführend, da eben nicht nur ein Teil des Grundstücks oder der Immobilie unter den Hammer kommt, sondern alles. Für halbe Grundstücke oder gar Bruchteile einer Immobilie gibt es keinen Markt.

Bei einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung erzwingt ein Miteigentümer den Verkauf, weil sich die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft – oft handelt es sich um eine Er­ben­ge­mein­schaft – nicht einigen kann, was mit dem Grundstück passiert. Kann das Grundstück nicht gleichmäßig unter den Eigentümern aufgeteilt werden, muss eben eine teilbare Geldsumme, die durch den Verkauf der Immobilie erzielt wird, diesen Zweck erfüllen.

Eine Zwangs­ver­stei­ge­rung hingegen wird nicht innerhalb der Eigentümer in die Wege geleitet, sondern ist das Resultat einer Verschuldung. Kommt der Eigentümer einer Immobilie seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nach, bedient er beispielsweise die Zinsen seines Darlehens nicht mehr, beantragt der Gläubiger die Zwangs­ver­stei­ge­rung. Der Widersacher des Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mers ist bei einer Zwangs­ver­stei­ge­rung also kein Rivale, sondern ein Geldgeber – meistens die Bank.

Hinweis: Auch der Begriff „Teilzwangs­ver­stei­ge­rung“ ist sinnfrei. Gemeint ist dabei in der Regel eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung. Fragen Sie bei der Person, die von einer Teilzwangs­ver­stei­ge­rung spricht, aber si­cher­heits­hal­ber nach, was sie meint.

Welche Immobilie möchten Sie bewerten?

Ablauf einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung

Ein Miteigentümer an einem Grundstück oder einer Immobilie reicht den Antrag auf Tei­lungs­ver­stei­ge­rung beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ein. Das Amtsgericht (= Voll­stre­ckungs­ge­richt = Ver­stei­ge­rungs­ge­richt) beraumt in Folge eines ordnungsgemäßen Antrags einen Termin für die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung an und informiert die anderen Eigentümer (= Antragsgegner) mindestens vier Wochen vor dem Termin darüber durch Zustellung des Beschlusses.

Diese haben nun eine kurze Frist von lediglich zwei Wochen, um eine einstweilige Einstellung der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung­zu beantragen. Zwar ist es prinzipiell möglich, eine Dritt­wi­der­spruchs­kla­ge jederzeit ohne Frist einzureichen. Jedoch sehen Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren auf Basis des ZVG grundsätzlich weder Rechtsbehelfe noch Rechtsmittel vor. Die An­fech­tungs­mög­lich­kei­ten sind rar, die Fristen mit in der Regel nur zwei Wochen extrem kurz. Überhaupt ist der Ablauf einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung mit zahlreichen Fristen verbunden, auf die wir hier eingehen.

Das Gericht betraut gemäß § 74a Abs. 5 einen Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­gen mit der Ver­kehrs­wert­ermitt­lung des Ver­stei­ge­rungs­ob­jekts oder legt diesen selbst fest. Der Antragsteller kann mit Zustimmung der Miteigentümer ersatzweise auch ein aktuelles Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten einreichen. Anschließend wird das geringste Gebot ermittelt. Nun kann der Ver­stei­ge­rungs­ter­min kommen und der Zuschlag an den Meistbietenden gehen. Das Ver­stei­ge­rungs­ge­richt stellt einen Zu­schlags­be­schluss aus, wodurch der Meistbietende zum Ersteher wird.

Sobald der Ersteher die Summe überwiesen hat, veranlasst das Voll­stre­ckungs­ge­richt, dass er als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Zu guter Letzt wird der Ver­stei­ge­rungs­er­lös verteilt: Die ehemaligen Eigentümer bekommen nach Abzug der Kosten ihr Stück vom üblicherweise sehr kleinen Tei­lungs­ver­stei­ge­rungs­ku­chen. Die Erlösverteilung geschieht allerdings nicht automatisch nach Anteilen. Die ehemaligen Eigentümer müssen bis zu einem vom Gericht bestimmten Termin (§ 105 Abs. 1 ZVG) einen Teilungsplan erstellen und einreichen, bevor das Gericht die Auszahlung veranlasst. Fair wäre eine Aufteilung nach Anteilen am Grundstück – aber Streitigkeiten, die in einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung münden, laufen gerade bei Er­ben­ge­mein­schaf­ten oder geschiedenen Paaren nicht fair ab. Schließlich wird die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung nur durchgeführt, um aus einem unteilbaren Gut (Grundstück, Immobilie) ein teilbares Gut (Geld) zu machen, damit das Objekt beziehungsweise sein Wert aufgeteilt werden kann.

Ablauf einer Teilungsversteigerung
Unsere Infografik zeigt, wie eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung abläuft.

Welche Fristen gelten bei einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung?

Generell sind Fristen im Rahmen einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung ziemlich kurz. Diese Fristen gibt es:

  • Be­kannt­ma­chungs­frist: Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung muss öffentlich bekanntgegeben werden (§ 39 ZVG). Das muss spätestens sechs Wochen vor dem Ver­stei­ge­rungs­ter­min passieren, bei der Wiederaufnahme von einstweilig eingestellten Verfahren zwei Wochen vorher (§ 43 Abs. 1 ZVG). Versäumt das Voll­stre­ckungs­ge­richt die rechtzeitige Bekanntmachung, kann der Zuschlag versagt oder aufgehoben werden.
  • Be­schluss­zu­stel­lungs­frist: Mindestens vier Wochen vor dem Ver­stei­ge­rungs­ter­min muss der Beschluss dazu den Eigentümern / Antragsgegnern zugestellt worden sein. Das gilt sowohl für die Anordnung einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung als auch den Beitritt zu ihr sowie im Falle einer vor­aus­ge­gan­ge­nen einstweiligen Ver­fah­rens­ein­stel­lung die Fortführung der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann der Zuschlag versagt werden (§ 83 Abs. 1 ZVG).
  • Ladungsfrist: Die Teilnehmer (Bieter) an einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung werden mindestens vier Wochen vor dem Termin verständigt. Sie müssen sich ausweisen und als Sicherheit zehn Prozent des Verkehrswerts beim Voll­stre­ckungs­ge­richt hinterlegen.
  • Mit­tei­lungs­frist: Den Beteiligten wird gemäß § 41 Abs. 2 ZVG im Lauf der vierten Woche vor dem Termin mitgeteilt, auf wessen Antrag und weswegen die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung erfolgt.
  • Terminfrist: Zwischen Ter­min­be­stim­mung und Termin der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung dürften maximal sechs Monate liegen. Handelt es sich um die Wiederaufnahme einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung nach einer einstweiligen Einstellung, gilt eine Frist von mindestens einem bis maximal zwei Monaten (§ 36 Abs. 2 ZVG).
  • Wi­der­spruchs­frist: Wer die einstweilige Einstellung der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung erwirken möchte, muss den Antrag dafür binnen zwei Wochen nach Erhalt des Beschlusses einreichen.

Wie wirkt sich ein Vorkaufsrecht auf eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung aus?

Ein Vorkaufsrecht kann eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung nicht verhindern. Ein rein schuld­recht­li­ches Vorkaufsrecht, welches nur auf einem Vertrag beruht, spielt für eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung keine Rolle. Auch das Vorkaufsrecht einer Gemeinde (zum Beispiel im Rahmen des Bebauungsplanes) ist für eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung irrelevant. Außerhalb des Verfahrens zur Tei­lungs­ver­stei­ge­rung kann der Berechtigte von seinem schuld­recht­li­chen Vorkaufsrecht Gebrauch machen – auch nach der Auktion. Das klappt allerdings nur, wenn der Ersteher nicht bereits Miteigentümer war. Denn das schuld­recht­li­che Vorkaufsrecht gilt laut § 463 BGB nur gegenüber Verträgen mit Dritten.

Etwas anders verhält es sich mit einem dinglichen Vorkaufsrecht (§ 1094 BGB). Das dingliche Vorkaufsrecht stärkt die Position desjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung im Grundbuch eingetragen ist, gegenüber allen anderen Kauf­in­ter­es­sen­ten. Zwar kann auch dieses im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung nicht abwenden. Allerdings kann der Berechtigte nach der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung von seinem dinglichen Vorkaufsrecht Gebrauch machen und dem Ersteher das Grundstück zum gleichen Preis, den dieser gezahlt hat, abkaufen.

Achtung: Gilt das dingliche Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkauf des Grundstücks, kann es nach der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung nicht mehr ausgeübt werden. Sobald der Meistbietende den Zuschlag erhalten hat und im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen wird, kann er eine Lö­schungs­be­wil­li­gung in die Wege leiten.

Ob dinglich oder schuldrechtlich – auf den Ablauf einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung hat ein Vorkaufsrecht keinen unmittelbaren Einfluss.

Wie setzt sich das Mindestgebot bei einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zusammen?

Das geringste Gebot bei einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung besteht aus einem Mindestbargebot und den im Grundbuch eingetragenen Rechten, die bestehen bleiben und übernommen werden müssen. Es verfolgt gemäß § 44 Abs. 1 ZVG den Zweck, dass einerseits die Ver­fah­rens­kos­ten­ge­deckt werden und andererseits die Rechte des höchstrangigen Gläubigers bedient werden. Somit orientiert sich das geringste Gebot am Deckungsprinzip.

Das Mindestbargebot umfasst konkret die Kosten für

  • das „Tei­lungs­ver­fah­ren“ (Ver­fah­rens­ge­bühr, Zu­stell­be­schei­de, Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten),
  • öffentliche Lasten wie Grundsteuer und kommunale Abgaben für Erschließung des Grundstücks oder Straßenbau – nicht jedoch Baulasten,
  • Zinsen für vorrangige Rechte – und zwar sowohl laufende als auch eventuell rückständige Zinsen.

Welche Kosten kommen bei einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung auf mich zu?

Die Kosten einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung sind im Ge­richts­kos­ten­ge­setz (GKG) und dessen Kos­ten­ver­zeich­nis (KostenV), Anlage 1, geregelt. Der Antragsteller ist zunächst einmal mit rund 50 bis 150 Euro dabei – in dieser Spanne bewegen sich die An­ord­nungs­kos­ten, die der Antrag kostet.

Weitere Kosten, die einkalkuliert werden müssen, sind die Ver­fah­rens­kos­ten, die Kosten der Ver­öf­fent­li­chung, ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten sowie möglicherweise Anwaltskosten. Von den An­ord­nungs­kos­ten abgesehen, fließen die Kosten einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung nicht zu Beginn vom Antragsteller ans Voll­stre­ckungs­ge­richt. Stattdessen bezahlt der Meistbietende, der den Zuschlag erhält, all diese Kosten. Sie werden allerdings in das Mindestgebot eingepreist. Für den Fall, dass kein Interessent bei der ersten und gegebenenfalls zweiten Tei­lungs­ver­stei­ge­rung bietet, reicht das Gericht die entstandenen Ver­fah­rens­kos­ten (inklusive Gutachten und Ver­öf­fent­li­chung) an den Antragsteller weiter.

Die Ver­fah­rens­kos­ten setzen sich aus allgemeinen Ver­fah­rens­kos­ten, Kosten für den Ver­stei­ge­rungs­ter­min und Kosten für den Zuschlag zusammen. Sie hängen vom Verkehrswert des versteigerten Grundstücks ab und betragen ungefähr zehn bis 15 Prozent. Beispiel: Wechselt bei einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung ein Haus mit einem Verkehrswert von 320.000 Euro den Eigentümer, liegen die Gerichtskosten unabhängig vom tatsächlichen Zuschlagsgebot bei 2.713 Euro. Eine Übersicht für Streitwerte bis 500.000 Euro finden Sie in Anlage 2 GKG.

Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung für ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück setzt eine öffentliche Bekanntmachung voraus. Hierfür nutzen die Gerichte einerseits ihre eigenen Ver­öf­fent­li­chungs­ka­nä­le (Amtsblatt), schalten zusätzlich aber durchaus ein Inserat in der regionalen Tageszeitung. Die Kosten für diese Ver­öf­fent­li­chun­gen werden in das geringste Gebot eingerechnet. Sie betragen meist zwischen 200 und mehr als 1.000 Euro.

Das komplette Kostenbündel für die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung rechnet das Gericht bei einer erfolgreichen Versteigerung zusammen und zieht sie vom Erlös ab. Erst dann wird dieser anteilig auf die ehemaligen Eigentümer verteilt – sofern diese sich einigen können und einen Teilungsplan einreichen. Tun sie das nicht, entstehen häufig langwierige Rechts­strei­tig­kei­ten, von denen vor allem Anwälte finanziell profitieren. Bis die Aufteilung unter den streitenden Parteien einvernehmlich gelöst ist, behält das Gericht den Ver­stei­ge­rungs­er­lös ein.

Wird das Objekt nicht verkauft, teilt das Gericht die Verfahrens- und Ver­öf­fent­li­chungs­kos­ten anteilig auf die Eigentümer auf. Zieht der Antragsteller seinen Antrag zurück, bleibt er allein auf den Kosten sitzen. Das Gericht verlangt daher vorab nicht nur die An­ord­nungs­kos­ten vom Antragsteller, sondern zur Sicherheit auch einen Vorschuss für die kalkulierten Ver­öf­fent­li­chungs- und Ver­fah­rens­kos­ten einschließlich des Gutachtens. Also ist es mit den eingangs erwähnten 50 bis 150 Euro An­ord­nungs­kos­ten nicht wirklich getan – mit ein paar Tausendern muss der Antragsteller einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung schon in Vorleistung gehen.

Das kostet eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung
Was? Kosten? Wer zahlt?
Anordnung 50 – 150 € Antragsteller
Ver­öf­fent­li­chung 200 – >1000 € Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft
Verfahren 10 – 15 % des Verkehrswerts Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft
Gutachten ab 1.600 € Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft
Anwälte optional & indiv. jeder selbst
Sicherheit mind. mittlere 4-stellige € Antragsteller

Zu guter Letzt: die Anwaltskosten. Für eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung darf ein Rechtsanwalt eine 0,4-Gebühr gemäß Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) ansetzen. Diese Gebühr richtet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie. Für den Gegenstandswert gilt § 26 RVG für Zwangs­ver­stei­ge­run­gen. Ohne allzu sehr ins Detail zu gehen, eine ungefähre Hausnummer: Die Immobilie hat einen Verkehrswert von 400.000 Euro. Die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung löst eine Er­ben­ge­mein­schaft von vier gleich­be­rech­tig­ten Erben auf. Der anteilige Wert beträgt demnach pro Erbe 100.000 Euro. Ein Anwalt darf für seine Tätigkeiten von der Beantragung der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung bis zur Einleitung des Ver­tei­lungs­ver­fah­rens nach erfolgtem Zuschlag für diesen Streitwert bei einem Gebührensatz von 0,4 rund 600 Euro abrechnen.

Alternativ können Sie auch vereinbaren, dass der Rechtsanwalt nach Stunden abrechnet. Oder Sie verzichten auf juristischen Beistand, denn bei einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung besteht kein Anwaltszwang. Für das bisschen Papierkram, das während eines Tei­lungs­ver­stei­ge­rungs­ver­fah­rens anfällt, brauchen Sie keinen Anwalt. Für etwaige Grabenkämpfe bei der Verteilung des Erlöses hingegen unbedingt. Anwaltskosten werden bei einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung nicht auf die ehemalige Er­ben­ge­mein­schaft oder anderweitige Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft umgelegt – jeder Beteiligte bezahlt seinen Anwalt selbst.

Wie lange dauert eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung?

Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung findet spätestens sechs Monate, nachdem das Gericht den Termin anberaumt hat, statt. Bleibt die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung ohne Ergebnis, sprich: bietet niemand das geringste Gebot , setzt das Voll­stre­ckungs­ge­richt einen zweiten Termin an. Bleibt auch dieser Versuch erfolglos, ist die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung gescheitert und wird eingestellt.

Durch Ver­zö­ge­rungs­tak­ti­ken kann es bis zu fünf Jahre dauern, bis eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang auch interessant: die Fristen . Sind die ehemaligen Miteigentümer sich uneinig, was die gerechte Verteilung des Verkaufserlöses anbelangt, kann es noch viele Jahre dauern, bis das Geld fließt. Denn das Gericht behält den Erlös so lange zurück, bis die Beteiligten einen Teilungsplan eingereicht haben.

Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung für ein Haus ist also so ziemlich die schlechteste Option, um eine Immobilie schnell und mit Gewinn zu verkaufen.

Durch Ver­zö­ge­rungs­tak­ti­ken kann es bis zu fünf Jahre dauern, bis eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang auch interessant: die Fristen. Sind die ehemaligen Miteigentümer sich uneinig, was die gerechte Verteilung des Verkaufserlöses anbelangt, kann es noch viele Jahre dauern, bis das Geld fließt. Denn das Gericht behält den Erlös so lange zurück, bis die Beteiligten einen Teilungsplan eingereicht haben.

Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung für ein Haus ist also so ziemlich die schlechteste Option, um eine Immobilie schnell und mit Gewinn zu verkaufen.

Spannende Konstellationen bei einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung

Die Grundlagen einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung haben Sie in den vorhergehenden Kapiteln kennengelernt. Nun geben wir Ihnen einen kleinen Einblick in etwas speziellere Detailfragen. In diesem Abschnitt klären wir unter anderem, wie sich die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zu einer Grundschuld verhält oder ob sie ein geeignetes Mittel ist, um eine Grund­dienst­bar­keit durchzusetzen.

Kann ich bei einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung selbst mitbieten?

Ja, jeder Miteigentümer des Grundstücks kann bei der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung als Bieter auftreten. Dazu muss er sich beim Gericht sozusagen bewerben, sprich: innerhalb der Frist einen Antrag einreichen, sich ausweisen und ungefähr zehn Prozent des Verkehrswerts des Ver­stei­ge­rungs­ob­jekts als Si­cher­heits­leis­tung hinterlegen.

Das kann sogar sinnvoll sein, wenn Sie das Haus ohnehin kaufen möchten – durch die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung bekommen Sie es womöglich deutlich unter Marktwert. Die Finanzierung kann übrigens nachträglich erfolgen. Sie können die Immobilie erst ersteigern und dann ein Darlehen mit dem Grundstück als Sicherheit aufnehmen, um das Streitobjekt zu bezahlen.

Leider müssen Sie Ihr Gebot komplett bezahlen, wenn Sie den Zuschlag erhalten – auch dann, wenn Ihnen bereits die Hälfte gehört. Zwar erhalten Sie Ihren Anteil aus dem Ver­stei­ge­rungs­er­lös zurück. Bis es so weit ist, kann aber viel Zeit ins Land ziehen, die bei einer zerstrittenen Er­ben­ge­mein­schaft oder sonstigen Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft oft mit einem Hickhack bezüglich der Aufteilung verbunden ist. Die Gegenseite kann ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht Ihres Anteils geltend machen oder einen ungerechten Teilungsplan aufsetzen. Und genau das wird sie vermutlich machen – denn eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung wird nur in die Wege geleitet, weil sich die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft bisher nicht einigen konnte.

Wie verhält sich die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zu einer Grundschuld?

Je höher das Grundstück beziehungsweise die Immobilie belastet ist, desto höher wird das geringste Gebot vom Voll­stre­ckungs­ge­richt angesetzt. Im Grundbuch eingetragene Grundschulden sind per se kein Hindernis für eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung, sollten aber in überschaubarem Ausmaß bleiben. Übersteigt das verlangte Mindestgebot nämlich den Verkehrswert der Immobilie, wird kein Bieter zuschlagen. Nach einem zweiten Versuch wird die Teil­ver­stei­ge­rung eingestellt und hat nur Kosten verursacht.

Im Idealfall wird der Grund­buch­ein­trag vor der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung auf Vordermann gebracht, also die Grundschuld gelöscht oder eine Las­ten­frei­stel­lung genehmigt.

Hat ein Miteigentümer einen Antrag auf Tei­lungs­ver­stei­ge­rung gestellt, obwohl Sie noch das Darlehen oder die Hypothek zurückzahlen? Stellen Sie auf keinen Fall die Zinszahlungen zur Tilgung ein, weil Sie das Haus bereits davonschwimmen sehen! Denn sonst haben Sie neben dem Miteigentümer, der den Antrag gestellt hat, noch einen weiteren Feind: die Bank. Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung ist das Resultat von Uneinigkeit unter den Eigentümern. Sie haben also schon genügend Probleme und können keinen zusätzlichen Feind gebrauchen – vor allem nicht, wenn er die starke Machtposition einer Bank hat.

Welchen Effekt hat eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung auf Mieter?

Eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung wirkt sich nicht auf bestehende Miet­ver­hält­nis­se aus. Wer den Zuschlag für eine Immobilie mit Mietern erhält, hat kein Son­der­kün­di­gungs­recht. Der neue Eigentümer ist nun auch der neue Vermieter.

Kann ich Tei­lungs­ver­stei­ge­rung einleiten, um eine Grund­dienst­bar­keit durchzusetzen?

Ja, eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung kann je nach Szenario eine Möglichkeit sein, das Ziel zu erreichen. Zwar setzen Sie mit der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung nicht die Grund­dienst­bar­keit durch – doch Sie umgehen das Problem durch den Kauf.

Ein Beispiel: Ein Grundstück ist nur zugänglich, wenn man die gemeinsame Einfahrt aller Nachbarn benutzt. Ein Nachbar verweigert das Leitungs-, Überfahrts- oder Wegerecht. Der nicht unmittelbar zu einem Haus, Garten oder Garage gehörende Teil des Areals gehört üblicherweise nicht einem Eigentümer, sondern wird – zum Beispiel bei Reihenhäusern in Stichstraßen – oft als ge­mein­schaft­li­cher Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Jeder Eigentümer hat einen Bruchteil dieses ge­mein­schaft­li­chen Grundbesitzes. Setzen Sie notfalls eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung auf das Ge­mein­schafts­are­al an, um sich den fehlenden Bruchteil einzuverleiben.

Der Vorteil: Sie brauchen anschließend kein Wege- oder Überfahrtsrecht mehr. Im Gegenteil: Gehört Ihnen die ganze Zufahrt, muss der Kontrahent nun Sie um Erlaubnis fragen. Der Nachteil: Sind weitere Nachbarn involviert, denen ebenfalls ein Bruchteil gehört, sollten Sie sich mit diesen um eine ge­mein­schaft­li­che Lösung kümmern.

Fazit: Um einer verweigerten Grund­dienst­bar­keit auszuweichen, ist die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung nur sinnvoll, wenn der fehlende Bruchteil des benötigten Grundstücks sehr klein ist (gut: Ihnen gehören bereits 4/5, dem Gegner 1/5; schlecht: Ihnen gehört 1/5, weiteren vier Parteien gehört jeweils 1/5) und für Dritte nutzlos. Schließlich möchten Sie günstig zu Ihrem benötigten Recht kommen und keinen Bieterkrieg auslösen.

Wie beantrage ich eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung, wenn die Immobilie einer Gesellschaft gehört?

Ist der Eigentümer einer Immobilie eine Gesellschaft, ist eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung nicht ohne Weiteres möglich. Sie müssen die Gesellschaft erst auflösen, um eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zu beantragen.

Verwalten Sie ein Haus oder mehrere Grundstücke gemeinsam mit Fa­mi­li­en­mit­glie­dern in einer GbR oder GmbH, ist eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung für ein Haus sehr schwer möglich beziehungsweise löst eine Kettenreaktion aus.