Sie verfügen über Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tum im Be­triebs­ver­mö­gen? Derzeit können Sie steuerfreie Gewinne in Millionenhöhe vornehmen, wenn Sie betriebliches Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen in die Privatschatulle überführen. Mit einem zweckdienlichen Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten eines unabhängigen, öffentlich bestellten und vereidigten Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­gen haben Sie in der aktuellen Wirt­schafts­pha­se großartige Möglichkeiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ermittelt das Finanzamt den Verkehrswert, teilt es Ihnen diese meist deutlich zu hohe Zahl in einem Ein­heits­wert­be­scheid mit.
  • Wer ein Grundstück sein Eigen nennt, bezahlt dafür Jahr für Jahr Grundsteuer.
  • Wer eine Immobilie kauft, zahlt dafür Grund­er­werb­steu­er.
  • Wer öfters oder beruflich Häuser, Wohnungen und Grundstücke verkauft, führt Gewerbesteuer an die Kommune ab. Share Deals sind derzeit noch ein geeignetes Mittel, um die Gewerbesteuer einzusparen.
  • Freiberufler und Selbstständige, die ihre Arbeit in ihren eigenen vier Wänden verrichten, können die Arbeitsräume steuerlich als Betriebskosten geltend machen.
  • Wer seine Immobilie vermietet, kann sie über einen langen Zeitraum linear abschreiben.
  • Wer eine denk­mal­ge­schütz­te Immobilie hat, profitiert bis zu einem gewissen Grad steuerlich von Sa­nie­rungs­maß­nah­men.
  • Wer sein Eigenheim selbst bewohnt, kann eine energetische Ge­bäu­de­sa­nie­rung steuerlich geltend machen.
  • Eine geerbtes Gebäude oder Grundstück unterliegt der Erb­schafts­steu­er auf Immobilien.
  • Wer eine Immobilie geschenkt bekommt, muss sich mit der Schen­kungs­steu­er aus­ein­an­der­set­zen.
  • Privatpersonen, die ihre Immobilie lange genug halten oder über eine deutlich kürzere Zeitspanne selbst darin wohnen, kommen beim Verkauf um die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er herum.
  • Reichen Sie ein geeignetes Wertgutachten für Ihre Immobilie beim Finanzamt ein und mindern Sie so Ihre Steuerlast!

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Diese Steuern erhebt das Finanzamt für Immobilien

In diesem Abschnitt erhalten Sie eine Übersicht der wichtigsten Steuern, die das Finanzamt rund um Immobilien erhebt. Bei einigen Steuerarten können Sie mit einem Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ten nicht viel ausrichten. Bei einer Erbschaft oder Schenkung sowie der Entnahme einer Immobilie aus dem Be­triebs­ver­mö­gen kann ein beim Finanzamt eingereichtes Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten eine beträchtliche Steuerersparnis bedeuten.

Erb­schafts­steu­er

Erben Sie ein Grundstück, ein Haus, eine Wohnung oder eine andere Art von Immobilie, fällt auf das Erbe eine Steuer an. Die juristische Basis zu dieser Besteuerung ist das Erbschafts- und Schen­kungs­steu­er­ge­setz (ErbStG). Über deren Be­rech­nungs­grund­la­ge, Freibeträge und das Potenzial, sie zu senken, informieren wir ausführlich in unserem Ratgeber zur Erb­schafts­steu­er auf Immobilien.

Grund­er­werb­steu­er

Die Grund­er­werb­steu­er ist sozusagen eine alternative Umsatzsteuer, die bei einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel eines Grundstücks oder einer Immobilie an das Bundesland abgeführt werden muss. Geregelt ist sie im Grund­er­werb­steu­er­ge­setz (GrEStG). Wir haben uns damit eingehend aus­ein­an­der­ge­setzt und einen praktischen Ratgeberartikel zur Grund­er­werb­steu­er erstellt.

Grundsteuer

Wer Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstücks ist, zahlt gemäß Grund­steu­er­ge­setz (GrStG) Jahr für Jahr Grund­steu­er­ab­ga­ben an die Kommune. Da sich die aktuelle Be­mes­sungs­grund­la­ge für die Grundsteuer in Ost- und Westdeutschland derzeit deutlich unterscheidet und als unfair empfunden wird, was durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bekräftigt wurde, treten in den Bundesländern ab 2025 neue Regeln in Kraft. Entweder wenden die Länder das reformierte Modell des Bundes an oder sie verabschieden ein eigenes Grund­steu­er­ge­setz. Die Faktenlage zur Grundsteuer samt Reform haben wir in unserem Grundsteuer-Ratgeber zu­sam­men­ge­tra­gen.

Welche Immobilie möchten Sie bewerten?

Schen­kungs­steu­er

Die Schen­kungs­steu­er fällt an, wenn Sie eine Immobilie oder ein Grundstück geschenkt bekommen. Den Gesetzestext dazu hält das ErbStG bereit. Wenn Sie nicht das ganze Erbschafts- und Schen­kungs­steu­er­ge­setz nach den für Sie relevanten Passagen wie beispielsweise Freibeträge, Steuerklassen, Schenkung in Raten, pro Elternteil oder unter Ehegatten durchkämmen möchten, empfehlen wir Ihnen unseren kompakten Ratgeber mit Spartipps zur Schen­kungs­steu­er bei Immobilien. Einen Spartipp erhalten Sie direkt an dieser Stelle: Eine steuerliche Wertminderung erreichen Sie durch die Eintragung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs.

Spe­ku­la­ti­ons­steu­er

Verkauft eine Privatperson ein Grundstück oder eine Immobilie, unterstellt der Staat ihr unter gewissen Voraussetzungen eine Ge­winn­erzie­lungs­ab­sicht und kassiert eine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er. Sie umgehen die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er, wenn Ihnen die Immobilie seit mindestens zehn Jahren gehört oder Sie bei einer kürzeren Haltedauer in drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Kalenderjahren selbst darin gewohnt haben. Achten Sie besonders auf die Spe­ku­la­ti­ons­frist, wenn Sie ein geerbtes Haus verkaufen.

Steuern auf Immobilien
Die wichtigsten Steuern im Zusammenhang mit Immobilien in einer Grafik.

Für Privatpersonen

Privatpersonen sollten im Zusammenhang mit Immobilien und Grundbesitz zwei weitere Dinge berücksichtigen, die steuerliche Auswirkungen haben können. Da wäre zum einen der Zu­ge­winn­aus­gleich bei einer Scheidung. Zum anderen müssen Vermieter ihre Mieteinnahmen in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung angeben. Die Mietrendite wird mit ihrem persönlichen Ein­kom­men­steu­er­satz besteuert, dafür können sie die vermietete Wohnung abschreiben.

Für Unternehmen

Für Unternehmen fallen je nachdem, welche Rechtsform die Firma gewählt hat und was mit den Immobilien passiert, un­ter­schied­li­che Steuern an.

So bezahlen Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, Ge­nos­sen­schaf­ten und Vereine eine Kör­per­schaft­steu­er. Der Staat holt sich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zahlen zwar keine Kör­per­schaft­steu­er, jedoch müssen die Gesellschafter als natürliche Personen Einkommensteuer auf ihre Gewinne bezahlen. Diese richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz und kann je nach Höhe der Einnahmen bis zu 45 Prozent betragen. Ergänzt um So­li­da­ri­täts­zu­schlag und Kirchensteuer reicht die Besteuerung sogar an die 50 Prozent heran.

Sowohl Ein­zel­un­ter­neh­mer als auch Personen- oder Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten müssen außerdem Gewerbesteuer an die Gemeinde abführen, wenn sie gewerblich tätig sind. Bei Immobilien wird Gewerbesteuer auf Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne erhoben.

Achtung: Verkauft eine Privatperson zu viele Grundstücke oder Immobilien in kurzer Zeit, stuft das Finanzamt sie automatisch als gewerblichen Grund­stücks­händ­ler ein und verschickt einen entsprechenden Steuerbescheid. Um dem zu entgehen, sollten Sie maximal drei Objekte innerhalb von fünf Jahren verkaufen.

Eine weitere Steuer, die Unternehmen für den Staat beim Verkauf einer Immobilie erheben müssen, ist die Umsatzsteuer. Damit verteuert sich das angebotene Objekt im Vergleich zu einem privaten Verkäufer um 19 Prozent.

Sie möchten eine Ge­wer­be­im­mo­bi­lie verkaufen? Hinweise zum Ablauf und erforderlichen Unterlagen sowie hilfreiche Steuertipps erhalten Sie in unserem Ratgeber.

Im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten – aus steuerlichen Gründen

Um die Steuerlast auf Mieteinnahmen zu reduzieren, gründen Privatpersonen mit etwas mehr Grundbesitz und Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tum häufig eine Im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaft. Diese Firmen werden auch als Ver­mie­tungs­ge­sell­schaft bezeichnet, da sich ihre Tätigkeit üblicherweise rein auf die Ver­mö­gens­ver­wal­tung beschränkt. Zur Vermietung gesellt sich womöglich die Finanzierung, Erschließung und Vermarktung einer Immobilie. So umgehen die Eigentümer eine Besteuerung mit dem persönlichen Spit­zen­steu­er­satz und zahlen bei einer „vorgeschalteten“ Immobilien GmbH nur noch knapp 16 Prozent Steuern auf ihre Gewinne. Allerdings gilt es, einige Regeln zu berücksichtigen, damit das Finanzamt diese Steuerersparnis nicht zunichtemacht.

Nicht nur für Privatpersonen hat sich die Immobilien GmbH als Steu­er­spar­maß­nah­me bewährt. Unternehmen, vor allem Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten aus dem Ausland, bündeln ihre Mieteinnahmen aus Deutschland in einer hun­dert­pro­zen­ti­gen Toch­ter­ge­sell­schaft, aus der sie die Gewinne sogar komplett steuerfrei an die Holding transferieren können.

Expertentipp: Tolle Möglichkeiten, Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen steueroptimiert zu mehren, bieten Stiftungen.

Expertentipp: Tolle Möglichkeiten, Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen steueroptimiert zu mehren, bieten Stiftungen.

Mit einem Gutachten sind Sie gut beraten, wenn der Fiskus Ihre Immobilien besteuern möchte oder Sie Be­triebs­ver­mö­gen entnehmen. Unser Kunde Ewan Fleischmann erzählt Ihnen dazu im Video mehr:

So ermittelt das Finanzamt den steuerlichen Wert von Immobilien

Der Verkehrswert im Steuerrecht ist der Marktwert nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB). Er ist im Wesentlichen identisch mit dem gemeinen Wert gemäß § 9 Be­wer­tungs­ge­setz (BewG). Grundüberlegung hinter beiden Werten ist: Welcher Verkaufspreis kann aktuell zu regulären Markt­be­din­gun­gen mit dem Wirtschaftsgut Immobilie oder Grundstück im gegenwärtigen Zustand erzielt werden?

Wie ermittelt das Finanzamt den Wert eines Hauses?

Das Finanzamt hält sich bei seiner Wertermittlung von Immobilien an starre Mas­sen­be­wer­tungs­ver­fah­ren. Weder findet eine Besichtigung der Immobilie statt, noch holt der Finanzbeamte Unterlagen wie die Baubeschreibung ein, noch prüft er Grund­buch­ein­tra­gun­gen. Besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le wie ein wertmindernder In­stand­hal­tungs­stau, ein Wohnungsrecht oder längst überfällige Mo­der­ni­sie­run­gen finden keine Be­rück­sich­ti­gung bei der steuerlichen Wertermittlung einer Immobilie durch den Fiskus.

Be­wer­tungs­prin­zi­pi­en des Fiskus bei Immobilien

Je nachdem, welchem Zweck das Grundstück beziehungsweise die Immobilie dient, kann das Finanzamt auf un­ter­schied­li­che Be­wer­tungs­prin­zi­pi­en zurückgreifen.

  • Eigenheim: Bei selbstgenutzten Wohnimmobilien greift das Finanzamt zur Ermittlung des Verkehrswerts auf das vereinfachte Mas­sen­be­wer­tungs­ver­fah­ren und den durch örtliche Vergleichswerte und Mietspiegel festgelegten Einheitswert zurück. Je nach Grund­stücks­grö­ße fügt das Finanzamt einen Zuschlag hinzu. Abschläge sind seltener.
  • Renditeobjekte: Bei vermieteten Immobilien setzt das Finanzamt üblicherweise die Netto-Kaltmiete für das ganze Kalenderjahr zu 90 Prozent an.
  • Betriebs- und Spe­zi­al­im­mo­bi­li­en: Immobilien, die einen speziellen Zweck erfüllen, wie eine Lagerhalle oder eine Garage, oder einem Betrieb gehören, werden in Gebäude sowie Grund und Boden aufgeteilt.
  • unbebaute Grundstücke: Für die Wert­fest­stel­lung unbebauter Grundstücke verlässt sich das Finanzamt auf die Bodenrichtwerte der kommunalen Gut­ach­ter­aus­schüs­se, die durch Zu- oder Abschläge angepasst werden können.

Letztlich läuft die Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung durch das Finanzamt auf ein typisiertes Mas­sen­be­wer­tungs­ver­fah­ren hinaus, an dessen Ende Sie als Eigentümer alle sechs Jahre einen Ein­heits­wert­be­scheid erhalten. Was Sie gegen einen (zu) hohen Einheitswert unternehmen können? Steuern Sie mit einem anerkannten Wertgutachten für Ihre Immobilie gegen. Kontaktieren Sie uns!

Steuerliche Fort- und Abschreibungen für Immobilien

Wer eine Immobilie vermietet, ein Denkmal saniert oder sein Eigenheim energetisch saniert, profitiert von Abschreibungen, die in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung steuermildernd geltend gemacht werden können. Einen Überblick über die un­ter­schied­li­chen Möglichkeiten einer Abschreibung von Immobilien haben wir in unserem Ratgeber „AfA Immobilien“ veröffentlicht.

In diesem Abschnitt möchte ich ein bisschen näher auf das Thema Fortschreibung eingehen. Eine steuerliche Fortschreibung tritt bei einer Änderung rund um den Einheitswert einer Immobilie oder eines Grundstücks ein. Konkret: Ändert sich etwas am zu bewertenden „Gegenstand“, kommt die Fortschreibung ins Spiel. Insgesamt gibt es vier verschiedene Fort­schrei­bun­gen, die aus § 22 BewG hervorgehen:

  • Art­fort­schrei­bung: Über die Art des Steuerobjekts wird eine neue Feststellung getroffen, „wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist“. Das kann zum Beispiel passieren, wenn eine Garage in Wohnraum oder ein Wohnhaus in eine Ge­wer­be­im­mo­bi­lie umgewandelt wird.
  • Be­rich­ti­gungs­fort­schrei­bung: Mit dieser Maßnahme wird ein Fehler, der einen festgestellten Einheitswert betrifft, korrigiert. Es kann sich bei der Berichtigung um eine Art-, Wert- oder Zu­rech­nungs­fort­schrei­bung handeln.
  • Wert­fort­schrei­bung: Wird der Einheitswert neu festgestellt und weicht vom bisherigen Einheitswert um mindestens ein Zehntel nach oben oder unten ab, erfolgt eine Wert­fort­schrei­bung.
  • Zu­rech­nungs­fort­schrei­bung: Bei einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel wird das Grundstück oder die Immobilie dem neuen Eigentümer zugerechnet. Das Finanzamt rechnet den Grundbesitz mit Einheitswert und Messbetrag fortan dem neuen Eigentümer zu und teilt ihm dies mit einem Ein­heits­wert­be­scheid mit. Erhalten Sie als neuer Eigentümer keinen Ein­heits­wert­be­scheid, sollten Sie das Finanzamt auf die Zu­rech­nungs­fort­schrei­bung hinweisen.

Jede Fortschreibung wird dem Eigentümer der Immobilie beziehungsweise des Grundstücks mit einem neuen Ein­heits­wert­be­scheid mitgeteilt.

Gesetz und Finanzamt kennen mehrere Formen der steuerlichen Fortschreibung.

Diese ge­set­zes­kon­for­men Be­wer­tungs­ver­fah­ren wenden Gutachter an

In Deutschland gibt es drei ge­set­zes­kon­for­me Be­wer­tungs­ver­fah­ren für Immobilien. Geregelt sind diese in der Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertV). Je nach Gebäudeart und -nutzung eignet sich ein anderes Verfahren:

Es gibt zahlreiche weitere Verfahren zur Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung, die zum Beispiel bei verpachteten Gebäuden angewendet werden oder für internationale Investoren von Bedeutung sind. Deutsche Finanzämter akzeptieren allerdings nur diese drei genannten Be­wer­tungs­me­tho­den.

Info: Die öffentlich bestellten und vereidigten Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung wenden zusätzlich zum maßgeblichen Verfahren eine stützende Be­rech­nungs­me­tho­de zur Absicherung des ermittelten Wertes an. In jedem Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten kann das Finanzamt die vom Experten gewählten Parameter und den Rechenweg nachvollziehen. Sollte Ihr Finanzbeamter trotz des vorgelegten Im­mo­bi­li­en­gut­ach­tens skeptisch sein und am (niedrigen) Steuerwert der Immobilie zweifeln, legen wir ihm unsere Wertansätze – für Sie kostenfrei – gerne dar.

Wenn es unsere Kunden im Video noch nicht geschafft haben, Sie im Zuge der Steu­er­op­ti­mie­rung von einem Heid-Gutachten zu überzeugen, vielleicht hilft dann der ungeschminkte Eindruck eines Ver­kehrs­wert­gut­ach­tens zum Nachweis eines niedrigen gemeinen Werts.

Steuerfreie Gewinne mitnehmen – steuerliche Wertermittlung von Immobilien durch Heid

Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten eines Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­gen ist wesentlich detaillierter und realistischer als die Feststellung des Einheitswerts durch das Finanzamt. Schließlich schauen sich seriöse Gutachter die Immobilie mit eigenen Augen an und beziehen wesentlich mehr Daten in ihre Bewertung mit ein als das Finanzamt.

Hierin besteht derzeit enormes Potenzial, hohe Gewinne steuerfrei mitzunehmen! Denn bei der Ver­kehrs­wert­ermitt­lung können einerseits Vergleichswerte, die auf den Daten der Gut­ach­ter­aus­schüs­sen basieren, oder aktuelle Marktdaten genutzt werden. In den Zahlen der Gut­ach­ter­aus­schüs­se sind noch Verkaufspreise in Rekordhöhe enthalten. Diese ziehen den Vergleichswert nach oben. Momentansinken die Verkaufspreise allerdings, teils deutlich. Bei einer schwer­punkt­mä­ßi­gen Betrachtung aktueller Marktdaten ergeben sich daher niedrigere Vergleichswerte.

Mit der Heid Immobilien GmbH haben Sie einen kompetenten Ansprechpartner, der den Verkehrswert Ihrer Immobilie nach ge­set­zes­kon­for­men Be­wer­tungs­ver­fah­ren steueroptimiert ermittelt. Mit uns sind Sie dank Vier-Augen-Prinzip und kostenloser Nachbetreuung bei Rückfragen des Finanzamts auf der sicheren Seite. Vereinbaren Sie jetzt Ihre kostenlose Erstberatung. Nutzen Sie dafür unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0800 – 90 90 282 an.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!