Verkaufen Sie eine Ren­di­teim­mo­bi­lie mit Gewinn, freut sich das Finanzamt über die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er. Diese fällt auch dann an, wenn Sie – zum Beispiel aufgrund einer Scheidung – ein Mehr­fa­mi­li­en­haus innerhalb der Spe­ku­la­ti­ons­frist veräußern. Das hätten sie vermeiden können. Wie, das erklären wir Ihnen in diesem Ratgeber-Beitrag zum Thema Spe­ku­la­ti­ons­steu­er auf Immobilien und Grundstücke.

Oldtimer vor Lustschlösschen
Der Gewinn beim Verkauf von Oldtimern und Immobilien kann die Pflicht zur Zahlung einer Spe­ku­la­ti­ons­steu­er auslösen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er richtet sich nach dem individuellen Ein­kom­mens­steu­er­satz und wird auf private Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te erhoben.
  • Fällt ein Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn bei einer Immobilie an, kassiert der Fiskus mit. Die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er kann also auch beim Hausverkauf anfallen, wenn Sie Ihr Eigenheim zum Beispiel wegen eines beruflich bedingten Umzugs verkaufen müssen.
  • Die Regelungen zur Spe­ku­la­ti­ons­steu­er und den Spe­ku­la­ti­ons­fris­ten finden sich im Ein­kom­mens­steu­er­ge­setz (§ 23 EStG). Ergänzungen für differenzierte Betrachtungen rund um die 3-Objekte-Grenze enthält die Abgabenordnung (AO).
  • Für Immobilien gilt die Zehnjahresfrist. Es gibt jedoch einige legale Möglichkeiten, die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er durch geschicktes Wählen des Ver­kaufs­zeit­punkts zu umgehen.
  • Vermeiden können Sie die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er unter bestimmten Voraussetzungen durch Eigennutz, Mietkauf und einen Vorvertrag.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Spe­ku­la­ti­ons­steu­er: Spe­ku­la­ti­ons­frist beim Verkauf von Immobilien

Die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er ist wie eine Ein­kom­mens­steu­er. Sie wird auf den (möglichen) Gewinn von privaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten erhoben. Das Finanzamt kassiert die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er, wenn ein Wirtschaftsgut innerhalb der Spe­ku­la­ti­ons­frist verkauft wurde. Die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er wird mit dem persönlichen Ein­kom­mens­steu­er­satz versteuert. Besteuert wird die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis.

Spe­ku­la­ti­ons­steu­er auf Immobilien

Immobilien zählen zu den teuersten Wirt­schafts­gü­tern – und im Hinblick auf die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er zu den Wirt­schafts­gü­tern, mit der längsten Haltedauer. Während für andere Wertgegenstände und Spe­ku­la­ti­ons­ob­jek­te wie Antiquitäten, Edelmetall, Gemälde, Münzsammlungen, Oldtimer oder Schmuck eine Spe­ku­la­ti­ons­frist von einem Jahr gilt, müssen Immobilien zehn Jahre im Eigentum verbleiben, bevor sie ohne Spe­ku­la­ti­ons­steu­er verkauft werden dürfen.

Die Zehnjahresfrist gilt für vermietete Immobilien, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte und Anteile an geschlossenen Immobilienfonds.

Die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er wird zudem auf vermietete Immobilien erhoben, die der Verkäufer zur Kapitalanlage erworben hat – auch wenn er Miteigentümer ist. Haben Sie beispielsweise in einen Solarpark, ein Rechenzentrum oder ein Pflegeheim investiert und verkaufen ihren Anteil vor Ablauf der Spe­ku­la­ti­ons­frist mit einem Reingewinn von mindestens 600 Euro, müssen Sie dies in Ihrer Steuererklärung unter „Sonstige Einkünfte“ angeben. Die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er fällt beim Hausverkauf öfter an, als man meint – und auf dem Schirm hat.

Wie berechnet sich die Zehnjahresfrist?

Wenn Sie Ihre nicht selbst bewohnte, geschenkte oder geerbte Immobilie verkaufen möchten, ohne Spe­ku­la­ti­ons­steu­er zu bezahlen, müssen zwischen Kauf und Verkauf mindestens exakt zehn Jahre liegen. Maßgeblich ist das jeweilige Datum in dem von einem Notar beurkundeten Vertrag.

  • Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem Datum, an dem der Erblasser (oder Eigentümer) die Immobilie laut Notarvertrag gekauft hat.
  • Die Zehnjahresfrist endet mit dem Datum, an dem der Erbe (oder Eigentümer) die Immobilie laut Notarvertrag verkauft hat.
  • Keine Rolle spielt das Datum der Erbschaft oder einer eventuellen Schenkung.

Ergibt sich durch den Verkauf einer geerbten Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist eine hohe Steuerlast, denken Sie darüber nach, später zu verkaufen und gegebenenfalls zur Fristverkürzung selbst noch für drei (angebrochene) Kalenderjahre darin zu wohnen.

Ablauf der Spekulationsfrist im Kalender angestrichen.
Zwei Fristen sind für den Im­mo­bi­li­en­ver­kauf entscheidend: die Zehnjahresfrist und die „Dreijahresfrist“.

Keine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er bei Eigennutzung

Indem Sie eine Immobilie selbst bewohnen, beziehungsweise nutzen, können Sie die Spe­ku­la­ti­ons­frist senken und die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er umgehen. Denn bei Eigennutzung greift die Dreijahresfrist. Diese besagt:

  • Wohnt der Eigentümer im Jahr des Verkaufs sowie in den zwei Kalenderjahren davor dauerhaft in der Immobilie, entfällt die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er.
  • Diese Regelung gilt auch, wenn ein leibliches oder adoptiertes Kind mietfrei darin gewohnt hat: dauerhaft, im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren. Für das Kind muss noch Kindergeld bezogen werden.

Achtung: Während die Zehnjahresfrist auf den Tag genau berechnet wird, sind für die Dreijahresfrist lediglich die Jahreszahlen entscheidend. Verkaufen Sie eine selbstgenutzte Immobilie im Februar 2023, genügt es zur Vermeidung der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er, wenn Sie seit Dezember 2021 ununterbrochen und im Ein­woh­ner­mel­de­amt registriert dort lebten.

Für Neubauten gilt: Liegen zwischen Fertigstellung samt Bezug der Wohnimmobilie und dem Verkauf durch die Eigentümer weniger als drei Kalenderjahre, fällt auch dann keine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er an, wenn der Verkäufer zwischen Anschaffung des Neubaus und dessen Veräußerung ununterbrochen darin gewohnt hat (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Welche Immobilie möchten Sie bewerten?

Spe­ku­la­ti­ons­steu­er in Sonderfällen

Knifflig scheint der Sachverhalt, wenn es sich beim mit Gewinn veräußerten Objekt um die Zweitwohnung handelt. Denn in diesem Fall liegt je nach Auslegung der Behörden keine dauerhafte Nutzung vor beziehungsweise dürfte der Le­bens­mit­tel­punkt nicht in dieser Immobilie liegen. Um einen Disput mit dem Finanzamt zu vermeiden, kann es ratsam sein, den Zweitwohnsitz beim Ein­woh­ner­mel­de­amt eintragen zu lassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil Az. IX R 37/16 klar Stellung bezogen. Ergebnis: Insofern eine Immobilie zu Wohnzwecken geeignet ist, genügt für Zweitwohnungen und Ferienwohnungen die Einhaltung der Dreijahresfrist, um Spe­ku­la­ti­ons­steu­er zu vermeiden. Der Wortlaut des Gerichtsurteils liest sich unter Ziffer 15 folgendermaßen:

Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken i.S. des §23 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genutzt, wenn es der Steu­er­pflich­ti­ge nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung genutzt werden (Senatsurteil in BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, unter II.3.a, Rz 22, m.w.N.).“

Auch bei Nießbrauch, bei einem Teilverkauf und beim Verkauf eines geerbten Hauses kann die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er anfallen. Wir gehen im jeweiligen Beitrag genauer darauf ein.

Spekulationssteuer (Infografik)
Unsere Infotafel zeigt, wann die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er anfällt.

Höhe der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er berechnen

Während Sie bei einem Aktienverkauf den Gewinn mit der Ab­gel­tungs­steu­er in Höhe von 25 Prozent versteuern, ist die Höhe der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er, die beim Verkauf von Immobilien unter den erläuterten Voraussetzungen anfällt, an ihren individuellen Steuersatz geknüpft.

Die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er bezieht sich nicht auf den vollen Verkaufspreis der Immobilie, sondern lediglich auf deren Wertsteigerung. Sie bezahlen die Differenz zwischen dem aktuellen Verkaufspreis und dem ursprünglichen Kaufpreis. Sprich: Die abzuführende Steuer berechnet sich nach dem Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn, den Verkäufer mit der Immobilie erzielen.

Die Kosten für Makler, Grund­er­werb­steu­er, Modernisierungs- und In­stand­hal­tungs­maß­nah­men, Notar und Grund­buch­ein­trag dürfen Sie abziehen. In der Regel wird der Notar ohnehin vom Käufer bezahlt. Lediglich die Kosten zur Löschung der Rechte von Dritten aus dem Grundbuch, zum Beispiel eine eingetragene Grundschuld, trägt der Verkäufer. Maklercourtage, Notar- und Grundbuchkosten sowie Grund­er­werb­steu­er werden als Kaufnebenkosten zusammengefasst.

Etwaige steuerliche Abschreibungen müssen Sie dem Verkaufspreis aufschlagen, falls die Immobilie vermietet war.

Formel für die Berechnung der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er

Die Formel zur Ermittlung der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er für den Verkauf einer geerbten, geschenkten oder anderweitig übertragenen Immobilie lautet:

Spe­ku­la­ti­ons­steu­er = [(Aktueller Verkaufspreis + Abschreibungen) – (ursprünglicher Kaufpreis + Kaufnebenkosten + Kosten für Modernisierung und Instandhaltung)] x Ihr Steuersatz

Beispiel: Spe­ku­la­ti­ons­steu­er beim Im­mo­bi­li­en­ver­kauf berechnen

Berechnen wir die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er anhand eines Rechenbeispiels. Sie verkaufen Ihre Wohnung, die Sie vor einem Jahr für 150.000 Euro gekauft haben für 200.000 Euro. Sie veräußern die Immobilie ohne Makler. Notar und Grundbuch bezahlt der Käufer. In­stand­hal­tun­gen und Mo­der­ni­sie­run­gen wurden nicht durchgeführt. Da Sie die Immobilie selbst bewohnt haben, waren keine Abschreibungen möglich. Die Kaufnebenkosten betrugen seinerzeit zehn Prozent (15.000 €).

Die simple Differenz zwischen Verkaufspreis und Kaufpreis beläuft sich auf 50.000 Euro. Hiervon dürfen Sie die Kaufnebenkosten abziehen. Der steuerlich relevante Ver­äu­ße­rungs­ge­winn beläuft sich also auf 35.000 Euro. Bei einem Spit­zen­steu­er­satz von 42 Prozent möchte das Finanzamt 14.700 Euro von Ihnen haben. Bei einem Grundtarif (Ein­gangs­steu­er­satz) von lediglich 14 Prozent wären es immerhin 4.900 Euro.

Spe­ku­la­ti­ons­steu­er zum Spit­zen­steu­er­satz
= (200.000 € – 150.000 € – 15.000 €) x 0,42 = 14.700 €

Spe­ku­la­ti­ons­steu­er zum Ein­gangs­steu­er­satz
= (200.000 € – 150.000 € – 15.000 €) x 0,14 = 4.900 €

Spe­ku­la­ti­ons­steu­er vermeiden

Sie werden einen Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn mit Ihrer Immobilie erzielen, möchten aber ungern das Finanzamt an ihrem Erfolg beteiligen? Es gibt einige legale Wege, die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er zu umgehen:

Die beiden erstgenannten Punkte haben wir weiter oben in diesem Ratgeber bereits erläutert, die beiden anderen erklären wir nachfolgend.

Mietkauf, um Spe­ku­la­ti­ons­steu­er zu umgehen

Solange Sie sich noch innerhalb der Spe­ku­la­ti­ons­frist befinden, beziehen Sie bei einem Mietkauf vom späteren Käufer Miete. Im notariell beurkundeten Mietkaufvertrag wird festgelegt, ab wann das Mietverhältnis in eine Ei­gen­tums­über­tra­gung umgewandelt wird. Die entrichtete Miete wird auf den Kaufpreis angerechnet. Auf diese Weise fällt keine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er an, solange die Miete nicht über­durch­schnitt­lich hoch ausfällt. Übersteigt der Geldfluss die ortsübliche Miete deutlich, wittert das Finanzamt ein steu­er­pflich­ti­ges Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft.

Vorvertrag, um Spe­ku­la­ti­ons­steu­er zu vermeiden

Gleiches Prinzip wie beim Mietkauf gilt für einen Vorvertrag, der ebenfalls vom Notar aufgesetzt wird: Sie vereinbaren mit dem Käufer, dass Ihr Haus zum Zeitpunkt X außerhalb der Spe­ku­la­ti­ons­frist zu einem vereinbarten Kaufpreis zu seinem Haus wird. Bis der Käufer das Objekt übernimmt, müssen Sie es allerdings noch selbst nutzen. Ein weiterer Nachteil: Erfährt die Immobilie im Über­brü­ckungs­zeit­raum eine Wertsteigerung, gehen Sie dabei leer aus.

Möchten Sie wissen, wie viel Ihr Haus wirklich wert ist, fragen Sie uns nach einem Kurzgutachten!

Wann ergibt die Variante Vorvertrag Sinn?

Es gibt einige Le­bens­si­tua­tio­nen, in denen ein Vorvertrag eine wohl durchdachte und obendrein steuerlich reizvolle Möglichkeit ist, um eine Immobilie ohne Spe­ku­la­ti­ons­steu­er zu verkaufen.

  • Zum Beispiel wird eine Auswanderung langfristig vorbereitet.
  • Oder Sie werden befördert: Karrierebedingt steht in absehbarer Zeit ein Umzug in eine andere Stadt an. Weitere Gründe für einen Umzug kann unter anderem der gesundheitliche Abbau der eigenen Eltern in der Heimatstadt sein, die Sie gerne selbst betreuen möchten.
  • Sie glauben nicht mehr an eine Wertsteigerung der Immobilie (Reparaturstau, geographische Lage etc.) und möchten zum vermeintlichen Top-Preis verkaufen, sind aber noch für einen überschaubaren Zeitraum innerhalb der Spe­ku­la­ti­ons­frist.

Höhe der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er senken

Wenn Sie die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er nicht vermeiden können, besteht oft die Möglichkeit, die Höhe zu senken:

  • Die Kosten für Makler oder Immobilien-Inserate dürfen Sie abziehen, falls Sie diese bezahlt haben.
  • Ausgaben für Notar und Grund­buch­ein­trag: In der Regel wird der Notar ohnehin vom Käufer bezahlt. Lediglich die Kosten zur Löschung der Rechte von Dritten aus dem Grundbuch, zum Beispiel eine eingetragene Grundschuld, trägt der Verkäufer.
  • Reparaturen und Mo­der­ni­sie­run­gen (zum Beispiel energetische Sanierung) können ebenfalls abgezogen werden, nicht jedoch Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren.
  • Die Grund­er­werb­steu­er darf ebenfalls abgezogen werden, da Sie diese beim Kauf der Immobilie bezahlt haben.
  • Auch die Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung bei vorzeitiger Kre­dit­rück­zah­lung an die Bank drückt die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er.
  • Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie innerhalb der Spe­ku­la­ti­ons­frist können Sie die Abschreibung gemäß Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (§ 23 Abs. 3 EStG) dem Ver­äu­ße­rungs­ge­winn zurechnen.

Häufige Fragen rund um die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zur Spe­ku­la­ti­ons­steu­er auf Immobilien. Informationen zu anderen Steuer-Themen rund um Grundstücke und Immobilien finden Sie in unserem Überblicks-Artikel „Steuerliche Wertermittlung bei Immobilien“.

Wie hoch ist die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er?

Die Höhe der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er richtet sich nach Ihrem individuellen Ein­kom­mens­steu­er­satz. Weiter oben im Artikel geben wir Ihnen ein Beispiel, wie Sie die Höhe der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er berechnen.

Wie hoch ist der Freibetrag für die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er?

Bei einem Im­mo­bi­li­en­ver­kauf dürfte der Freibetrag im Hinblick auf die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er selten relevant sein. Gewinne aus allen privaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten dürfen im Fiskaljahr insgesamt höchstens 600 Euro betragen, damit das Finanzamt auf ein Stück des sehr kleinen Kuchens verzichtet.

Kann die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er in Raten bezahlt werden?

Wenn Sie die Immobilie in Raten verkaufen und dadurch den Verkaufspreis über mehrere Jahre verteilen, kann das Vorteile haben. Unter Umständen lassen sich auf diese Weise Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus dem Im­mo­bi­li­en­ver­kauf in Kalenderjahre mit niedrigem Gesamteinkommen schieben. Dadurch kann die Steuerlast, die durch den Verkaufsgewinn entsteht, in Summe möglicherweise deutlich verringert werden.

Fällt Spe­ku­la­ti­ons­steu­er auf den Im­mo­bi­li­en­ver­kauf im Ausland an?

Wer in Deutschland steuerpflichtig ist und eine Immobilie im Ausland verkauft, für den gelten die Regelungen des jeweiligen Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens zwischen Deutschland und dem Land, in dem das Grundstück mit der Immobilie steht.

Für vermietete Aus­lands­im­mo­bi­li­en wie ein Mehr­fa­mi­li­en­haus oder eine Ferienwohnung fallen beim Verkauf sowohl im Ausland als auch in Deutschland Steuern an. Selbstgenutzte Aus­lands­im­mo­bi­li­en sind unseres Kenntnisstandes nach von der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er befreit. Lassen Sie sich vor dem Verkauf einer Immobilie im Ausland von einem sachkundigen Steuerberater beraten!

Bei einem Ver­äu­ße­rungs­ge­winn durch einen Im­mo­bi­li­en­ver­kauf in Italien oder Portugal müssen Sie gemäß KPMG momentan keine Steuern an die Bundesrepublik abführen. Allerdings fließt der Gewinn in den Pro­gres­si­ons­vor­be­halt ein.

Verkaufen Sie hingegen eine Ren­di­teim­mo­bi­lie in Spanien, langt der deutsche Fiskus zu, wenn Sie nicht gerade den Ein­stiegs­steu­er­satz haben. Denn in Spanien wird das Einkommen pauschal mit 19 Prozent besteuert. Unterliegen Sie in Deutschland beispielsweise dem Spit­zen­steu­er­satz von 42 Prozent, berechnet Ihr heimisches Finanzamt die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er auf den Im­mo­bi­li­en­ver­kaufs­ge­winn in Spanien. Die bereits in Spanien bezahlte Ein­kom­mens­steu­er darauf wird angerechnet. Ihr Finanzamt besteuert den Gewinn mit 23 Prozent (42 minus 19).

Lohnt sich der Im­mo­bi­li­en­ver­kauf trotz Spe­ku­la­ti­ons­steu­er?

Ein steuerfreier Im­mo­bi­li­en­ver­kauf ist immer schöner als ein Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft, an dem der Fiskus mitverdient. Dennoch kann es sich in bestimmten Fällen lohnen, eine Immobilie zu einem günstigen Zeitpunkt zu veräußern (Stichwort: Immobilienblase), auch wenn die Spe­ku­la­ti­ons­frist dadurch nicht gehalten werden kann. Achten Sie darüber hinaus unbedingt auf die 3-Objekt-Grenze.

Mit einer Immobilien-Ver­kaufs­be­ra­tung durch die Sach­ver­stän­di­gen der Heid Immobilien GmbH erhalten Sie einen Überblick, wie viel Ihr Haus momentan Wert ist und welche Kosten Ihre Wohnung in den nächsten Jahren verursachen wird. Zögern Sie nicht, uns unter 0800 – 90 90 282 anzurufen oder uns eine unverbindliche Kontaktanfrage zu senden.