Wenn Sie eine Wohnung erwerben, sind Sie Teil einer Wohn­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG). Die WEG kümmert sich um die Belange der Mieter. Ihre Wohnung ist jedoch Ihr Sondereigentum. Erfahren Sie, welche Räume und Bestandteile zum Sondereigentum einer Wohnung gehören und welche Rechte und Pflichten Sie als Eigentümer haben.

individuelle Gestaltung von Sondereigentum Balkon
Sondereigentum dürfen Sie frei gestalten, solange Sie dabei keine Rechte Dritter verletzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zum Sondereigentum zählen alle abgeschlossenen Räume innerhalb einer Ei­gen­tums­woh­nung.
  • Dazu gehören unter anderem Bodenbeläge, nicht tragende Innenwände, Innentüren und sanitäre Einrichtungen.
  • Einige Bestandteile, wie Balkone oder Fenster, sind nur teilweise Sondereigentum und zählen in bestimmten Bereichen zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum.
  • Son­der­nut­zungs­rech­te erlauben einem Eigentümer die exklusive Nutzung ge­mein­schaft­li­cher Flächen, ohne dass diese zum Sondereigentum gehören.
  • Als Eigentümer von Sondereigentum sind Sie selbst für Reparaturen und Instandhaltung verantwortlich und tragen auch die Kosten – es sei denn, die Tei­lungs­er­klä­rung regelt es anders.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was ist Sondereigentum?

Zunächst definieren wir Sondereigentum, bevor wir die Unterschiede zum Son­der­nut­zungs­recht und Ge­mein­schafts­ei­gen­tum erklären.

Definition von Sondereigentum

Sondereigentum ist ein zentrales Konzept im Woh­nungs­ei­gen­tums­recht. Es ermöglicht Woh­nungs­ei­gen­tü­mern, bestimmte Teile einer Immobilie individuell zu nutzen und zu verwalten. Bei diesem sogenannten Sondereigentum handelt es sich um Bereiche, die einem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer zur alleinigen Nutzung und Verwaltung zugewiesen sind.

Sondereigentum in der WEG-Praxis

Erwerben Sie eine Ei­gen­tums­woh­nung, so erhalten Sie das Sondereigentum an dieser Wohnung inklusive aller baulich festgelegten Bestandteile, die ausschließlich genutzt werden können, ohne dass andere Eigentümer der Wohnanlage darüber Mitspracherecht haben. Im rechtlichen Kontext ist das Sondereigentum durch das deutsche Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz geregelt. Es stellt sicher, dass die individuellen Ansprüche (Rechte) und Ver­ant­wort­lich­kei­ten (Pflichten) anerkannt und geschützt werden.

Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz, § 3 Abs. 3: Sondereigentum kann nur eingeräumt werden, wenn die Räume abgeschlossen sind, beziehungsweise Außenflächen oder Stellplätze durch Maßangaben im Aufteilungsplan konkret bestimmt sind.

Unterschied zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum

Sondereigentum unterscheidet sich wesentlich vom Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Letzteres bezeichnet die Bereiche einer Immobilie, die von allen Woh­nungs­ei­gen­tü­mern gemeinsam genutzt werden dürfen. Ge­mein­schafts­ei­gen­tum umfasst typischerweise Bestandteile wie das Treppenhaus, den Aufzug, das Dach und die Außenwände, die für die Funktionalität und Sicherheit des gesamten Gebäudes entscheidend sind.

Im Gegensatz dazu ist das Sondereigentum ganz klar einem bestimmten Eigentümer zugeordnet, der die volle Kontrolle über diese Bereiche ausübt. Die Regelungen hierfür und die konkreten Abgrenzungen zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum in einem Mehr­par­tei­en­haus werden aufgestellt, sobald Sondereigentum begründet wird.

Unterschied zum Son­der­nut­zungs­recht

Das Sondereigentum unterscheidet sich wesentlich vom Son­der­nut­zungs­recht. Während das Sondereigentum dem jeweiligen Eigentümer die alleinige Kontrolle über bestimmte baulich abgeschlossene Bereiche einer Immobilie gewährt, bezieht sich das Son­der­nut­zungs­recht lediglich auf das exklusive Nutzungsrecht eines ge­mein­schaft­lich genutzten Bereichs. Beispielsweise kann einem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ein Son­der­nut­zungs­recht an einem Garten zugewiesen werden, der Teil des ge­mein­schaft­li­chen Eigentums ist. Dieses Recht erlaubt ihm, den Garten nur für sich zu nutzen und dort beispielsweise Gemüse zu ziehen, während die Eigentumsrechte weiterhin bei der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft verbleiben.

Ein weiterer Unterschied ist die Form der Begründung: Sondereigentum wird durch die klare Zuweisung in der Tei­lungs­er­klä­rung begründet, wohingegen das Son­der­nut­zungs­recht oft in zusätzlichen Vereinbarungen nie­der­ge­schrie­ben wird. Diese Differenzierung ist entscheidend für die Verwaltung von Wohneigentum, da sie klar festlegt, welche Rechte und Pflichten beim jeweiligen Eigentümer liegen und wie die Nutzung geregelt wird.

Wie wird Sondereigentum begründet?

Um Sondereigentum zu begründen, bedarf es einer klaren und rechtlich einwandfreien Tei­lungs­er­klä­rung. Daher wird sie von einem Notar beurkundet. Dieses Dokument schafft die rechtliche Grundlage, durch die ge­mein­schaft­li­ches Eigentum in spezielles Teileigentum und Woh­nungs­ei­gen­tum aufgeteilt wird. In der Tei­lungs­er­klä­rung wird genau festgelegt, welche Bereiche des Gebäudes als Sondereigentum gelten und welche weiterhin dem Ge­mein­schafts­ei­gen­tum zugeordnet sind.

Ferner müssen bei der Begründung von Sondereigentum die spezifischen Anteile am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum klar definiert sein. Dadurch werden die Rechte und Pflichten der Eigentümer nachvollzogen. Durch die Begründung von Sondereigentum wird jedem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer die Möglichkeit gegeben, über seine Räume weitgehend selbst zu entscheiden. Ge­mein­schafts­flä­chen bleiben hingegen im gemeinsamen Besitz aller Eigentümer und werden ge­mein­schaft­lich genutzt sowie instandgehalten.

Was gehört zum Sondereigentum in der WEG?

Einige Gebäudeteile sind gesetzlich als Ge­mein­schafts­ei­gen­tum verankert, wie etwa Fenster, Rollläden, Balkone und Wohnungstüren, da es sich hier um das äußerliche Er­schei­nungs­bild eines Gebäudes handelt. Sie gehören zum Teil dennoch zum Sondereigentum.

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum (Infografik)
Sondereigentum, Ge­mein­schafts­ei­gen­tum und Son­der­nut­zungs­rech­te in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus.

Balkone sind Sondereigentum und Ge­mein­schafts­ei­gen­tum

Die tragende Konstruktion eines Balkons zählt zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Der Balkonraum wird aber als Sondereigentum gezählt und untersteht Ihrer persönlichen Gestaltung:

  • Bodenbelag
  • Innenanstrich
  • Nutzung
  • Pflanzenkübel

Alle von außen sichtbaren Veränderungen sowie Sanierungen unterliegen der Verantwortung der WEG und werden auch von ihr finanziert. Dies hat der Bun­des­ge­richts­hof in seinem Urteil vom 15. Januar 2020 (V ZR 114/09) bekräftigt. Darunter fallen:

  • Außenseite der Balkontür
  • Balkonstützen
  • Bodenplatte
  • Decke
  • Geländer
  • Gitter
  • Trennmauer zum Nachbarbalkon

In Ausnahmefällen sieht die Tei­lungs­er­klä­rung vor, dass die Eigentümer auch für Ge­mein­schafts­ei­gen­tum am Balkon aufkommen müssen. Größere Maßnahmen werden in der Regel aber von der WEG getragen.

Balkon
Den Innenraum dürfen Sie als Woh­nungs­ei­gen­tü­mer frei gestalten. Die Außenseite des Balkons und der Hauswand sind Ge­mein­schafts­ei­gen­tum.

Fenster sind nur zu einem Bruchteil innen Sondereigentum

Alle außenliegenden Fenster, dazu zählen Trep­pen­haus­fens­ter, Dachfenster und Kellerfenster, sind Fas­sa­de­be­stand­teil und damit gesetzlich als Ge­mein­schafts­ei­gen­tum vorgeschrieben. Das beinhaltet:

  • Rahmen
  • Verglasung
  • Schließmechanik
  • Verdichtung der Fenster
  • äußere Fensterbänke
  • Rollläden
  • Markisen

Selbst wenn Keller- oder Wohnungsfenster in der Tei­lungs­er­klä­rung als Sondereigentum festgelegt wurden, zählen sie vor Gericht als Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Das einzige Sondereigentum an einem Fenster sind innenliegende Fensterbretter.

Für den Austausch von Fenstern, selbst wenn es nur eine Partei im Haus betrifft, ist somit die gesamte WEG verantwortlich. Es kann jedoch von der WEG mit einer einfachen Mehrheit festgelegt werden, dass die Instandhaltung der Fenster im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des jeweiligen Eigentümers liegt. Geht es also um kleinere Reparaturen, Reinigung und Pflege, fällt das in den Zu­stän­dig­keits­be­reich des Eigentümers. Sollten Sie einen neuen Außenanstrich planen, müssen Sie sich hingegen immer an die Vorgaben der WEG und das äußere Er­schei­nungs­bild des Gebäudes halten, die Kosten jedoch selbst tragen. Diese Regelung muss eindeutig in der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung oder in der Tei­lungs­er­klä­rung festgehalten werden, andernfalls kommt die WEG für die Kosten auf.

Über Fenster entscheidet die WEG
Fenster dürfen Sie nicht eigenmächtig austauschen. Je nach Tei­lungs­er­klä­rung müssen sie Fenster aber selbst reinigen, pflegen und kleinere Reparaturen vornehmen.

Garage in der WEG: Innenausbau als Sondereigentum

Ähnlich wie bei Balkonen gehören auch bei Garagen die tragenden Wände zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Die In­nen­ein­rich­tung und -gestaltung ist Sache des Eigentümers und fällt in den Bereich Sondereigentum. Entsprechend muss die WEG für Instandsetzung und Instandhaltung von Wänden, Dach und Garagentor aufkommen. Die Kosten für eine Stark­strom­steck­do­se zum Laden eines elektrisch betriebenen Autos müssen Sie tragen, da es sich bei der Ladestation um eine bauliche Veränderung innerhalb Ihrer Garage handelt. Es steht Ihnen jedoch gemäß Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG) zu, eine solche bauliche Veränderung an Ihrem Sondereigentum vorzunehmen.

Anders sieht es bei einem Stellplatz in der Tiefgarage aus, die zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum zählt. Für Ihren Stellplatz haben Sie lediglich ein Son­der­nut­zungs­recht. Nur Sie dürfen den Stellplatz nutzen. Sie haben jedoch weniger Freiheiten als bei Ihrem Sondereigentum.

Lesetipp: Erfahren Sie in unserem Ratgeber mehr zur Abschreibung und Nutzungsdauer von Garagen.

Garten als Sondereigentum

Häufig sind Gartenflächen Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Sie können mit einem Son­der­nut­zungs­recht belegt sein, sind aber dennoch kein Sondereigentum.

Info: Bis zum 1.12.2020 galt das alte Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz, nachdem nur abgeschlossene Räume son­der­ei­gen­tums­fä­hig waren. Deshalb haben die meisten Gartenflächen, Stellplätze und Terrassen ein Son­der­nut­zungs­recht, sind aber kein Sondereigentum. Seit der Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz-Reform kann auch eine Freifläche als Sondereigentum in die Tei­lungs­er­klä­rung geschrieben werden, beziehungsweise ein Son­der­nut­zungs­recht in Sondereigentum umgewandelt werden (Paragraph 3).

Bei einem Garten mit Son­der­nut­zungs­recht darf die betreffende Freifläche ausschließlich von einer Partei genutzt werden. Meist wird schon in der Tei­lungs­er­klä­rung festgelegt, welche Woh­nungs­ei­gen­tü­mer das Son­der­nut­zungs­recht für welche Gartenfläche erhalten, beziehungsweise welche Teile des Gartens weiterhin der ganzen WEG zugänglich sind. Eine Änderung der Son­der­nut­zungs­rech­te bedarf der Zustimmung aller Mitglieder der WEG.

Sondernutzungsrecht oder Sondereigentum am Garten
Wenn Sie ein Son­der­nut­zungs­recht für eine Gartenfläche haben oder diese ihr Sondereigentum ist, darf die WEG dennoch Vorgaben zur Gestaltung geben.

Achtung: Selbst wenn Ihr Teil des Gartens als Sondereigentum festgelegt wurde, dürfen Sie ohne die Zustimmung der WEG keine baulichen Veränderungen vornehmen. Schließlich beeinflusst die Umgestaltung des Gartens das äußere Er­schei­nungs­bild der gesamten Anlage. Darüber, ob Sie zum Beispiel ein Gartenhaus errichten dürfen, entscheidet nach wie vor die WEG.

Heizkörper nicht automatisch Sondereigentum

Damit Sie Ihre Heizkörper frei wählen können, müssen Sie diese unbedingt als Sondereigentum in der Tei­lungs­er­klä­rung festlegen. Nur dann haben Sie das Recht, Ihre Heizkörper im Alleingang zum Beispiel gegen modernere Versionen einzutauschen, solange diese mit der Zen­tral­heiz­an­la­ge kompatibel sind.

Keller als Sondereigentum verkaufen

Kellerräume können je nach Nutzung und je nachdem, wie es in der Tei­lungs­er­klä­rung festgelegt wurde, Sonder- oder Ge­mein­schafts­ei­gen­tum sein. Abgetrennte Kellerabteile werden in der Regel als Sondereigentum deklariert.

Kellerabteil ist an Wohnungseigentum gebunden
Ein Kellerabteil dürfen Sie nicht losgelöst von der Wohnung verkaufen, wenn es laut Tei­lungs­er­klä­rung zur Wohnung gehört – selbst wenn es Sondereigentum ist.

Häufig sind Kellerabteile gemäß Tei­lungs­er­klä­rung einer bestimmten Wohnung zugeordnet und somit Bestandteil desselben Sondereigentums. In dem Fall darf das Kellerabteil nicht losgelöst von der Wohnung verkauft werden.

Welche Immobilie möchten Sie bewerten?

Wir fassen in einer Tabelle zusammen, was zum Sondereigentum gehört.

Sondereigentum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum
Alle Räume einer Wohnung Flure, Treppenhaus, Aufzug
Räume in Keller und Dachboden, die per Tei­lungs­er­klä­rung zur Wohnung gehören Ge­mein­schaft­lich genutzte Räume (z. B. Fahrradkeller, Heizungskeller, Waschküche)
Bodenbeläge in der Wohnung Böden, Decken, Estrich, Fußbodenheizung
Innenwände (nicht tragende) Dach & Tragwerk
Evtl. Heizkörper Heizungsanlage
Innentüren Fassade / Außenwand
Woh­nungs­ein­gangs­tü­ren (Innenseite) Woh­nungs­ein­gangs­tü­ren (Außenseite)
Fenstersims (innen) Fenster
Balkon (Fläche/Raum) Balkon (Außenwand, Balkondecke)
Tief­ga­ra­gen­stell­platz Geschossdecke der Tiefgarage

Häufige Fragen zum Sondereigentum in der WEG

Unsere Kunden stellen unseren Sach­ver­stän­di­gen bei einem Gutachten oft Fragen zu ihrem Sondereigentum. Wir geben Ihnen die Antworten zu den häufigsten Fragen nachfolgend.

Wer trägt die Kosten bei Reparaturen von Sondereigentum?

Grundsätzlich ist der Eigentümer des Sondereigentums für die Kosten der Instandhaltung und Reparatur verantwortlich. Trotzdem empfehlen wir Ihnen, die Tei­lungs­er­klä­rung und eventuell bestehende Ge­mein­schafts­ord­nun­gen zu prüfen, da diese von der Norm abweichende Regelungen zu Instandhaltungs- und Re­pa­ra­tur­ver­pflich­tun­gen enthalten können.

Wer haftet für Schäden am Sondereigentum?

Im Allgemeinen ist der Eigentümer des Sondereigentums selbst für die Reparatur und Instandsetzung verantwortlich, wenn ein Schaden auftritt. Er erteilt den Auftrag an den Handwerker, den Schaden zu beheben – und er bezahlt ihn auch.

Allerdings gibt es auch Situationen, in denen die Gemeinschaft der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer (WEG) in die Verantwortung genommen werden kann. Wenn der Schaden beispielsweise durch Mängel am ge­mein­schaft­li­chen Eigentum oder durch eine unsachgemäße Wartung desselben verursacht wurde, könnte – je nach geltenden Regelungen und vertraglichen Vereinbarungen der WEG – der Verwalter oder die WEG haftbar gemacht werden.

Bei Schäden, die durch externen Einfluss verursacht werden (z. B. Hagel- oder Sturmschäden), muss oft geprüft werden, ob Ver­si­che­rungs­an­sprü­che bestehen oder der Eigentümer vorgeschriebene Wartungen vernachlässigt hat.

Wer trägt die Kosten für Schäden am Sondereigentum, wenn diese durch Ge­mein­schafts­ei­gen­tum entstehen?

Der Fall, dass Schaden am Sondereigentum durch Ge­mein­schafts­ei­gen­tum verursacht wird, ist nicht selten. Aufgrund von Abnutzung, Alterung oder zufälligen Schäden am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum entstehend Be­ein­träch­ti­gun­gen, die vor allem das Sondereigentum eines Miteigentümers betreffen. Klas­si­scher­wei­se verursachen marode Wasserleitungen Schäden in Wohnungen und Kellern. Jetzt kommt es darauf an, ob ein Verschulden der WEG, des Verwalters oder einer sonstigen Person vorliegt. Wurden War­tungs­ar­bei­ten oder Si­che­rungs­maß­nah­men nicht (rechtzeitig) durchgeführt, könnte der geschädigte Eigentümer Ersatz verlangen.

Andernfalls lohnt es sich, die Gebäude- oder Haus­rats­ver­si­che­rung in Anspruch zu nehmen oder zumindest die In­stand­set­zungs­kos­ten zu minimieren, indem die anfallenden Reparaturen am Gemeinschafts- und Sondereigentum zusammengelegt werden. Wenn der betreffende Eigentümer zur Ermittlung des Schadens ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten erstellen lässt, hat er dafür außerdem einen Auf­wen­dungs­er­satz­an­spruch.

Sind Absperrventile Sondereigentum?

Wasser- und Gasleitungen sind bis zum ersten Absperrventil Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, selbst wenn sie sich im Sondereigentum befinden. Bis hierhin übernimmt die WEG die Kosten. Entsprechend werden auch die War­tungs­ar­bei­ten von der WEG beziehungsweise dem Verwalter veranlasst. Alle Rohre und Ventile nach dem ersten Absperrventil gehören in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Eigentümers, der auch für anfallende Reparaturkosten aufkommt.

Ist eine Dach­ge­schoss­woh­nung Sondereigentum?

Obwohl das Dach als tragender Gebäudeteil stets Ge­mein­schafts­ei­gen­tum ist, wird eine Dach­ge­schoss­woh­nung als abgeschlossener Wohnraum zum Sondereigentum erklärt.

Wie und in welchen Fällen kann Ge­mein­schafts­ei­gen­tum zu Sondereigentum erklärt werden?

Ge­mein­schafts­ei­gen­tum kann in Sondereigentum umgewandelt werden, wenn es sich nicht um zwingendes Ge­mein­schafts­ei­gen­tum handelt, das vom Gesetzgeber als solches vorgeschrieben ist. Wird Gemeinschafts- in Sondereigentum umgewandelt, müssen alle Miteigentümer gemäß § 925 Abs. 1 BGB in der WEG zustimmen. Unter dieser Voraussetzung können auch Freiflächen mit Son­der­nut­zungs­rech­ten oder Räume, zum Beispiel ein Abstellraum auf dem Dachboden, bedingungslos und zeitlich unbegrenzt in Sondereigentum umgewandelt werden. Eine Grund­buch­ein­tra­gung mit Auflassung ist verpflichtend.

Kann ich mit meinem Sondereigentum machen, was ich will?

Grundsätzlich erlaubt das Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz den jeweiligen Eigentümern, über ihr Sondereigentum weitgehend frei zu verfügen. Re­no­vie­rungs­ar­bei­ten oder Umbauten innerhalb der Grenzen Ihres Eigentums dürfen Sie ohne Rücksprache vornehmen. Ausnahmen bestehen insbesondere, wenn die Änderungen das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum beeinflussen oder andere Woh­nungs­ei­gen­tü­mer benachteiligen könnten. In solchen Fällen, wie beispielsweise bei der Gar­ten­ge­stal­tung, hat die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ein Mitspracherecht.

Wertermittlung von Sondereigentum einer Wohnung

Sie wissen nun ziemlich gut darüber Bescheid, was Sondereigentum ist und was Sie damit machen dürfen. Wir verraten Ihnen nun, wann eine Wertermittlung oder Kaufberatung durch einen Sach­ver­stän­di­gen für Immobilien interessant für Sie als (künftigen) Eigentümer von Sondereigentum in der WEG ist.

  • Beim Kauf einer Ei­gen­tums­woh­nung hilft die Beratung durch einen Gutachter, den angemessenen Preis zu ermitteln und potenzielle Risiken des Sondereigentums zu identifizieren.
  • Bei Erb­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten gibt es gleich drei häufige Szenarien für eine Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung:
  • Bei einer Scheidung: Wenn ein Ehepartner das gemeinsame Sondereigentum behalten möchte und der andere ausbezahlt werden soll.
  • Vor dem Verkauf beziffert ein Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­ger einen angemessenen und neutralen Wert.
  • Zur Einschätzung von In­stand­hal­tungs­kos­ten: Da Eigentümer für die Instandhaltung ihres Sondereigentums selbst verantwortlich sind, hilft eine Beratung durch einen Gutachter für Gebäudeschäden, zukünftige Kosten oder akute Re­pa­ra­tur­auf­wän­de abzuschätzen.