Plant eine Gemeinde größere Umbaumaßnahmen zur Aufwertung eines Areals, kann sie ein Sa­nie­rungs­ge­biet festlegen. Infolgedessen ist für Ihr Grundstück ein Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch eingetragen. Erfahren Sie alles Wichtige zur Rechtslage, wie sich ein Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch auf den Wert Ihrer Immobilie auswirkt, welche Vor- und Nachteile Ihnen als Eigentümer durch das Sa­nie­rungs­ver­fah­ren entstehen und wie der Sa­nie­rungs­ver­merk gelöscht wird.

Bauprojekt mit Sanierungsvermerk im Grundbuch
Ein Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch weist auf eine städtebauliche Sa­nie­rungs­maß­nah­me hin.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Sa­nie­rungs­ver­merk wird im Grundbuch in Abteilung II eingetragen, wenn das Grundstück in einem Sa­nie­rungs­ge­biet liegt.
  • Sa­nie­rungs­ge­bie­te werden ausgewiesen, wenn städtebauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen, um Missstände zu beseitigen.
  • Baumaßnahmen und rechtliche Vorhaben mit Immobilien im Sa­nie­rungs­ge­biet sind ge­neh­mi­gungs­pflich­tig.
  • Für Sa­nie­rungs­ver­fah­ren stehen öffentliche Fördergelder und Steueranreize zur Verfügung.
  • Der Eigentümer eines im Sa­nie­rungs­ge­biet liegenden Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung einen Aus­gleichs­be­trag an die Gemeinde zu entrichten. Dieser entspricht der sa­nie­rungs­be­ding­ten Erhöhung des Bodenwerts. Die Höhe des Aus­gleichs­be­trags wird in der Regel nach Abschluss der Sa­nie­rungs­ar­bei­ten festgelegt und entrichtet.
  • Immobilien im Sa­nie­rungs­ge­biet können prinzipiell ge- und verkauft werden, wobei die Gemeinde ein Vorkaufsrecht hat.
  • Der Sa­nie­rungs­ver­merk wird meist nicht automatisch gelöscht. Die Löschung kann nach Abschluss der Sa­nie­rungs­ar­bei­ten vom Eigentümer bei der Gemeinde kostenlos beantragt werden.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was bedeutet ein Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch?

Gemäß § 143 BauGB trägt die Gemeinde einen Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch in Abteilung II ein, wenn das Areal, in dem Ihr Grundstück liegt, zum Sa­nie­rungs­ge­biet erklärt wurde. Ziel des Sa­nie­rungs­ver­fah­rens ist es, Missstände durch eine Umgestaltung zu beseitigen und die Attraktivität des Gebietes zu erhöhen. Der Text im Grundbuch lautet in der Regel „Ein Sa­nie­rungs­ver­fah­ren wird durchgeführt“.

Der Sa­nie­rungs­ver­merk hat eine Informations- und Si­che­rungs­funk­ti­on und zieht Ge­neh­mi­gungs­pflich­ten für gewisse Rechtsgeschäfte, Vorhaben und Baumaßnahmen mit sich. Spätestens nach Abschluss der Sa­nie­rungs­ar­bei­ten ist die städtebauliche Sanierung für Grund­stücks­ei­gen­tü­mer mit Kosten in Form eines Aus­gleichs­be­trags verbunden. Erst dann können Sie als Eigentümer den Sa­nie­rungs­ver­merk kostenlos aus dem Grundbuch löschen lassen.

Wann kommt es zum Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch?

Führt eine Gemeinde städtebauliche Sa­nie­rungs­maß­nah­men durch, legt sie den davon betroffenen Bereich gemäß § 142 BauGB per Beschluss förmlich als Sa­nie­rungs­ge­biet fest. Die Gemeinde weist das Grundbuchamt mit der öffentlichen Bekanntgabe des Sa­nie­rungs­ver­fah­rens an, bei Grundstücken innerhalb des Sa­nie­rungs­ge­biets einen Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch einzutragen.

Wichtig: Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen sind, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen sein.

Wer nimmt den Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch vor?

Die Stadt oder Gemeinde lässt den Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch gemäß § 143 BauGB eintragen. Als Eigentümer des Grundstücks sind Sie nicht an der Eintragung beteiligt und erhalten auch keine gesonderte Be­nach­rich­ti­gung darüber.

Was ist ein Sa­nie­rungs­ge­biet?

Sa­nie­rungs­ge­bie­te sind von einer Gemeinde per Sa­nie­rungs­sat­zung festgelegte Gebiete, in denen städtebauliche Sa­nie­rungs­maß­nah­men durchführt werden.

Wann kommt es zum Sa­nie­rungs­ver­fah­ren?

Städtebauliche Sa­nie­rungs­maß­nah­men erfordern eine einheitliche Vorbereitung. Solche Sa­nie­rungs­ver­fah­ren mit Grund­buch­ein­trag sind als Gesamtmaßnahme zu betrachten, die eine Koordination vieler Einzelmaßnahmen voraussetzen. Die Sanierung muss im öffentlichen Interesse liegen, in Abstimmung mit allen Beteiligten einheitlich geplant und zügig durchgeführt werden.

Eine städtebauliche Sanierung soll dazu beitragen,

  • die bauliche Struktur nach hygienischen, kulturellen, sozialen und wirt­schaft­li­chen Erfordernissen zu entwickeln,
  • dem Denkmal-, Klima- und Umweltschutz gerecht zu werden,
  • die Wirtschafts- und Agrarstruktur zu verbessern,
  • den Arbeits- und Wohn­ver­hält­nis­sen, angepasst auf die Be­völ­ke­rungs­ent­wick­lung, zu entsprechen,
  • vorhandene Ortsteile zu erhalten und fort­zu­ent­wi­ckeln.

Beispiel: Konkret werden beispielsweise marode Bauten abgerissen, zu dichte Baublöcke entkernt, sowie Straßen und Plätze ausgebaut. Grundlage eines Sa­nie­rungs­ver­fah­rens ist § 136 BauGB.

Instandsetzung im Sanierungsgebiet
Die beiden Sanierungsarten sind die Sub­stanz­schwä­chen­sa­nie­rung und die Funk­ti­ons­schwä­chen­sa­nie­rung.

Welche Sanierungsarten gibt es?

Es gibt zwei Arten von Sanierung für Immobilien im Sa­nie­rungs­ver­fah­ren:

  • Sub­stanz­schwä­chen­sa­nie­rung:
    Erfüllt die vorhandene Bebauung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar­beits­ver­hält­nis­se oder an die Sicherheit der Bevölkerung nicht mehr, sprechen Stadtplaner von einer nötigen Sub­stanz­schwä­chen­sa­nie­rung.
  • Funk­ti­ons­schwä­chen­sa­nie­rung:
    Erfüllt das Gebiet die Aufgaben nicht mehr, die ihm aufgrund seiner Funktion und Lage zukommen, wird eine Funk­ti­ons­schwä­chen­sa­nie­rung eingeleitet.

Welche Vor- und Nachteile hat der Eigentümer bei einem Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch?

Als Eigentümer können sowohl Vor- als auch Nachteile durch einen Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch auf Sie zukommen.

Vorteile von Sa­nie­rungs­ver­fah­ren mit Grund­buch­ein­trag

Liegt Ihre Immobilie in einem Sa­nie­rungs­ge­biet, kann Ihnen das mehrere Vorteile bringen.

Zuschüsse & Fördergelder

Für Ihre Sa­nie­rungs­maß­nah­men steht ein Topf aus öffentlichen Fördergeldern bereit, aus dem Sie Zuschüsse erhalten können. Die Höhe der Zuschüsse hängt von den Kosten der geförderten Maßnahmen und den zur Verfügung stehenden Mitteln von Bund, Land und Gemeinde ab.

Großzügige Abschreibungen

Als Eigentümer können Sie im Falle einer Modernisierung oder Instandsetzung Ihrer Immobilie, die nicht durch Zuschüsse aus Sa­nie­rungs­mit­teln gedeckt ist, großzügigere Abschreibungen gemäß § 7 EstG vornehmen. Dies gilt auch für Aufwendungen, die der Erhaltung, Erneuerung und funk­ti­ons­ge­rech­ten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung erhalten werden soll.

  • Erste acht Jahre: Im Jahr, in dem die Kosten für die Modernisierung anfallen sowie in den folgenden 7 Jahren, können jeweils bis zu 9 Prozent abgesetzt werden.
  • Weitere vier Jahre: In den darauffolgenden 4 Jahren darf der Eigentümer noch jeweils bis zu 7 Prozent der Her­stel­lungs­kos­ten für Modernisierungs- und In­stand­set­zungs­maß­nah­men abschreiben.

Nur wenn Sie als Bauherr eine Bescheinigung der Gemeinde vorweisen, dass Ihre Immobilie in einem Sa­nie­rungs­ge­biet liegt, können Sie für diese Son­der­ab­schrei­bun­gen beanspruchen. Die Bescheinigung muss zudem die Höhe der entstandenen Aufwendungen sowie die der erhaltenen Zuschüsse ausweisen.

Wichtig: Zuschüsse werden aus der Be­mes­sungs­grund­la­ge herausgerechnet.

Prämien

Sogar eine Prämie in Höhe von 600 Euro plus noch einmal 20 Prozent des gewährten Zuschusses der Markt­an­reiz­pro­gramm-Förderung winkt Ihnen als Sanierer unter gewissen Aspekten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) fördert mit seinem Anreizprogramm En­er­gie­ef­fi­zi­enz den Austausch einer veralteten Heizung. Die In­ves­ti­ti­ons­kos­ten sind hoch, da neben dem Heizsystem die Heizkörper und Rohrleitungen im Zuge der En­er­gie­ef­fi­zi­enz ausgetauscht werden müssen. Je nach Befeuerungsart unterscheiden sich die Kosten für die Heizungsanlage um ein paar Tausend Euro, insgesamt wird auf jeden Fall eine fünfstellige Summe fällig. Deshalb wird ein solches Vorhaben auch gefördert.

Verbesserte Anbindung an den öffentlichen Verkehr

Eigentümer von Grundstücken im Sa­nie­rungs­ge­biet profitieren darüber hinaus von einer besseren Erschließung und vom Straßenausbau, für die sie nicht bezahlen müssen.

Nachteile von Sa­nie­rungs­ver­fah­ren mit Grund­buch­ein­trag

Neben Vorteilen können auch Nachteile auf Sie zukommen, wenn Ihre Immobilie in einem Sa­nie­rungs­ge­biet liegt.

Verpflichtung zur Modernisierung ist möglich

Unter bestimmten Voraussetzungen des § 177 BauGB kann die Gemeinde, gegebenenfalls mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, Eigentümer von minderwertigen Immobilien zur Modernisierung und Instandsetzung verpflichten. Welchen Anteil der Eigentümer an den Kosten trägt, wird nach Abschluss der Modernisierung oder Instandsetzung ermittelt (§ 177 Abs. 4 und 5 BauGB). Dabei wird berücksichtigt, welche Erträge dank der Maßnahme bei ordentlicher Bewirtschaftung im Einklang mit dem Bebauungsplan, dem Sozialplan und dem Zweck der städtebaulichen Sa­nie­rungs­maß­nah­me insgesamt nachhaltig erzielt werden können.

Weitere Baumaßnahmen werden ge­neh­mi­gungs­pflich­tig

Weitere Nachteile von Sa­nie­rungs­ver­fah­ren liegen darin, dass mehr Baumaßnahmen als zuvor ge­neh­mi­gungs­pflich­tig werden. Soll ein Gebäude abgerissen, verändert oder umgenutzt werden, ist dafür erst grünes Licht von der Gemeinde notwendig.

Neue Belastung des Grundstücks ist nicht möglich

Außerdem können Grundstücke mit Sa­nie­rungs­ver­merk während der Sanierung in der Regel nicht ohne Weiteres neu belastet werden.

Zahlung von Aus­gleich­be­trä­gen

Für die städtebauliche Aufwertung des Sa­nie­rungs­ge­biets kassiert die Gemeinde nach Abschluss der Maßnahmen einen Aus­gleichs­be­trag vom Eigentümer, der die Wertsteigerung der Immobilie abdecken soll. Mehr dazu erfahren Sie im Abschnitt zu ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­gen Rechtsvorgängen.

Welche Immobilie möchten Sie bewerten?

Rechtliche Vorgaben beim Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch

Bestimmte Maßnahmen und Rechtsvorgänge ziehen eine Ge­neh­mi­gungs­pflicht gemäß § 144 und § 145 BauGB nach sich, wenn Ihr Grundstück in einem Sa­nie­rungs­ge­biet liegt.

Baugenehmigung im Sanierungsgebiet
Bau­ge­neh­mi­gungs­be­hör­de und Gemeinde entscheiden Baumaßnahmen im Sa­nie­rungs­ge­biet, wenn eine baurechtliche Zustimmung nötig ist.

Ge­neh­mi­gungs­pflicht für Baumaßnahmen

Solange ein Sa­nie­rungs­ver­fah­ren läuft, sind wesentlich mehr private Bauvorhaben auf Grundstücken innerhalb des Sa­nie­rungs­ge­biets ge­neh­mi­gungs­pflich­tig als normalerweise. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass ein Bauvorhaben die Ziele der Sanierung nicht gefährdet. Dazu gehören beispielsweise

  • die Errichtung oder der Abriss eines Gebäudes
  • oder In­stand­set­zun­gen und Mo­der­ni­sie­run­gen, die den Wert wesentlich steigern oder die Fassade ändern.

Das gilt auch, wenn für die Baumaßnahme ohne den Sa­nie­rungs­ver­merk keine Genehmigung erforderlich wäre.

Ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­ge Baumaßnahmen

Bauvorhaben im Sa­nie­rungs­ge­biet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde, wenn Gebäude

  • abgerissen,
  • errichtet,
  • verändert oder
  • umgenutzt werden (Beispiel für eine Umnutzung: Aus einem Bürokomplex soll ein Wohngebäude werden).

Baumaßnahmen ohne Ge­neh­mi­gungs­pflicht

Auf eine Genehmigung dürfen Sie verzichten, wenn

  • die Gemeinde oder der Sa­nie­rungs­trä­ger an dem Bauvorhaben beteiligt ist oder
  • das Vorhaben schon vor der förmlichen Festlegung des Sa­nie­rungs­ge­biets genehmigt wurde.

Wichtig: Die Gemeinde kann ihre Zustimmung verweigern, wenn ein Bauvorhaben oder die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks dem Zweck der Sanierung entgegensteht oder die Durchführung der Sa­nie­rungs­sat­zung wesentlich erschwert oder sogar unmöglich macht.

Bei Bauvorhaben im Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren, also wenn eine baurechtliche Zustimmung erforderlich ist, gibt die Bau­ge­neh­mi­gungs­be­hör­de diese im Einverständnis mit der Gemeinde. In der Praxis werden Baumaßnahmen auf Grundstücken im Sa­nie­rungs­ge­biet in den meisten Fällen durchgewunken, da sie eine städtebauliche Aufwertung begünstigen. Wird das Vorhaben nicht genehmigt, kann der Eigentümer von der Gemeinde verlangen, dass sie das Grundstück übernimmt.

Wichtig: Voraussetzung ist, dass er sein Grundstück in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art auf Grund der Sanierung nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann.

Ge­neh­mi­gungs­pflicht für Rechtsvorgänge

Ob eine Ge­neh­mi­gungs­pflicht für einen Rechtsvorgang besteht, ist vom konkreten Anliegen abhängig.

Ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­ge Rechtsvorgänge beim Sa­nie­rungs­ver­fah­ren

Ge­neh­mi­gungs­pflich­tig sind außerdem Vorhaben rechtlicher Natur. Die Stadt oder Gemeinde entscheidet über

  • eine Grund­stücks­tei­lung,
  • die Bestellung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
  • Grund­dienst­bar­kei­ten (wie das Wegerecht),
  • schuld­recht­li­che Ver­trags­ver­hält­nis­se über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks (vor allem Miet- oder Pachtverträge)
  • sowie die Aufnahme einer Hypothek oder die Bestellung anderweitiger Rechte, die das Grundstück belasten.

Rechtsvorgänge ohne Ge­neh­mi­gungs­pflicht im Sa­nie­rungs­ver­fah­ren

Keine Ge­neh­mi­gungs­pflicht besteht hingegen bei

  • Vorhaben, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  • Vorhaben, die bereits vor der förmlichen Festlegung des Sa­nie­rungs­ge­biets genehmigt wurden,
  • Rechtsvorgängen, die die gesetzliche Erbfolge betreffen,
  • Rechtsvorgängen, die der Lan­des­ver­tei­di­gung dienen,
  • dem Erwerb von Grundstücken, die in ein Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren gemäß § 38 BauGB eingebunden sind.
Baugenehmigung im Sanierungsgebiet
Die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht auf Grundstücke im Sa­nie­rungs­ge­biet.

Rechte der Gemeinde

Befindet sich Ihre Immobilie in einem Sa­nie­rungs­ge­biet, hat die Gemeinde auch gewisse Rechte, die sie einfordern darf.

Vorkaufsrecht

Die Gemeinde hat gemäß § 24 BauGB ein Vorkaufsrecht auf ein Grundstück in einem förmlich festgelegten Sa­nie­rungs­ge­biet und städtebaulichen Ent­wick­lungs­be­reich. Dies gilt nicht beim Kauf von Rechten nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz und von Erbbaurechten. Das Vorkaufsrecht darf die Gemeinde nur ausüben, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts muss die Gemeinde den Ver­wen­dungs­zweck des Grundstücks angeben. Nutzt sie das Grundstück nicht gemäß dieses Zweckes, muss sie dem Verkäufer die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem, mit dem ursprünglichen Käufer vereinbarten, Kaufpreis nachzahlen.

Der Käufer kann gemäß § 27 BauGB verhindern, dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübt. Allerdings muss sich der Käufer in einem solchen Fall dazu verpflichten, das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist dem Zweck der Sanierung entsprechend zu nutzen.

Bestehen bauliche Mängel auf dem Grundstück, kann der Käufer das städtische Vorkaufsrecht abwenden, wenn er die Missstände innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt. Entstehen einem Dritten Ver­mö­gens­nach­tei­le, weil die Gemeinde von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hat, steht diesem gemäß § 28 Abs. 6 BauGB unter gewissen Umständen eine Entschädigung zu.

Enteignung

Schlimms­ten­falls enteignet die Gemeinde den Eigentümer eines Grundstücks im Sa­nie­rungs­ge­biet. Dies setzt gemäß § 87 BauGB zwei Dinge voraus:

  1. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Enteignung.
  2. Der Antragsteller (Gemeinde oder Sa­nie­rungs­trä­ger) muss sich ernsthaft, aber vergeblich, um den Erwerb des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht haben.

Der Begünstigte der Enteignung muss das Grundstück dann für den vorgesehenen Zweck verwenden.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Aus­gleichs­be­trä­ge beim Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch

Ein städtebauliches Sa­nie­rungs­ver­fah­ren kostet Geld. Allerdings trägt der Steuerzahler nicht die kompletten Kosten. Denn als Eigentümer müssen Sie nach Abschluss der Sanierung Aus­gleichs­be­trä­ge entrichten.

Was sind Aus­gleichs­be­trä­ge und wozu dienen sie?

Eigentümer von privaten Grundstücken in einem Sa­nie­rungs­ge­biet bezahlen mit Abschluss der Sa­nie­rungs­maß­nah­me Aus­gleichs­be­trä­ge für die sa­nie­rungs­be­ding­te Wertsteigerung ihrer Immobilie. Damit sind Bo­den­wert­stei­ge­run­gen gemeint: Denn der Wert des Grundstücks ist durch das Sa­nie­rungs­ver­fah­ren gestiegen, welches mit öffentlichen Zuschüssen und Mitteln ausgeführt wurde. Unter dem Leitsatz, alle Bürger gleich zu behandeln, holt sich die Gemeinde diesen Mehrwert von den Eigentümern in Form eines Aus­gleichs­be­trags zurück. Der Aus­gleichs­be­trag des Eigentümers ist in §154 BauGB geregelt.

Wichtig: Prüfen Sie die Sa­nie­rungs­sat­zung! Die Gemeinde kann allerdings durch Satzung bestimmen, dass der Aus­gleichs­be­trag inklusive des Aufwands für die Erweiterung oder Verbesserung von Verkehrsanlagen in dem Sa­nie­rungs­ge­biet zu berechnen ist. Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sa­nie­rungs­be­ding­te Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sa­nie­rungs­ge­biet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt.

Handelt es sich bei dem Sa­nie­rungs­ge­biet gemäß Sa­nie­rungs­sat­zung (§142 BauGB) um ein vereinfachtes Sa­nie­rungs­ver­fah­ren, werden keine Aus­gleichs­be­trä­ge erhoben.

Eine kleine Bevorzugung von Grund­stücks­ei­gen­tü­mern in Sa­nie­rungs­ge­bie­ten gibt es aber: In einem förmlich festgelegten Sa­nie­rungs­ge­biet werden in der Regel keine Gebühren für die Erschließung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen, Parkflächen und Plätzen erhoben.

Material für Sanierungsverfahren
Nach Abschluss der Sa­nie­rungs­maß­nah­men werden für Eigentümer Aus­gleichs­be­trä­ge fällig.

Wie wird der Wert der Aus­gleichs­be­trä­ge ermittelt?

Der Aus­gleichs­be­trag ergibt sich gemäß § 16 Abs. 5 ImmoWertV aus dem Unterschied zwischen dem Anfangswert und dem Endwert des Grund­stücks­werts:

  • Der Anfangswert ist der Wert des Grundstücks zum Abschluss des Sa­nie­rungs­ver­fah­rens, wenn es keine Sanierung gegeben hätte und auch keine geplant worden wäre.
  • Der Endwert ist der Wert des Grundstücks zum Abschluss des Sa­nie­rungs­ver­fah­rens.

Während des Sa­nie­rungs­ver­fah­rens wird der Wert des Grundstücks nicht eingefroren, sondern fortgeschrieben. Denn die allgemeinen Wert­ver­hält­nis­se auf dem Immobilienmarkt ändern sich im Laufe der Zeit durch die Wirtschaftslage sowie rechtliche Rah­men­be­din­gun­gen, vor allem im Hinblick auf das Steuerrecht.

Ein Gut­ach­ter­aus­schuss für die Ermittlung von Grund­stücks­wer­ten, der mit unabhängigen Gutachtern besetzt ist, stellt zum Abschluss der Sa­nie­rungs­maß­nah­men die entsprechenden Anfangs- und Endwerte fest. Der Aus­gleichs­be­trag entspricht der Differenz dieser beiden Werte.

Formel für die Berechnung der Aus­gleichs­be­trä­ge

Die Formel für die Ermittlung der Aus­gleich­be­trä­ge lautet demnach:

Endwert des Grundstücks – Anfangswert des Grundstücks = Aus­gleichs­be­trag

Beispiel für die Ermittlung der Aus­gleichs­be­trä­ge

Nach Abschluss der Sanierung beziffert der Gut­ach­ter­aus­schuss den Bodenwert Ihres Grundstücks im Sa­nie­rungs­ge­biet auf 400,00 €/m² (= Endwert).

Fünf Jahre zuvor wurde das Sa­nie­rungs­ge­biet festgelegt: Der Bodenwert Ihres Grundstücks betrug damals, direkt zuvor, 300 €/m². Dieser Wert spielt für die Berechnung des Aus­gleichs­be­tra­ges keine Rolle, da nicht davon auszugehen ist, dass der Bodenwert jahrelang beständig bleibt. Durch die allgemeine Wertsteigerung läge der Bodenwert Ihres Grundstücks, völlig unabhängig von einer (potenziellen) Sanierung, inzwischen bei 350 €/m² (= Anfangswert). Anfangs- und Endwert beziehen sich also auf das gleiche Datum, nämlich den Abschluss der Sanierung.

400,00 €/m² 350,00 €/m² = 50,00 €/m²
Endwert Anfangswert = Aus­gleichs­be­trag

Für ein Grundstück, das 200 m² groß ist, würden demnach Aus­gleichs­be­trä­ge in Höhe von 10.000 € anfallen:

200 m² × 50,00 €/ m² = 10.000,00 €

Kann ich Aus­gleichs­be­trä­ge durch eigene Investitionen senken?

Eigene Investitionen in das Grundstück oder in die Immobilie haben in der Regel keinen Einfluss auf den Aus­gleichs­be­trag. Investieren Sie als Grund­stücks­ei­gen­tü­mer im Zuge des Sa­nie­rungs­ver­fah­rens selbst in Ihre Immobilie, profitieren Sie finanziell gegebenenfalls von Zuschüssen oder Abschreibungen.

Lediglich zulässige Bo­den­wert­erhö­hun­gen, die Sie aus eigenen Mitteln erzielt haben, können auf den Aus­gleichs­be­trag angerechnet werden. Solche Bo­den­wert­stei­ge­run­gen entstehen zum Beispiel durch den Abriss eines Gebäudes oder durch Er­schlie­ßungs­an­la­gen. Das ist möglich, wenn zwischen Ihnen und der Gemeinde ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde.

Er­schlie­ßungs­an­la­gen sind zum Beispiel:

  • Anlage zur Trink- und Lösch­was­ser­ver­sor­gung
  • Ableitung von Nie­der­schlags­was­ser bzw. Anlage zur örtlichen Versickerung
  • En­er­gie­ver­sor­gungs­lei­tun­gen (Strom, Gas, Fernwärme)
  • Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­la­gen
  • Schallschutz
  • Kin­der­spiel­plät­ze
  • Ver­kehrs­er­schlie­ßung (Wege, Straßen, Parkflächen)
Mann berechnet Investitionen für Sanierungsverfahren
Aus­gleichs­be­trä­ge lassen sich nur in begrenztem Umfang senken.

Wann ist der Stichtag für Aus­gleichs­be­trä­ge?

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einem Stichtag für die Qualität und einem Stichtag für die Wertermittlung.

Qua­li­täts­stich­tag für Sa­nie­rungs­ver­fah­ren

Der erste relevante Stichtag für die Wertermittlung ist der Qua­li­täts­stich­tag für den Anfangswert. Dieser liegt in der Vergangenheit, als noch keine Sanierung vorbereitet wurde. Er gibt den Zustand des Grundstücks wieder.

Ausschlaggebend für den Anfangswert sind gemäß § 4 ImmoWertV tatsächliche Eigenschaften (Art und Maß der baulichen Nutzung, Zustand), die Beschaffenheit und Lage des Grundstücks sowie rechtliche Gegebenheiten und Belastungen, die den Verkehrswert beeinflussen.

Der Qua­li­täts­stich­tag für den Endwert ist auf den Abschluss der Sanierung terminiert.

Wert­ermitt­lungs­stich­tag für Sa­nie­rungs­ver­fah­ren

Der Wert­ermitt­lungs­stich­tag ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht (§ 3 ImmoWertV). Der Stichtag zur Wertermittlung und damit auch zur Ermittlung des Aus­gleichs­be­trags ist in der Regel identisch mit dem Abschluss des Sa­nie­rungs­ver­fah­rens.

Die Einstufung der Qualität des Grundstücks wird zwar wie zum Qua­li­täts­stich­tag (Anfangswert) festgelegt. Allerdings werden wert­be­ein­flus­sen­de Veränderungen (Wirtschaftslage, Steuerrecht, rechtliche Änderungen) und ihre Auswirkungen auf den Immobilienmarkt fortlaufend berücksichtigt bis zum Abschluss der Sa­nie­rungs­maß­nah­me.

Wichtig: Die Höhe des Aus­gleichs­be­trags ist in der Regel niedriger als ein vergleichbarer Anliegerbeitrag nach Kom­mu­nal­ab­ga­ben­ge­setz. Eine verlässliche Aussage über die Höhe des Aus­gleichs­be­trags lässt sich erst nach Abschluss des Gut­ach­ter­aus­schus­ses zum Ende der Sa­nie­rungs­maß­nah­men treffen.

Wer bezahlt den Aus­gleichs­be­trag bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel?

Wer den Ausgleichbetrag bei einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel zahlt, hängt von den genauen Umständen ab:

  • Wurde das Grundstück während der Sanierung verkauft, bezahlt der neue Eigentümer den Aus­gleichs­be­trag.
  • Zah­lungs­pflich­tig ist der Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, wenn die Sa­nie­rungs­sat­zung aufgehoben wird. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner. Ausnahme: Bei Wohnungs- oder Teileigentum müssen die Eigentümer nur ihren Mit­ei­gen­tums­an­teil entrichten.

Wann ist der Aus­gleichs­be­trag fällig?

Der Aus­gleichs­be­trag ist nach Abschluss der Sanierung zu entrichten. Die Gemeinde fordert den Aus­gleichs­be­trag per Bescheid an. Der Betrag ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig.

Übrigens: Der Aus­gleichs­be­trag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eine Löschung des Sa­nie­rungs­ver­mer­kes erfolgt erst, wenn der Eigentümer den Aus­gleichs­be­trag bezahlt hat.

Sind Vorauszahlungen der Aus­gleich­be­trä­ge möglich?

Möchten Sie als Eigentümer bereits vor Abschluss der Sanierung bezahlen, soll die Gemeinde diesem Wunsch nachkommen, wenn

  • Sie ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Zahlung haben und
  • der Aus­gleichs­be­trag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

Zur Deckung von Sa­nie­rungs­kos­ten können Sie dabei einen höheren Betrag als den Aus­gleichs­be­trag vereinbaren.

Umgekehrt kann die Gemeinde von Ihnen Vorauszahlungen fordern, sobald auf Ihrem Grundstück eine Bebauung oder Nutzung zulässig ist, die dem Ziel und Zweck des Sa­nie­rungs­ver­fah­rens entspricht.

Ausgleichsbetrag für Sanierungsverfahren
Aus­gleichs­be­trä­ge lassen sich erst zum Abschluss des Sa­nie­rungs­ver­fah­rens realistisch berechnen.

Wie wirkt sich der Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch auf den Immobilienwert aus?

Ein Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch bedeutet nicht, dass eine Immobilie im Sa­nie­rungs­ge­biet selbst re­no­vie­rungs­be­dürf­tig ist. Er sagt nichts über den Zustand des Grundstücks oder Gebäudes aus. Allerdings sendet ein Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch positive Signale für die Wertentwicklung des Grundstücks: Denn das Sa­nie­rungs­ver­fah­ren wertet ein Gebiet zeitnah auf, in dem mangelnder Wohnkomfort, ver­bes­se­rungs­be­dürf­ti­ge Ar­beits­be­din­gun­gen oder andere Missstände herrschen.

Übrigens: Die zu erwartende Bo­den­wert­erhö­hung wird von dem Sa­nie­rungs­trä­ger (meistens Stadt oder Gemeinde) zum Abschluss der Sanierung über einen Aus­gleichs­be­trag abgeschöpft.

Kauf und Verkauf eines Grundstücks mit Sa­nie­rungs­ver­merk

Wenn ein Sa­nie­rungs­ge­biet festgelegt wird, soll diese Maßnahme keine Spekulanten anlocken. Dennoch gibt es Gründe für den Kauf oder Verkauf einer Immobilie mit Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch.

Kauf eines Grundstücks mit Sa­nie­rungs­ver­merk

Die Lage Ihrer Immobilie ist momentan wenig viel­ver­spre­chend, deswegen führt die Gemeinde schließlich ein Sa­nie­rungs­ver­fah­ren mit Grund­buch­ver­merk durch. Dank der städtebaulichen Sanierung wird das Gebiet zeitnah aufgewertet. Lohnt sich ein Kauf? Jein.

Zum Abschluss der städtebaulichen Sa­nie­rungs­maß­nah­me muss der Eigentümer einen Aus­gleichs­be­trag für die Wertsteigerung des Bodenwertes entrichten. Allerdings kann er bei eigenen Sa­nie­rungs­maß­nah­men im Sinne der Stadt­ent­wick­lung öffentliche Fördergelder in Anspruch nehmen oder von Son­der­ab­schrei­bun­gen profitieren. Der Käufer erwirbt zwar ein Grundstück in aufgewerteter Lage, kann die Zusatzkosten in Form von Aus­gleichs­be­trä­gen bei einem Kauf vor Abschluss der Sanierung aber schwer abschätzen.

Verkauf eines Grundstücks mit Sa­nie­rungs­ver­merk

Wenn Sie mit einem in der Zukunft liegenden, höheren Wert für Ihre Immobilie kalkulieren und sie aus diesem Grund verkaufen möchten, haben Sie die Rechnung ohne den Aus­gleichs­be­trag gemacht. Zwar wird dieser Aus­gleichs­be­trag vom Eigentümer, der bei Abschluss der Sa­nie­rungs­maß­nah­men im Grundbuch steht, entrichtet. Allerdings wird der Kaufinteressent sich am Grundstückswert vor der Ausschreibung des Sa­nie­rungs­ge­biets orientieren, da er den Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch sehen kann.

Wird das Grundstück verkauft, muss die Gemeinde zuerst ihre Zustimmung erklären. Der Notar ist dazu verpflichtet, die Gemeinde über den Verkauf zu informieren und ihre Genehmigung einzuholen. Denn sie hat ein Vorkaufsrecht im Sa­nie­rungs­ge­biet.

Um den bestmöglichen Preis zu erzielen, der die Bo­den­wert­stei­ge­run­gen der Sanierung berücksichtigt, empfiehlt sich ein aktuelles, ge­set­zes­kon­for­mes Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten von einem zertifizierten Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter. Der Verkehrswert stellt den aktuellen Marktwert einer Immobilie dar. Die Bodenwerte, die in Sa­nie­rungs­ge­bie­ten steigen, sind Grundlage für die Berechnung des Verkehrswertes. Mit einem solchen Gutachten erfahren Sie, welchen Verkaufswert Sie realistisch betrachtet auf dem aktuellen Markt erzielen können.

Tipp: Unsere vereidigten und öffentlich bestellten Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung, in der wir Ihr Anliegen mit Ihnen klären und Sie zu weiteren sinnvollen Maßnahmen beraten.

Löschung des Sa­nie­rungs­ver­merks im Grundbuch

Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie den Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch löschen können.

Ablauf des Sanierungsverfahrens
Sa­nie­rungs­ver­fah­ren – Zeitleiste für Eigentümer von Grundstücken mit Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch

Wer kann die Löschung des Sa­nie­rungs­ver­merks aus dem Grundbuch beantragen?

Der Eigentümer kann die Löschung des Sa­nie­rungs­ver­mer­kes aus dem Grundbuch beantragen. In manchen Gemeinden erfolgt die Löschung automatisch. Einen entsprechenden Hinweis finden Sie normalerweise in den In­for­ma­ti­ons­blät­tern der Gemeinde rund um die Sa­nie­rungs­sat­zung.

Wann veranlasse ich die Löschung des Sa­nie­rungs­ver­merks im Grundbuch?

Der Sa­nie­rungs­ver­merk wird aus Abteilung II des Grundbuchs gelöscht, wenn Sie als Eigentümer die Löschung beantragen. Den Antrag auf Löschung können Sie frühestens mit dem Abschluss der Sa­nie­rungs­maß­nah­men einreichen – oder wenn das Grundstück aus anderen Gründen aus dem Sa­nie­rungs­ver­fah­ren ausgeschieden ist, weil es zum Beispiel gerade erst bebaut und erschlossen wurde.

Wichtig: Der Verkauf der Immobilie ist kein Grund für eine Löschung.

Übrigens: Für die Löschung des Sa­nie­rungs­ver­merks aus dem Grundbuch entstehen dem Grund­stücks­ei­gen­tü­mer gemäß § 151 BauGB keine Kosten.

Wo wird die Löschung des Sa­nie­rungs­ver­merks im Grundbuch beantragt?

Als Eigentümer müssen Sie einen Antrag auf Löschung des Sa­nie­rungs­ver­merks beim zuständigen Grundbuchamt stellen. Die Grundbücher führt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundbuch liegt. Das Grundbuchamt gehört also zum Amtsgericht.

Tipp: Welches Grundbuchamt für Ihr Grundstück zuständig sind, können Sie auf der Website notar.de erfahren. Nutzen Sie dafür den Reiter „Grund­buch­amts­su­che“.

Wie lange dauert die Lö­schungs­be­wil­li­gung?

Die Bewilligung sollte bei Erfüllung der Kriterien zeitnah erfolgen. Die tatsächliche Löschung aus dem Grundbuch kann länger dauern. Beantragt ein Notar die Löschung, geht es möglicherweise schneller.

Bauplanung: So läuft eine Stadtsanierung ab

Ein im Grundbuch eingetragenes Sa­nie­rungs­ver­fah­ren seitens der Gemeinde läuft in drei Phasen ab: Vorbereitung, Durchführung und Abschluss.

Phase 1: Einheitliche Vorbereitung der Sa­nie­rungs­maß­nah­me

Nach den vorbereitenden Untersuchungen mit Beschluss wird das Sa­nie­rungs­ge­biet per Sa­nie­rungs­sat­zung förmlich festgelegt: Die Gemeinde macht die Sa­nie­rungs­sat­zung öffentlich bekannt. Sie teilt dem Grundbuchamt die Sa­nie­rungs­sat­zung mit und bezeichnet die davon betroffenen Grundstücke. Das Grundbuchamt trägt in den Grund­buch­blät­tern der betroffenen Grundstücke den entsprechenden Sa­nie­rungs­ver­merk ein. Dieser lautet in der Regel „Ein Sa­nie­rungs­ver­fah­ren wird durchgeführt“.

Anschließend geht es in die städtebauliche Planung. Dazu gehören Bebauungsplan, Flä­chen­nut­zungs­plan, vor­ha­ben­be­zo­ge­ne Be­bau­ungs­pla­nung, Ent­wick­lungs­kon­zept sowie sonstige informelle Planungen. Daraufhin erörtern die Ver­ant­wort­li­chen der Gemeinde oder des von ihr beauftragten Sa­nie­rungs­trä­gers die geplante Sanierung mit den Betroffenen (vor allem Eigentümern, Mietern und Pächtern) und stellen einen Sozialplan auf, der fortgeschrieben wird.

Phase 2: Durchführung der Sa­nie­rungs­maß­nah­me

Sind die Sanierungsziele konkret und genehmigt, werden Ordnungs- und Baumaßnahmen umgesetzt. Gemeinde und Eigentümer können Fördermittel für den Städtebau anfordern. Die Sanierung wird möglichst zügig durchgeführt, maximal aber innerhalb von 15 Jahren.

Phase 3: Abschluss der Sa­nie­rungs­maß­nah­me

Mit dem Abschluss der Sanierung wird der neue Bodenwert ermittelt und ein Aus­gleichs­be­trag von den Eigentümern erhoben. Anschließend kann der Sa­nie­rungs­ver­merk aus dem Grundbuch gelöscht werden.

Bauphase im Sanierungsverfahren
Für Sa­nie­rungs­maß­nah­men können Sie Fördermittel anfordern.

Wertermittlung mit Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch – zuverlässiges Gutachten der Heid Immobilien GmbH

Sie haben einen Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch stehen und wollen wissen, was Ihr Grundstück im Sa­nie­rungs­ge­biet wert ist? Sie möchten wissen, um welchen Betrag sich der Verkehrswert Ihrer Immobilie nach Abschluss des städtebaulichen Sa­nie­rungs­ver­fah­rens voraussichtlich erhöht?

Die Gutachter der Heid Immobilien GmbH besitzen seriöse Zer­ti­fi­zie­run­gen von DEKRA, DIA, EIPOS, HypZert, IHK und TÜV. Wir erstellen unsere Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten nach höchsten Maßstäben und gesetzeskonform nach § 194 BauGB sowie ImmoWertV und BelWertV. Obendrein arbeiten wir mit einer verbindlichen Fest­preis­ga­ran­tie – selbst, wenn der Aufwand höher sein sollte als ursprünglich angenommen.

Sichern Sie sich Ihre kostenlose und unverbindliche Erstberatung!