Eine verkürzte Nutzungsdauer von Gebäuden bringt Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mern finanzielle Vorteile im Hinblick auf die steuerliche Abschreibung. Wird die Rest­nut­zungs­dau­er verkürzt, lassen sich höhere Abschreibungen realisieren. Dies führt zu einer geringeren Steuerlast. Doch wann ist es sinnvoll, die Nutzungsdauer von Immobilien zu verkürzen und welche Schritte sind notwendig, um die Anpassung erfolgreich durchzusetzen?

Riss in der Außenwand eines Gebäudes.
Bauliche Mängel wie Risse in der Fassade verkürzen die Rest­nut­zungs­dau­er eines Gebäudes.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine verkürzte Nutzungsdauer von Gebäuden führt zu höheren jährlichen Abschreibung von Immobilien und einer geringeren Steuerlast.
  • Seit 2025 gelten strengere Regeln für die Anerkennung einer verkürzten Rest­nut­zungs­dau­er, einschließlich einer Vor-Ort-Besichtigung.
  • Ein fachgerechtes Gutachten ist erforderlich, um die verkürzte Rest­nut­zungs­dau­er beim Finanzamt geltend zu machen.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Rechtliche Grundlagen zur Verkürzung der Nutzungsdauer bei Gebäuden

Die Verkürzung der Rest­nut­zungs­dau­er einer Immobilie basiert auf klar definierten rechtlichen Grundlagen. Diese sind in der Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertV) und der Be­lei­hungs­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (BelWertV) festgelegt. Während beide Verordnungen in gewisser Weise miteinander verbunden sind, konzentriert sich die ImmoWertV auf die detaillierte Methodik zur Berechnung der Rest­nut­zungs­dau­er. Die BelWertV gibt allgemeine Richtwerte für die Ge­samt­nut­zungs­dau­er vor.

Die Ge­samt­nut­zungs­dau­er gemäß BelWertV

Die Be­lei­hungs­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (BelWertV) gibt allgemeine Ori­en­tie­rungs­hil­fen zur Ge­samt­nut­zungs­dau­er von Gebäuden. In Anlage 2 der BelWertV findet sich eine Tabelle mit typischen Ge­samt­nut­zungs­dau­ern für verschiedene Gebäudearten. Diese Werte dienen als Basis für die Ermittlung des Be­lei­hungs­wer­tes – also des Wertes, den Banken zur Absicherung von Im­mo­bi­li­en­kre­di­ten heranziehen.

Die in der BelWertV genannten Ge­samt­nut­zungs­dau­ern stellen Maximalsätze dar, die davon ausgehen, dass eine Immobilie in gutem Zustand und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung genutzt wird. Diese Werte sind jedoch nicht fix und müssen an die tatsächlichen Gegebenheiten der Immobilie angepasst werden. Dies geschieht anhand der ImmoWertV durch einen Gutachter.

Die Rest­nut­zungs­dau­er gemäß ImmoWertV

Die Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertV) regelt die Methodik zur Berechnung der Rest­nut­zungs­dau­er einer Immobilie. Laut § 4 Abs. 3 ImmoWertV bezeichnet die Rest­nut­zungs­dau­er die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Das bedeutet, dass die Rest­nut­zungs­dau­er individuell angepasst wird, je nachdem, in welchem Zustand sich das Gebäude befindet und welche In­stand­set­zungs­maß­nah­men durchgeführt wurden.

Im Gegensatz zur BelWertV berücksichtigt die ImmoWertV individuelle Faktoren wie durchgeführte In­stand­set­zun­gen, Mo­der­ni­sie­run­gen oder auch unterlassene In­stand­hal­tun­gen. Diese Faktoren können die Rest­nut­zungs­dau­er verkürzen oder auch verlängern. Bei einer Verkürzung wird davon ausgegangen, dass bauliche Mängel, Verschleiß oder andere Einschränkungen die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Gebäudes verringern.

Welche Immobilie möchten Sie bewerten?

Einschränkungen durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024

Ab 1. Januar 2025 treten voraussichtlich deutliche Einschränkungen für die Anerkennung einer verkürzten Rest­nut­zungs­dau­er von Immobilien in Kraft. Diese Änderungen betreffen vor allem die steuerlichen Ab­schrei­bungs­mög­lich­kei­ten:

  • Verkürzte Rest­nut­zungs­dau­er nur bei weniger als 10 Jahren: Eine verkürzte Nutzungsdauer bei Gebäuden wird nur noch dann steuerlich berücksichtigt, wenn sie weniger als 20% der gesetzlichen Nutzungsdauer beträgt. Für Wohnimmobilien, die vor Januar 2023 gebaut wurden, bedeutet dies, dass eine kürzere Rest­nut­zungs­dau­er nur anerkannt wird, wenn sie weniger als 10 Jahre beträgt (20% von 50 Jahren). Immobilien mit längerer Rest­nut­zungs­dau­er (zum Beispiel 26 Jahre) können nicht mehr angepasst werden.
  • Pflicht zur Vor-Ort-Besichtigung: Die Anforderungen an Gutachten für eine verkürzte Nutzungsdauer sollen verschärft werden: Jedes Gutachten soll ab 2025 auf einer Vor-Ort-Besichtigung basieren. Die gewissenhaften Gutachter der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung besichtigen Gebäude vor der Bewertung ohnehin.

Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie noch im Jahr 2024 handeln! Lassen Sie noch in diesem Jahr ein Gutachten erstellen und reichen Sie es mit der Steuererklärung von 2024 ein, um die Rest­nut­zungs­dau­er Ihrer Immobilie zu verkürzen.

Rest­nut­zungs­dau­er verkürzen: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt werden

Um die Nutzungsdauer von Immobilien zu verkürzen, müssen bestimmte Umstände oder Gegebenheiten vorliegen, die die wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes einschränken. Diese Voraussetzungen lassen sich in drei Hauptkategorien einteilen:

Technischer Verschleiß und bauliche Mängel

Zu dieser Kategorie zählt der natürliche Al­te­rungs­pro­zess von Gebäuden, der zu einer eingeschränkten Nutzung führt. Weitere Beispiele sind veraltete Haustechnik, undichte Dächer oder erhebliche bauliche Schäden wie Risse in der Fassade. Werden diese Mängel nicht behoben, verkürzt sich die Nutzungsdauer, da die Nutzung der Immobilie immer weniger wirtschaftlich vertretbar wird.

Wirtschaftliche Entwertung

Eine wirtschaftliche Entwertung liegt vor, wenn sich die Marktlage derart verändert hat, dass die Nutzung der Immobilie in der aktuellen Form nicht mehr rentabel ist. Dies wird beispielsweise durch eine veränderte Marktnachfrage verursacht, wenn etwa Gewerbeflächen in einer bestimmten Region an Attraktivität verlieren, weil sich das wirtschaftliche Umfeld verändert hat. Auch strukturelle Verschiebungen, wie der Rückgang bestimmter Branchen oder die Verlagerung von städtischen Zentren, führen dazu, dass die bisherige Nutzung nicht mehr rentabel ist.

Rechtliche Nut­zungs­be­schrän­kun­gen

Rechtliche Nut­zungs­be­schrän­kun­gen können ebenfalls für eine Verkürzung der Rest­nut­zungs­dau­er verantwortlich sein. Sie treten in Kraft, wenn sich Bauvorschriften ändern und die Immobilie nicht mehr den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Typische Beispiele hierfür sind striktere Brand­schutz­vor­schrif­ten oder erhöhte energetische Anforderungen, die bei älteren Gebäuden zu aufwändigen und teuren Sa­nie­rungs­maß­nah­men führen. Wenn diese Maßnahmen wirtschaftlich nicht mehr tragbar sind, reduziert sich die Nutzbarkeit des Gebäudes und sorgt somit für eine verkürzte Nutzungsdauer des Gebäudes.

Grafische Darstellung der Kriterien zur Verkürzung der Restnutzungsdauer
Faktoren wie technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Nut­zungs­be­schrän­kun­gen beeinflussen die Rest­nut­zungs­dau­er.

Abschreibung: Nutzungsdauer verkürzen und steuerliche Vorteile sichern

Durch die Reduzierung der Rest­nut­zungs­dau­er kann der Eigentümer einer Immobilie höhere Ab­schrei­bungs­be­trä­ge ansetzen. Dies mindert die Steuerlast und ist besonders vorteilhaft für Gebäude, die bereits Ab­nut­zungs­er­schei­nun­gen zeigen oder bei denen Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men anstehen.

Vorteile einer verkürzten Rest­nut­zungs­dau­er

Die Verkürzung der Nutzungsdauer kann sich für Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer lohnen:

  • Höhere jährliche Abschreibungen: Durch die kürzere Rest­nut­zungs­dau­er kann der Wertverlust der Immobilie schneller abgeschrieben werden. Dies senkt die Steuerlast, indem die jährlichen Ab­schrei­bungs­be­trä­ge erhöht werden.
  • Schnelle Amortisation von Investitionen: Mo­der­ni­sie­run­gen oder Sanierungen können schneller steuerlich geltend gemacht werden, da die verkürzte Nutzungsdauer eines Gebäudes die Zeitspanne für die Abschreibung verringert. Dies beschleunigt die finanzielle Erholung von getätigten Investitionen.
  • Steuerliche Optimierung: Bei Immobilien, die aufgrund von Alter oder baulichen Mängeln ohnehin nur eine begrenzte Rest­nut­zungs­dau­er haben, kann eine verkürzte Abschreibung besonders lukrativ sein, um die steuerliche Belastung gezielt zu senken.

Steuerliche Auswirkungen

Je kürzer die Rest­nut­zungs­dau­er, desto höher sind die jährlichen Ab­schrei­bungs­mög­lich­kei­ten. Dies wirkt sich besonders bei älteren Gebäuden oder Immobilien in schlechtem Zustand positiv auf die Steu­er­auf­wen­dun­gen aus.

Die steuerlichen Vorteile können jedoch nur durch ein fachgerechtes Gutachten nachgewiesen und geltend gemacht werden. Eine sorgfältige Bewertung der Immobilie ist daher notwendig, damit Sie den maximalen Ab­schrei­bungs­be­trag erzielen können. Außerdem sichern Sie sich damit auch rechtliche Sicherheit gegenüber dem Finanzamt, um Rückfragen oder Ablehnungen zu vermeiden.

Beispiel: Ersparnis durch verkürzte Rest­nut­zungs­dau­er

Damit Sie besser verstehen, wie eine verkürzte Rest­nut­zungs­dau­er eines Gebäudes die steuerliche Belastung reduzieren kann, stellen wir Ihnen hier ein Mustergutachten zum Download zur Verfügung. Dieses Gutachten zeigt, wie Mo­der­ni­sie­run­gen die Rest­nut­zungs­dau­er verkürzen und somit höhere Abschreibungen ermöglichen.

Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten als Nachweis der Verkürzung

Um die verkürzte Rest­nut­zungs­dau­er steuerlich geltend zu machen, benötigen Sie ein Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten. Dieses Gutachten dokumentiert die verbleibende Nutzungsdauer und dient als offizieller Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Es ist erforderlich, dass das Gutachten nach Ob­jekt­be­sich­ti­gung von einem qualifizierten Sach­ver­stän­di­gen erstellt wird. Damit werden sowohl die Anforderungen des Finanzamts erfüllt als auch die steuerlichen Vorteile optimal ausgeschöpft.

Urteile & gerichtliche Entscheidungen

Die rechtlichen Rah­men­be­din­gun­gen zur steuerlichen Abschreibung von Immobilien, insbesondere im Hinblick auf eine verkürzte Rest­nut­zungs­dau­er, werden maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) und Vorgaben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF) geprägt. In den letzten Jahren haben wegweisende Urteile des BFH wichtige Klarstellungen geliefert, die die Nachweisführung für eine verkürzte Rest­nut­zungs­dau­er bei Gebäuden erleichtern und den Hand­lungs­spiel­raum für Steu­er­pflich­ti­ge erweitern. Wir haben zwei bedeutende Urteile, die maßgeblichen Einfluss auf die Ab­schrei­bungs­mög­lich­kei­ten bei Immobilien haben, für Sie unter die Lupe genommen.

Gebäude des Bundesfinanzhofes mit Sitz in München.

1. Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 23. Januar 2024 (IX R 14/23) die Anforderungen zum Nachweis einer verkürzten tatsächlichen Rest­nut­zungs­dau­er gelockert. Demnach kann die Rest­nut­zungs­dau­er modellhaft nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV ermittelt werden, ohne dass eine detaillierte Beurteilung des technischen Verschleißes erforderlich ist. Das Gutachten muss sich stattdessen auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer stützen. Diese Entscheidung widerspricht den strengen Vorgaben des BMF-Schreibens von 2023, welches noch auf den technischen Zustand des Gebäudes abstellte.

Wichtige Erkenntnisse aus diesem Urteil:

  • Die wirtschaftliche Nutzungsdauer genügt als Nachweis.
  • Technische Details einzelner Bauteile müssen nicht zwingend beurteilt werden.
  • Ein qualifiziertes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ist weiterhin erforderlich, kann jedoch auch modellhafte Ansätze zur Bestimmung der Rest­nut­zungs­dau­er verwenden.
  • Diese Rechtsprechung bietet Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mern mehr Flexibilität bei der Nachweisführung und erleichtert den Zugang zu steuerlichen Vorteilen.

2. Urteil

Das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19) markierte einen wichtigen Wendepunkt in der steuerlichen Bewertung von Immobilien. Es entschied, dass Steu­er­pflich­ti­ge jede sachgerechte Methode verwenden dürfen, um eine verkürzte tatsächliche Rest­nut­zungs­dau­er nachzuweisen. Das Gericht stellte klar, dass keine feste Vorgabe zur Gut­ach­ten­er­stel­lung existiert, wodurch verschiedene Methoden zulässig sind. Diese Entscheidung stärkte die Position der Steu­er­pflich­ti­gen gegenüber der Fi­nanz­ver­wal­tung, da bisher oft restriktivere Anforderungen gestellt wurden.

Wichtige Erkenntnisse aus diesem Urteil:

  • Steu­er­pflich­ti­ge können jede geeignete Methode zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer wählen.
  • Das Gutachten muss weiterhin von qualifizierten Sach­ver­stän­di­gen durchgeführt werden. Jedoch gibt es keine Vorgabe für eine spezifische Gut­ach­ten­me­tho­de.
  • Das Urteil erleichtert es, steuerliche Vorteile durch höhere Abschreibungen zu realisieren, da die Anforderungen gelockert wurden.

Rest­nut­zungs­dau­er verkürzen: Anleitung

In dieser Anleitung erfahren Sie, welche Schritte Sie auf dem Weg zur Verkürzung der Rest­nut­zungs­dau­er erwarten.

  1. Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten einholen: Der erste und wichtigste Schritt ist die Erstellung eines Gutachtens durch einen qualifizierten Sach­ver­stän­di­gen. Dieses Gutachten muss die verkürzte Rest­nut­zungs­dau­er belegen und sich dabei auf den Zustand der Immobilie, Mo­der­ni­sie­run­gen sowie die wirtschaftliche Nutzungsdauer stützen.
  2. Unterlagen vorbereiten: Zusätzlich zum Gutachten sollten Sie die relevanten Unterlagen bereithalten. Dazu zählen:
    • Baupläne
    • Belege zu Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men
    • Informationen zur bisherigen Abschreibung
    • Kaufvertrag und Grundbuchauszug
    • Fotos des Gebäudes (innen und außen)
  3. Antrag beim Finanzamt stellen: Reichen Sie einen formlosen Antrag zusammen mit dem Gutachten und den Unterlagen beim zuständigen Finanzamt ein. Beantragen Sie die Neuberechnung der Abschreibung basierend auf der verkürzten Rest­nut­zungs­dau­er.
  4. Fi­nanz­amts­prü­fung: Das Finanzamt wird das Gutachten und die Unterlagen prüfen. Dabei kann es zu Rückfragen oder Einwänden kommen. In diesem Fall ist eine Vor-Ort-Besichtigung mit dem Gutachter oft hilfreich. Hinweis in eigener Sache: Die Gutachter der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung stehen bei etwaigen Rückfragen im Rahmen einer kostenlosen Nachbetreuung für Erläuterungen zur Verfügung.
  5. Ein­spruchs­ver­fah­ren (falls nötig): Sollte das Finanzamt die verkürzte Rest­nut­zungs­dau­er nicht anerkennen, haben Sie die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Hierfür sollten Sie alle Belege und das Gutachten erneut einreichen und schriftlich begründen, warum die kürzere Rest­nut­zungs­dau­er gerechtfertigt ist. Die Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung unterstützen Sie dabei kostenlos, wenn das Finanzamt unserer Argumentation nicht folgt.
  6. Umsetzung und Anpassung der Abschreibung: Nach Anerkennung durch das Finanzamt können Sie die höhere Abschreibung in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Häufig gestellte Fragen zur verkürzten Rest­nutz­uns­dau­er

Im folgenden Abschnitt beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Thema Rest­nut­zungs­dau­er verkürzen.

Welche Unterlagen benötige ich für den Nachweis einer verkürzten Rest­nut­zungs­dau­er?

Der wichtigste Nachweis ist ein fachgerechtes Gutachten, das die verkürzte Rest­nut­zungs­dau­er dokumentiert. Zusätzlich sollten Baupläne, Mo­der­ni­sie­rungs­be­le­ge und Dokumente zur bisherigen Abschreibung der Immobilie bereitgehalten werden. Diese Unterlagen helfen dem Finanzamt, die Angaben im Gutachten nach­zu­voll­zie­hen.

Was passiert, wenn das Finanzamt meine verkürzte Rest­nut­zungs­dau­er nicht anerkennt?

Wenn das Finanzamt Einwände gegen das Gutachten hat oder die verkürzte Nutzungsdauer des Gebäudes nicht akzeptiert, können Sie Einspruch einlegen. In einem solchen Fall sollten Sie ergänzende Unterlagen oder eine weitere Begutachtung einreichen. Unsere Sach­ver­stän­di­gen stehen Ihnen dabei zur Seite.

Kann ich ein Gutachten auch selbst erstellen?

Ein Gutachten für eine verkürzte Nutzungsdauer sollte nur von einem qualifizierten Sach­ver­stän­di­gen erstellt werden, da es den strengen Anforderungen des Finanzamts entsprechen muss. Für ein Gutachten sind fundiertes Fachwissen, eine Besichtigung und eine objektive Bewertung der Immobilie notwendig. Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung bietet Ihnen professionelle und rechtssichere Gutachten, die alle notwendigen Kriterien erfüllen.