Ein Immobilienkauf wird in Deutschland immer über einen Notar abgewickelt. Das ist gesetzlich geregelt. Erfahren Sie, wie hoch die Notargebühren beim Grundstücks-, Haus- und Wohnungskauf ausfallen. Außerdem lesen Sie in diesem Ratgeber, wer die Notarkosten beim Hauskauf bezahlt und wie Sie bei den Notargebühren sparen können.

Notar stempelt Kaufvertrag
Notar stempelt Kaufvertrag. Damit hat er Anspruch auf die Notargebühren für den Wohnungs- oder Grundstückskauf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein Ei­gen­tü­mer­wech­sel von Grundstücken und Immobilien geht ohne Notar vonstatten.
  • Die Höhe der Notarkosten beim Immobilien- und Grundstückskauf ist gesetzlich vorgeschrieben und in allen Bundesländern gleich.
  • Grundsätzlich sollten Sie bei den Notargebühren mit zirka 1,5 – 2 Prozent des Kaufpreises der Immobilie rechnen.
  • Üblicherweise bezahlt der Erwerber die Notarkosten beim Immobilienkauf. Der Verkäufer trägt lediglich die Notargebühren, die für die Löschung von Rechten Dritter anfallen.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Benötige ich einen Notar beim Hauskauf?

In Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass der Vertrag beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie über einen Notar abgewickelt werden muss. Ohne Notar ist ein Kaufvertrag nicht rechtskräftig.

Damit möchte der Gesetzgeber den Käufer und Verkäufer schützen. Denn Im­mo­bi­li­en­ge­schäf­te sind sehr komplex und teuer. Als neutraler Vermittler vollzieht der Notar das Geschäft rechtssicher und fair für beide Parteien.

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Notarkosten beim Hauskauf

Ein Notar kümmert sich neben den vertraglichen Angelegenheiten auch um verschiedene bürokratische und behördliche Angelegenheiten rund um den Hauskauf. Dazu gehört vor allem, den Grund­buch­ein­trag in die Wege zu leiten und etwaige Genehmigungen zu beantragen.

Notarkosten fallen beim Grundstückskauf und beim Kauf einer Ei­gen­tums­woh­nung ebenso an wie bei einem Haus.

Grundsätzlich gilt: In der Regel können Sie mit Notargebühren von zirka 1,5 – 2 Prozent des Kaufpreises kalkulieren.

Aufgaben des Notars beim Hausverkauf
Aufgaben des Notars bei Im­mo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen

Wofür sind die Notargebühren beim Hauskauf?

Was muss der Notar eigentlich für sein Geld machen, wenn er Notarkosten für eine Ei­gen­tums­woh­nung, ein Haus oder ein Grundstück verlangt?

Zu den Aufgaben, die der Notar beim Hauskauf erfüllt, gehören unter anderem:

  • Erstellung des Kaufvertrags,
  • neutrale Vermittlung und Ansprechpartner für beide Parteien,
  • notarielle Beurkundung und Unterzeichnung des Vertrags,
  • Weitergabe an das zuständige Finanzamt,
  • Überwachung der Zahlung des Kaufpreises,
  • Eintragung in das Grundbuch (in die Wege leiten)
  • und Beurkundung der Grundschuld (sofern bestellt).

Je nach Bedarf kümmert er sich außerdem um

  • die Einholung behördlicher Genehmigungen:

zum Beispiel für Sanierungen, Umbauten oder Ablösung der alten Grundschuld.

Sie dient zum Schutz, dass der Verkäufer die Immobilie nicht mehrfach veräußern kann, da die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch erst nach einiger Zeit erfolgt.

  • oder die Einholung der Ver­zichts­er­klä­rung des Vorkaufsrechts der Gemeinde:

In der Regel hat die Gemeinde ein Vorkaufsrecht und kann das Grundstück somit anstatt des Käufers erwerben, wenn ein dringlicher Grund (wie zum Beispiel das Allgemeinwohl) vorliegt.

Notarkosten beim Wohnungskauf

Bei einem Wohnungskauf berechnet der Notar die gleichen Leistungen und prozentualen Gebühren wie beim Hauskauf. Da die Notargebühren aber anhand vom Kaufpreis berechnet werden, sind die Notarkosten für den Kauf einer Ei­gen­tums­woh­nung in der Regel günstiger.

Notarkosten beim Grundstückskauf

Für den Grundstückskauf gilt dasselbe wie für den Erwerb einer Immobilie: Der Notar kassiert für seine Leistungen die gleichen Notargebühren wie bei einem Hauskauf. Entscheidend für die tatsächliche Summe ist der Kaufpreis des Grundstücks. Daher liegen die Notarkosten für ein unbebautes Grundstück in der Regel unter den Notargebühren für einen Grundstückskauf mit Immobilie darauf.

Notar blättert Kaufvertrag durch
In Deutschland ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Notar den Immobilienkauf abwickeln muss.

Wer bezahlt die Notargebühren beim Hauskauf?

Die Notarkosten beim Immobilienkauf bezahlt der Käufer, sofern nicht anders vereinbart.

Der Verkäufer bezahlt nur die Gebühren für die Löschung der Grundschuld. Wer genau welche Kosten bezahlt, legt der Makler oder Verkäufer im Kaufvertrag fest. So kommt es nach dem Ver­kaufs­ab­schluss der Immobilie nicht zu unerwarteten Notargebühren und Streitigkeiten.

Wichtig: Rechtlich haften beide Ver­trags­par­tei­en! Ist der Käufer zahlungsunfähig und kann die Notarkosten nicht begleichen, muss der Verkäufer für die Gebühren aufkommen.

Wie berechnet der Notar die Kosten?

Die Notarkosten sind in einer Gebührentabelle im Gerichts- und No­tar­kos­ten­ge­setz (Anlage 2 GNotKG) festgelegt. Notare verwenden nur die Tabelle B (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG, Teil 2 Notargebühren) und können ihre Leistungen nicht teurer oder günstiger anbieten.

Die Notargebühren sind gemäß Bun­des­no­tar­ord­nung (§ 17 BNotO) und in jedem Bundesland gleich hoch. Individuelle Vereinbarungen sind gemäß § 125 GNotKG nicht zulässig. Sie tragen prozentual bei einem Hauskauf in Bayern ebenso hohe Notarkosten wie in Niedersachsen oder Schleswig-Holstein.

Grundsätzlich gilt: Die genauen Gebühren werden anhand des Kaufpreises Ihrer Immobilie berechnet. Wie schwierig und aufwendig der Kauf ist oder wie viele Be­spre­chungs­ter­mi­ne Sie mit Ihrem Notar hatten, ist irrelevant. Die Höhe der Notargebühren richtet sich nach der konkret erbrachten Leistung. Entwirft der Notar auch den Text für die Eintragung ins Grundbuch oder beglaubigt er nur die Unterschrift?

Der Wert eines Grundstücks oder eines einzutragenden Rechts wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Ge­schäfts­ver­kehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Be­rück­sich­ti­gung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert). Dieser Wert lässt sich nicht mathematisch exakt errechnen, sondern muss geschätzt werden. Liegt – wie im Regelfall – kein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten vor, gehen Notare wie folgt vor: Ausgangspunkt sind häufig Wertangaben der Beteiligten. Herangezogen werden können zum Beispiel Vorurkunden aus einem früheren Verkauf, Bodenrichtwerte oder die Kauf­preis­samm­lun­gen der Gut­ach­ter­aus­schüs­se. Bei Gebäuden ist es auch verbreitet, Brand­ver­si­che­rungs­wer­te heranzuziehen. Im Grundbuch eingetragene Belastungen und Werte, die für Steuerzwecke festgesetzt wurden, liefern dem Notar ebenfalls Erkenntnisse für die Wertbestimmung.

Notfalls muss der Wert vom Notar nach billigem Ermessen festgesetzt werden. Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken.

Gebührensätze beim Notar

Für jede einzelne Leistung des Notars ist außerdem im Kos­ten­ver­zeich­nis (Anlage 1 GNotKG) festgelegt, welchen Gebührensatz der Notar berechnen darf:

  • voller Gebührensatz (1,0): Für die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch wird zum Beispiel die volle Gebühr (1,0) berechnet.
  • halber Gebührensatz (0,5): Für eine Beurkundung beträgt der Gebührensatz nur die Hälfte (0,5) der Gebühr aus der Gebührentabelle.
  • doppelter Gebührensatz (2,0): Für zweiseitige Rechtsgeschäfte – also Verträge und Beschlüsse – wird der doppelte Satz (2,0) berechnet.
  • 0,3-Gebühr: Für eine Las­ten­frei­stel­lung fällt eine ermäßigte 0,3-Gebühr an.

Erlischt die Grund­dienst­bar­keit oder eine Reallast, da der Berechtige stirbt oder sie zeitlich befristet war, erfolgt die Löschung aus dem Grundbuch kostenfrei (§ 52 GNotKG Abs. 6 Satz 3). Auch die Löschung eines Sa­nie­rungs­ver­merks nach Abschluss der Sa­nie­rungs­ar­bei­ten ist kostenlos.

Mann berechnet Notarkosten
Für Laien ist es fast unmöglich, die Notargebühren beim Wohnungskauf korrekt zu berechnen.

Notargebühren für Eintragungen von Rechten und Lasten

Nicht nur für den Hauskauf – auch für die Eintragung von Rechten und Lasten in das Grundbuch oder deren Löschung daraus, fallen Notarkosten an. Diese finden Sie ebenfalls im verlinkten Kos­ten­ver­zeich­nis oder in unseren Beiträgen zu

  • Baulasten
  • Erbbaurecht: Der Vertrag über die Einräumung eines Erbbaurechts löst beim Notar eine 2,0-Gebühr aus. Zudem fällt bei Gericht eine 1,0-Gebühr an. Weitere Rechte wie ein Vorkaufsrecht löst zusätzliche Gebühren aus.
  • Haus überschreiben
  • Wegerecht

Bei Beurkundungen, bei denen der Wert eines Grundstücks maßgeblich ist, darf der Notar kein Gutachten verlangen (§ 46 Abs. 4 GNotKG). Ein aktuelles, vorhandenes Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten darf jedoch verwendet werden. Das ist gerade bei notariellen Tätigkeiten ohne vorliegenden Kaufpreis empfehlenswert, da dann keine Uneinigkeit bezüglich des Geschäftswerts von Nießbrauch, Wohnrecht und Co. besteht.

Als Alternative zu einem eventuellen Kaufpreis für das jeweilige Recht oder ein Gutachten können Werte, die für Steuerzwecke festgesetzt wurden, herangezogen werden. Darüber hinaus sind Vorurkunden aus vorherigen Verkäufen, Bodenrichtwerte, Kauf­preis­samm­lun­gen der Gut­ach­ter­aus­schüs­se oder Brand­ver­si­che­rungs­wer­te für das Gebäude verbreitete Kennzahlen.

Hinweis: Ver­bind­lich­kei­ten, also Belastungen an einem Grundstück, werden grundsätzlich bei der Wertermittlung nicht abgezogen (§ 38 GNotKG).

Wichtig: Ob der Notar seine Gebühren richtig abrechnet, wird regelmäßig vom Präsidenten des Landgerichts und des Ober­lan­des­ge­richts des jeweiligen Bundeslandes kontrolliert. Haben Sie die Befürchtung, dass die Notarkosten falsch berechnet wurden, können Sie die Rechnung beim jeweiligen Landgericht rechtlich prüfen lassen.

Beispiel: Aufstellung von Grundbuch- und Notarkosten

Hier finden Sie eine Bei­spiel­rech­nung für die Gerichtskosten (Notarkosten) einer Immobilie, deren Kaufpreis bei 300.000 Euro und deren Darlehen bei 250.000 Euro (sogenannte Grundschuld) liegt:

Kostenstelle Konkrete Leistung des Notars Gebühr
Notar Beurkundung eines Grund­stücks­kauf­ver­tra­ges 1.270,00 Euro
Grundbuchamt Eintragung der Auf­las­sungs­vor­mer­kung 317,50 Euro
Notar Grund­schuld­be­stel­lung mit Voll­stre­ckungs­klau­sel (ZVK); ohne ZVK = halber Preis 535,00 Euro
Grundbuchamt Eintragung der Grundschuld 535,00 Euro
Grundbuchamt Eintragung des Eigentümers 635,00 Euro
Grundbuchamt Löschung der Auf­las­sungs­vor­mer­kung 0,00 Euro
Notar Be­treu­ungs­ge­bühr für den Kaufvertrag 317,50 Euro
Notar Voll­zug­s­tä­tig­kei­ten 317,50 Euro
optional: Notar Einrichtung eines Kontos (sogenanntes Notaranderkonto) inklusive Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren 375,00 Euro
Summen:
Grundbuchkosten: 1.487,50 Euro
Notarkosten: 2.440,00 Euro
MwSt. für Notarkosten: 463,60 Euro
Gesamtkosten: 4.766,10 Euro

Was ist ein Notaranderkonto?

Das Notaranderkonto wird vom Notar für seine Mandaten, aber auf eigenen Namen geführt. Bekannt ist diese Art des Treuhandkontos auch als Ander-Konto. Es wird auf Antrag eingerichtet, wenn die beiden Ver­trags­par­tei­en sich gegenseitig nicht trauen und das Geld daher bei einer neutralen Stelle zwi­schen­de­po­nie­ren möchten. Der Notar benötigt in dem Fall keine Bestätigung des Geldeingangs vom Verkäufer, sondern besiegelt die Grund­stücks­trans­ak­ti­on proaktiv. Den Kaufpreis leitet er dann an den Verkäufer weiter – und zieht Notargebühren gegebenenfalls direkt ab.

Spar-Tipps für die Notarkosten beim Immobilienkauf

Grundsätzlich gilt: Die Notarkosten können Sie nicht umgehen, denn gesetzlich ist das Einbinden eines Notars beim Hauskauf vorgesehen. Auch die Höhe der Kosten ist prinzipiell nicht variabel.

Trotzdem gibt es die folgenden drei Möglichkeiten, mit denen Sie vermeiden, dass die Kosten unnötig in die Höhe schießen:

Kosten-Tipp #1: Bonitätsprüfung der Verkaufspartei

Als Käufer einer Immobilie sollten Sie nicht nur dem Verkäufer eine Auskunft zu Ihrer Bonität erbringen, sondern selbst auch die des Verkäufers überprüfen. Denn ist der Verkäufer zahlungsunfähig und kann die von ihm zu tragenden Notarkosten nicht zahlen, müssen Sie die Kosten übernehmen

Kosten-Tipp #2: Kostenübernahme der jeweiligen Ver­trags­par­tei­en klar definieren

Legen Sie im Kaufvertrag genau fest, wer für welche Kosten aufkommen muss. So kommt es zwischen Käufer und Verkäufer zu keinen Miss­ver­ständ­nis­sen und unerwarteten Rechnungen, die Sie begleichen müssen

Kosten-Tipp #3: Notaranderkonto einsparen

Verzichten Sie auf ein Notaranderkonto! Wenn Sie dem Käufer trotz klarer Regelungen im Kaufvertrag und positiver Bonitätsprüfung nicht trauen, sollten Sie ihm Ihre Immobilie nicht verkaufen.

Lesetipp: Neben den Gebühren für den Notar müssen Sie bei einem Haus- oder Wohnungskauf weitere Kosten einkalkulieren. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Kaufnebenkosten berechnen.

Kompetente Beratung beim Hauskauf

Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie müssen verschiedenste Punkte beachtet werden. Wenn Sie ein altes Haus kaufen, sind andere Aspekte wichtig als bei einem Neubau. Mit einem Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten zum Festpreis samt Kaufberatung von Heid tappen Sie nicht in die Kostenfalle, die Ihnen sonst womöglich nach dem Einzug droht.

Unsere Kompetenzen, mit denen wir Ihnen gerne behilflich sind, umfassen unter anderem

In einem kostenlosen Erstgespräch können wir gemeinsam Ihre Fragen klären und besprechen, welche unserer Dienst­leis­tun­gen für Sie einen Mehrwert darstellt. Kontaktieren Sie uns gerne unter der Telefonnummer 0800 90 90 282 oder per Kontaktformular.