Die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge ist eine nicht zu unterschätzende Kennziffer beim Kauf einer Ei­gen­tums­woh­nung. Wir erklären Ihnen in diesem Ratgeber, wofür die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge verwendet werden darf und wofür nicht. Außerdem gehen wir auf die notwendige Höhe der Rücklagen für Ei­gen­tums­woh­nun­gen ein, erklären, wie die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge berechnet wird und inwiefern sie steuerlich relevant sind.

Baugerüst für Fassadendämmung
Hierfür wird die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge eingesetzt: Das Baugerüst für die Fassadendämmung steht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge ist die zweckgebundene Rückstellung finanzieller Mittel für Reparaturen in Gebäuden mit Ei­gen­tums­woh­nun­gen.
  • Synonym ist von Er­hal­tungs­rück­la­ge die Rede, wenn die Rücklagen für eine Ei­gen­tums­woh­nung gemeint sind.
  • Das Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG) setzt die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge durch die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer(gemeinschaft) voraus.
  • Die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge darf nur für den Erhalt des ge­mein­schaft­li­chen Eigentums verwendet werden: Instandsetzung, Instandhaltung, Reparaturen, Modernisierung. Klassische Fälle sind eine neue Heizungsanlage, Dach decken oder Fassade streichen.
  • Kleinere Reparaturen werden selten, Re­no­vie­rungs­ar­bei­ten in einzelnen Wohnungen nicht aus der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge bezahlt.
  • Die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge ist nicht umlagefähig. Als Eigentümer einer vermieteten Wohnung können Sie diese Rückstellungen nicht auf den Mieter abwälzen.
  • Selbstnutzer können die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge nicht von der Steuer absetzen. Vermieter können sie als Werbungskosten geltend machen, sobald sie tatsächlich verwendet wurde.

Was ist eine In­stand­hal­tungs­rück­la­ge?

Die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge ist ein Geldtopf, den die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus anspart, um Reparaturen an der Immobilie zu bezahlen, die deren Erhaltung dienen. Diese Rückstellung ist zweckgebunden. Die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge wird von jedem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer monatlich als Teil des Hausgelds an die Hausverwaltung überwiesen.

Die In­stand­hal­tungs­rück­stel­lung taucht im Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG) auf und wird dort näher definiert und geregelt. In­stand­hal­tungs­rück­la­ge und In­stand­hal­tungs­rück­stel­lung sind gleich­be­deu­ten­de Begriffe. Weitere bekannte Synonyme sind Er­hal­tungs­rück­la­ge oder Er­neue­rungs­fonds. Es handelt sich dabei praktisch um einen Reparaturfonds für Ge­mein­schafts­ei­gen­tum.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Höhe der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge

Das WEG ist im Hinblick auf die Höhe der In­stand­hal­tungs­rück­stel­lung sehr schwammig. Was eine „angemessene“ Er­hal­tungs­rück­la­ge ist, liegt im Er­mes­sens­spiel­raum der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Diese legt die Höhe der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge per Mehr­heits­be­schluss fest. Üblicherweise kommt ein Vorschlag zur Höhe der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge von der Hausverwaltung und basiert auf Er­fah­rungs­wer­ten oder einer wohlüberlegten Kalkulation, die im Jah­res­wirt­schafts­plan festgehalten wird.

Hat die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft über Jahrzehnte hinweg ein dickes Polster angespart, kann sie beschließen, die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge zu senken.

Bedenken Sie, dass Mo­der­ni­sie­run­gen, ein neuer Heizkessel, eine energetische Sanierung oder teure In­stand­hal­tungs­maß­nah­men wie eine grundlegende Dachsanierung enorme Summen verschlingen. Beispiele:

  • Ein neuer Heizkessel für ein Mehr­fa­mi­li­en­haus kostet ab 6.000 Euro bis > 30.000 Euro.
  • Die Kosten für eine Dachreparatur hängen primär von Fläche, Konstruktion (z. B. Flachdach) und Material ab. Mit einer zweistelligen Summe müssen Sie bei einem Mehr­fa­mi­li­en­haus immer rechnen, bei größeren Wohngebäuden durchaus mit 50.000 Euro. 
  • Ein Fahrstuhl kostet je nach Anzahl der Etagen. Hält der Lift nur in drei Stockwerken, fallen für den Aufzug und die Montage schon mindestens 15.000 Euro an, eher doppelt so viel. Viele Lift-Hersteller sind inzwischen auf ein Mietmodell umgestiegen.
  • Die Fassadendämmung kostet pro Quadratmeter je nach Art unterschiedlich. Bei einer Kern- oder Einblasdämmung sind es im günstigsten Fall 50 €/m², bei einem Wär­me­dämm­ver­bund­sys­tem zwischen 90 und 150 €/m² und bei der Königin der Außendämmung, einer hinterlüfteten Vorhangfassade, kalkulieren Sie rund 200 bis 300 €/m² ein.
Dachreparatur
Dachreparatur: Dachdecker bei der Arbeit.

In der Zweiten Be­rech­nungs­ver­ord­nung des Woh­nungs­bau­ge­set­zes (WoBauG) wird der Gesetzgeber für den sozialen Wohnungsbau (das sind gemäß § 1: öffentlich geförderter, steu­er­be­güns­tig­ter, frei­fi­nan­zier­ter oder gemeinnütziger Wohnraum) konkret: Die Höhe der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge richtet sich ausschließlich nach dem Alter der Immobilie. Sie beträgt laut § 28 pro Quadratmeter pro Jahr maximal:

Alter des Gebäudes

Max. Er­hal­tungs­rück­la­ge pro m² und Jahr

0 – 21 Jahre

7,10 Euro

22 – 31 Jahre

9 Euro

32 Jahre und mehr

11,50 Euro

Befindet sich ein Aufzug im Gebäude, erhöht sich der Maximalwert der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge pro Quadratmeter pro Jahr um einen Euro.

Ein Mindestwert für die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge ist nicht festgelegt. Man kann die Zahlen für den geförderten Wohnungsbau allerdings als Richtlinie für die Höhe der In­stand­hal­tungs­rück­la­gen bei anderen Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern betrachten.

Ein Beispiel aus der Rechtspraxis: Eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft bildete pro Jahr und Quadratmeter 2,50 Euro In­stand­hal­tungs­rück­la­ge für ein Gebäude aus den 1990er-Jahren. Zu niedrig, befand einer der Eigentümer. Eine Erhöhung scheiterte in der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung, die Mehrheit stimmte dagegen. Das Gericht gab der An­fech­tungs­kla­ge des vor­aus­schau­en­den Miteigentümers statt und hob die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge auf 7,10 €/m² pro Jahr an.

Die Höhe der aktuellen In­stand­hal­tungs­rück­la­ge beziehungsweise der Inhalt des Rück­stel­lungs­top­fes geht aus dem Protokoll der Jah­res­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung hervor. Gibt weder das aktuelle Protokoll noch die jährliche Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung Aufschluss darüber, können Eigentümer sich bei der Hausverwaltung nach dem Kontostand der Er­hal­tungs­rück­la­ge erkunden.

Wer sich in eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft einkauft, also einen Mit­ei­gen­tums­an­teil am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum erwirbt, sollte die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge kritisch prüfen. Finden Sie vor dem Wohnungskauf anhand der drei jüngsten Protokolle heraus, welche Reparaturen und In­stand­set­zun­gen zuletzt durchgeführt worden und welche Er­hal­tungs­maß­nah­men geplant sind. Neueigentümer sollten die Protokolle spätestens nach Aufforderung vom Verkäufer der Wohnung zugeschickt bekommen. 

Tipp: Sie möchten eine Wohnung kaufen, aber nicht in eine Kostenfalle laufen? Reduzieren Sie Ihr Risiko beim Wohnungskauf mit einer Immobilien-Kaufberatung

In­stand­hal­tungs­rück­la­ge berechnen

Die Berechnung einer vernünftigen In­stand­hal­tungs­rück­la­ge berücksichtigt, abseits des sozialen Wohnungsbaus, folgende Faktoren:

  • Alter des Gebäudes (Altbau oder Neubau)
  • Ausstattung
  • Re­pa­ra­tur­an­fäl­lig­keit
  • Zustand

Faustregel: In­stand­hal­tungs­rück­la­ge für Haus

Eine Faustregel besagt, dass für ein neues Haus pro Jahr eine In­stand­hal­tungs­rück­la­ge von 0,8 – 1 Prozent des Kaufpreises gebildet werden sollte.

Ein Rechenbeispiel: Ein Neubau mit 600 Quadratmeter Wohnfläche verschlingt Baukosten in Höhe von 900.000 Euro. Der Faustregel zufolge sollten pro Jahr 9.000 Euro Er­hal­tungs­rück­la­ge angespart werden. Das sind 15 €/m² und somit aufgrund gestiegener Baukosten eine weit höhere In­stand­hal­tungs­rück­la­ge als vom WEG-Gesetz vorgesehen.

Peterssche Formel

Die Höhe der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge für Wohngebäude wird üblicherweise anhand der Petersschen Formel berechnet. Diese setzt voraus, dass die Her­stel­lungs­kos­ten (= Baukosten) bekannt sind.

Die Peterssche Formel ist das Ergebnis der statistischen Auswertung von In­stand­hal­tungs­kos­ten realer Gebäude. Sie wurde empirisch ermittelt und ist ein verlässlicher Gradmesser für die laufenden Kosten, die Eigentümer üblicherweise in den Werterhalt Ihrer Wohnimmobilie stecken müssen.

Grundlage dieser Formel ist, dass innerhalb von 80 Jahren der 1,5-fache Wert der Baukosten (ohne Grundstücks- und Er­schlie­ßungs­kos­ten) für die Instandhaltung aufgewendet werden müssen.

Die Peterssche Formel lautet:

In­stand­hal­tungs­rück­la­ge pro m² = (Baukosten pro m² x 1,5) / 80

Dieser Ansatz bezieht sich allerdings auf das komplette Wohngebäude und nicht nur auf den Anteil, den das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum einnimmt. Die Peterssche Formel ermittelt also praktisch die benötigte Rücklage für das ganze Haus. Die statistische Auswertung hat ergeben, dass zwischen 65 und 70 Prozent der In­stand­hal­tungs­kos­ten auf das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum entfällt.

Eigentümer von Wohnimmobilien sollten also mit der obigen Formel arbeiten, um die tatsächlich benötigten Geldmittel für die Instandhaltung Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung zu überreißen. Für die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft spielt allerdings nur der Anteil der In­stand­hal­tungs­rück­stel­lung eine Rolle, die auf das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum entfällt – also 70 Prozent.

Die Formel für die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge, die von der Hausverwaltung üblicherweise vorgeschlagen wird und von der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung akzeptiert werden sollte, lautet daher:

In­stand­hal­tungs­rück­la­ge pro m² = (Baukosten pro m² x 1,5 x 0,7) / 80

Als Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sollten Sie darüber hinaus für Reparaturen in den eigenen vier Wänden noch persönliche Rücklagen für die Ei­gen­tums­woh­nung bilden, um zu gegebener Zeit das Parkett auszutauschen, die Wände zu streichen, die Einbauküche zu ersetzen und das Bad zu modernisieren.

In­stand­hal­tungs­rück­la­ge berechnen

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m2
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€ / m2
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In­stand­hal­tungs­stau: Re­pa­ra­tur­in­ter­val­le und Kosten

Ob Ihre Immobilie von einem In­stand­hal­tungs­stau betroffen ist, können Sie mit Hilfe unserer Infografik in Erfahrungen bringen. Zwar schlüsseln wir in dieser Grafik die Re­pa­ra­tur­in­ter­val­le für ein Einfamilienhaus auf. Doch das meiste davon betrifft ein Mehr­fa­mi­li­en­haus genauso. Somit können Sie sich ziemlich gut ausmalen, ob die Er­hal­tungs­rück­la­ge der WEG ausreicht und ob Ihre privaten Rücklagen für die Ei­gen­tums­woh­nung für die nächste Mo­der­ni­sie­rungs­wel­le gewappnet ist.

Reparaturintervalle für Einfamilienhäuser (Infografik)
Infografik: Diese Reparaturen stehen bei einem Einfamilienhaus regelmäßig an.

Was wird aus der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge bezahlt?

Die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge ist zweckgebunden. Sie dient der Erhaltung des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums in der Wohnanlage. Mit der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge werden In­stand­set­zun­gen vorgenommen, In­stand­hal­tun­gen und Reparaturen bezahlt und gegebenenfalls Mo­der­ni­sie­run­gen umgesetzt.

Klassische Ver­wen­dungs­zwe­cke sind:

  • Dach neu decken, Dach sanieren, Dach renovieren
  • Heizkessel austauschen
  • Elektrik neu verkabeln, Haustechnik modernisieren
  • In­stand­set­zun­gen nach einer Na­tur­ka­ta­stro­phe
  • Fassade streichen
  • Keller isolieren (vorausgesetzt, die Außenwände sind laut Aufteilungsplan und Tei­lungs­er­klä­rung nicht einzelnen Kellerräumen, die als Sondereigentum zu einer Wohneinheit gehören, zugeordnet)

Kleinere Reparaturen am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum können ebenfalls aus der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge finanziert werden – müssen sie aber nicht. Die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft entscheidet im Einzelfall, ob eine notwendige Renovierung mittels einer Sonderumlage oder über die In­stand­hal­tungs­rück­stel­lung finanziert wird.

Gut zu wissen: Eine Sonderumlage ist ein Betrag, der anfällt, wenn eine Reparatur von Ge­mein­schafts­ei­gen­tum nicht über die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge bezahlt wird oder deren Höhe nicht ausreicht. Die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft entscheidet per Mehrheit in der Versammlung, ob und in welcher Höhe eine Sonderumlage nötig ist. Diese wird einmalig bezahlt. Eine Sonderumlage kann insbesondere bei der unguten Kombination aus In­stand­hal­tungs­stau und geringen Beiträgen für die Rücklage beschlossen werden (müssen).

Im schlimmsten Fall muss dann jeder Miteigentümer relativ kurzfristig eine vierstellige Summe aufbringen. Wer noch den Wohnungskredit tilgt oder gerade seinen Job verloren hat, kommt da schnell in eine unangenehme Situation und muss darauf hoffen, dass die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ihm eine Ratenzahlung einräumt. Denn um die Sonderumlage drücken kann man sich nicht.

Die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge darf gemäß WEG-Gesetz weder für die

  • Reparaturkosten an Sondereigentum,
  • Deckung der Betriebskosten,
  • Begleichung von Ver­wal­tungs­kos­ten,
  • Bei­trags­zah­lun­gen für die Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung

verwendet werden.

Wer verwaltet die In­stand­hal­tungs­rück­la­gen und wer bestimmt über ihre Verwendung?

Die Hausverwaltung verwaltet die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört es,

  • die Höhe der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge vorzuschlagen (und ggf. eine Abstimmung über eine Anpassung durchzuführen),
  • zu überwachen, dass alle Eigentümer ihren Anteil bezahlen,
  • die Rückstellung auf einem separaten Konto der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zu führen.

Das eigene Konto hat den Hintergrund, dass die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge der Eigentümer nicht in die Insolvenzmasse einfließt, falls die Hausverwaltung Pleite geht.

Die Hausverwaltung schlägt zudem vor, wofür das Geld verwendet werden kann, beziehungsweise welche Reparaturen und Mo­der­ni­sie­run­gen anstehen. Bestimmen kann der Verwalter allerdings nicht, ob die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge für die Umsetzung seiner Vorschläge eingesetzt wird. Über die Verwendung entscheidet die Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung per Mehr­heits­be­schluss.

Die Hausverwaltung hat zwar Zugriff auf das Konto, darf aber nur mit einem mehrheitlichen Beschluss der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung in deren Sinn darüber verfügen. Sie ist praktisch wei­sungs­ge­bun­den.

Praxistipp: Rein theoretisch können auch normale, laufende Kosten von diesem Konto bezahlt werden, sofern die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft vorher festgelegt hat, was außer In­stand­hal­tungs­maß­nah­men noch von dieser Rücklage bezahlt werden darf. Das ist jedoch weder der Sinn der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge, noch ist es ratsam.

Versammlung stimmt ab
Be­schluss­fas­sung der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft über die Verwendung der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge.

Falls Sie der vorübergehenden Zweck­ent­frem­dung zustimmen, sorgen Sie dafür, dass die Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung über die Modalitäten bestimmt:

  • Mindestrücklage: Wie viel In­stand­hal­tungs­rück­la­ge muss mindestens als solche auf dem Konto bleiben?
  • Rück­zah­lungs­zeit­punkt: Bis wann wird der entnommene Betrag wieder auf das Konto der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge zurückgezahlt? „Kurzfristig“ ist kein ausreichend definierter Zeitpunkt.

Wird die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge mit Beschluss zweckentfremdet ohne dass eine verbleibende Mindestrücklage und das Datum für die Rückzahlung bestimmt wurden, widerspricht die Zweck­ent­frem­dung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Das bedeutet: Im Streitfall wird das Gericht den WEG-Beschluss annullieren, wie es das Landgericht Frankfurt/ Main im Urteil vom 16. Juli 2014 (Az. 2-13 S 91/13) bereits getan hat.

Können In­stand­hal­tungs­rück­la­gen auf Mieter umgelegt werden?

Nein, die Beiträge für die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge sind nicht umlagefähig. Der Eigentümer muss die In­stand­hal­tungs­rück­stel­lung aus seiner Tasche bezahlen und darf sie nicht an den Mieter weiterreichen.

Gibt es eine Rückzahlung bei zu hohen In­stand­hal­tungs­rück­la­gen?

Nein, aber eine Senkung der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge ist bei einem Beschluss durch die Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung möglich.

Praxistipp: Der überschüssige Teil der angesparten In­stand­hal­tungs­rück­la­ge kann auf ein Festgeldkonto transferiert werden. Die Zinsen erhöhen die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge damit sogar noch – müssen allerdings versteuert werden. Da die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft / Hausverwaltung während der vereinbarten Laufzeit keinen Zugriff auf das Festgeldkonto hat, ist diese Anlage nur sinnvoll, wenn die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge so hoch ist, dass auch mehrere teure Reparaturen, In­stand­set­zun­gen und Mo­der­ni­sie­run­gen bezahlt werden können.

Bekomme ich meine In­stand­hal­tungs­rück­la­gen beim Verkauf der Ei­gen­tums­woh­nung zurück?

Nein. Die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge verbleibt im „Topf“ der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Die Er­hal­tungs­rück­la­ge gehört der WEG und nicht dem Einzelnen. Der bisherige Eigentümer erhält bei einem Wohnungsverkauf nichts davon zurück. Der neue Eigentümer bezahlt die monatliche In­stand­hal­tungs­ra­te ab seinem Eintritt in die Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Kann ich mit der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge meine Steuer senken?

Vermieter können die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge bedingt als Werbungskosten absetzen. Geltend machen können Vermieter nur die Höhe der eingesetzten In­stand­hal­tungs­rück­la­ge, die im steuerlich relevanten Jahr tatsächlich für Instandsetzung und Co. ausgegeben wurde.

Da Selbstnutzer keinen Gewinn durch die Wohnung erwirtschaften, können Sie die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge nicht in der Steuererklärung geltend machen.

Gut zu wissen: Die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge mindert die Be­mes­sungs­grund­la­ge für die Grund­er­werb­steu­er nicht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im September 2020 im Urteil II R 49/17 festgehalten.

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Im­mo­bi­li­en­kauf­be­ra­tung von Heid

Sie sind sich unsicher, ob die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge für die Wohnung, die Sie ins Auge gefasst haben, ausreicht? Um sich vor teuren Folgen einer zu niedrigen In­stand­hal­tungs­rück­stel­lung zu schützen, sollten Sie sich vom bisherigen Eigentümer oder der Hausverwaltung schriftlich geben lassen, welche In­stand­set­zun­gen und Mo­der­ni­sie­run­gen wann durchgeführt wurden und welche in absehbarer Zeit anstehen.

Bestehen noch Unklarheiten, zögern Sie nicht, uns für Gutachten mit Im­mo­bi­li­en­kauf­be­ra­tung einzuschalten. Wir sind für mit unserer Expertise für Sie da, wenn Sie eine Wohnung oder das ganze Haus kaufen wollen. Nach einer Begehung vor Ort und der Durchsicht der relevanten Dokumente geben unsere öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen eine seriöse Einschätzung, welche In­ves­ti­ti­ons­kos­ten beim Kauf der Traumwohnung in der nächsten Zeit auf Sie zukommen. Damit ein In­stand­hal­tungs­stau bei zu niedriger Er­hal­tungs­rück­la­ge Ihr Bankkonto nach der kostspieligen Immobilien-Investition nicht direkt noch einmal schröpft.

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