Zur Wertermittlung von Immobilien kommen un­ter­schied­li­che Verfahren zum Einsatz. Welche in Deutschland zulässig sind, regelt die Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertV). Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand, welche Regelungen nach der jüngsten Novellierung dieser Verordnung gültig und welche hingegen veraltet sind.

Immobiliengutachter mit Klemmbrett vor einem Haus
In Deutschland ist die ImmoWertV das grundlegende Regelwerk für die Bewertung von Immobilien – und somit das Schriftstück, an das sich öffentlich bestellte und vereidigte Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­ge halten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertV) regelt die zulässigen Verfahren zur Wertermittlung von Immobilien.
  • Sie wird insbesondere von Sach­ver­stän­di­gen zu Rate gezogen, um juristisch haltbare Gutachten zu erstellen.
  • Seit 1. Januar 2022 ist eine novellierte Fassung der ImmoWertV in Kraft, die bisher gültige Verordnungen weitestgehend ersetzt.
  • In den ImmoWertA finden sich praktische An­wen­dungs­bei­spie­le für die Vorgaben der ImmoWertV.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Das regelt die ImmoWertV

Die Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung legt präzise die Regeln und zulässigen Methoden für die Wertermittlung von Grundstücken und Gebäuden fest. Sie dient als grundlegendes Regelwerk für die Bewertung von Immobilien in Deutschland. Der vollständige Gesetzestext der ImmoWertV regelt allgemeine Grundsätze sowie erforderliche Daten zur Wertermittlung von Immobilien. Außerdem sind besondere Grundsätze zu den einzelnen Wert­ermitt­lungs­ver­fah­ren und zur Bo­den­wert­ermitt­lung enthalten. Ziel der ImmoWertV ist es, durch einheitliche Be­wer­tungs­stan­dards die Transparenz und Fairness im Immobilienmarkt zu erhöhen.

Für wen ist die Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung wichtig?

Die ImmoWertV richtet sich primär an Gutachter und Sachverständige, die mit der Aufgabe betraut sind, gerichtsfeste Wert­ermitt­lun­gen von Immobilien vorzunehmen. Diese Fachleute nutzen die Verordnung, um fundierte Bewertungen zu erstellen, die im juristischen und wirt­schaft­li­chen Kontext Bestand haben.

Darüber hinaus dient die nach der ImmoWertV erstellte Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung häufig als Grundlage für weitere Entscheidungen hinsichtlich einer Immobilie. Makler, Banken und Versicherungen greifen auf diese Gutachten zurück, um den Wert einer Immobilie für Verkauf, Finanzierung oder Ver­si­che­rungs­zwe­cke zu bestimmen.

Für Privatpersonen ist die ImmoWertV von indirekter Bedeutung: Sie erstellen zwar keine Gutachten selbstständig, sind aber auf die Expertise von qualifizierten Fachleuten angewiesen, die sich an die Bestimmungen der ImmoWertV halten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Bewertung ihrer Immobilie auf einer soliden und anerkannten Grundlage erfolgt.

Gutachter nimmt Wertermittlung einer Immobilie vor
Bei der Wertermittlung von Immobilien müssen sich Gutachter an die nach ImmoWertV zulässigen Verfahren halten.

Entwicklung der ImmoWertV

Ursprünglich war die Wertermittlung für Immobilien im Be­wer­tungs­ge­setz (BewG) festgehalten. Die erste Wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (WertV) wurde 1988 erlassen und zuletzt 1997 geändert. Im Jahr 2010 erfolgte ein bedeutender Schritt, als die Wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung durch die neu gestaltete Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung abgelöst wurde.

Eine bedeutende Novellierung fand im Jahr 2021 statt, die am 1. Januar 2022 in Kraft trat. Im September 2023 folgte schließlich die Ver­öf­fent­li­chung der dazugehörigen An­wen­dungs­hin­wei­se zur Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertA).

Welche Kritikpunkte gab es an der ursprünglichen Fassung von 2010?

Ein Haupt­kri­tik­punkt an der ursprünglichen ImmoWertV von 2010 war die Ver­gan­gen­heits­ori­en­tie­rung bei der Ver­kehrs­wert­ermitt­lung. Diese lies zukünftige Entwicklungen und Markttrends außer Acht. Ebenso wurde die fehlende Be­rück­sich­ti­gung besonderer Flächen und die unzureichende Anpassung an die aktuelle Lage auf dem Grund­stücks­markt bemängelt. Die Vorschriften zu Bo­den­richt­wer­ten waren nicht einheitlich geregelt, was zu Inkonsistenzen führte. Zudem wurden das vereinfachte Er­trags­wert­ver­fah­ren und das mehrperiodische Er­trags­wert­ver­fah­ren nicht in die Vorschriften aufgenommen. Das Er­trags­wert­ver­fah­ren wurde ohne Be­rück­sich­ti­gung des Bo­den­wert­ver­zin­sungs­er­trags angewendet.

Diese Neuerungen reflektieren die sich ständig verändernden Anforderungen und Rah­men­be­din­gun­gen im Immobilienmarkt und zeigen das Bestreben, die Wert­ermitt­lungs­pro­zes­se zu modernisieren und zu standardisieren.

Häuser mit Photovoltaikanlagen auf den Dächern
Der Grund­stücks­markt in Deutschland unterliegt dynamischen Entwicklungen – diesen soll die novellierte ImmoWertV Rechnung tragen.

Was ist seit der jüngsten Novellierung der ImmoWertV aus dem Jahr 2021 neu?

Mit der Novellierung der ImmoWertV wurden einheitliche Grundsätze für die Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung sichergestellt, die bundesweit gelten. Die Novellierung löste damit sechs zuvor existierende Regelungswerke ab: die ImmoWertV 2010, Bo­den­richt­wert­richt­li­nie (BRW-RL), Sach­wert­richt­li­nie (SW-RL), Ver­gleichs­wert­richt­li­nie (VW-RL), Er­trags­wert­richt­li­nie (EW-RL) und Teile der Wert­ermitt­lungs­richt­li­ni­en 2006 (WertR).

Inhaltliche Änderungen gab es in der Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung von 2022 hingegen kaum. Lediglich die Auswirkung des Regionalfaktors auf die Al­ters­wert­min­de­rung in den §§ 36 und 38 wurde präzisiert. Der Schwerpunkt der Novellierung lag also auf der Ver­ein­heit­li­chung bestehender Regelungen.

Stehen in Zukunft weitere Überarbeitungen der ImmoWertV an?

Hinsichtlich zukünftiger Überarbeitungen der ImmoWertV hat der Bundesrat die Bundesregierung dazu aufgefordert, die Nor­mal­her­stel­lungs­kos­ten (NHK 2010) bis spätestens 2024 zu überarbeiten. Diese sind ein Faktor des Sach­wert­ver­fah­rens und stellen jene Kosten dar, die bei der Errichtung eines nach Art und Standard vergleichbaren Neubaus anfallen würden. In seiner Entschließung legte der Bundesrat fest, dass die NHK 2010 „an die aktuellen Verhältnisse anzupassen sind“. Konkret wurden dabei die Kostenkennwerte und die Relationen zu den Standardstufen genannt. Letztere sind auf die Erfordernisse einer digitalen Datenerhebung auszurichten.

Wertermittlung nach ImmoWertV

Die ImmoWertV gestattet drei un­ter­schied­li­che Arten zur Wertermittlung einer Immobilie: Sach­wert­ver­fah­ren, Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren und Er­trags­wert­ver­fah­ren. Jedes Verfahren findet Anwendung basierend auf dem Immobilientyp und den zur Verfügung stehenden Daten. Die folgende Tabelle bietet Ihnen eine allgemeine Übersicht zu den An­wen­dungs­be­rei­chen der drei nach ImmoWertV ge­set­zes­kon­for­men Er­mitt­lungs­ver­fah­ren.

Er­mitt­lungs­ver­fah­ren Immobilienart Wertbasis
Sach­wert­ver­fah­ren Häuser, kommunale Infrastruktur & Denkmäler Bausubstanz & Wie­der­be­schaf­fungs­wert
Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren Ei­gen­tums­woh­nun­gen Realisierbarer Verkaufswert vergleichbarer Objekte
Er­trags­wert­ver­fah­ren Ren­di­teim­mo­bi­li­en Vor­aus­sicht­li­che Erträge

Welche Daten hier für die Berechnung des Immobilienwerts benötigt werden, unterscheidet sich je nach Er­mitt­lungs­ver­fah­ren. Zum Vergleich dieser Verfahren bietet Ihnen unser Beitrag „Verfahren zur Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung“ weiterführende Informationen.

Welche Immobilie möchten Sie bewerten?

ImmoWertA: An­wen­dungs­hin­wei­se zur ImmoWertV

Am 20. September 2023 veröffentlichte das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wohnen, Stadt­ent­wick­lung und Bauwesen die ImmoWertA. Diese Muster-An­wen­dungs­hin­wei­se sollen die korrekte Anwendung der in der ImmoWertV aufgeführten Er­mitt­lungs­richt­li­ni­en erleichtern. Zur besseren Übersicht sind die ImmoWertA dabei parallel zur ImmoWertV gegliedert und enthalten zu den meisten Regelungen passende Beispiele sowie fachliche Ergänzungen. Zu den Hauptthemen gehören die Bewertung unbebauter und bebauter Grundstücke, die Be­rück­sich­ti­gung von Rechten und Belastungen bei der Wertermittlung sowie spezielle Überlegungen für bestimmte Immobilientypen. Die ImmoWertA wurden am 27. September 2023 für verbindlich erklärt.

Häufige Fragen zur ImmoWertV

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zur Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung.

Worin unterscheiden sich ImmoWertV und BewG?

Die ImmoWertV und das BewG unterscheiden sich in ihrer Anwendung und Zielsetzung bei der Wertermittlung von Immobilien:

  • ImmoWertV (Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung): Diese Verordnung wird von Sach­ver­stän­di­gen genutzt, um den gemeinen Wert einer Immobilie zu ermitteln, oft mit dem Ziel, einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Die ImmoWertV ist speziell für die professionelle Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung entwickelt und legt genaue Richtlinien für verschiedene Be­wer­tungs­me­tho­den fest.
  • BewG (Be­wer­tungs­ge­setz): Das BewG hingegen ist das Gesetz, das das Finanzamt für steuerliche Zwecke bei der Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung anwendet. Es wird kritisiert, dass das BewG in vielen Bereichen ungenau ist und möglicherweise nicht immer den aktuellen Marktwert einer Immobilie widerspiegelt.

Zusammenfassend basiert die ImmoWertV auf detaillierten und spezifischen Be­wer­tungs­ver­fah­ren, während das BewG eher allgemeine und teilweise ungenauere Methoden für steuerliche Bewertungen verwendet.

Lesetipp: Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie eine steuerliche Wertermittlung durch das Finanzamt erfolgt, was es mit dem Ein­heits­wert­be­scheid auf sich hat und wie Sie dem Fiskus mit einem geeigneten Wertgutachten für Ihre Immobilie ein Schnippchen schlagen können, haben wir Ihnen die passende Lektüre verlinkt. Alternativ: Kontaktieren Sie uns!

Welche Anforderungen stellt die ImmoWertV an die Erstellung von Wertgutachten?

Die ImmoWertV definiert spezielle Anforderungen an die Erstellung von Wertgutachten, die Pro­fes­sio­na­li­tät und Genauigkeit sicherstellen:

  • Kon­zen­tra­ti­ons­ge­bot: Dies beinhaltet die Konkretisierung der Auf­ga­ben­stel­lung im Auftrag, eine eindeutige Abgrenzung des Be­ur­tei­lungs­ge­gen­stands im Rahmen der Bewertung und die Bedingung, dass Ergänzungen rund um den Be­ur­tei­lungs­ge­gen­stand sachdienlich sein müssen.
  • Ob­jek­ti­vi­täts­ge­bot: Dies verlangt eine unparteiische Auf­ga­ben­er­fül­lung, Vollständigkeit und Konformität der Begründungen sowie der Datengrundlage. Dabei muss stets ein präziser Bezug zum Ver­wer­tungs­zweck des Gutachtens gegeben sein.
  • Kom­pe­tenz­ein­hal­tungs­ge­bot: Der Auftrag hat stets entsprechend der fachlichen Kompetenz des Gutachters zu erfolgen, insbesondere bei grund­stücks­be­zo­ge­nen Rechtsfragen. So wird das Risiko einer Fehl­ein­schät­zung, das vor allem bei spezifischen Aufträgen existiert, minimiert.
  • Sach­auf­klä­rungs­ge­bot: Zweifelhafte Sachverhalte sind möglichst aufzuklären und alle zugänglichen Er­kennt­nis­quel­len müssen ausgewertet werden. In komplexen Fällen ist eine umfassende Due Diligence erforderlich.
  • Sorg­falts­pflicht: Alle relevanten Tatsachen sind möglichst genau zu ermitteln und die Plau­si­bi­li­täts­prü­fun­gen sind durchzuführen. Die Schwerpunkte der Prüfung liegen auf Flächen- und Massenangaben, Er­trags­ver­hält­nis­sen, Orts­be­sich­ti­gung und Vorgutachten.
  • Klarheits- und Trans­pa­renz­ge­bot: Dieses Gebot verlangt klare und präzise Formulierungen im Gutachten und eine nach­voll­zieh­ba­re Darstellung der Zusammenhänge.
  • Be­grün­dungs­ge­bot: Hierbei geht es um die Offenlegung der Methodik sowie der Befund- und An­knüp­fungs­tat­sa­chen, die Begründung des Lösungswegs beziehungsweise der Ver­fah­rens­aus­wahl, wobei meist mehrere Verfahren zum Vergleich herangezogen werden. Das Gebot fordert auch eine Begründung von Annahmen sowie von in der Berechnung be­rück­sich­tig­ten Vergleichsdaten und die Offenlegung der zugrunde liegenden Daten und Datenquellen.
  • Höchst­per­sön­lich­keits­ge­bot: Der Sachverständige trägt die höchst­per­sön­li­che Verantwortung für die Erstellung des Gutachtens.

In der Summe gewährleisten diese Richtlinien, dass Wertgutachten objektiv, fundiert und verlässlich erstellt werden.

Hinweis: In einem Kurzgutachten, das für private Zwecke erstellt wird, werden nicht alle diese Anforderungen erfüllt. Hauptsächlich verzichten Gutachter im Sinne Ihrer Auftraggeber auf den zeit- und damit kos­ten­auf­wän­di­gen Methodik-Teil. Zur Einreichung bei Behörden oder vor Gericht ist daher ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten oder ein spezielles Fachgutachten wie zum Beispiel Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten oder Miet­wert­gut­ach­ten notwendig.

Ist die WertR 2006 nach Inkrafttreten der ImmoWertV noch gültig?

Mit dem Inkrafttreten der novellierten ImmoWertV ist die WertR 2006 allein nicht mehr gültig. Zwar enthielt die WertR 2006 materielle Vorgaben zur Wertermittlung, diese hatten jedoch lediglich Emp­feh­lungs­cha­rak­ter. Mit der Einführung der ImmoWertV wurden die relevanten Regelungen zur Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung standardisiert, wodurch die WertR 2006 in ihrer ursprünglichen Form überholt wurde. In der Praxis bedeutet dies, dass die bisherigen Richtlinien mit Inkrafttreten der ImmoWertV zum 1. Januar 2022 gegenstandslos geworden sind.

Was gilt laut ImmoWertV bezüglich grund­stücks­be­zo­ge­ner Rechte und Belastungen?

Grund­stücks­be­zo­ge­ne Rechte und Belastungen können gemäß ImmoWertV den Wert sowohl des begünstigten als auch des belasteten Grundstücks beeinflussen. Sie können daher Gegenstand einer eigenständigen Wertermittlung sein. Als grund­stücks­be­zo­ge­ne Rechte und Belastungen kommen insbesondere in Betracht:

Diese Regelungen in der ImmoWertV sorgen dafür, dass alle Faktoren, die den Wert eines Grundstücks beeinflussen, adäquat berücksichtigt werden.

Warum enthält Anlage 4 zur ImmoWertV 2022 keine neue Regelung zu den Nor­mal­her­stel­lungs­kos­ten?

Die Anlage 4 zur ImmoWertV 2022 enthält keine neue Regelung zu den Nor­mal­her­stel­lungs­kos­ten, da die Bundesregierung bis Ende 2024 zur Überarbeitung der NHK 2010 angehalten ist. Bis zur Fertigstellung dieser Überarbeitung bleibt die bestehende Regelung zu den Nor­mal­her­stel­lungs­kos­ten gültig.

Wie regelt die aktuelle ImmoWertV den fi­nanz­ma­the­ma­ti­schen Wert des Erbbaurechts?

Die Ermittlung des fi­nanz­ma­the­ma­ti­schen Werts eines Erbbaurechts nach § 50 der aktuellen ImmoWertV erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Basis der Berechnung: Ausgangsgröße ist der Wert des fiktiven Volleigentums des Grundstücks gemäß § 49 Absatz 2 Satz 1.
  2. Berechnung des fi­nanz­ma­the­ma­ti­schen Werts: Hierzu bildet eine Summe aus zwei Teilen:
    1. dem Wert des fiktiven Volleigentums minus des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks.
    2. der über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen und dem erzielbaren Erbbauzins oder ausnahmsweise der Differenz aus dem jeweils über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten angemessenen und erzielbaren Erbbauzins.

Wenn bauliche Anlagen eine längere Rest­nut­zungs­dau­er als das Erbbaurecht selbst haben, wird der nicht zu entschädigende Wertanteil dieser Anlagen zum Ende der Laufzeit abgezinst und ebenfalls abgezogen.

Der angemessene Erbbauzins basiert auf einem marktüblichen Zinssatz, der sich am Wert­ermitt­lungs­stich­tag ergibt, oder einem anderen geeigneten Zinssatz und dem Bodenwert des Grundstücks.

Der erzielbare Erbbauzins ergibt sich aus dem im Erb­bau­rechts­ver­trag vereinbarten Zinssatz, unter Be­rück­sich­ti­gung aller vertraglich vereinbarten und gesetzlich zulässigen Anpassungen.

Wert­ermitt­lungs­gut­ach­ten nach ImmoWertV – Heid unterstützt Sie

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