Wenn Sie Ihr Grundstück zum Marktwert verkaufen möchten, sollten Sie ein Wertgutachten in Auftrag geben. Kennen Sie den Verkehrswert Ihres Grundstücks, können Sie es optimal vermarkten. Wir bringen Ihnen den Ablauf des Grund­stücks­ver­kaufs näher.

Grundstück mit Scheune und Sonnenkollektor
Grundstücke auf Grünflächen sind eher wenig Wert. Sie werden immer häufiger als Standort für Son­nen­kol­lek­to­ren genutzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Um ein Grundstück gewinnbringend zu verkaufen, sollten Sie einen Gutachter den Bodenwert ermitteln lassen.
  • Aus dem aktuellen Grundbuchauszug geht hervor, wem ein Grundstück zu welchen Teilen gehört, welche Belastungen oder Rechte von Dritten darauf liegen.
  • Es gibt un­ter­schied­li­che Arten von Bauland – mit un­ter­schied­li­chen Er­schlie­ßungs­gra­den, un­ter­schied­li­cher Bebauung- und Nut­zungs­er­laub­nis und un­ter­schied­li­chem Wert.
  • Über mögliche Bauvorhaben auf einem Grundstück geben der Flä­chen­nut­zungs­plan und der Bebauungsplan der Gemeinde oder alternativ eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Baubehörde rechts­ver­bind­li­che Auskunft.
  • Je nach Grundstücksart und baurechtlichen Vorschriften kann ein Bauträger, eine Gemeinde oder eine Privatperson der geeignete Käufer für Ihr Grundstück sein.
  • Das Bieterverfahren kann insbesondere für begehrtes Bauland in Me­tro­pol­re­gio­nen eine lukrative Variante sein, um den maximalen Kaufpreis zu realisieren.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Vorgehensweise und Ablauf beim Grund­stücks­ver­kauf

Um ein Grundstück zu verkaufen, benötigen Sie zunächst einige Unterlagen. Sobald Sie die relevanten Dokumente zu­sam­men­ge­tra­gen haben, lassen Sie den aktuellen Grundstückswert von einem kompetenten Gutachter ermitteln. Anschließend inserieren Sie Ihr Grundstück, schreiben es öffentlich aus oder ziehen einen Makler hinzu, der sich um die optimale Vermarktung kümmert. Das heißt, die richtigen Käufer zu finden und den bestmöglichen Gewinn aus dem Grund­stücks­ver­kauf zu realisieren.

Tipp: Damit Sie beim Grund­stücks­ver­kauf den Überblick behalten, haben wir für Sie eine umfangreiche Checkliste zum Download erstellt.

Checkliste: Diese Schritte durchlaufen Sie beim Grundstücksverkauf.
Einblick in unsere Checkliste zum Grund­stücks­ver­kauf.

Unterlagen für den Grund­stücks­ver­kauf

Wenn Sie ein Grundstück verkaufen möchten, benötigen Sie eine Reihe an Unterlagen. Einen aktuellen Grundbuchauszug fordern Sie beim Grundbuchamt an. Bei der Lie­gen­schafts­ver­wal­tung Ihrer Gemeinde, dem Katasteramt (neuere Bezeichnungen für diese Behörde haben oft das Wort „Vermessung“ oder den Wortstamm „Geo“ im Namen) oder dem Bauamt bekommen Sie

Der Flä­chen­nut­zungs­plan der Gemeinde gibt Auskunft darüber, wie das Grundstück genutzt werden darf. Der Bebauungsplan klärt, ob die Bebauung eingeschränkt ist. Eine solche Einschränkung kann sein, dass auf dem Grundstück nur ein Haus mit maximal zwei Stockwerken beziehungsweise bis in eine bestimmte Maximalhöhe errichtet werden darf. Existiert kein Bebauungsplan, ergibt eine Bauvoranfrage mit konkreten Bauvorschlägen bei der zuständigen Baubehörde Sinn.

Darüber hinaus sollten Sie sich Außen- und Luft­bild­auf­nah­men Ihres Grundstücks beschaffen. Wenn Sie keine Fotos aus dem Helikopter schießen möchten, genügt hierfür auch entsprechendes Material eines Kartenanbieters aus dem Internet (zum Beispiel Google Maps).

In manchen Fällen können zudem Ver­mes­sungs­un­ter­la­gen und der Grund­steu­er­be­scheid (Gemeinde) notwendig sein, um ein Grundstück zu verkaufen.

Wertermittlung eines Grundstücks

Um den Wert Ihres Grundstücks zu ermitteln, sollten Sie einen qualifizierten Gutachter zu Rate ziehen. Dieser erstellt Ihnen auf Basis des Bodenrichtwerts oder des Ver­gleichs­wert­ver­fah­rens den aktuellen Marktwert Ihres Grundstücks. Wie Bodenwert beziehungsweise Grundstückswert ermittelt werden, erklären wir im jeweils verlinkten Ratgeber.

Die wichtigsten Fakten zum Grundstückswert in Kürze: Für den Bodenwert spielen bauliche Anlagen (Haus, Garage, Garten, Geräteschuppen etc.) keine Rolle. Es geht ausschließlich um den Wert und die Beschaffenheit des Bodens. Ver­un­rei­ni­gun­gen, die aus dem Alt­las­ten­ver­zeich­nis ersichtlich sind, Rechte von Dritten (zum Beispiel Wegerecht) oder eine eingeschränkte Bebaubarkeit senken den Bodenwert. Der Er­schlie­ßungs­grad (Strom, Wasser, Abwasser, In­ter­net­ge­schwin­dig­keit, Anbindung ans Straßennetz), der Zuschnitt und die Grund­stücks­grö­ße einschließlich der Geschossflächen, die Art der Bepflanzung, Denk­mal­schutz­be­stim­mun­gen sowie die Lage beeinflussen den Bodenwert ebenfalls. Grundstücke in Ballungszentren haben einen deutlich höheren Wert als in der ländlichen Peripherie, wobei auch die direkte Nachbarschaft Einfluss auf den Verkehrswert nimmt.

Grundstück an Schotterweg
Das Grundstück an diesem Schotterweg sieht nach Einöde aus, hat aber eine Anbindung ans Straßen- und Stromnetz.

Ver­mark­tungs­stra­te­gie für den Grund­stücks­ver­kauf

Kauf­in­ter­es­sen­ten sollten im Vorfeld Informationen erhalten, wie sie das Grundstück nach dem Erwerb nutzen dürfen beziehungsweise was nicht möglich ist. Sprich: Käufer sind an Details zur Bebaubarkeit interessiert. Lässt sich auf dem Grundstück ein Gewerbepark, Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser im Ge­schoss­woh­nungs­bau, nur ein Einfamilienhaus oder zwei Dop­pel­haus­hälf­ten errichten? Wie viele Stockwerke hoch darf das Bauobjekt werden? Kann ein trockener Keller realisiert werden? Darf eine Tiefgarage gebaut werden?

Richtet sich Ihr Verkaufsgesuch an Privatpersonen, die ein Haus bauen wollen, oder sind Bauträger sowie Pro­jekt­ent­wick­ler aus der Im­mo­bi­li­en­bran­che Ihre Zielgruppe?

Wie sieht es preislich aus? Stellen Sie einen Angebotspreis ein und riskieren, dass Ihr Grundstück aufgrund überzogener Forderungen zum Ladenhüter wird und der Wert damit sinkt beziehungsweise potenzielle Kauf­in­ter­es­sen­ten Abstand von dem „verbrannten“ Grundstück nehmen? Verhandeln Sie direkt mit potenziellen Käufern? Oder erhält der Meistbietende in einem Bieterverfahren den Zuschlag? Mehr zu den Themen Zielgruppe und Bieterverfahren erfahren Sie im Kapitel „Den richtigen Käufer finden“.

Ein erfahrener Grund­stücks­mak­ler berät Sie hinsichtlich der geeigneten Ver­mark­tungs­stra­te­gie für Ihr Grundstück und unterstützt Sie bei der Beschaffung der Unterlagen, den Preis­ver­hand­lun­gen und der Auswahl eines solventen Käufers.

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Kosten beim Grund­stücks­ver­kauf

Bei einem Grund­stücks­ver­kauf kommen einige Kostenpunkte auf die Beteiligten zu. Behörden verlangen für Auskünfte und Dokumente oder eine Bauvoranfrage eine in der Regel moderate Gebühr. Gutachter lassen sich die Ver­kehrs­wert­ermitt­lung des Grundstücks nach ge­set­zes­kon­for­men Be­wer­tungs­ver­fah­ren entlohnen, Makler kassieren für Ihre Ver­mitt­ler­tä­tig­keit eine Provision und dem Notar steht für die Beurkundung des Kaufvertrags eine Gebühr zu, die sich nach dem Kaufpreis richtet. Außerdem fallen bei einem Grund­stücks­ver­kauf Steuern an.

Gutachter

Ein zertifizierter Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter verlangt im Schnitt 160 Euro pro Stunde für seine Tätigkeit. Um den Grundstückswert zu ermitteln, nimmt er das Grundstück persönlich in Augenschein, prüft sämtliche Unterlagen und berechnet anhand festgelegter Vorgehensweisen den Grundstückswert. Dabei muss er Anpassungen an das Richt­wert­grund­stück vornehmen und lässt seine Expertise einfließen. Ein be­hör­den­taug­li­ches und gerichtsfestes Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten gemäß § 194 BauGB kostet ab 2.790 Euro. Ein Kurzgutachten (zirka 30 bis 45 Seiten) für private Zwecke ist deutlich günstiger, genügt den Anforderungen von Fiskus und Judikative aber nicht.

Makler

Prinzipiell ist die Provision mit dem Makler frei verhandelbar. Für leicht verkäufliche Grundstücke in Top-Lagen stehen die Chancen gut, dass der Makler seine Courtage unter dem für die Region üblichen Wert ansetzt. In Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Teilen Niedersachsens beträgt die Maklercourtage üblicherweise 5,95 Prozent des Kaufpreises. In Hamburg werden mit 6,25 Prozent etwas höhere Provisionen verlangt. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Teilen von Niedersachsen beträgt die Provision für Grund­stücks­mak­ler meist 7,14 Prozent.

Die Änderungen im Maklergesetz, bei denen private Käufer und Verkäufer sich die Kosten ab 23. Dezember 2020 teilen, gilt für Häuser und Wohnungen, jedoch nicht für Grundstücke/Bauland.

Notar

Die Entlohnung des Notars ist im Gerichts- und No­tar­kos­ten­ge­setz geregelt. Ein Grund­stücks­ver­kauf kann in Deutschland nur über einen Notar abgewickelt werden. Der Notar setzt den Kaufvertrag auf, beurkundet diesen und verschickt Kopien an betroffene Ämter und am Verkauf beteiligte Parteien. Außerdem veranlasst der Notar die Umschreibung des Eigentümers im Grundbuch beim Amtsgericht (Grundbuchamt). Die Höhe der Notargebühren und die Kosten für das Grundbuchamt richten sich nach dem Verkaufspreis. Kalkulieren Sie mit 1,5 Prozent.

Notar unterzeichnet Kaufvertrag
Die Beurkundung des Kaufvertrags durch den Notar ist teuer.

Behörden

Behörden berechnen für die Einsicht oder den Versand von Bauunterlagen, Genehmigungen, Lageplänen und anderen Dokumenten eine Be­ar­bei­tungs­ge­bühr. Die Höhe der Gebühren ist von Amt zu Amt und Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, bewegt sich jedoch meist in einem zweistelligen Euro-Bereich.

Finanzierung

Ist das Grundstück noch nicht abbezahlt, wird die Bank für entgangene Zinsen eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung in frei verhandelbarer Höhe verlangen. Ist im Grundbuch noch eine Grundschuld eingetragen, obwohl die zugrunde liegende Finanzierung bereits vollständig zurückgezahlt wurde, erfolgt auf Wunsch des Käufers eine kos­ten­pflich­ti­ge Löschung. Notar und Grundbuchamt erhalten für die Löschung der Grundschuld 0,2 Prozent ihres Wertes.

Steuern beim Grund­stücks­ver­kauf

Für Käufer und Verkäufer fallen bei einem Grund­stücks­ver­kauf un­ter­schied­li­che Steuern an:

Um die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er kommen Sie als privater Verkäufer herum,

  • wenn Ihnen das Grundstück seit mindestens zehn Jahren gehört oder
  • Sie das Haus auf dem Grundstück im Jahr des Verkaufs und den beiden vorhergehenden Jahren selbst bewohnt haben.

Komplizierter wird es bei einem geerbten Grundstück, zumal dafür zusätzlich Erb­schafts­steu­er anfallen kann. >> Mehr zur Erb­schafts­steu­er auf Immobilien erfahren!

Baugrundstück verkaufen

Wie Sie ein Baugrundstück verkaufen und dabei einen ordentlichen Gewinn einstreichen, verraten wir Ihnen in diesem Kapitel.

Achtung: Sie können ein Grundstück oder Ihren Anteil an einem Grundstück nur verkaufen, wenn Sie der alleinige Eigentümer sind. Haben Sie Miteigentümer, hängt die freie Verkäuflichkeit Ihres Anteils davon ab,

  • ob eine Vereinbarung besteht, die die Übertragung und den Verkauf von Anteilen regelt;
  • ob eine Grund­stücks­ge­mein­schaft durch Ge­sell­schafts­ver­trag besteht.

Besteht für das Grund­stücks­ver­mö­gen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), müssen Sie einen Blick in den Ge­sell­schafts­ver­trag der Grund­stücks­ge­mein­schaft werfen. Ist darin ausdrücklich geregelt, dass Anteile frei verkauft beziehungsweise übertragen werden können, dürfen Sie das tun. Andernfalls benötigen Sie das Einverständnis des / der anderen Eigentümer / Gesellschafter.

Existiert keine GbR und auch kein Vertrag, dann liegt eine Bruch­teils­ge­mein­schaft vor. Das ist häufig bei einer Erbschaft der Fall. Gibt es keine anders lautende Vereinbarung der Bruch­teils­ge­mein­schaft, dürfen Sie Ihren Anteil am Grundstück frei veräußern.

Bauland verkaufen und Grundstück aufteilen

Überprüfen Sie vor dem Verkauf, welche Art von Bauland Sie veräußern. Denn der Preis richtet sich unter anderem nach den Er­schlie­ßungs­kos­ten und der möglichen Bebauung.

Teilen Sie ein großes Grundstück vor dem Verkauf in mehrere Parzellen auf und veräußern diese separat, verdienen Sie daran meist mehr Geld. Allerdings müssen Sie bei der Aufteilung Landes- und Bundesgesetze beachten. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Baubehörde nach den gültigen Vorschriften. In einigen Bundesländern erfordert die Grund­stücks­tei­lung ohnehin eine Genehmigung des Bauamts. Um Ihr Vorhaben zu prüfen, benötigt die Baubehörde folgende Informationen zum Grundstück:

  • Flur und Flurstück,
  • Gemarkung,
  • Umriss,
  • Informationen über angrenzende Flächen,
  • eingetragene Baulasten und andere Belastungen und Rechte von Dritten (zum Beispiel Wegerecht).

Die Aufteilung eines Grundstücks wird oft unter Auflagen bewilligt. Die finale Bewilligung erhalten Sie, sobald alle Bedingungen erfüllt sind. Um den Grund­stücks­ver­kauf in Häppchen vorzubereiten, sollte ein Zwi­schen­be­scheid ausreichen. Achten Sie aus steuerlichen Gründen darauf, dass Sie Ihr Baugrundstück verkaufen, ohne sich in die Planungen der Gemeinde einzumischen, was mit der Fläche passieren soll.

Seien Sie beim Verkauf Ihres Grundstücks transparent, um welche Art von Bauland es sich handelt und wie erschlossen es ist. Denn für den Käufer spielt es eine elementare Rolle, ob Sie ihm einen direkt nutzbaren Bauplatz oder Bau­er­er­war­tungs­land verkaufen.

Grund­stücks­tei­lung

Ein Grundstück in zwei Hälften aufzuteilen und daraus zwei Grundstücke zu machen, kann vor einem Verkauf sinnvoll sein. Denn ist ein Grundstück über­durch­schnitt­lich groß, sinkt der Qua­drat­me­ter­preis. Das ist in etwa vergleichbar mit Mietwohnungen. Wohnungen um die 40 bis 60 m² werden gerade in Me­tro­pol­re­gio­nen mit vielen Singles deutlich stärker nachgefragt als Wohnungen für Familien mit 80 m² oder mehr. Für eine Wohnung mit 40 m² verlangt der Vermieter beispielsweise 500 Euro Kaltmiete. Die Nachbarwohnung mit 80 m² ist für 800 Euro vermietet. Bei gleichem Qua­drat­me­ter­preis müsste sie monatlich einen Tausender kosten.

Um auf Grundstücke zurückzukommen: Eine Grund­stücks­tei­lung in zwei Hälften kann dafür sorgen, dass Sie bei einem Verkauf beider Grundstücke deutlich mehr Geld erhalten, als wenn Sie das über­durch­schnitt­lich große Grundstück als Ganzes veräußern.

Beispiel: Sie sind Eigentümer eines unbebauten Grundstücks mit 900 m² in einem aufstrebenden Wohngebiet in einer Metropolregion. Für vergleichbare Grundstücke werden in Ihrer Region im Schnitt 500.000 Euro bezahlt. Der Quadratmeter für Grundstücke in dieser Größe kostet zirka 555 Euro.

Für halb so große Grundstücke in ähnlicher Lage liegt der Qua­drat­me­ter­preis bei 800 Euro. Wenn Sie Ihr 900 m² großes Grundstück also in zwei gleiche Teile zu je 450 m² aufteilen, stehen die Chancen gut, dass Sie diese zu je 360.000 Euro verkaufen können. Damit hätten Sie durch die Grund­stücks­tei­lung 720.000 Euro auf dem Konto.

Aus 500.000 Euro für Ihr Grundstück werden durch die Aufteilung 720.000 Euro!

Allerdings bringt die Teilung Ihnen und den Käufern nur einen Mehrwert, wenn im Anschluss beide Grundstücke bebaut werden können. Eine Bauvoranfrage ist empfehlenswert.

Realteilung

Spannend ist eine Realteilung im Hinblick auf ein geerbtes Grundstück. Bei einer Realteilung teilen die Erben sich das Grundstück nicht nur auf dem Papier, sondern machen zwei oder mehrere Grundstücke daraus. Der Vorteil: Jeder Erbe ist nach einer Realteilung Eigentümer eines eigenen Grundstücks, das er separat bebauen oder veräußern kann.

Grundstück in zwei Hälften teilen
Ein Grundstück können Sie in mehrere Grundstücke aufteilen.

Land­wirt­schaft­li­ches Grundstück verkaufen

Mit land­wirt­schaft­li­chen Grundstücken erzielen Verkäufer oft hohe Gewinne. Denn die Bodenwerte steigen fast überall, teilweise beträchtlich. Eine land­wirt­schaft­li­che Nutzfläche wie Ackerland oder eine Grünfläche muss nicht zwingend weiterhin als relativ niedrig bewertetes Grundstück land­wirt­schaft­lich bewirtschaftet werden. Umwidmungen in Bauland für Wohn- oder Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en sind angesichts des Platzmangels, mit dem sich viele Me­tro­pol­re­gio­nen konfrontiert sehen, an der Tagesordnung. Und Baugrundstücke sind um ein Vielfaches mehr wert.

Der Haken am Verkauf eines land­wirt­schaft­li­chen Grundstücks ist die steuerliche Belastung. Denn der Fiskus kassiert trotz teils enorm niedriger Buchwerte für land­wirt­schaft­li­che Nutzflächen kräftig (bis zu 40 Prozent) ab.

Wer hochwertiges Ackerland kauft, kann dieses an einen Landwirt verpachten oder selbst bewirtschaften. Entscheidend für den Kaufpreis von Ackerland ist vor allem die Qualität und der Nähr­stoff­reich­tum der Böden und was ein Landwirt darauf anbauen kann. Wer hingegen Geld mit Windkraft- oder Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen verdienen möchte, wählt eine günstigere Grünfläche. Die Beschaffenheit des Bodens wird dem en­er­gie­ge­trie­be­nen Käufer egal sein. Ihm kommt es eher auf meteorologische Lang­zeit­be­ob­ach­tun­gen wie Windstärken und Sonnenstunden an.

Wer ein land­wirt­schaft­li­ches Grundstück verkauft, muss dem Käufer Einblick über etwaige Pachtverträge und deren Laufzeit gewähren. Der Verkäufer sollte außerdem ein aktuelles Gutachten bezüglich der Bodenqualität vorlegen und die Nutzungsart erläutern. Handelt es sich um Brache, hochwertiges Ackerland, einen Weinberg, Weidefläche, Wiesen für die Heuernte oder Streuobstwiesen, die sich aufgrund ihrer vielfältigen Bepflanzung oft als artenreiche Biotope erweisen. Moderne Obst­baum­plan­ta­gen vereinen als Streuobstwiese häufig Obstbäume mit integrierten Heuernte- und Weideflächen. Eine Umwidmung einer Streuobstwiese in Bauland mag aus ökonomischer Perspektive lukrativ sein – aus ökologischer ist sie es nicht.

Die Umwandlung von Ackerland in eine Grünfläche ist zwar ge­neh­mi­gungs­pflich­tig, aber unproblematisch. Denn der Boden verliert dadurch an Wert, obwohl Grünland als ökologisch wertvolles Gut gilt. Andersherum wird es knifflig: Vielerorts unterliegt Grünland zum Schutz der Böden, Gewässer und des Klimas einem Umbruchverbot und darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Wer ein land­wirt­schaft­li­ches Grundstück kauft, darf dieses also nicht abwechselnd für den Kartoffelanbau und als Pferdekoppel oder Schafweide nutzen. Eine Genehmigung müssen Sie ohnehin einholen.

Lesetipp: Wir haben Ihnen eine Übersicht un­ter­schied­li­cher Arten von Grund­stücks­flä­chen zu­sam­men­ge­stellt.

Kleiner Wasserfall im Wald
Ein Grundstück im Na­tur­schutz­ge­biet unterliegt strengen Auflagen.

Grundstück im Na­tur­schutz­ge­biet verkaufen

Grundstücke, die in einem Landschafts- oder Na­tur­schutz­ge­biet liegen, unterliegen strengen Auflagen in Bezug auf ihre Nutzung. Oftmals gelten für Grundstücke im Na­tur­schutz­ge­biet hohe Anforderungen an den Natur- und Umweltschutz. Neben dem Gesetz schreibt die zuständige Land­schafts­schutz­be­hör­de bisweilen weitere Nut­zungs­ein­schrän­kun­gen vor.

Als Verkäufer sollten Sie Ihre Kauf­in­ter­es­sen­ten über die Besonderheiten und Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung aufklären. Andernfalls drohen unter Umständen juristische Aus­ein­an­der­set­zun­gen nach dem bösen Erwachen des Käufers nach dem Kauf.

Im Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz (BNatSchG) finden Sie relevante Pflichten und Vorschriften für ein Grundstück im Na­tur­schutz­ge­biet (§ 23), Bio­sphä­ren­re­ser­vat (§ 25), Biotop (§§ 21 und 30) oder Land­schafts­schutz­ge­biet (§ 26). Geregelt ist im BNatSchG auch das Verhältnis zum Baurecht (§ 18).

Sie können auf Ihrem Grundstück nicht einfach schützenswerte Tierarten ansiedeln oder Pflanzen ein Refugium bieten. In § 40 BNatSchG heißt es:

Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.“

Eine Genehmigung wird versagt, wenn das Ökosystem, das Biotop oder eine andere Art dadurch gefährdet wird. Kapitel 5 beschäftigt sich in mehr als 20 Paragrafen mit dem Artenschutz. Vom Vogelschutz an En­er­gie­frei­lei­tun­gen (§ 41) bis zum Umgang mit dem Wolf (§ 45a) existieren Vorschriften für Grundstücke im Na­tur­schutz­ge­biet.

Mit einer Vielzahl an Regeln und Nach­weis­pflich­ten, die auch kostenintensive Maßnahmen zum Natur- und Artenschutz für den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer beinhalten, scheint der Kauf eines Grundstücks im Na­tur­schutz­ge­biet weniger eine ökonomische als vielmehr eine ideelle Angelegenheit zu sein.

Wolf im Naturschutzgebiet
Wer ein Grundstück im Na­tur­schutz­ge­biet hat, muss sich an Vorschriften im Umgang mit dem Wolf halten.

Für Grundstücke im Na­tur­schutz­ge­biet ist gelegentlich ein Vorkaufsrecht zugunsten des Landes im Grundbuch eingetragen. Verkaufen Sie das Grundstück ungefragt an jemand anderen, kann der Nutznießer des Vorkaufsrechts beanspruchen, dass ihm das Grundstück zu identischen Konditionen überschrieben wird.

Ämter genehmigen selten Bebauungspläne für ein Areal im Na­tur­schutz­ge­biet. In einer besonders streng geschützten Gegend kann es passieren, dass Sie Ihr eigenes Grundstück im Zuge des Naturschutzes nicht betreten dürfen. Es ist folglich selten einfach, geschweige denn lukrativ, ein Grundstück im Na­tur­schutz­ge­biet zu verkaufen. Die Preise hängen am Tropf der erlaubten Nut­zungs­mög­lich­kei­ten. Eine Streuobstwiese, auf der Sie sogar eine Gartenlaube errichten dürfen, verkauft sich zu einem höheren Preis als ein Grundstück gleicher Größe, auf dem Sie nichts bauen dürfen, nur eingeschränkten Zutritt haben, die Kosten für Ar­ten­schutz­maß­nah­men tragen und auf die Lebensumstände des Moorwiesen-Strie­men­span­ners (ein 31 bis 43 mm großer Nachtfalter) Rücksicht nehmen müssen.

Gar­ten­grund­stück verkaufen

Wie für alle anderen Grund­stücks­ar­ten und Immobilien auch, werden die Eigentümer von Gar­ten­grund­stü­cken im Grundbuch eingetragen. Bei einem Schrebergarten oder einer Klein­gar­ten­ko­lo­nie kann es sein, dass die einzelnen Parzellen lediglich an die Kleingärtner verpachtet sind. Selbst wenn der Kleingarten Ihnen gehört, müssen Sie den Verkauf mit dem Vorstand der Gartenanlage absprechen, zu dem Ihr idyllisches Fleckchen Grün gehört. Je nach Vereinssatzung steht dem Gartenverein möglicherweise ein Veto- oder Vorkaufsrecht zu.

Expertentipp: Der beste Zeitpunkt für den Verkauf eines Gar­ten­grund­stücks ist im Frühling. Einerseits ist dann die Nachfrage höher als zu anderen Jahreszeiten. Andererseits können Käufer gut erkennen, in welchem Zustand das Gar­ten­grund­stück ist und was dort wächst.

In prosperierenden, dicht bebauten Städten verkaufen sich Gar­ten­grund­stü­cke leicht. Auch neue Pächter sind schnell an der Hand. Die Nachfrage nach Gartenparzellen in einst, mangels Rei­se­mög­lich­kei­ten oder anderen Formen der Frei­zeit­ge­stal­tung, populären Klein­gar­ten­ko­lo­nien in Ostdeutschland, sinkt hingegen kontinuierlich. Klein­gar­ten­an­la­gen sind im Bebauungsplan oft als Frei­zeit­grund­stück ausgewiesen.

Schrebergarten
Beim Verkauf eines Schrebergartens kommt es darauf an, ob Sie Eigentümer oder Pächter sind.

Wenn Ihnen der Garten gehört

Wenn Sie Ihren Garten verkaufen möchten, gibt Ihnen ein aktuelles Wertgutachten eine Vorstellung von seinem Marktwert. Ein Gutachten orientiert sich an den Trans­ak­ti­ons­prei­sen für lokale Gar­ten­grund­stü­cke. Maßgeblich sind zudem die Lage, die Grund­stücks­flä­che, der Er­schlie­ßungs­grad und die Bebauung beziehungsweise Bepflanzung.

Fordern Sie eine Alt­las­ten­aus­kunft beim Umweltamt an und übergeben Sie diese dem Gutachter sowie dem Käufer. Sind in Ihrer Gartenlaube beispielsweise Asbestplatten verbaut, sollten Sie sich auf Wunsch des Käufers um die ordnungsgemäße und umweltgerechte Beseitigung vorhandener Altlasten kümmern oder im Kaufvertrag festhalten, dass der Käufer einer Übernahme der konkret aufgeführten, schädlichen Bestandteile des Gar­ten­grund­stücks zustimmt. Versäumen Sie dies, kann der Käufer Sie später in Regress nehmen.

Bei der Besichtigung zeigen Sie ihm nicht nur den Garten an sich, sondern auch vorhandene Anbauten, den Geräteschuppen und die Anschlüsse für Wasser und Strom.

Der (potenzielle) Käufer muss darauf hingewiesen werden, dass das Gar­ten­grund­stück zu einer Gartenanlage gehört, an deren Regeln er sich halten und in deren Verein er Mitglied werden muss. Informieren Sie ihn zur Abwendung von nachträglichen juristischen Aus­ein­an­der­set­zun­gen auch über mögliche Umwidmungen des Gar­ten­grund­stücks in Bauland, örtliche Verordnungen und Gesetze wie Ruhezeiten, maximale Heckenbreiten oder -höhen, sowie vertragliche Pflichten und rechtliche Gegebenheiten wie Leitungsrechte, Überfahrts- oder Wegerechte. Rechte von Dritten sind im Grundbuch eingetragen. Ein Lageplan der Gärten, Wege und Leitungen ist für Käufer ebenso relevant wie die Be­nut­zungs­ord­nung und Satzung des Gartenvereins. Beispielsweise werden die Kosten für die Erschließung der Gartenanlage oder die Erneuerung von Leitungen häufig auf alle Eigentümer anteilig umgelegt.

Spezielle Eigenheiten sollten Sie im Kaufvertrag festhalten, zumindest aber im Über­ga­be­pro­to­koll, in dem Sie auch Zählerstände notieren. Für Gartenbesitzer in Klein­gar­ten­an­la­gen gelten neben dem Bun­des­klein­gar­ten­ge­setz (BKleingG) auch entsprechende Klein­gar­ten­ge­set­ze der Länder. Beispielsweise sollen Kleingärten höchstens 400 m² Fläche umfassen. Eine Laube in einfacher Ausführung ist bis zu einer Grundfläche von 24 m² zulässig. Ein überdachter Freisitz zählt zur Grundfläche. Hinzu kommen, unabhängig von der Lage des Gar­ten­grund­stücks in oder außerhalb einer Klein­gar­ten­ko­lo­nie, Bestimmungen zur Tierhaltung seitens der Gemeinde.

Expertentipp: Wenn Sie Ihr Gar­ten­grund­stück über die Haus­rat­ver­si­che­rung versichert haben, sollten Sie den Garten nach dem Verkauf aus der Ver­si­che­rungs­po­li­ce entfernen lassen, wodurch Ihr Tarif vermutlich günstiger wird.

Das gilt für Pächter von Gar­ten­grund­stü­cken

Pächter eines Gar­ten­grund­stücks in einer Klein­gar­ten­ko­lo­nie sind zusätzlich zu den Verordnungen der Gemeinde und den Gesetzen von Bund und Land an die Be­nut­zungs­ord­nung des Gartenvereins gebunden, der die Klein­gar­ten­ko­lo­nie betreibt und meistens gleichzeitig ihr Verpächter ist. Pächter sind zwar nicht Eigentümer des Gar­ten­grund­stücks. Allerdings gehört ihnen meistens die selbst errichtete oder per Kaufvertrag erworbene Bebauung (zum Beispiel Laube und Schuppen) und Bepflanzung.

Viele Klein­gar­ten­ver­ei­ne fordern von ihren Pächtern im Frühjahr einige Angaben zum Zustand und zur Bepflanzung des Schrebergartens. Dies dient unter anderem der Wertermittlung des Gartens im Fall eines Pächterwechsels. Für das Wertgutachten eines Gartens werden nur wenige Hundert Euro fällig. Die Wertermittlung bietet eine grobe Orientierung, wie hoch der Verkaufspreis oder die zukünftige Pacht sein kann. Ein kaputter Zaun, hohe Waldbäume, eine schwer zu bändigende Hecke oder Unkraut wirken sich wertmindernd auf die Parzelle aus.

Kleingartenkolonie
Klein­gar­ten­ko­lo­nie in der Stadt.

Wie läuft ein Pächterwechsel für einen Garten ab?

Ein Pächterwechsel für ein Gar­ten­grund­stück in einer Klein­gar­ten­an­la­ge findet zunächst zwischen dem bisherigen und dem neuen Pächter statt. Der aktuelle Pächter kümmert sich darum, einen Käufer zu finden und nimmt sich Zeit für die Besichtigungen. Es gibt auch einen Kaufvertrag zwischen den Pächtern. Dieser umfasst allerdings nur die Laube und die Pflanzen im Garten, nicht das Grundstück selbst. Denn das Gar­ten­grund­stück gehört bei einer Pacht dem Verpächter, also meistens dem Gartenverein.

Bevor ein neuer Pächter einen Kaufvertrag unterschreibt, sollte er die Gewissheit haben, dass ihm der Gartenverein einen Pachtvertrag anbietet und vorneweg die Konditionen klären. Denn der Eigentümer des Gar­ten­grund­stücks kann ihm die Nutzungsrechte verweigern.

Findet der bisherige Pächter keinen Nachfolger, verpflichtet ihn der Gartenverein in den meisten Fällen zum Abriss fester Bebauung wie der Laube auf eigene Kosten und Entsorgung des Bauschutts.

Enteignung von Kleingärtnern

Pächter von Gar­ten­grund­stü­cken in Klein­gar­ten­an­la­gen können gemäß § 9 BKleingG ordentlich gekündigt werden, wenn „die als Kleingarten genutzte Grund­stücks­flä­che alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor Rechts­ver­bind­lich­keit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat […]“.

Das heißt konkret: Wird der Garten als Bauland umetikettiert, kann der Pachtvertrag aufgehoben werden. Der Kleingärtner wird nach gängigen Be­wer­tungs­richt­li­ni­en des jeweiligen Landes entschädigt.

Frei­zeit­grund­stück verkaufen

Ein Frei­zeit­grund­stück dient der Erholung. Alternative Begriffe sind Wo­chen­end­grund­stück und Er­ho­lungs­grund­stück. Viele Frei­zeit­grund­stü­cke befinden sich in Stadtrandlage oder in einem Nah­erho­lungs­ge­biet. Stadtmenschen nutzen Frei­zeit­grund­stü­cke, um sich am Wochenende eine Auszeit fernab der überfüllten Stadt mit Arbeit, Menschenmassen, Verkehr und Lärm zu gönnen.

Für Frei­zeit­grund­stü­cke gelten strenge Auflagen der Baubehörden. Alle Baumaßnahmen in einem Nah­erho­lungs­ge­biet sind ge­neh­mi­gungs­pflich­tig. Frei­zeit­grund­stü­cke verfügen per Definition mindestens über einen Stromanschluss. Wasser muss nicht zwingend aus der Leitung kommen, sondern wird vom Besitzer aus einem Brunnen geholt. Auch für Abwasser gilt: Gibt es keinen Zugang zur Kanalisation, steht eine Sickergrube zur Verfügung. Frei­zeit­grund­stü­cke sind selten mit einer Heizung, einem Kamin oder Mo­bil­funk­emp­fang ausgestattet. Auch ein Fern­wär­me­an­schluss fehlt meist.

Auf einem Frei­zeit­grund­stück kann weder eine Diskothek noch ein Spaßbad errichtet werden, da diese Bauten dem Zweck der Erholung entgegenlaufen. Oft haben Frei­zeit­grund­stü­cke einen Garten. Wo­chen­end­bun­ga­lows oder ein Häuschen am See zählen zu den verbreitetsten Immobilien auf einem Er­ho­lungs­grund­stück. Auch ganze Klein­gar­ten­ko­lo­nien finden sich auf Frei­zeit­grund­stü­cken.

Auf einem Frei­zeit­grund­stück bauen

Frei­zeit­grund­stü­cke sind meist günstiger als Bauland für die klassische Wohn- oder Gewerbebebauung. Sie werden selten verkauft, sondern meistens verpachtet. Der Pachtzins liegt in vielen Fällen noch im dreistelligen Euro-Bereich pro Jahr. Ist das verpachtete Frei­zeit­grund­stück, zum Beispiel ein Schrebergarten, schon bebaut, verlangt der Verpächter für Gebäude und Inventar meistens eine zusätzliche Ablösesumme. Oft gehört ihm lediglich das Grundstück, sodass sich der neue Pächter mit dem vorherigen Pächter über die Ablöse für Bebauung und Inventar aus­ein­an­der­set­zen muss.

Möchten Sie Ihr Wo­chen­end­grund­stück selbst bebauen, werfen Sie zunächst einen Blick auf den Bebauungsplan der Gemeinde und fragen Sie beim Bauamt nach, ob und in welchem Umfang der Bau eines Häuschens erlaubt ist. Die Vorschriften für die Bebauung eines Frei­zeit­grund­stücks unterscheiden sich je nach Region und Kommune und sind strenger als für klassisches Bauland. Die zulässige Grundfläche und Höhe sowie die Maximalgröße für Terrasse und Freisitz fallen meist deutlich kleiner aus. Selbst ein simpler Bauwagen auf dem Er­ho­lungs­grund­stück kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Auch der Abriss vorhandener Bebauung bedarf einer Genehmigung der ver­ant­wort­li­chen Baubehörde.

Ferienhaus auf Erholungsgrundstück
Ferienhäuser auf Er­ho­lungs­grund­stü­cken sind nur rudimentär erschlossen.

Auf einem Frei­zeit­grund­stück wohnen

Stellt der Käufer oder Pächter ein Haus darauf, in dem er zeitweilig wohnt, muss er einen Zweitwohnsitz anmelden und entsprechende Zahlungen einschließlich Steuern leisten. Prinzipiell ist ein Er­ho­lungs­grund­stück nicht als Wohnsitz vorgesehen und für Städter hinsichtlich der dürftigen Erschließung mit Mängeln im sanitären Bereich auch nicht komfortabel genug. Sofern eine Zufahrt für Ret­tungs­fahr­zeu­ge sowie ein Strom- und Wasseranschluss existieren, dürfen alte und kranke Menschen ausnahmsweise auf dem Wo­chen­end­grund­stück wohnen.

Wenn Sie ein Ferienhaus oder eine Wochenendhütte auf Ihrem Frei­zeit­grund­stück genehmigt bekommen und errichtet haben, dürfen sie diese in vielen Kommunen auch das ganze Jahr über an Gäste vermieten. Die Mieteinnahmen sind steuerpflichtig. Dafür können Sie in der Steuererklärung Werbungskosten für Ihr vermietetes Ferienhaus geltend machen.

Steuern für ein Frei­zeit­grund­stück

Solange ein Frei­zeit­grund­stück lediglich zur Erholung genutzt wird, fallen im Normalfall auch keine Steuernfür Pächter an. Käufer eines Frei­zeit­grund­stücks entrichten jährlich die Grundsteuer an die Gemeinde. Es fällt keine Grund­er­werb­steu­er an. Der Verkäufer muss eine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er abführen, wenn ihm das Frei­zeit­grund­stück nicht mindestens exakt zehn Jahre gehört hat. Die Umgehung der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er durch Wohnen (Dreijahresfrist) auf dem Er­ho­lungs­grund­stück entfällt, da dauerhaftes Wohnen darauf nicht erlaubt ist.

Ge­wer­be­grund­stück verkaufen

Ein Ge­wer­be­grund­stück liegt gemäß Bebauungsplan einer Gemeinde entweder auf einer Gewerbefläche oder in einem Gebiet mit gemischter Nutzung. Wenn Sie ein Ge­wer­be­grund­stück verkaufen, ist der amtliche Lageplan für den Käufer ebenso wichtig wie der Nachweis, dass das Grundstück als Gewerbefläche ausgewiesen ist. Beispielsweise können Sie Wohnobjekte nicht als Ge­wer­be­grund­stück verkaufen, nur weil diese Ihnen Mieteinnahmen eingebracht haben oder eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft der Eigentümer ist.

Außerdem möchte ein Käufer wissen, welche Bauvorhaben in unmittelbarer Umgebung anstehen, da diese sich auf seine gewerbliche Tätigkeit oder die Vermietung / Verpachtung auswirken können. Stehen in naher Zukunft umfangreiche Kanal- oder Stra­ßen­bau­ar­bei­ten an, die von den Anwohnern mitfinanziert werden müssen, wirkt sich das preissenkend aus. Der Flä­chen­nut­zungs­plan der Gemeinde einschließlich Erläuterungen ist für Käufer eines Ge­wer­be­grund­stücks demnach ebenfalls relevant.

Wer ein Grundstück als Ge­wer­be­grund­stück verkauft, muss sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

  • Stromanschluss,
  • Anbindung an die Was­ser­ver­sor­gung,
  • Anbindung an die Kanalisation (Ab­was­ser­ver­sor­gung),
  • Anbindung an das öffentliche Straßennetz.

Fehlt beispielsweise die Ab­was­ser­ver­sor­gung, müssen Sie das Ge­wer­be­grund­stück als „teilerschlossen“ markieren. Ist keine der obigen Anforderungen erfüllt, inserieren Sie das Ge­wer­be­grund­stück als „nicht erschlossen“.

Ratsam, aber nicht verpflichtend, sind zudem Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­lei­tun­gen für High-Speed-DSL und Telefon. Gasleitungen und Leitungen für Fernwärme sind weniger bedeutsam.

Folgende Fragen werden Käufer von Ge­wer­be­grund­stü­cken haben:

  • Gibt es einen gültigen Bebauungsplan oder nur einen Flä­chen­nut­zungs­plan?
  • Gibt es Vorschriften oder Einschränkungen dahingehend, welches Gewerbe auf dieser Gewerbefläche erlaubt ist (zum Beispiel Gastronomie, Glücksspiel, Prostitution)?
  • Welche Behörden müssen einer Bebauung des Ge­wer­be­grund­stücks zustimmen?
  • Welcher Anteil der Grundfläche darf bebaut werden?
  • Wie hoch darf gebaut werden?
  • Welche Möglichkeiten bestehen hinsichtlich der Vermietung / Verpachtung von Freiflächen (zum Beispiel Parkplätze oder Außenbestuhlung)?
  • Wann kann die Bebauung erfolgen?

Diese Fragen sollten Sie bereits im Vorfeld – zum Beispiel im Exposé – beantworten, wenn Sie ein Ge­wer­be­grund­stück verkaufen möchten. Ausführlichere Informationen zum Verkauf eines Ge­wer­be­grund­stücks erhalten Sie in unserem Beitrag „Ge­wer­be­im­mo­bi­lie verkaufen“.

Den richtigen Käufer finden

Bauträger oder Privatperson? An wen sollen Sie Ihr Grundstück verkaufen? Im Endeffekt geht es für Sie darum, wer Ihnen das beste Angebot unterbreitet – und auch wirklich zahlen kann. Wir stellen Ihnen verschiedene Arten von Käufern vor.

Bau­her­ren­ge­mein­schaft

Wer ein Grundstück bebauen (lassen) will, ist der Bauherr. Für Familien mit mittlerem Einkommen und Kindern ist es oft schwierig, kostengünstig zu bauen. Daher schließen sich private Bauherren gelegentlich zu Bau­her­ren­ge­mein­schaf­ten zusammen. Die Begriffe Baugruppe und Baugemeinschaft sind für die Bau­her­ren­ge­mein­schaft ebenso verbreitet.

Die Vorteile einer Bau­her­ren­ge­mein­schaft: Sie kommen in vielen Kommunen an günstiges Bauland, sie können Kosten für Architekten und Handwerker reduzieren und sie bezahlen die Grund­er­werb­steu­er nur für den Wert des unbebauten Grundstücks – sofern die Baugemeinschaft nicht an einen Bauträger gebunden ist.

Der Nachteil: Sie sind von der Gemeinschaft abhängig und brauchen von der Entscheidung bis zur Umsetzung oft länger. Für Sie als Verkäufer eines Grundstücks ist eine Bau­her­ren­ge­mein­schaft als Käufer nur interessant, wenn Ihre Kommune für diese Klientel kein vergünstigtes Bauland anbietet und Ihr Grundstück groß genug ist, um die Bedürfnisse der Bau­her­ren­ge­mein­schaft zu erfüllen.

Doppelhaushälften
Ihr Grundstück ist groß genug, dass darauf mehrere Dop­pel­haus­hälf­ten Platz haben? Eine Bau­her­ren­ge­mein­schaft oder ein Bauträger ist Ihr Käufer!

Bauträger

Bauträger sind Kom­plett­dienst­leis­ter (zum Beispiel Baufirmen oder Wohn­bau­ge­sell­schaf­ten), die bezugsfertige Wohn- oder Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en für ihre Bauherren / Kunden auf gekauften Grundstücken errichten. Bauträger gelangen häufig günstiger an bezahlbares Bauland in Me­tro­pol­re­gio­nen. Für Sie als Verkäufer wesentlich interessanter: Bauträger nehmen Ihnen auch ein großes Grundstück ab, auf dem Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser oder Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en errichtet werden dürfen. Da Bauträger für größere Projekte auch große Baugrundstücke benötigen und in Konkurrenz zu­ein­an­der­ste­hen, zahlen sie bereitwillig höhere Preise. Allerdings sind Bauträger mit dem Grund­stücks­markt vertraut und versuchen mit hinlänglich erprobten Ver­hand­lungs­tech­ni­ken zunächst, möglichst günstig an Ihr Grundstück zu kommen. Voraussetzung für den Verkauf an einen Bauträger ist meistens ein positiver Bauvorbescheid für das Bauvorhaben.

Bieterverfahren

Die Vor- und Nachteile eines Bie­ter­ver­fah­rens stellen wir Ihnen in einem eigenen Beitrag vor.

Kommunen

Gemeinden und Städte nennen oft bereits erschlossenes Bauland ihr Eigen. Da sie meistens wachsen möchten, um höhere finanzielle Zuweisungen des Bundes (Anteil an der Einkommensteuer) zu ergattern, trennen sich Gemeinden und Städte gerne verhältnismäßig preiswert von Bauland. Damit zielen sie insbesondere auf baufreudige junge Familien ab. Als Käufer tritt eine Kommune seltener in Erscheinung. Relevant wird der Grund­stücks­ver­kauf an die Gemeinde oder Stadt eigentlich nur, wenn diese Ihr Grundstück im Flächennutzungs- oder Bebauungsplan als Ge­mein­be­darfs­flä­che deklariert hat. Dann muss die Bebauung einen öffentlichen Zweck dienen und der Allgemeinheit dienen. Erzielen Verkäufer und Gemeinde bei den Preis­ver­hand­lun­gen keine Einigung, schwebt das Damoklesschwert der Enteignung über Ihnen. Zwar steht enteigneten Grund­stücks­ei­gen­tü­mern eine Entschädigung zu; diese entspricht jedoch selten auch nur annähernd den Preis­vor­stel­lun­gen des Enteigneten.

Immobilien-GmbH

Unternehmer, die in Immobilien investieren und Grundstücke kaufen möchten, gründen gerne eine Immobilien-GmbH. Der Sinn ist in der Regel entweder, ausreichend vorhandenes Kapital durch die Rechtsform abzusichern, Steuern (vor allem beim Kauf von Grundstücken und Immobilien) zu sparen, oder leichter an ein Darlehen für den Grundstückskauf zu gelangen.

Privatpersonen

Wenn Sie ein Grundstück an eine Privatperson verkaufen, dürfen Sie davon ausgehen, dass Ihr Käufer ein gezieltes Interesse an exakt Ihrem Grundstück hat. Er benötigt es meist, um darauf zu bauen und das Haus gemeinsam mit seiner Familie selbst zu bewohnen. Je nachdem, wie sehr er ausgerechnet Ihr Grundstück begehrt und wie viel Geld ihm dafür zu verfügen steht, können Sie bei einem solventen und potenten Privatkäufer einen guten Verkaufspreis erzielen. Anders sieht es aus, wenn der private Käufer auf ein Darlehen beziehungsweise eine Baufinanzierung angewiesen ist. Denn seriöse Banken und Kreditgeber unterstützen spätestens seit der jüngsten Immobilienblase mit daraus resultierender Finanzkrise keine überzogenen Preis­for­de­run­gen mehr, sondern finanzieren nur noch markt­wert­ge­rech­te Grund­stücks­käu­fe auf Basis ge­set­zes­kon­for­mer Be­wer­tungs­ver­fah­ren.

Stiftungen

Es gibt einige Stiftungen, die sich mit Immobilien beschäftigen. Manche Woh­nungs­ge­sell­schaf­ten sind Stiftungen. Diese haben sich bestimmten Prinzipien wie dem Erhalt und der Pflege einer intakten Nachbarschaft oder dem sozialen Wohnungsbau verschrieben. Das Bestreben von Stiftungen ist es meist, ihren Begünstigten möglichst preiswerten Wohnraum zu verschaffen – besonders in Ballungszentren und Me­tro­pol­re­gio­nen mit horrenden Miet- und Grund­stücks­prei­sen. Daher sind Stiftungen des Im­mo­bi­li­en­sek­tors an Bauland in städtischer Lage interessiert. Viele Stiftungen werden von Millionären finanziert, sodass ein gewisses Vermögen vorhanden ist, das investiert werden möchte. Mondpreise werden Im­mo­bi­li­en­stif­tun­gen dennoch kaum zahlen, da sie soziale Aspekte fördern. Was sich jedoch positiv auf den Verkauf Ihres Grundstücks und einen angemessenen Preis dafür auswirken kann: Gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Stiftungen werden auf Antrag steuerlich begünstigt oder sogar ganz befreit.

Fa­mi­li­en­stif­tung mit Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen

Besonders interessante Käufer sind Fa­mi­li­en­stif­tun­gen mit Schwerpunkt Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen. Diese Rechtsform ersetzt eine Immobilien-GmbH – ebenfalls als Käufer interessant – und dient häufig durchaus einem Gewinnstreben mit Immobilien. Für Fa­mi­li­en­stif­tun­gen mit Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen gelten hinsichtlich der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er die gleichen Regeln wie für Privatpersonen. Begünstigte einer Fa­mi­li­en­stif­tung zahlen auf deren Erträge pauschal 25 Prozent Ka­pi­tal­ertrag­steu­er. Selbst für Gewinne aus Vermietung und Verpachtung fällt keine Gewerbesteuer an. Eine Fa­mi­li­en­stif­tung vereint die Vorteile einer Immobilien-GmbH mit den Vorteilen einer Privatperson – ohne deren jeweilige Nachteile. Durch die wesentlich geringere Steuerlast sind Fa­mi­li­en­stif­tun­gen mit Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen stark an der Reinvestierung ihrer Gewinne in Grundstücke und Immobilien interessiert.

Gemeinden und Grundstücke

Kommunen können Grund­stücks­prei­se und den lokalen Immobilienmarkt aktiv beeinflussen. Ein Mittel ist eine städtebauliche Sanierung, ein zweites ist die Schaffung neuer Wohn- oder Gewerbeflächen im Bebauungsplan und eine weitere Maßnahme ist der Verkauf von Grundstücken zu Vorzugspreisen an erwünschte Neubürger wie beispielsweise junge Familien mit mittlerem Einkommen. Kommunen kaufen und verkaufen Bauland und stellen Grundstücke für bezahlbaren Wohnraum bereit.

Kommunale Grund­stücks­ge­schäf­te

Sind Kommunen in einen Grund­stücks­ver­kauf involviert, spielen bestimmte Rechte eine Rolle. Dazu gehören das Vergaberecht, das EU-Beihilferecht und das Gemeinderecht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Kommune auch ein im Grundbuch verankertes Vorkaufsrecht haben.

Vergaberecht

Das Vergaberecht dient dem Schutz des Wettbewerbs innerhalb der EU. Jedes Unternehmen soll die gleiche Chance haben, sich um öffentliche Aufträge bewerben zu können. Im Gesetz für Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen (GWB) sind die allgemeinen Grundsätze für das Vergaberecht festgeschrieben. Gemäß § 97 GWB gelten:

  • Wettbewerb
  • Wirt­schaft­lich­keit
  • Ver­hält­nis­mä­ßig­keit
  • Gleich­be­hand­lung (Ausnahme: Förderung des Mittelstands)
  • Transparenz
  • Be­rück­sich­ti­gung von Qualität, Innovation, Umweltschutz und sozialen Aspekten

Öffentliche Auftraggeber müssen Bauvorhaben dementsprechend öffentlich ausschreiben. Das wirt­schaft­lichs­te Angebot erhält den Zuschlag.

Kommunale Grund­stücks­ge­schäf­te, also der Verkauf oder die Gewährung von Rechten an Grundstücken, unterliegen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht den Vorschriften des Vergaberechts, wenn damit keine baulichen Festlegungen verbunden sind. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn zusätzliche Vereinbarungen sich auf Bauleistungen beziehen. Dann wird überprüft, ob ein Bauauftrag nach § 103 GWB (§ 99 GWB a.F.) vorliegt und das Grund­stücks­ge­schäft eben doch dem Vergaberecht unterliegt.

Da der Städtebau von den Kommunen nach einem individuellen Konzept vorangetrieben wird, ist das Vergaberecht nicht immer zielführend. Städte und Gemeinden können das Vergaberecht unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Baugesetzbuch (BauGB) mit städtebaulichen Verträgen umgehen. Ein Beispiel: Um den Wohnbedarf der ein­kom­mens­schwa­chen örtlichen Bevölkerung oder anderer Gruppen mit besonderen Wohn­raum­ver­sor­gungs­pro­ble­men zu decken, dürfen Kommunen dahingehend gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB einen Bau­rea­li­sie­rungs­ver­trag abschließen. Sie verpflichten sich damit, das Grundstück für eine gewissen Zeit nicht an Auswärtige zu verkaufen und sichern so ihre städtebauliche Konzeption ab. Solche Bau­rea­li­sie­rungs­ver­trä­ge unterliegen nicht dem Vergaberecht.

Beauftragt die Kommune einen Dritten damit, ein Grundstück zu erschließen, gilt prinzipiell das Vergaberecht. Ausnahme: Kommune und Käufer haben einen städtebaulichen Vertrag abgeschlossen, der den Käufer zur Errichtung von Wohnungen verpflichtet, von denen er zumindest für einen Teil die Miet­woh­nungs­neu­bau­för­de­rung des Landes in Anspruch nimmt – sprich: Sozialwohnungen baut.

Weitere Ausnahmen vom Vergaberecht für Bauleistungen, die für öffentliche Auftraggeber erbracht werden, sind

  • beschränkte Ausschreibungen unter einem Schwellenwert von 1.000.000 Euro vor Steuern und
  • freihändige Vergaben unter einem Schwellenwert von 100.000 Euro vor Steuern.
Wachsende Gemeinde
Bald wird die nächste Grünfläche dieser Gemeinde in Bauland umgewandelt.

EU-Beihilferecht

Eine Kommune darf Grundstücke nicht unter ihrem Marktwert verkaufen, verpachten oder vermieten. Andernfalls steht sie im Verdacht, dem Erwerber, Pächter oder Mieter eine Beihilfe zu gewähren. Dies ist gemäß EU-Beihilferecht nicht zulässig. Um einen Verstoß auszuschließen, sollte eine Gemeinde beim Verkauf von Grundstücken

  • das Bieterverfahren anwenden oder
  • zum Marktwert verkaufen, den ein unabhängiger Gutachter in seinem aktuellen Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten nach ge­set­zes­kon­for­men Be­wer­tungs­ver­fah­ren errechnet hat. Das Sach­wert­ver­fah­ren ist hierfür ungeeignet. Sollten für das Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren nicht ausreichend Ver­gleichs­grund­stü­cke vorhanden sein, bleibt zur Ermittlung des Verkehrswertes nur noch das Er­trags­wert­ver­fah­ren.

Wird weder das Ertrags- noch das Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren angewendet, steht die Kommune unter Verdacht, Beihilfe zu gewähren. Der Grund­stücks­ver­kauf muss in diesem Fall bei der EU-Kommission angemeldet werden, damit diese über eine Genehmigung entscheidet.

Betraut die Kommune ein Unternehmen mit sozialem Wohnungsbau für das Grundstück, kann sie einen Ausgleich für die Wahrnehmung von Dienst­leis­tun­gen von allgemeinem wirt­schaft­li­chem Interesse (DAWI) gewähren. Ist der Beihilfewert des vergünstigten Grund­stück­ver­kaufs als Aus­gleichs­leis­tung für die Erbringung einer DAWI zu betrachten, kann die Ge­neh­mi­gungs­pflicht entfallen.

Bei gescheiterten Bemühungen hinsichtlich eines marktkonformen Grund­stücks­ver­kauf wird eine Toleranz von bis zu fünf Prozent unterhalb des festgestellten Verkehrswerts akzeptiert.

Gemeinderecht

Eine Gemeinde darf ein Grundstück verkaufen, wenn sie es nicht benötigt. Eine Gemeinde darf ein Grundstück aber auch verkaufen, wenn sie sich dessen langfristige Nutzung sichert und ihre Aufgaben durch den Verkauf nachweislich ökonomischer erfüllen kann. Der Verkehrswert und damit der Kaufpreis wird unter gleichen Bedingungen wie im Kapitel „EU-Beihilferecht“ beschrieben, ermittelt. Der Verkauf eines kommunalen Grundstücks erfolgt, sofern es nicht dem sozialen Wohnungsbau dient, entweder zum Marktwert oder per Bieterverfahren.

Gemeinde verkauft Grundstück unter Wert

Die Verfassung und das Zweite Woh­nungs­bau­ge­setz verpflichten Gemeinden, den sozialen Wohnungsbau zu fördern. Der Gesichtspunkt soziales Wohnen kann den Verkauf eines Grundstücks durch die Gemeinde unter Wert möglich machen. Je umfassender die Kommune mit dem Grund­stücks­ver­kauf sozialen Wohnraum schafft, desto eher lässt sich die Unterschreitung des Verkehrswerts rechtfertigen. Verkauft die Kommune ein Grundstück unter Wert mit der Zweckbindung, dass darauf ein Ge­schoss­woh­nungs­bau mit zahlreichen Mietwohnungen errichtet wird, darf die Verbilligung höher ausfallen, als wenn darauf Eigenheime gebaut werden.

Unter nahezu allen anderen Voraussetzungen als dem sozialen Wohnungsbau ist der Verkauf eines kommunalen Grundstücks per Gesetz sowie EU-Beihilferecht nur zu einem marktgerechten Verkehrswert oder einen höheren Verkaufspreis erlaubt. Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass Gemeinden ihr Vermögen erhalten.

Kommt der Käufer des verbilligten Grundstücks seiner städtebaulichen Vertragspflicht nicht nach und errichtet kein Wohngebäude, durch das sozialer Wohnraum geschaffen wird, kann die Gemeinde ihn zur Nachzahlung verpflichten oder das Grundstück zurückkaufen.

Checkliste: Grundstück verkaufen – Ablauf

So läuft der Verkaufsprozess eines Grundstücks in neun Schritten ab:

  1. Beschaffen Sie alle relevanten Unterlagen für den Grund­stücks­ver­kauf oder kontaktieren Sie direkt einen Makler, der Sie von Anfang an unterstützt.
  2. Löschen Sie nach Möglichkeit etwaige Belastungen Ihres Grundstücks im Grundbuch.
  3. Lassen Sie den Wert Ihres Grundstücks fachkundig ermitteln.
  4. Vermarkten Sie Ihr Grundstück (Exposé erstellen, Inserate schalten).
  5. Wählen Sie qualifizierte Kauf­in­ter­es­sen­ten für eine Besichtigung aus und führen sie diese durch.
  6. Verhandeln Sie mit dem Käufer oder nutzen Sie das Bieterverfahren.
  7. Vereinbaren Sie einen Notartermin und teilen Sie dem Notar die Eckdaten für den Kaufvertrag mit.
  8. Unterschreiben Sie den Kaufvertrag beim Notar und freuen Sie sich auf die Zahlung des Käufers.
  9. Bezahlen Sie den Makler sowie etwaige Gebühren und Steuern.

Wenn wir Ihnen dabei helfen können, freuen wir uns auf Ihre Anfrage unter der Telefonnummer 0800 – 90 90 282 oder per Kontaktformular!

Bevor Sie ein Grundstück verkaufen – Antworten

Auf häufige Fragen und Antworten zum Grund­stücks­ver­kauf gehen wir nachfolgend ein.

Wo verkaufe ich mein Grundstück gewinnbringend?

Steigern Sie die Aussicht darauf, Ihren markt­wert­ge­rech­ten Wunschpreis für Ihr Grundstück zu erzielen, indem Sie eine breite Palette an Ver­mark­tungs­ka­nä­len nutzen. Mit einem Inserat auf Im­mo­bi­li­en­platt­for­men im Internet wie Platzhirsch immobilienscout24 oder seinen Verfolgern immowelt und immonet haben Sie nahezu unbegrenzte Reichweite für Ihr Verkaufsgesuch. Welche Vertriebskanäle ergänzend sinnvoll sein können, verraten wir in den Kapiteln „Ver­mark­tungs­stra­te­gie für den Grund­stücks­ver­kauf“ und „Den richtigen Käufer finden“. Mit einem aktuellen Wertgutachten für Ihr Grundstück ausgestattet und von einem kompetenten Grund­stücks­mak­ler betreut, verkaufen Sie Ihr Grundstück zeitnah zum optimalen Preis.

Wer kauft mein Grundstück?

Als Käufer für ein Grundstück kommen mehr Zielgruppen in Betracht als beim Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses. Denn neben Käufern, die selbst in einer Immobilie wohnen möchten, reihen sich je nach der Lage und den Möglichkeiten, die das Grundstück bietet, Bauträger, Bau­her­ren­ge­mein­schaf­ten, Städte, Gemeinden und Stiftungen neben Privatpersonen in den Kreis der Kauf­in­ter­es­sen­ten ein.

Kann ich ein halbes Grundstück verkaufen?

Wenn Ihnen nur die Hälfte oder ein bestimmter Anteil des Grundstücks gehört, hängt es von der Rechtsform ab, ob Sie Ihren Anteil frei verkaufen können.

Bei einer Bruch­teils­ge­mein­schaft gemäß §§ 741ff. BGB dürfen Sie über Ihren Anteil am ge­mein­schaft­li­chen Grund­stücks­ei­gen­tum frei verfügen. Die Aufhebung einer Bruch­teils­ge­mein­schaft erfolgt durch Teilung in Natur (§ 752 BGB) beziehungsweise durch Verkauf (§ 751 BGB).

Sollte es einen Vertrag für die Grund­stücks­ge­mein­schaft geben, der die Übertragung und den Verkauf von Anteilen regelt, gelten diese Bedingungen. Enthält der Ge­sell­schafts­ver­trag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keinen entsprechenden Passus, müssen alle Gesellschafter dem Verkauf des Anteils zustimmen. Der Erwerber tritt in die Rechtsstellung des Verkäufers ein.

Wenn Ihnen das Grundstück allein gehört, Sie aber Geld brauchen und nur die Hälfte an Ihrem Grund­stücks­ei­gen­tum abtreten möchten, ist dies möglich. Der neue Eigentümer der anderen Grund­stücks­hälf­te wird im Grundbuch eingetragen. Es wird genau festgelegt, welche Teile des Grundstücks wem gehören.

Wenn mit der Frage gemeint ist, ob Sie ein Grundstück vor dem Verkauf in zwei Hälften teilen können, um „zwei halbe Grundstücke“ zu verkaufen, so lautet die Antwort: Sie können eine Teilung des Grundstücks beim Grundbuchamt eintragen lassen. Sie sind dann Eigentümer von zwei nebeneinander liegenden Grundstücken. Diese können Sie anschließend beide als einzelne Grundstücke verkaufen. Dieses Vorgehen lohnt sich finanziell, wenn Sie über ein über­durch­schnitt­lich großes Grundstück in begehrter Wohnbaulage verfügen. Mehr dazu erfahren Sie im Kapitel „Grund­stücks­tei­lung“.

Kann ich ein Grundstück ohne Notar verkaufen?

Ein Grundstück kann ebenso wie eine Immobilie nicht ohne Notar verkauft werden. Der Kaufvertrag muss von beiden Kaufparteien unterschrieben und vom Notar beurkundet werden. Der Notar verschickt eine Kopie des Kaufvertrags an die Ämter, auf die der Ei­gen­tü­mer­wech­sel Einfluss hat. Außerdem leitet er die Umschreibung im Grundbuch beim Amtsgericht (Grundbuchamt) samt Auf­las­sungs­vor­mer­kung in die Wege. Ohne entsprechende Eintragung im Grundbuch und notarielle Beurkundung des Kaufvertrages ist der Grund­stücks­ver­kauf gemäß § 311 b BGB nicht rechtsgültig.

Welche Kosten fallen beim Grund­stücks­ver­kauf für den Verkäufer an?

Üblicherweise fallen für den Verkäufer bei einem Grund­stücks­ver­kauf lediglich Ver­mark­tungs­kos­ten und gegebenenfalls Gebühren für die Beschaffung von Dokumenten an. Sofern der Verkäufer einen Grund­stücks­mak­ler beauftragt, muss er diesen mit einer Provision – meist einen bestimmten Prozentsatz des Verkaufspreises – beteiligen.

Möchte der Verkäufer den Kauf über ein Notaranderkonto abwickeln, fallen dafür Gebühren an. Die Höhe richtet sich gemäß GNotKG nach der Höhe des Kaufpreises.

Welche Steuern fallen beim Grund­stücks­ver­kauf an?

Wenn Sie ein Grundstück verkaufen, fällt Spe­ku­la­ti­ons­steu­er auf den Gewinn an. Sind Sie allerdings seit mindestens zehn Jahren Eigentümer des Grundstücks gemäß Kaufvertrag, muss keine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er bezahlt werden, da die Spe­ku­la­ti­ons­frist eingehalten wurde. Dies gilt auch, wenn Sie im Jahr des Verkaufs sowie in zwei Kalenderjahren davor selbst in der Immobilie auf dem Grundstück gewohnt haben.

Zählt das Grundstück zum Be­triebs­ver­mö­gen oder verkaufen Sie mehr als drei Grundstücke beziehungsweise Immobilien innerhalb von fünf Jahren, müssen Sie zudem Gewerbesteuer an Ihre Gemeinde abführen.

Außerdem sind Sie verpflichtet, die Grundsteuer für das komplette Kalenderjahr zu entrichten, wenn Sie am 1. Januar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren.

Welche Steuern fallen für ein Frei­zeit­grund­stück an?

Für den Verkäufer fällt Spe­ku­la­ti­ons­steu­er an, wenn er gemäß Kauf­ver­trags­da­ten nicht mindestens zehn Jahre Eigentümer des Frei­zeit­grund­stücks war (Spe­ku­la­ti­ons­frist). Auf ein Frei­zeit­grund­stück fällt Grundsteuer an. Für den Erwerb eines Frei­zeit­grund­stücks fällt keine Grund­er­werb­steu­er an.

Wohnt der Eigentümer zeitweilig auf seinem Frei­zeit­grund­stück, muss er einen steu­er­pflich­ti­gen Zweitwohnsitz anmelden. Allerdings dürfen diese Grundstücke vielerorts nicht bewohnt werden. Vermietet der Eigentümer ein Ferienhäuschen auf seinem Frei­zeit­grund­stück, muss er die Mieteinnahmen versteuern, darf im Gegenzug aber Werbungskosten geltend machen.

Dürfen Frei­zeit­grund­stü­cke bewohnt werden?

Grundsätzlich ist es untersagt, auf einem Frei­zeit­grund­stück zu wohnen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, bei denen Alter und Krankheit sowie der Er­schlie­ßungs­grad (Strom, Wasser, Zufahrt für Rettungskräfte) eine Rolle spielen, darf ein Frei­zeit­grund­stück im Ausnahmefall bewohnt werden. In vielen Kommunen sind jedoch gelegentliche Übernachtungen auf dem Frei­zeit­grund­stück sowie die Vermietung des Ferienhäuschens oder Bungalows an Gäste erlaubt.

Worin unterscheiden sich Bauland und Frei­zeit­grund­stück?

Ein Frei­zeit­grund­stück ist günstiger, weil strenge Auflagen hinsichtlich der Bebauung gelten. Ein Frei­zeit­grund­stück muss dem Zweck Erholung dienen. Es liegt oftmals naturnah und verfügt meist nur über einen Strom- und möglicherweise noch Wasseranschluss. Auf einem Frei­zeit­grund­stück darf ein Ferienhäuschen oder ein Bungalow gebaut werden, eine dauerhafte Bewohnung ist jedoch untersagt. Bauland hingegen ist in der Regel vollständig erschlossen und bereit für eine Bebauung mit Wohn- oder Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en.

Wann droht Grund­stücks­ver­käu­fern die Enteignung?

Hat eine Kommune ein Grundstück im Bebauungsplan zur Ge­mein­be­darfs­flä­che erklärt und den Bebauungsplan im Stadt- oder Gemeinderat verabschiedet, steht der Eigentümer vor einer ungünstigen Ausgangslage. Denn eine Ge­mein­be­darfs­flä­che muss einen öffentlichen Zweck erfüllen und dem Allgemeinwohl dienen.

In der Regel hat der Gemeinde- beziehungsweise Stadtrat bereits konkrete Vorstellungen, wie das Grundstück genutzt und was darauf gebaut werden soll. Einen lukrativen Käufer werden betroffene Grund­stücks­ei­gen­tü­mer unter diesen Voraussetzungen nicht mehr finden. Also heißt es, sich mit den Vertretern der Kommune zusammensetzen und einen annehmbaren Preis für das Grundstück aushandeln. Andernfalls droht die Enteignung. Zwar muss der enteignete Grund­stücks­ei­gen­tü­mer für seinen Verlust entschädigt werden, meist ist eine gütliche Einigung über den Verkaufspreis aber aus finanziellen Gesichtspunkten er­stre­bens­wer­ter.