Sie haben Ihr Haus abbezahlt? Dann darf die Grundschuld gelöscht werden. Dafür ist eine Lö­schungs­be­wil­li­gung der Bank nötig. Aber ist das auch immer sinnvoll? Schließlich ist die Löschung einer Grundschuld mit Kosten verbunden. Wir klären auf.

Haus mit Efeu
Ist das Haus abbezahlt, können Eigentümer die Grundschuld löschen lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Grundschuld ist ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht.
  • Von Brief­grund­schuld bis Rentenschuld gibt es 6 Arten von Grundschulden.
  • Für die Löschung der Grundschuld aus dem Grundbuch benötigen Sie eine Lö­schungs­be­wil­li­gung der Bank.
  • Damit gehen Sie zum Notar, der den Antrag auf die Grund­schuld­lö­schung stellt.
  • Notar und Grundbuchamt erhalten zirka 0,2 Prozent der Grund­schuld­sum­me für die Löschung.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was ist eine Grundschuld?

Die Grundschuld gehört zu den Grund­pfand­rech­ten und wird in Abteilung III im Grundbuch eingetragen. Mit einer Grundschuld sichern Banken in der Regel einen gewährten Kredit ab. Kann der Schuldner seine Raten nicht mehr bedienen, darf die Bank das Grundstück pfänden, um ihr Geld zu bekommen. Der Unterschied zur Hypothek ist der, dass nicht zwangsläufig eine Forderung bestehen muss, um die Grundschuld einzutragen. Sie ist als Si­che­rungs­mit­tel flexibler als die Hypothek und hat diese inzwischen fast komplett verdrängt.

Eine Grundschuld wird bestellt, wenn der Grund für die Schuld geheim bleiben soll oder der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer sich nicht persönlich verpflichten will.

6 Arten der Grundschuld

Handelt es sich um eine brieflose Grundschuld, werden alle Veränderungen – also auch die Abtretung der Grundschuld an einen neuen Akteur – im Grundbuch vermerkt. Eine Grundschuld kann ohne Zustimmung der im Rang nachstehenden oder gleich­be­rech­tig­ten Rechteinhaber in eine Hypothek umgewandelt werden. Neben der normalen Grundschuld gibt es folgende Arten:

Brief­grund­schuld

Eine Brief­grund­schuld wird zwar im Grundbuch eingetragen, laufende Änderungen wie Ei­gen­tü­mer­wech­sel jedoch nicht. Zu Beginn stellt das Grundbuchamt eine Urkunde für die Bestellung der Brief­grund­schuld aus. Der sogenannte Grund­schuld­brief enthält Angaben

  • zur Grundschuld (Höhe, Fälligkeit, Zinsen),
  • zum Be­las­tungs­ge­gen­stand (Grundstück oder Immobilie),
  • zum Gläubiger.

Der Grund­schuld­brief wird mit einem amtlichen Siegel des zuständigen Amtsgerichts / Grundbuchamts versehen. Üblicherweise ist das Dokument mit „Deutscher Grund­schuld­brief“ betitelt.

Deutscher Grundschuldbrief
Deutscher Grund­schuld­brief

Der Vorteil einer Brief­grund­schuld gegenüber einer Buchgrundschuld ist die Flexibilität. Wird die Grundschuld an eine andere Person oder Institution übertragen, ist dafür kein mit Kosten verbundener Grund­buch­ein­trag nötig, sondern lediglich eine Ab­tre­tungs­er­klä­rung und die Übergabe des Grund­schuld­briefs. Außenstehende Dritte können die Grund­schuld­über­tra­gung nicht nachvollziehen.

Nachteile der Brief­grund­schuld sind:

  • Die Gebühren zur Erstellung des Grund­schuld­briefs samt Grund­buch­ein­trag sind ungefähr um ein Viertel teurer als eine rein im Grundbuch eingetragene Grundschuld.
  • Geht ein Grund­schuld­brief verloren, verzögert dies die Ei­gen­tums­über­tra­gung beim Im­mo­bi­li­en­ver­kauf um mehr als ein halbes Jahr.
  • Gelangen unberechtigte Dritte, zum Beispiel bei einem Einbruch, in den Besitz des Grund­schuld­briefs, können sie als Gläubiger den Anspruch auf Auszahlung der vollen Summe einschließlich Zinsen geltend machen. Das gilt auch, wenn Sie das Geld oder einen Teil davon bereits an den Berechtigten zurückbezahlt haben.

Buchgrundschuld

Eine Buchgrundschuld ist keine spezielle Art der Grundschuld, sondern meint, dass die Grundschuld im Gegensatz zur Brief­grund­schuld ausschließlich im Grundbuch eingetragen wird.

Eine brieflose Grundschuld ist zwar weniger flexibel, hat aber den Vorteil, dass sie äußerst sicher ist. Denn eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld ohne Brief kann nicht in falsche Hände geraten. Jede Übertragung der Grundschuld wird von einem Notar eingereicht und vom Grundbuchamt vorgenommen, sodass die Historie aus jedem aktuellen Grundbuchauszug ersichtlich ist.

Der Nachteil: Jede Änderung kostet.

Ei­gen­tü­mer­grund­schuld

Mit einer Ei­gen­tü­mer­grund­schuld kann sich ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer eine höhere Rangstelle im Grundbuch für sich selbst beziehungsweise für spätere Belastungen freihalten. Geregelt ist die Ei­gen­tü­mer­grund­schuld im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1196 BGB). Alternatives Mittel zum Zweck wäre ein Rangvorbehalt.

In­ha­ber­grund­schuld

Die In­ha­ber­grund­schuld ist sehr selten. Dabei wird der Grund­schuld­brief auf den Inhaber ausgestellt. „Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuld­ver­schrei­bun­gen auf den Inhaber entsprechende Anwendung“, heißt es in § 1195 BGB zur In­ha­ber­grund­schuld.

Rentenschuld

Wie die Grundschuld an sich, so ist auch die Rentenschuld abstrakt und nicht von einer persönlichen Forderung abhängig. Eine eingetragene Rentenschuld hat zur Folge, dass Rente aus dem Grundstück zu zahlen ist. Wenn Sie mehr über die Immobilienrente erfahren möchten, lesen Sie unseren Ratgeber zur Im­mo­bi­li­en­ver­ren­tung.

Si­che­rungs­grund­schuld

Die Si­che­rungs­grund­schuld wird im Grundbuch eingetragen, um einen Kredit abzusichern. Die meisten Grundschulden sind Si­che­rungs­grund­schul­den.

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Grundschuld löschen – so gehen Sie vor!

Sie haben das Darlehen vollständig zurückgezahlt? Damit steht Ihre Immobilie jetzt prinzipiell schuldenfrei da. Doch im Grundbuch ist noch eine Grundschuld eingetragen – und die verschwindet nicht automatisch. Grund­vor­aus­set­zung für die Löschung der Grundschuld: Entweder haben Sie sämtliche Restschulden bezahlt oder Sie haben Ihren Im­mo­bi­li­en­kre­dit umgeschuldet.

Hinweis: Gerade bei einer Umschuldung ist es nicht unbedingt sinnvoll, die bestehende Grundschuld löschen zu lassen. Denn dann bestellt der Notar eine neue Grundschuld. Die Kosten dafür liegen aufgrund des höheren Aufwands deutlich über den Kosten für eine Grund­schuld­ab­tre­tung an den neuen Darlehensgeber.

Drei Schritte sind nötig, um die Löschung einer Grundschuld zu veranlassen:

  1. Grundschuld ablösen: Zahlen Sie den Kredit vollständig zurück (eventuell durch eine Umschuldung).
  2. Lö­schungs­be­wil­li­gung der Bank: Verlangen Sie eine Lö­schungs­be­wil­li­gung von Ihrem Gläubiger (Bank, Sparkasse, privater Kreditgeber etc.).
  3. Antrag auf Grund­schuld­lö­schung stellen: Beauftragen Sie einen Notar mit der Löschung der Grundschuld und übergeben Sie ihm die Dokumente.

Lö­schungs­be­wil­li­gung der Bank

Sobald Sie die Restschuld bezahlt haben, also die Grundschuld abgelöst haben, schickt Ihnen die Bank eine Lö­schungs­be­wil­li­gung unaufgefordert und kostenlos zu. Falls das nicht automatisch passiert, fragen Sie Ihren Kundenberater nach einer Lö­schungs­be­wil­li­gung der Bank. Diese steht Ihnen gesetzlich zu. Die Bank darf für die Ausstellung der Lö­schungs­be­wil­li­gung keine Gebühr verlangen. Mit der Lö­schungs­be­wil­li­gung stimmt die Sparkasse oder Bank oder ein anderer Gläubiger der Löschung der Grundschuld zu.

Für eine Lö­schungs­be­wil­li­gung nutzen Sparkassen und Banken gültige Mustervordrucke. Sollten Sie jedoch eine Grundschuld löschen lassen, die nicht von einer Bank, sondern einem privaten Darlehensgeber genehmigt werden muss, achten Sie darauf, dass die Lö­schungs­be­wil­li­gung folgende Angaben enthält:

  • Höhe der Grundschuld
  • Zustimmung des Gläubigers über die Löschung
  • Grundbuchband und Grundbuchblatt
  • Nummer des Grund­buch­ein­trags
  • Flurstück
  • Angaben zum Gläubiger einschließlich des Ortes
  • Ort, Datum, Unterschrift

Antrag für die Löschung der Grundschuld

Die Lö­schungs­be­wil­li­gung muss ebenso wie die Zustimmung des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers von einem Notar beglaubigt werden. Am besten suchen Sie den Notar gemeinsam mit Ihrem Darlehensgeber auf, um den Antrag für die Löschung der Grundschuld zu stellen. Der Notar beantragt daraufhin mit Ihrer Zustimmung die Löschung der Grundschuld beim Grundbuchamt. Dort wird der Vorgang meist innerhalb von drei Monaten abgeschlossen, je nach Verwaltung manchmal schon nach wenigen Wochen. Eine Frist gibt es nicht.

Gut zu wissen: Grundschuld löschen ohne Notar – das geht nicht. Egal, ob eine Grundschuld bestellt, gelöscht oder abgetreten wird – der Notar ist immer involviert.

Grundschuld löschen (Infografik)
So funktioniert die Grund­schuld­lö­schung.

Grundschuld löschen oder nicht?

Wenn Sie an einen Hausverkauf denken, sollten Sie die Grundschuld frühzeitig löschen. Denn Käufer übernehmen eine Immobilie am liebsten lastenfrei. Ist noch eine Grundschuld oder andere Belastung eingetragen, mindert dies den Wert der Immobilie aus Käufersicht, beziehungsweise birgt ein Risiko. Interessenten beantragen bei ernsthaften Kaufabsichten einen aktuellen Grundbuchauszug, aus dem die Lasten hervorgehen. Sie verlangen, mit oder ohne Im­mo­bi­li­en­kauf­be­ra­tung oder Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten, in der Regel eine Las­ten­frei­stel­lung vor Kaufabschluss.

Tipp: Ziehen Sie vor dem Verkauf Ihrer Immobilie eine Ver­kaufs­be­ra­tung mit akkurater Wertermittlung Ihrer Immobilie durch einen zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen in Erwägung.

Es kann Sinn ergeben, eine Grundschuld im Grundbuch stehen zu lassen, obwohl sie zurückbezahlt wurde. Denn genau wie eine Löschung kostet auch jede Neueintragung Geld, meist einige Hundert Euro. Wenn abzusehen ist, dass Sie in der Zukunft erneut ein Darlehen bei der gleichen Bank in Anspruch nehmen wollen, sparen Sie sich die Gebühren. Denn die Grundschuld als Kreditsicherung für den Gläubiger ist noch eingetragen und kann für den neuen Kredit ohne zusätzliche Kosten verwendet werden.

Kosten für die Löschung einer Grundschuld

Die Lö­schungs­be­wil­li­gung der Sparkasse/Bank kostet nichts. Dennoch verursacht eine Grund­schuld­lö­schung Kosten. Denn der Vorgang erfordert die Arbeit eines Notars und einen Verwaltungsakt im Grundbuchamt. Notar und Grundbuchamt erhalten dafür zirka 0,2 Prozent der Grund­schuld­sum­me. Geregelt ist dies im Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). So veranschlagt das Grundbuchamt für die Löschung einer Grundschuld eine 0,5-Gebühr. Die Notar- und Grundbuchkosten trägt der Antragsteller, also meist der Verkäufer.

Fast alle Anträge an das Grundbuchamt, die eine Löschung aus dem Grundbuch anstreben, sind kostenpflichtig. Ausnahmen sind die Streichung der Auf­las­sungs­vor­mer­kung und die Entfernung eines Sa­nie­rungs­ver­merks nach Abschluss des Sa­nie­rungs­ver­fah­rens.

Lesetipp: Lernen Sie alle Notarkosten kennen, die bei einem Grundstücks- oder Im­mo­bi­li­en­trans­fer anfallen.

Abtretung einer Grundschuld

Wechselt ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer den Darlehensgeber, wird die Grundschuld angepasst. Wenn sich beide Kreditgeber einverstanden erklären, kann sich der Eigentümer die Kosten für Notar und Grundbuch sparen. In diesem Fall wird die bestehende Grundschuld nicht aus dem Grundbuch gelöscht und durch eine neue ersetzt. Stattdessen tritt der bisherige Geldgeber seine Kre­dit­be­si­che­rung an die neue Bank ab. Dazu müssen beide Gläubiger einer Abtretung der Grundschuld zustimmen. In der Praxis passiert dies am ehesten bei einer An­schluss­fi­nan­zie­rung oder Umschuldung eines Im­mo­bi­li­en­dar­le­hens.

So läuft die Abtretung einer Grundschuld ab

Da der bisherige Kreditgeber die Absicherung der Grundschuld nicht mehr benötigt – er bekommt sein Geld durch die Umschuldung ja komplett zurückbezahlt –, kann er diese an seinen Nachfolger abtreten. Die Bank der An­schluss­fi­nan­zie­rung löst den bisherigen Kreditgeber als Gläubiger ab. Allerdings wird sie die Bedingungen (Haftung, Zinsen, Voll­streck­bar­keit) genau prüfen, bevor sie die bestehende Grundschuld übernimmt. Stimmen die Gegebenheiten nicht mit den Anforderungen der Bank überein, kann sie die Grund­schuld­ab­tre­tung ablehnen. Erklären sich die beiden Kreditgeber hingegen zu einer Abtretung der Grundschuld bereit, läuft das Ganze so ab:

  1. Ihr bisheriger Kre­dit­ge­ber­tritt die Grundschuld samt Zinsen und Nebenrechten per Erklärung an die neue Bank ab. Dabei hält er fest, dass die Abtretung der Grundschuld im Grundbuch vermerkt werden soll. Falls es sich um eine Brief­grund­schuld handelt, überreicht der alte Kreditgeber dem neuen den Grund­schuld­brief.
  2. Der neue Kreditgeber erklärt die Annahme der Grundschuld und überweist der alten Bank die Restschuld.
  3. Der Notar beglaubigt die Unterschrift unter der Ab­tre­tungs­er­klä­rung des bisher im Grundbuch eingetragenen Gläubigers und veranlasst den Ab­tre­tungs­ver­merk beim Grundbuchamt.
  4. Der Beamte im Grundbuchamt vermerkt den Gläu­bi­ger­wech­sel im Grundbuch, Abteilung III.

Für Sie als Eigentümer hat eine Grund­schuld­ab­tre­tung, die von den Banken einvernehmlich durchgeführt wird, folgende Vorteile:

  • Sie müssen weder der Abtretung noch dem Grund­buch­ver­merk zustimmen.
  • Sie können auf den Gang zum Notar verzichten.
  • Sie sparen sich einige Hundert Euro an überflüssigen Kosten für eine Grund­schuld­lö­schung.
Grundschuld abtreten (Infografik)
So läuft eine Grund­schuld­ab­tre­tung ab.

Was kostet die Abtretung einer Grundschuld?

Die Abtretung einer Grundschuld ist nicht kostenlos, aber deutlich günstiger als die Löschung einer Grundschuld mit anschließender Bestellung einer neuen.

Sowohl die Beglaubigung durch den Notar als auch die Eintragung der Grund­schuld­ab­tre­tung im Grundbuch verursachen Kosten. Allerdings verschlingen diese bei einer Abtretung der Grundschuld lediglich ein Drittel bis maximal die Hälfte der Kosten, die für eine Löschung und Neubestellung einer Grundschuld zu entrichten sind.

Ist die Teilabtretung einer Grundschuld möglich?

Bei einer Teilabtretung tritt ein Gläubiger, dessen Grundschuld im Grundbuch an höherer Stelle abgesichert ist, einen Teil seiner Grundschuld an einen anderen Gläubiger ab. Hierfür erstellt der Notar eine beglaubigte Tei­lungs­ab­tre­tung; es fallen also Kosten für Notar und Grundbuchamt an.

Zu Teilabtretungen einer Grundschuld kommt es vermehrt dann, wenn eine An­schluss­fi­nan­zie­rung (zum Beispiel für eine Renovierung oder Modernisierung) angestrebt und dafür ein neuer Kredit aufgenommen wird oder bei Til­gungs­aus­set­zungs­dar­le­hen. Anstatt den Kredit in Raten zu tilgen, zahlt der Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer das Darlehen zum Ende der Laufzeit einschließlich aller Zinsen mit einem Schlag zurück. Oft werden Til­gungs­aus­set­zungs­dar­le­hen mit Bau­spar­ver­trä­gen kombiniert. Auch bei einer ideellen Teilung des Grundstücks nach einer Scheidung kann eine Teilabtretung der Grundschuld durch veränderte Rah­men­be­din­gun­gen ungleich vermögender Ex-Partner relevant werden.

Was passiert nun bei einer Teilabtretung? Die Bank tritt einen Teilbetrag der Grundschuld an ein anderes Kreditinstitut, oft eine Bausparkasse, ab. Diese wird mit allen Rechten und Pflichten der neue Gläubiger. Normalerweise wird die Teilabtretung der Grundschuld im Grundbuch eingetragen. Dazu muss der Eigentümer der Immobilie allerdings zustimmen. Aus Kostengründen verzichten daher manche Kreditinstitute auf die Eintragung der Teilabtretung im Grundbuch.

Werden Grundschulden vererbt?

Was passiert nach dem Tod des Schuldners mit einer Grundschuld? Ganz einfach: Dingliche Rechte wie eine Grundschuld werden vererbt. Denn die Grundschuld ist mit der Immobilie verknüpft. Wer eine Immobilie erbt, die nicht schuldenfrei ist, erbt auch die Schulden.

Grundschulden bei Erbschaft

Wer eine Immobilie erbt, muss auch für die darauf lastenden Schulden geradestehen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Grundschulden loszuwerden:

  • Erbschaft ausschlagen: Das Erbe nicht anzutreten, ist sinnvoll, wenn die Restschulden so hoch sind wie der Wert der Immobilie oder diesen sogar übersteigen. Wer die Erbschaft ablehnt, bekommt zwar keine Wertgegenstände aus dem Besitz des Toten, muss sich aber auch nicht um dessen Ver­bind­lich­kei­ten kümmern.
  • Restschuld begleichen: Wer das Erbe annimmt, kann selbst in die Immobilie einziehen, sie vermieten oder verkaufen. Der Erbe (beziehungsweise die Er­ben­ge­mein­schaft) übernimmt als neuer Eigentümer (neue Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft) die Grundschuld und verpflichtet sich zur Rückzahlung des restlichen Darlehens. Dabei können Erben entweder den Dar­le­hens­ver­trag übernehmen und die vereinbarten Ratenzahlungen fortführen oder die Summe komplett bezahlen. In diesem Fall wird die Bank – wie bei einer Umschuldung – eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung verlangen, wenn die Sollzinsbindung noch nicht abgelaufen ist. Eine Umschuldung oder An­schluss­fi­nan­zie­rung ist ebenfalls denkbar.
  • Grundschuld löschen: Die Erben können einen Antrag auf Löschung der Grundschuld einreichen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und sich einig sind.
  • Immobilie verkaufen: Möchte der Erbe nicht selbst einziehen oder vermieten, kann er das Grundstück veräußern. Insbesondere Er­ben­ge­mein­schaf­ten machen von dieser Möglichkeit Gebrauch, da sich Geld leichter teilen lässt als Betongold. Bei zerstrittenen Erben führt die Erbschaft eines Grundstücks nicht selten zu einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung. Das sollte aber die letzte Option sein. Denn es ist wesentlich lukrativer, ein geerbtes Haus zu verkaufen – aus freien Stücken unter Markt­be­din­gun­gen.

Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten schafft Klarheit, ob es sich lohnt, die Erbschaft anzunehmen, oder ob Belastungen oder die Höhe der Erb­schafts­steu­er die Immobilie unattraktiv machen.

Lesetipp: Mehr Tipps zum Thema Erb­schafts­steu­er auf Immobilien halten wir in unserem Ratgeber für Sie bereit.

Brief­grund­schuld löschen

Wer eine Brief­grund­schuld löschen lassen möchte, befolgt im Prinzip die gleichen Schritte wie bei einer Buchgrundschuld. Der einzige Unterschied ist der, dass ein weiteres Dokument beim Grundbuchamt eingereicht werden muss – nämlich der Grund­schuld­brief.

Exkurs: Vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld

Eine Grundschuld wird bestellt, indem Darlehensgeber (meist die Bank) und Grund­stücks­käu­fer den Dar­le­hens­ver­trag beziehungsweise eine daraus folgende Grund­schuld­be­stel­lungs­ur­kun­de beim Notar unterzeichnen. Damit kann dieser die Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch in die Wege leiten. Verträge für Im­mo­bi­li­en­kre­di­te bedingen nahezu immer eine Absicherung des Geldes durch ein Grundpfandrecht im Grundbuch.

Damit die Bank im Ernstfall, also bei Zahlungsausfall des Schuldners, der seine Raten nicht mehr bedienen kann, dennoch ihr Geld wiedererlangt, kann sie eine Zwangs­voll­stre­ckung einleiten. Sprich: Bei Zahlungsausfall des Schuldners kann ihm die Bank das Haus wegnehmen und zu Geld machen. Dafür benötigt sie einen Titel, das heißt konkret: ein Gerichtsurteil oder eine notarielle Urkunde.

Die Grund­schuld­be­stel­lung erweist sich für den Gläubiger nur mit einer dinglichen Vollstreckungs- und Un­ter­wer­fungs­klau­sel als nützlich. Formulare zur Grund­schuld­be­stel­lung enthalten normalerweise einen solchen Titel gemäß Zi­vil­pro­zess­ord­nung (ZPO). Der Inhalt dieser Klausel wird mit einer Formulierung wie „vollstreckbar nach § 800 ZPO“ im Grundbuch vermerkt.

Sinn und Zweck dieser Voll­stre­ckungs­klau­sel ist der, dass die Bank die Immobilie pfänden beziehungsweise ohne langwieriges Ge­richts­ver­fah­ren zwangs­voll­stre­cken kann, wenn der Schuldner seinen Zahlungen nicht nachkommt. Ohne diese Voll­stre­ckungs­klau­sel müsste der Gläubiger erst durch alle Ge­richts­in­stan­zen gehen, um zu erwirken, dass der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer die Zwangs­voll­stre­ckung duldet.

Der Notar erstellt die Grund­schuld­be­stel­lungs­ur­kun­de, behält das Original aber bei sich. Er fertigt Ersatzoriginale an, sogenannte Ausfertigungen. Eine davon geht an das Grundbuchamt, die andere bekommt der Gläubiger ausgehändigt. Enthält die Grund­schuld­be­stel­lungs­ur­kun­de eine Voll­stre­ckungs­klau­sel, hat der Besitzer des notariell beglaubigten Dokuments eine vollstreckbare Ausfertigung in der Tasche, die er bei Zah­lungs­rück­stän­den als Trumpfkarte spielen kann.

In der Praxis genügt dem Gläubiger eine rein dingliche Vollstreckung meist nicht, sondern diese wird durch eine persönliche Zwangs­voll­stre­ckungs­un­ter­wer­fungs­er­klä­rung ergänzt. Damit kommt die Bank im Falle der Zah­lungs­ver­wei­ge­rung des Kreditnehmers auch dann an ihr Geld, wenn das Haus beispielsweise nicht mehr genügend Geld einbringt, überschwemmt oder niedergebrannt wurde – aber der Kreditnehmer über andere persönliche Vermögenswerte verfügt.

So wird eine Brief­grund­schuld gelöscht

Um eine Brief­grund­schuld zu löschen, zahlen Sie zunächst das Darlehen vollständig zurück. Dann erhalten Sie eine Lö­schungs­be­wil­li­gung von der Bank. Außerdem gibt Ihnen die Bank den Grund­schuld­brief zurück. Falls nicht, sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit den Grund­schuld­brief von der Bank zurückfordern. Dieses zusätzliche Dokument ist praktisch der einzige Unterschied zur Löschung einer Buchgrundschuld.

Mit den beiden Dokumenten (Grund­schuld­brief und Lö­schungs­be­wil­li­gung) suchen Sie einen Notar auf. Dort unterschreiben Sie Ihre Zustimmung zur Löschung, der Notar beglaubigt die Urkunden und reicht den Antrag auf Löschung der Grundschuld beim Grundbuchamt ein.

Noch eine Anmerkung zur Dauer einer Grund­schuld­lö­schung: Bis die Brief­grund­schuld tatsächlich aus dem Grundbuch gestrichen wird, vergehen meist wenige Monate. Die Kosten belaufen sich auf zirka 0,2 Prozent der Grundschuld.

Löschungsbewilligung in der Post
Die Lö­schungs­be­wil­li­gung landet zuerst in der Post – es folgt die Rechnung des Notars.

Grund­schuld­brief verloren – was tun?

Eine Löschung der Grundschuld ohne Brief ist möglich – aber zeitraubend und teuer. Das zuständige Amtsgericht leitet ein Auf­ge­bots­ver­fah­ren ein. Es veröffentlicht eine Bekanntmachung über den verschwundenen Grund­schuld­brief. Sechs Monate lang hängt diese Bekanntmachung aus. Hinzu kommt ein weiterer Monat, in dem Rechtsmittel eingelegt werden können. Nach Ablauf dieser Wartezeit kann das Amtsgericht den Grund­schuld­brief im Sinne des Antragstellers für ungültig erklären.

Wer seinen Grund­schuld­brief verliert, muss also mit mindestens sieben Monaten Verzögerung rechnen und mit zusätzlichen Gerichtskosten. Außerdem besteht das Risiko, dass (unberechtigte) Dritte Ansprüche geltend machen.

Häufige Fragen rund ums Thema Grundschuld löschen

Ein paar oft gestellte Fragen zur Löschung der Grundschuld haben wir nachfolgend kurz zusammengefasst.

Kann ich eine Immobilie samt Grundschuld verkaufen?

Ja, ein Im­mo­bi­li­en­ver­kauf mit eingetragener Grundschuld ist möglich. Allerdings bestehen die meisten Käufer auf einer lastenfreien Übergabe und akzeptieren eine eingetragene Grundschuld nicht. Daher empfiehlt es sich, vor einem Verkauf der Immobilie eine Las­ten­frei­stel­lung zu erwirken.

Kann ich eine Grundschuld ohne Notar löschen?

Nein. Um eine Grundschuld zu löschen, ist es zwingend erforderlich, dass ein Notar die Lö­schungs­be­wil­li­gung der Bank beglaubigt. Der Notar reicht den Antrag auf Löschung der Grundschuld mit den notwendigen Dokumenten beim Grundbuchamt ein. Dafür fallen rund 0,2 Prozent der Grundschuld als Gebühr für Notar und Grundbuchamt an.

Was passiert, wenn die Grundschuld nicht gelöscht wird?

In seltenen Fällen kann eine nicht gelöschte Grundschuld in einen Rechtsstreit münden. Das passiert dann, wenn die im Grundbuch eingetragene Bank die Grundschuld verkauft. Der Käufer, meist ebenfalls ein Kreditinstitut, initiiert dann eine Zwangs­voll­stre­ckung. Vor Gericht lässt sich die Zwangs­voll­stre­ckung zwar abwenden, da das Darlehen, welchem die Grundschuld zu Grunde liegt, bereits zurückbezahlt wurde. Allerdings ist dieser Prozess mit Kosten, Zeit und Nerven verbunden.

Grundschuld löschen für Erben

Als Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­ge kommen wir bei Aufträgen von Privatpersonen mit der Löschung einer Grundschuld nur am Rande in Berührung: Nämlich dann, wenn uns die Erben mit der Wertermittlung einer Immobilie beauftragen und der Grundbuchauszug die ein oder andere Belastung ans Licht bringt.

Darüber hinaus beraten wir Unternehmen im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung für Immobilien, wie mit bestehenden Grundschulden verfahren werden kann.

Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch mit einem Gutachter unter der Telefonnummer 0800 – 90 90 282 oder über das Kontaktformular, wenn Sie Unterstützung benötigen! Wir freuen uns auf Sie.