Was ist die Grund­er­werb­steu­er, wie hoch ist sie in den einzelnen Ländern, wann ist sie fällig und wer ist davon befreit? In diesem Ratgeber liefern wir Fakten rund um die Grund­er­werb­steu­er und einen kostenlosen Rechner.

Haus mit Garten
Beim Hauskauf fällt Grund­er­werb­steu­er an.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Grund­er­werb­steu­er fällt gemäß Grund­er­werb­steu­er­ge­setz bei einem Tausch oder Kauf eines Grundstücks an.
  • Die Grund­er­werb­steu­er beträgt in Deutschland, je nach Bundesland, zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises und bessert die Haushalte der Länder auf. Die konkrete Höhe der Grund­er­werb­steu­er richtet sich also danach, wo Sie ein Grundstück erwerben.
  • Der Notar hat die Pflicht, die Grund­stücks­trans­ak­ti­on den Behörden zu melden. Bevor der Ei­gen­tü­mer­wech­sel im Grundbuch eingetragen wird, muss das Finanzamt eine steuerliche Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung ausstellen.
  • Steuerschuldner sind Käufer und Verkäufer. Zwar muss in der Praxis der Grund­stücks­käu­fer für die Grund­er­werb­steu­er aufkommen – wenn er aber nicht bezahlt, holt sich das Finanzamt sein Geld vom Verkäufer.
  • Steuerliche Vergünstigungen gibt es beispielsweise bei der Umwandlung von ge­mein­schaft­li­chem Eigentum in Flächeneigentum oder bei Um­struk­tu­rie­run­gen im Konzern. Außerdem sind Grund­stücks­käu­fe von Verwandten ersten Grades, bei Erbschaft, Schenkung oder Immobilien, die vom Brexit betroffen sind, frei von der Grund­er­werb­steu­er.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Grund­er­werb­steu­er

Die Grund­er­werb­steu­er wird beim Tausch sowie dem Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks, auch bei einer Zwangs­ver­stei­ge­rung, fällig. Gesetzliche Grundlage ist das Grund­er­werb­steu­er­ge­setz (GrEStG).

  • Die Grund­er­werb­steu­er beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 % des Kaufpreises.
  • Sie fällt, ebenso wie die Gebühren für den Notar oder die Umschreibung im Grundbuch, unter die Kaufnebenkosten einer Immobilie und ist einmalig zu bezahlen.
  • Sie muss direkt nach dem Erwerb des Grundstücks / der Immobilie abgeführt werden.

Nutznießer sind die Bundesländer. Die Grund­er­werb­steu­er wird also nur bei inländischen Grundstücken und Im­mo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen erhoben. Ausschlaggebend ist immer, in welchem Bundesland sich die Immobilie beziehungsweise das Grundstück befindet. Wo der gewerbliche oder private Käufer seinen Wohn- oder Firmensitz hat, ist für die Grund­er­werb­steu­er nicht von Bedeutung. Bis zu einem Kaufpreis von 2.500 Euro gilt eine Freigrenze. Kostet das Grundstück oder die Immobilie mehr, wird sie – anders als bei einem Freibetrag – in voller Höhe mit Grund­er­werb­steu­er besteuert.

In der Regel verschickt das Finanzamt den Grund­er­werb­steu­er­be­scheid primär an den Käufer. Im notariellen Kaufvertrag sollte si­cher­heits­hal­ber festgehalten werden, dass der Käufer die Grund­er­werb­steu­er zahlt. Denn grundsätzlich sind sowohl Käufer als auch Verkäufer grund­er­werb­steu­er­pflich­tig. Verweigert der Im­mo­bi­li­en­käu­fer die Zahlung, holt sich das Finanzamt die Grund­er­werb­steu­er vom Verkäufer. Die Zahlung der Grund­er­werb­steu­er ist Voraussetzung für den Ei­gen­tums­über­gang, sprich: dass der Käufer rechtmäßiger Eigentümer des Grundstücks / der Immobilie werden kann.

So hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in Deutschland

Deutschlandkarte zeigt die Grunderwerbsteuersätze pro Bundesland ab Juli 2025
Die einzelnen Bundesländer erheben zwischen 3,5 und 6,5 Prozent Grund­er­werb­steu­er.

Die Höhe der Grundsteuer unterscheidet sich in den Bundesländern erheblich. Bayern erhebt lediglich 3,5 Prozent Grund­er­werb­steu­er beim Hauskauf. Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt sowie seit 2024 auch Thüringen schlagen mit fünf Prozent zu. Hamburg und Sachsen haben ihren Grund­er­werb­steu­er­satz seit Januar 2023 auf 5,5 Prozent vom Kaufpreis erhöht, Bremen zieht ab Juli 2025 nach. Noch teurer wird der Grundstückskauf mit sechs Prozent in Berlin, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern. Richtig happig wird’s in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein, denn dort fallen 6,5 Prozent Grund­er­werb­steu­er an. Der errechnete Betrag wird gemäß § 11 GrEStG auf volle Euro abgerundet.

Nutzen Sie unseren kostenlosen Grund­er­werb­steu­er-Rechner, um herauszufinden, wie viel Geld Sie beim Grundstückskauf an Ihr Land abführen müssen:

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In Österreich liegt der Steuersatz für den Grunderwerb bei 3,5 Prozent vom Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer. Davon bekommt der Staat lediglich vier Prozent, während der Löwenanteil von 96 Prozent an die Gemeinde fließt. Eine Ermäßigung gibt es, wenn der Im­mo­bi­li­en­ver­kauf innerhalb des engeren Familienkreises erfolgt: Beim Verkauf von oder an Ehepartner, eigene Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder oder die Eltern müssen lediglich zwei Prozent Grund­er­werb­steu­er abgeführt werden.

So läuft die Zahlung der Grund­er­werb­steu­er ab

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist in der Realität üblicherweise der Käufer für die Zahlung der Grund­er­werb­steu­er zuständig. Per Gesetz ist der Erwerber bei einem Grundstückskauf durch ein Ent­eig­nungs­ver­fah­ren der Steuerschuldner. Bei einer Zwangs­ver­stei­ge­rung muss der Meistbietende die Grund­er­werb­steu­er abführen. Bei einem Tausch oder Kauf kraft Gesetzes kann sich das Finanzamt die Grund­er­werb­steu­er prinzipiell von beiden Ver­trags­par­tei­en holen: Käufer und Verkäufer.

Üblicherweise sind vier Schritte im Rahmen der Transaktion mit der Grund­er­werb­steu­er verbunden:

  1. Sobald die Ver­trags­par­tei­en, also der Käufer und der bisherige Eigentümer, den Kaufvertrag beim Notar unterschrieben haben, kommt dieser seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nach und informiert diverse Behörden über die Transaktion – darunter das Finanzamt.
  2. Der Käufer erhält einen Steuerbescheid und überweist die Grund­er­werb­steu­er innerhalb eines Monats (§ 15 GrEStG).
  3. Das zuständige Finanzamt erstellt eine Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung, „wenn die Grund­er­werb­steu­er entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist“ (§ 22 GrEStG) oder keine Grund­er­werb­steu­er anfällt.
  4. Der Notar legt die Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung dem Grundbuchamt vor, das daraufhin die Umschreibung vornimmt und den Erwerber offiziell zum neuen Eigentümer des Grundstücks macht. Im Umkehrschluss heißt das: Solange die Grund­er­werb­steu­er nicht bezahlt wurde, bleiben Grundstück und Immobilie mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten weiterhin Eigentum des bisherigen Eigentümers.

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Be­mes­sungs­grund­la­ge der Grund­er­werb­steu­er

Die Grund­er­werb­steu­er wird in der Regel auf den Kaufpreis für das Grundstück samt dem darauf stehenden Haus berechnet. Auch bei Ei­gen­tums­woh­nun­gen wird eine Grund­er­werb­steu­er fällig. Denn mit dem Kauf einer Ei­gen­tums­woh­nung erwirbt der Käufer auch immer einen Anteil des Grundstücks, auf dem das Mehr­fa­mi­li­en­haus steht. Das Grund­er­werb­steu­er­ge­setz ist recht klar formuliert: Die Grund­er­werb­steu­er bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 GrEStG).

Für die Be­mes­sungs­grund­la­ge der Grund­er­werb­steu­er gilt konkret als Gegenleistung (§ 9 GrEStG)

  • bei einem Kauf: Der Kaufpreis samt vom Käufer übernommener Zu­satz­leis­tun­gen und/oder vom Verkäufer vorbehaltene Nutzungen;
  • bei einem Tausch: Die Tauschleistung samt vereinbarter Zusatzleistung. Konkret ist die Be­mes­sungs­grund­la­ge der Grund­er­werb­steu­er bei einem Tausch der Grundstückswert samt etwaiger Aus­gleichs­zah­lun­gen;
  • bei Enteignung: die Entschädigung;
  • bei einer Zwangs­ver­stei­ge­rung: das Meistgebot einschließlich bestehender Rechte;

Details zur Abtretung von Rechten oder Über­eig­nungs­an­sprü­chen sind ebenfalls in § 9 des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes festgehalten.

Darüber hinaus gehören zur Gegenleistung:

  • zusätzliche Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer gewährt,
  • Leistungen, die der Grund­stücks­er­wer­ber Dritten gewährt, damit diese auf den Grundstückskauf verzichten,
  • Leistungen von Dritten (zum Beispiel Makler), die dazu führen, dass der Verkäufer sein Grundstück an den Käufer abtritt,
  • sowie Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen und auf den Käufer übergehen. Ausgenommen hiervon sind dauernde Lasten. Das sind lebenslange, wiederkehrende Ver­sor­gungs­leis­tun­gen in Geld oder Sachwerten, die in ihrer Höhe von wirt­schaft­li­chen Verhältnissen des Empfängers oder Gebers abhängig gemacht werden, zum Beispiel Pfle­ge­ver­pflich­tun­gen.

Zusammengefasst: Die Gegenleistung ist der Kaufpreis einschließlich der Verpflichtungen, die der Erwerber des Grundstücks übernommen hat.

Das Grund­er­werb­steu­er­ge­setz sieht in § 12 zur Vereinfachung bei komplizierteren Berechnungen vor, dass sich Finanzamt und Steuerschuldner einvernehmlich auf einen Pauschbetrag einigen können, wenn das steuerliche Ergebnis dadurch nicht wesentlich geändert wird.

Er­schlie­ßungs­kos­ten

Ist das erworbene Grundstück noch nicht erschlossen, ist der Käufer dazu verpflichtet, die zukünftige Erschließung voranzutreiben und zu bezahlen. Diese Er­schlie­ßungs­kos­ten sind gemäß Grund­er­werb­steu­er­ge­setz nicht Teil der Gegenleistung. Das Finanzamt darf die künftigen Er­schlie­ßungs­kos­ten nicht zum Kaufpreis addieren, um die Grund­er­werb­steu­er zu ermitteln.

Wenn Sie im Kaufvertrag verankern, dass es sich um den Erwerb eines unerschlossenen Grundstücks handelt, darf das Finanzamt die Er­schlie­ßungs­kos­ten nicht in die Grund­er­werb­steu­er hineinrechnen. Anders verhält es sich, wenn Sie einer Kommune ein bereits erschlossenes Grundstück abkaufen. Enthält der Kaufpreis in einem solchen Fall die Er­schlie­ßungs­kos­ten, gehören diese auch zur Be­mes­sungs­grund­la­ge der Grund­er­werb­steu­er.

Bauarbeiter verlegen Rohre und erschließen Grundstück
Der Käufer ist für die Erschließung seines Grundstücks zuständig und muss die Kosten tragen.

In­stand­hal­tungs­rück­la­gen

Wer eine Ei­gen­tums­woh­nung kauft, zahlt Grund­er­werb­steu­er. Auf die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge muss der Käufer keine Grund­er­werb­steu­er bezahlen. Das gilt auch bei Zwangs­ver­stei­ge­run­gen. Damit das Finanzamt die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge nicht trotzdem als Be­mes­sungs­grund­la­ge für die Grund­er­werb­steu­er hinzufügt, sollte der Kaufvertrag einen Passus beinhalten, der die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge klar kennzeichnet.

Beispiel: Im Kaufpreis einer Ei­gen­tums­woh­nung ist eine In­stand­hal­tungs­rück­la­ge in Höhe von 8.000 Euro enthalten und im Kaufvertrag ausgewiesen. So sparen Käufer von Ei­gen­tums­woh­nun­gen je nach Betrag mehrere hundert oder sogar tausend Euro. In Bayern sparen die Käufer der Beispiel-Wohnung 280 Euro (8.000 € x 3,5 %), in Thüringen 400 Euro (8.000 € x 5 %) und in Schleswig-Holstein sogar 520 Euro (8.000 € x 6,5 %).

So bezahlen Bauherren weniger Grund­er­werb­steu­er

Bauherren, die ein einzelnes (unbebautes) Grundstück erwerben und erst später ein Haus darauf bauen, zahlen bei cleverer Ver­trags­ge­stal­tung nur die Grund­er­werb­steu­er auf den Grund­stücks­preis. Meistens bündeln Bauträger Grundstück und Haus in einem Vertrag. Obwohl das Haus in solchen Verträgen nur geplant, aber noch keineswegs realisiert ist, betrachtet das Finanzamt diesen Umstand als bebautes Grundstück und berechnet die Grund­er­werb­steu­er auf Basis des Grund­stücks­kauf­prei­ses inklusive der Baukosten für die Immobilie. Aus steuerlicher Sicht sinnvoller ist es für Bauherren demnach, das Grundstück zu erwerben, darauf Grund­er­werb­steu­er zu zahlen, und im Anschluss einen Unternehmer finden, der das Haus baut. Unternehmer und Grund­stücks­ver­käu­fer sollten nicht in Verbindung zu­ein­an­der­ste­hen, da das Finanzamt sonst von einem Koppelvertrag ausgeht und mehr Grund­er­werb­steu­er fordert.

Be­frei­ungs­tat­be­stän­de – in diesen Fällen müssen Sie keine Grund­er­werb­steu­er bezahlen

Eine Grund­er­werb­steu­er­be­frei­ung gewähren die Länder gemäß §§ 3 und 4 GrEStG bei:

  • Erbe (Todesfall, auch bei Teilung des Nachlasses, wenn einer oder mehrere Erben das geerbte Grundstück erwerben),
  • Schenkung (Lesen Sie unsere Spartipps zur Schen­kungs­steu­er),
  • Verkauf an (ehemalige) Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder (zum Beispiel bei einer Scheidung),
  • „Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gü­ter­ge­mein­schaft zur Teilung des Gesamtguts“,
  • Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treu­hand­ver­hält­nis­ses – vorausgesetzt, die Grund­er­werb­steu­er wurde seinerzeit entrichtet, als das Grundstück dem Treuhänder übereignet wurde,
  • Grundstücken, die weniger als 2.500 Euro wert sind,
  • einem Erwerb von Grundstücken, die allein auf dem EU-Austritt von Großbritannien und Nordirland beruhen.

Weitere Be­frei­ungs­tat­be­stän­de betreffen hauptsächlich ausländische Staaten (Botschaft, Gesandtschaft, Konsulat, Kul­tur­ein­rich­tung) oder juristische Personen öffentlichen Rechts. Steuerliche Vergünstigungen, bei denen das Finanzamt anteilig oder ganz auf die Grund­er­werb­steu­er verzichtet, gibt es gemäß §§ 5 bis 7 GrEStG für

  • den Übergang von Grundstücken auf eine Gesamthand, also wenn mehrere Miteigentümer an einen Ge­samt­ei­gen­tü­mer verkaufen,
  • den Übergang von einer Gesamthand auf einzelne Miteigentümer,
  • Um­struk­tu­rie­run­gen im Konzern im Sinne des Um­wand­lungs­ge­set­zes, bei einer Einbringung oder einem anderen Erwerbsvorgang auf ge­sell­schafts­ver­trag­li­cher Grundlage,
  • Umwandlung von ge­mein­schaft­li­chem Eigentum in Flächeneigentum.

Ein eingetragenes Wohnrecht oder gar Nießbrauch sorgen hingegen nicht für eine Grund­er­werb­steu­er­be­frei­ung. Wohnrecht und Nießbrauch senken zwar die Grund­er­werb­steu­er nicht direkt, drücken dafür allerdings den Kaufpreis.

Die Be­frei­ungs­tat­be­stän­de für Österreich entnehmen Sie bitte dem Ös­ter­rei­chi­schen Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen.

Grund­er­werb­steu­er nach Anlass

Je nach Anlass des Grund­stücks­kaufs kann Grund­er­werb­steu­er anfallen oder nicht.

Erbe

Steht der Erwerb eines Grundstücks in Zusammenhang mit einem Todesfall, fällt keine Grund­er­werb­steu­er an. Konkret: Erwerben einer oder mehrere Miterben oder deren Ehegatten / Lebenspartner ein zum Nachlass gehörendes Grundstück, um die Erbmasse zu teilen, können sie dafür nicht mit einer Grund­er­werb­steu­er bedacht werden.

Muss der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner sein Vermögen mit Miterben teilen oder wird ihm in Anrechnung auf eine Aus­gleichs­for­de­rung (Zu­ge­winn­ge­mein­schaft) ein Grundstück aus dem Nachlass übertragen, erfolgt diese Transaktion ebenfalls ohne Zahlung der Grund­er­werb­steu­er.

Er­baus­ein­an­der­set­zun­gen, bei denen Grundstücke, Häuser oder Wohnungen den Eigentümer wechseln, unterliegen meistens einer Grund­er­werb­steu­er­be­frei­ung, da sie üblicherweise für eine gerechte Teilung sorgen, durch die eine Er­ben­ge­mein­schaft aufgelöst wird. Finanzämter erkennen die Übertragung von Grundstücken auf Kinder im Zuge einer Er­baus­ein­an­der­set­zung trotz lückenhafter Rechtsgrundlage als grund­er­werb­steu­er­frei an. Schließlich stellt sie einen abgekürzten Übertragungsweg dar, dessen einzelne Schritte ohnehin steuerfrei wären. Denn sowohl die Grund­stücks­über­tra­gung von der Er­ben­ge­mein­schaft auf einen Miterben als auch die Übertragung oder Überschreibung des Miterben auf sein Kind ist von der Grund­er­werb­steu­er befreit.

Achtung: Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Er­ben­ge­mein­schaf­ten unterliegen un­ter­schied­li­chen Rechtsnormen. Grundstücke einer Personen- oder Ka­pi­tal­ge­sell­schaft gelten nicht als Nachlass im Sinn des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes. Daraus folgt: Erhält ein Miterbe bei einer Er­baus­ein­an­der­set­zung einen Anteil an einer Kapital- oder Per­so­nen­ge­sell­schaft mit Grund- oder Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen, kassiert das Finanzamt für diesen Teil der Erbschaft Grund­er­werb­steu­er.

Grundstück bei Kirche
Die Kirche gewährt oft Erbbaurechte an ihren Ländereien.

Erbpacht

Bei einem Erbbaurecht erwirbt der Pächter zwar keine Eigentumsrechte am Grundstück oder der Immobilie, dennoch muss er Grund­er­werb­steu­er entrichten. Schuld daran sind die langen Laufzeiten von Erbbaurechten, die beträchtliche Ent­schei­dungs­rech­te am Grundstück beinhalten. Die Ge­set­zes­grund­la­ge für die Erhebung einer Grund­er­werb­steu­er bei Erbpacht ist § 1 Abs 2 GrEStG, in dem es heißt: „Der Grund­er­werb­steu­er unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.“ Streng genommen ist der Begriff „Erbpacht“ übrigens falsch, da es dieses Konstrukt nicht mehr gibt. Korrekt muss es Erbbaurecht heißen.

Die Grund­er­werb­steu­er bei Erbbaurechten fällt aufgrund einer niedrigeren Be­mes­sungs­grund­la­ge günstiger aus. Die Formel für die Grund­er­werb­steu­er bei Erbbaurechten lautet:

Grund­er­werb­steu­er (Erbpacht) = jährlicher Erbbauzins x Vervielfältiger x Grund­er­werb­steu­er­satz

Der jährliche Erbbauzins ist der Betrag, den der Pächter an den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer, von dem er die Erbbaurechte erworben hat, abführen muss. Der Vervielfältiger ist eine Zahl, die an die Laufzeit des Erbbaurechts geknüpft ist und in Anlage 9a im Be­wer­tungs­ge­setz (BewG) eingesehen werden kann. Der Grund­er­werb­steu­er­mess­satz unterscheidet sich je nach Bundesland und ist zwischen 3,5 und 6,5 Prozent angesiedelt.

Rechenbeispiel für die Grund­er­werb­steu­er bei Erbbaurechten:

Ein Pächter in Bayern hat sich von der katholischen Kirche die Erbbaurechte für 100 Jahre an einem Grundstück in Sankt Englmar gesichert. Die Grund­stücks­grö­ße, die Bebauung, die Wohnfläche oder das Alter spielen für die Ermittlung der Grund­er­werb­steu­er keine Rolle. Der Pächter zahlt pro Monat 300 Euro Erbbauzins, das ergibt im Jahr einen Erbbauzins von 3.600 Euro. Der Vervielfältiger für eine Laufzeit von 100 Jahren beträgt laut Tabelle 18,593. Der Grund­er­werb­steu­er­satz in Bayern ist mit 3,5 Prozent sehr niedrig.

Grund­er­werb­steu­er (Erbpacht) = 3.600 Euro x 18,593 x 0,035 = 2.342,72 Euro

Das Grund­er­werb­steu­er­ge­setz sieht eine Abrundung auf volle Euro vor, daher entfallen die Nach­kom­ma­stel­len. Der Erb­bau­be­rech­tig­te muss für die 100-jährige Nutzung seiner Erbbaurechte im Vorfeld 2.342 Euro Grund­er­werb­steu­er an den Freistaat Bayern entrichten.

Gelegentlich erhalten Erbpächter die Chance, das Grundstück zu kaufen. Dann fällt erneut Grund­er­werb­steu­er an. Zur Be­mes­sungs­grund­la­ge für die Grund­er­werb­steu­er bei der Umwandlung von Erbbaurechten in einen Kaufvertrag wird der Kapitalwert des restlichen Erbbauzinses vom Kaufpreis abgezogen.

Rechenbeispiel für die Grund­er­werb­steu­er bei Kauf nach Erbbaurecht:

Der Pächter aus obigem Rechenbeispiel bekommt das Angebot, das gepachtete Grundstück nach 20 Jahren zu kaufen. Der Kaufpreis liegt bei 250.000 Euro. Daraus ergeben sich folgende Eckdaten für die Berechnung der Grund­er­werb­steu­er:

  • Restlaufzeit = 100 Jahre – 20 Jahre = 80 Jahre
  • Vervielfältiger (80 Jahre) laut Tabelle: 18,424

Nun wird der Restwert für das Erbbaurecht, also der Kapitalwert des restlichen Erbbauzinses ermittelt. Hierzu wird der jährliche Erbbauzins mit dem Vervielfältiger multipliziert.

Restwert Erbbauzins = 3.600 Euro x 18,424 = 66.326,40 Euro

Die Be­mes­sungs­grund­la­ge für die Grund­er­werb­steu­er ist der Kaufpreis (250.000 Euro) abzüglich des Restwerts des Erbbauzinses (66.326,40 Euro), also 183.673,60 Euro.

Diese Be­mes­sungs­grund­la­ge wird mit dem bayerischen Grund­er­werb­steu­er­satz multipliziert. Der noch ausstehende Grund­er­werb­steu­er­be­trag liegt also bei 188.673,60 x 0,035 = 6.428,58 Euro. Da die Grund­er­werb­steu­er auf volle Euro abgerundet wird, muss der ehemalige Erbpächter für seinen Grundstückskauf noch 6.428 Euro an den Freistaat Bayern überweisen, bevor das Grundstück in sein Eigentum übergehen kann.

Mietkauf

Bei einem Mietkauf erhält ein Mieter die Möglichkeit, die von ihm bewohnte Immobilie nach einer bestimmten Zeit zu kaufen. Die Frist und der Kaufpreis sind im Vertrag festgelegt. Bis zum Kaufzeitpunkt ist der Mieter lediglich Mieter und bezahlt Miete. Die Miete fließt in den Kaufpreis mit ein, wenn der Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt die offene Restsumme per Einmalzahlung begleicht. Üblicherweise sind die Verträge so gestaltet, dass der Kauf mit Ablauf der vereinbarten Frist verpflichtend ist. Häufig wird mit Unterschrift des Miet­kauf­ver­trags auch eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Kaufpreises verlangt, die bei Nichteinhaltung nicht zurückbezahlt wird.

Mietkauf wird häufig angewendet, wenn potenzielle Erwerber sich den Wohnungs- oder Hauskauf nicht leisten können und keinen Kredit erhalten. Dieses Modell ist für den Käufer teurer als ein direkter Kauf, da ein Teil der Netto-Kaltmiete bereits in den Kaufpreis einfließt, während der Verkäufer in seiner Funktion als Vermieter Mietzins erhält. Das Verhältnis der beiden Anteile Finanzierung zu Mietzins sollte bei 80:20 liegen.

Eine ähnliche Form von Mietkauf ist der Optionskauf. Dieses Modell wird meist von Wohn­bau­ge­nos­sen­schaf­ten angeboten. Der Mieter bezahlt wie beim Mietkauf mehr Miete, die in den Kaufpreis mit einfließt. Optionskäufe sind oft auf 25 Jahre angelegt. Das Recht der Kaufoption wird im Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis wird bereits bei Abschluss festgelegt. Vorteil: Der Mieter muss die Kaufoption nicht wahrnehmen. Eine Rückzahlung von Teilen der Miete steht dem Mieter jedoch nicht zu.

Ein weiterer Unterschied zwischen Optionskauf und klassischem Mietkauf wird bei der Grund­er­werb­steu­er deutlich. Denn bei einem klassischen Mietkauf wird der Kaufvertrag direkt mit­un­ter­schrie­ben. In der Folge wird auch die Grund­er­werb­steu­er innerhalb eines Monats (oder einer vom Finanzamt verlängerten Frist) fällig. Bezahlen muss sie üblicherweise der Käufer. Kann er dies jedoch nicht, holt sich der Fiskus die Grund­er­werb­steu­er vom Verkäufer. Bei einem Optionskauf fällt die Grund­er­werb­steu­er erst (mit der üblichen Frist) an, wenn der Mieter seine Kaufoption zieht.

Scheidung

Der Gesetzgeber sieht für den Verkauf eines Grundstücks unter Ehegatten oder Lebenspartnern eine Grund­er­werb­steu­er­be­frei­ung vor. Diese gilt explizit auch für ehemalige Ehegatten nach einer Scheidung und für frühere Lebenspartner nach Aufhebung der Le­bens­part­ner­schaft (§ 3 Abs 5, 5a GrEStG). Eine zeitliche Frist, innerhalb der das Grundstück überschrieben werden muss, ist nicht vorgesehen.

Schenkung / Überschreibung

Bei einer Schenkung wird das Grundstück vom Eigentümer an den Beschenkten überschrieben. Wenn Sie eine Immobilie schenken, fällt keine Grund­er­werb­steu­er an. Schenkungen sind von der Grund­er­werb­steu­er ausgenommen.

Unterliegt die Schenkung einer Auflage, wird der Wert der Auflage besteuert. Der Wert dieser Auflage kann für die Grund­er­werb­steu­er höher sein als für die Schen­kungs­steu­er. Dafür kann diese Besteuerung bei der Schen­kungs­steu­er in Abzug gebracht werden. Beispiel für eine Auflage: Ist die Schenkung an ein Wohnrecht oder gar Nießbrauch geknüpft, fordert die Fi­nanz­ver­wal­tung für den Gegenwert des Wohnrechts oder Nießbrauchs Grund­er­werb­steu­er.

Haus in schlechtem Zustand für Zwangsversteigerung
Bei einer Zwangs­ver­stei­ge­rung fallen für den Meistbietenden oft hohe In­ves­ti­ti­ons­kos­ten an, da das ersteigerte Haus häufig in einem schlechten Zustand ist.

Zwangs­ver­stei­ge­rung

Bei einer Zwangs­ver­stei­ge­rung muss der Meistbietende die Grund­er­werb­steu­er zahlen. Als Gegenleistung zur Ermittlung der Höhe der Grund­er­werb­steu­er zählen neben dem Gebot an sich auch die Rechte am Grundstück, die nach der Versteigerung bestehen bleiben.

Tritt der Meistbietende Rechte ab, übernimmt der Erwerber dessen Verpflichtungen. Lässt der finale Käufer dem Meistbietenden zusätzliche Leistungen zukommen, um ihm das zwangs­ver­stei­ger­te Grundstück abzukaufen, werden diese Mehrleistungen dem Meistgebot hinzugerechnet. Es kann beispielsweise vorkommen, dass der Meistbietende nur ein Strohmann für den eigentlichen Käufer ist oder dass der finale Käufer die Zwangs­ver­stei­ge­rung verpasst hat und dem Meistbietenden ein Angebot macht, das dieser nicht ablehnen kann. Abziehen kann der Käufer wiederum Leistungen, die der Meistbietende ihm gegenüber übernimmt.

Lassen Sie sich vor dem Kauf einer unbekannten Immobilie bei einer Zwangs­ver­stei­ge­rung von fachkundigen Sach­ver­stän­di­gen beraten, was das Wunschobjekt maximal wert ist!

Grund­er­werb­steu­er nach Käufer

Der Gleich­heits­grund­satz gilt nicht überall. Je nachdem, wer ein Grundstück erwirbt, wird Grund­er­werb­steu­er fällig – oder nicht.

Grund­er­werb­steu­er bei Verkauf innerhalb der Familie

Wie sieht es mit der Grund­er­werb­steu­er bei Transaktionen innerhalb der Familie aus? Bei Grund- und Im­mo­bi­li­en­ver­äu­ße­run­gen zwischen Eheleuten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern fällt keine Grund­er­werb­steu­er an, selbst nach der Scheidung oder Trennung. Bei Lebensgefährten ohne Eintragung ist die Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ein gemeinsamer Hauptwohnsitz.

Kinder und Stiefkinder sind ebenfalls von der Grund­er­werb­steu­er befreit, wenn Sie ein Grundstück von ihren Eltern erwerben. Konkret wird in § 3 Abs 6 GrEStG Besteuerung ausgenommen, wenn der Grund­stücks­er­wer­ber „mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt“ ist “[…] oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich.“ Zudem erstreckt der Gesetzgeber die Grund­er­werb­steu­er­be­frei­ung auf die Ehegatten und Lebenspartner der genannten Nachkommen. Heißt: Auch angeheiratete Verwandte, also Schwie­ger­toch­ter oder Schwiegersohn, müssen keine Grund­er­werb­steu­er abführen.

Eltern kommen zwar eher selten in die Verlegenheit, ein von Kindern oder Enkelkindern erworbenes Grundstück in der Steuererklärung angeben zu müssen, allerdings ist der Grund­stücks­er­werb von den Kindern für die Eltern nicht mit einer Grund­er­werb­steu­er verbunden. Gleiches gilt, wenn das Enkelkind eine Immobilie von den Großeltern erwirbt.

Kaufen Geschwister ein Grundstück voneinander oder tauschen sie die Immobilie, fällt Grund­er­werb­steu­er an. Das erscheint seltsam, da sich Geschwister oft näherstehen als der Ex-Mann seinem Stiefkind, ist aber geltendes Recht. Geschwister müssen Grund­er­werb­steu­er bei Grundstücks-Deals zahlen, ebenso Neffen und Nichten. Ausnahmen birgt eine Erbschaft. Nur bedingt nachvollziehbar: Während adoptierte Kinder keine Grund­er­werb­steu­er zahlen müssen, sind Pflegekinder aus Sicht des Gesetzgebers zu weit vom inneren Familienkreis entfernt und damit grund­er­werb­steu­er­pflich­tig.

Zusammenfassung: Keine Grund­er­werb­steu­er fällt beim Grund­stücks­er­werb durch

  • Ehegatten,
  • eingetragene Lebenspartner,
  • Lebensgefährten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz,
  • ehemalige Ehegatten nach Scheidung,
  • ehemalige Lebenspartner nach Aufhebung der Le­bens­part­ner­schaft,
  • Eltern,
  • Kinder,
  • Adoptivkinder,
  • Enkelkinder,
  • Stiefkinder,
  • Schwiegerkinder oder
  • Urenkel an.

Grund­er­werb­steu­er bezahlen müssen

  • Geschwister,
  • Pflegekinder,
  • Onkel und Tanten,
  • Neffen und Nichten,
  • weiter entfernte Verwandte sowie
  • Lebensgefährten mit un­ter­schied­li­chem Hauptwohnsitz.
Grunderwerbsteuer bei Verkauf in der Familie
Diese Infografik zeigt an, welche Fa­mi­li­en­mit­glie­der bei einem Grund­stücks­er­werb innerhalb der Verwandtschaft Grund­er­werb­steu­er zahlen müssen und für wen die Grund­er­werb­steu­er­be­frei­ung gilt.

Grund­er­werb­steu­er bei zwei Eigentümern

Werden Grundstück und Immobilie von zwei un­ter­schied­li­chen Eigentümern verkauft, resultieren daraus zwei Kaufverträge und somit zwei Steuerbescheide für die Grund­er­werb­steu­er.

Erwerben zwei Eigentümer gemeinsam ein Grundstück oder eine Immobilie, fällt dafür nur einmal Grund­er­werb­steu­er an. Per Gesetz haften sie zusammen mit dem Veräußerer ge­samt­schuld­ne­risch. In der Praxis teilen die beiden neuen Eigentümer die Kosten für die Grund­er­werb­steu­er anteilig auf, beziehungsweise bezahlen die ganze Summe von einem Ge­mein­schafts­kon­to.

Bezahlt einer der neuen Eigentümer nicht, zieht die Kommune den zweiten Eigentümer zur Begleichung der Steuerschuld heran. Zahlen beide Eigentümer nicht, fordert die Kommune die Grund­er­werb­steu­er vom Verkäufer.

Heiratet ein Grund­stücks­be­sit­zer im Alleineigentum und möchte seinem Ehegatten oder Lebenspartner nach der Hochzeit beziehungsweise nach Eintragung der Le­bens­part­ner­schaft einen Mit­ei­gen­tums­an­teil übertragen, fällt für diesen Grund­stücks­er­werb des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners keine Grund­er­werb­steu­er an. Die Ehe muss nicht im Inland geschlossen worden, aber rechtsgültig sein. Rechtsgültig sind auch polygame Ehen, wenn diese im Herkunftsland der Ehegatten erlaubt sind.

Veräußert der Grundbesitzer sein Grundstück an zwei Fa­mi­li­en­mit­glie­der, von denen eines nicht grund­er­werb­steu­er­be­freit ist, zahlt dieser Verwandte die Grund­er­werb­steu­er auf seinen Kaufpreisanteil. Beispiel: Verkauft eine Frau ihre Immobilie an ihren Ex-Ehemann und dessen Schwiegereltern, zahlt der ehemalige Gatte keine Grund­er­werb­steu­er. Seine Eltern sind allerdings nicht in gerader Linie mit der Ex-Frau verwandt, sodass sie auf ihren Kaufpreisanteil Grund­er­werb­steu­er entrichten müssen.

Per­so­nen­ge­sell­schaft als Eigentümer

Ist eine Firma der Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie, muss unter bestimmten Voraussetzungen Grund­er­werb­steu­er bezahlt werden. Vor allem, wenn sich die Be­tei­li­gungs­ver­hält­nis­se der Gesellschafter deutlich ändern, sollte der Steuerberater hellhörig werden.

Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (GbR, KG, OHG, PartG) muss Grund­er­werb­steu­er entrichtet werden, wenn der Verkauf von Ge­sell­schafts­an­tei­len dazu führt, dass mindestens 95 Prozent der Anteile an der Per­so­nen­ge­sell­schaft innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen. Eine besonders beliebte Ge­sell­schafts­form, wenn es um die reine Verwaltung von Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen geht, ist die Immobilien GbR.

Die Grund­er­werb­steu­er entfällt bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten partiell, wenn

  • die Übertragung der Immobilie oder des Grundstücks von privat erfolgt und die übertragende Person am Unternehmen beteiligt ist,
  • die Per­so­nen­ge­sell­schaft das Grundstück an einen Gesellschafter zurück überträgt,
  • Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen an eine Schwester-Per­so­nen­ge­sell­schaft veräußert wird,
  • eine Umwandlung (Formwechsel, Spaltung, Verschmelzung, Ver­mö­gens­über­tra­gung) durch eine Schwester-Per­so­nen­ge­sell­schaft erfolgt.

Wie viel Grund­er­werb­steu­er­be­frei­ung winkt in diesen Fällen?

Überträgt eine Privatperson eine Immobilie an eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, hängt die Höhe der Grund­er­werb­steu­er davon ab, zu wie viel Prozent die Privatperson an der Firma beteiligt ist. Die Firmenanteile der Privatperson werden bei der Be­mes­sungs­grund­la­ge für die Grund­er­werb­steu­er abgezogen. Gehören ihr 20 Prozent der Firmenanteile, so fallen nur 80 Prozent Grund­er­werb­steu­er an.

Bei der Übertragung von einer Per­so­nen­ge­sell­schaft auf die andere verhält es sich mit der Grund­er­werb­steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge etwas komplizierter: Die Übertragung eines Grundstücks oder einer Immobilie von einer Per­so­nen­ge­sell­schaft auf ein Schwester-Per­so­nen­un­ter­neh­men ist in dem Umfang von der Grund­er­werb­steu­er befreit, zu dem die Be­tei­li­gungs­ver­hält­nis­se der Gesellschafter an den beiden Unternehmen identisch sind. Sind deren Be­tei­li­gungs­ver­hält­nis­se an beiden Firmen nicht identisch, muss ein Gesellschafter mit einer anteiligen Grund­er­werb­steu­er rechnen, die sich nach dem abweichenden Be­tei­li­gungs­grad richtet.

Ein Rechenbeispiel zur Grund­er­werb­steu­er einer Immobilien GbR:

Zwei Brüder besitzen zusammen ein Mehr­fa­mi­li­en­haus und erzielen damit Mieteinnahmen. Zur Steu­er­op­ti­mie­rung wickeln sie alle Angelegenheiten rund um das Haus über eine Immobilien GbR ab, an der sie jeweils 50 Prozent halten. Acht Jahre später haben beide Brüder jeweils eine weitere Immobilie, die sie ver­wal­tungs­tech­nisch und aus steuerlichen Gründen gemeinsam in ihrer Immobilien GbR managen wollen. Der Verkehrswert der Immobilie A von Bruder A liegt einschließlich des Grundstücks bei 1 Million Euro. Der Verkehrswert der Immobilie B von Bruder B liegt einschließlich des Grundstücks bei 900.000 Euro. Immobilie A liegt in Hessen, Immobilie B in Baden-Württemberg. Bruder B leistet aufgrund des geringeren Verkehrswertes seiner Immobilie eine Aus­gleichs­zah­lung in Höhe von 50.000 Euro an A. Beide Immobilien gehören nun zu 100 Prozent der Immobilien GbR, an der beide Brüder weiterhin zu je 50 Prozent beteiligt sind. Wer zahlt wie viel Grund­er­werb­steu­er?

Für Immobilie A gilt: Bruder B muss Grund­er­werb­steu­er für 50 Prozent des Verkehrswertes zahlen, da er aufgrund seiner 50-prozentigen Beteiligung an der Immobilien GbR sozusagen eine neue Immobilie anteilig erwirbt. Der Grund­er­werb­steu­er­satz in Hessen, dem Standort der Immobilie A, liegt bei sechs Prozent. Um die Grund­er­werb­steu­er, die an das Bundesland Hessen fließt, zu ermitteln, wird der Verkehrswert des Grundstücks (1.000.000 Euro) mit dem Unterschied der Be­tei­li­gungs­ver­hält­nis­se (Bruder B bekommt von bisher null Prozent jetzt 50 Prozent von Immobilie A, der Unterschied sind also 50 Prozent) und dem hessischen Grund­er­werb­steu­er­satz (sechs Prozent) multipliziert.

Grund­er­werb­steu­er für Immobilie A = 1.000.000 Euro x 0,5 x 0,06 = 30.000 Euro

Bruder B überweist 30.000 Euro nach Hessen.

Für Immobilie B gilt: Der Anteil von Bruder A an der Immobilie B schießt durch die Übertragung an die gemeinsame Immobilien GbR ebenfalls von null auf 50 Prozent. Zum Verkehrswert von 900.000 Euro wird im ersten Schritt die Aus­gleichs­zah­lung (als zusätzliche Leistung) von 50.000 Euro addiert. Die Grund­er­werb­steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge für das zuständige Finanzamt in Baden-Württemberg sind also alternativ zu einem nicht vorhandenen Kaufpreis ein Wert von 950.000 Euro, ein Be­tei­li­gungs­un­ter­schied von 50 Prozent und der Grund­er­werb­steu­er­satz, der in Baden-Württemberg bei fünf Prozent liegt.

Grund­er­werb­steu­er für Immobilie B = 950.000 Euro x 0,5 x 0,05 = 23.750 Euro

Bruder A überweist 23.750 Euro nach Baden-Württemberg.

Achtung: Überträgt einer der beiden Brüder aus obigem Beispiel seine Anteile an der Immobilien GbR komplett an den anderen Gesellschafter, wird die Per­so­nen­ge­sell­schaft automatisch aufgelöst, da eine GbR mindestens zwei Gesellschafter erfordert. Auf den Gesellschafter, der dann alle Immobilien komplett besitzt, kommt erneut Grund­er­werb­steu­er zu – und zwar für den neu erworbenen Anteil (in unserem Beispiel 50 Prozent) an der Immobilie, die ursprünglich zu 100 Prozent seinem Bruder gehörte.

Grund­er­werb­steu­er nach Grundstückstyp / Immobilie

Ob Hauskauf, Ei­gen­tums­woh­nung oder unbebautes Grundstück – die Grund­er­werb­steu­er richtet sich stets nach dem Kaufpreis. Sie müssen die Grund­er­werb­steu­er also nicht berechnen. Die Grund­er­werb­steu­er bei einem Wohnungskauf unterscheidet sich von der Grund­er­werb­steu­er bei einem Hauskauf oder einem Garagenkauf also kein Stück. Das Finanzamt verlangt immer einen festen Prozentsatz des Kaufpreises, der je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent liegt.

Grund­er­werb­steu­er Haus und Grundstück getrennt

Allerdings lohnt es sich bei einem Neubau ein bisschen zu tricksen. Der Kaufpreis für ein unbebautes Grundstück ist nämlich viel niedriger als für ein Grundstück mit Haus. Aus steuerlichen Aspekten lohnt es sich, zuerst das Grundstück zu kaufen und darauf Grund­er­werb­steu­er zu zahlen. Allerdings dürfen Sie es mit dem Hausbau nicht eilig haben. Bis Sie den Vertrag beim Bauunternehmer, der Ihre eigenen vier Wände errichtet, unterschreiben und der dann loslegt, muss ein bisschen Zeit verstreichen. Ein halbes Jahr sollten Sie mit dem Hauskauf mindestens warten, möglichst auch bis ins nächste Kalenderjahr. Denn sonst stuft das Finanzamt den Erwerb von Haus und Grund als einheitliches Vertragswerk ein und berechnet die Grund­er­werb­steu­er auf Basis des Kaufpreises für das Haus und das Grundstück. Damit dieser Trick funktioniert, dürfen sie Haus und Grundstück nicht innerhalb derselben Un­ter­neh­mens­grup­pe erwerben.

Zwei Beispiele, wie viel Geld Sie mit diesem Steuertrick sparen:

Grunderwerbsteuer sparen: Haus & Grund trennen
Infografik: So viel Geld sparen Sie dank Grund­er­werb­steu­er­erspar­nis in Beispiel A durch den getrennten Kauf von Grundstück und Haus.

Beispiel A, Schleswig-Holstein: Sie erwerben ein Grundstück (400 m², 400 €/m²) in Kiel für 160.000 Euro. In Schleswig-Holstein fallen 6,5 Prozent Grund­er­werb­steu­er an. Die Grund­er­werb­steu­er beträgt 10.400 Euro. Sie warten ein halbes Jahr und unterschreiben dann bei einem unabhängigen Bauunternehmer einen Vertrag für den Hausbau auf dem Grundstück. Ihr Neubau kostet 250.000 Euro. Ihr Hausbauprojekt kostet sie also in Summe 420.400 Euro.

Hätten Sie das Grundstück zusammen mit dem Haus bei einem Bauunternehmer für einen leicht ermäßigten Komplettpreis von 400.000 Euro (anstatt 410.000 Euro im obigen Beispiel) erworben, hätte das Finanzamt 26.000 Euro Grund­er­werb­steu­er gefordert. Die Gesamtkosten für das Hausbauprojekt hätten 426.000 Euro betragen. Der Trick verzögert den Hausbau zwar um ein halbes Jahr, spart Ihnen bei diesen Konditionen aber trotz Rabatt für das Paket aus einer Hand 5.600 Euro!

Die weiteren Kaufnebenkosten für Notar, Grundbuchamt und gegebenenfalls Makler finden in der Bei­spiel­rech­nung keine Be­rück­sich­ti­gung, da sie sich nach dem Kaufpreis richten und sich in beiden Re­chen­bei­spie­len nur marginal unterscheiden.

Beispiel B, Hamburg: Sie haben im Jahr 2022 ein Grundstück (400 m², 900 €/m²) in Hamburg für 360.000 Euro erworben. In Hamburg fielen damals 4,5 Prozent Grund­er­werb­steu­er an. Die Grund­er­werb­steu­er betrug somit 16.200 Euro. Sie warteten ein halbes Jahr und unterschrieben dann bei einem unabhängigen Bauunternehmer einen Vertrag für den Hausbau auf dem Grundstück. Ihr Neubau kostete 300.000 Euro. Ihr Hausbauprojekt kostete sie also in Summe 676.200 Euro.

Zum Vergleich: Bei einem Erwerb von Haus und Grundstück aus einer Hand zu einem vergünstigen Komplettpreis von 650.000 Euro blieben beim Finanzamt 29.250 Euro Grund­er­werb­steu­er hängen. Die Gesamtkosten für das Hausbauprojekt hätten 679.250 Euro betragen. Der Trick hatte trotz eines günstigeren Angebots für den Erwerb aus einer Hand noch ein Ein­spar­po­ten­zi­al von 3.050 Euro!

Lesetipp: Wie Eigentümer von Immobilien noch mehr Geld sparen können, lesen Sie in unserem Ratgeber zur Fa­mi­li­en­stif­tung mit Immobilie.

Landwirtschaft

Für land­wirt­schaft­li­che Flächen gelten im Hinblick auf die Grund­er­werb­steu­er die gleichen Regeln wie für einen Hauskauf und alle anderen Grund­stücks­trans­ak­tio­nen. Einen gesonderten Steuersatz wie bei der Grundsteuer gibt es für die Forst- und Landwirtschaft bei der Grund­er­werb­steu­er nicht.

Lesetipp: Erfahren Sie bei uns, wieviel Ihr Acker wert ist.

Grund­er­werb­steu­er in der Steuererklärung

Das Finanzamt fordert die Grund­er­werb­steu­er direkt nach dem Kauf eines Grundstücks. Die Zahlung führt leider nicht zu steu­er­mil­dern­der Be­rück­sich­ti­gung in Ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung. Die Grund­er­werb­steu­er zählt zu den An­schaf­fungs­kos­ten beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie. Sie kann nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ausnahmen: Vermieter dürfen die Grund­er­werb­steu­er von vermieteten Wohnungen oder anderen vermieteten Immobilien als Werbungskosten angeben. Selbstständige und Freiberufler schreiben die Grund­er­werb­steu­er als Be­triebs­aus­ga­ben über die Nutzungsdauer ab.

Share Deal

Ein Share Deal ist ein Anteilsgeschäft. Ein Unternehmen wird bei einem Share Deal entweder komplett gekauft oder Anteile daran wechseln den Besitzer. Der Käufer übernimmt alle Rechte und Pflichten des Verkäufers. Share Deals finden hauptsächlich dann Anwendung, wenn Konkurrenten geschluckt werden sollen – oder in der Im­mo­bi­li­en­bran­che Projekte entwickelt oder Grundstücke sukzessive steuerfrei übertragen werden sollen. Im Gegensatz dazu ist ein Asset Deal ein Geschäft, bei dem konkrete Vermögenswerte direkt abgetreten werden.

Share Deals erweisen sich als Steu­er­schlupf­lö­cher beim Erwerb von Immobilien. Denn die Grund­er­werb­steu­er fällt an, wenn ein Grundstück oder eine Immobilie ihren Eigentümer wechselt. Wird das Grundstück aber in eine Gesellschaft überführt, lässt sich die Grund­er­werb­steu­er häufig umgehen. Finanzkräftige, professionelle Investoren kaufen nämlich nicht die Immobilie selbst, sondern Anteile an der Immobilienfirma. Vor allem Pro­jekt­ent­wick­ler und Baufirmen nutzen Share Deals nach dem Motto: Grundstück kaufen, bauen, fertige Immobilie verkaufen.

Eine geplante Reform, die Share Deals für Grundstücke und Immobilien unattraktiver macht, liegt seit geraumer Zeit auf Eis. Baden-Württemberg hat den Bund aufgefordert, die Grund­er­werb­steu­er­re­form endlich zu verabschieden. Derzeit entgehen den Bundesländern bei großen Im­mo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten dringend benötigte Einnahmen.

Bei einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (AG, GmbH, KGaA, UG) mit Grund- oder Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen gilt momentan: Vereinigen sich mindestens 95 Prozent der Firmenanteile wirtschaftlich in einer Hand, fällt Grund­er­werb­steu­er an. An­teils­über­eig­nun­gen unter 95 Prozent innerhalb von fünf Jahren lösen keine Grund­er­werb­steu­er aus. Mehr noch: Nach einer Haltefrist von fünf Jahren kann die Beteiligung steuerfrei auf 100 Prozent angehoben werden.

Beispiel 1 (Share Deal): Firma A hat drei wirtschaftliche Standbeine. 30 Prozent des Ge­sell­schafts­ver­mö­gens steckt in der Vermietung von eigenen Immobilien, 30 Prozent steckt im Betrieb von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und 40 Prozent macht der Verkauf von Rauchmeldern aus.

Firma B, eine börsennotierte Ak­ti­en­ge­sell­schaft, findet das Portfolio von Firma A spannend und sichert sich über einen Share Deal 94 Prozent der Anteile – mit der Absicht, die Firma nach fünf Jahren komplett zu übernehmen. Obwohl Grundstücke und Immobilien den Eigentümer wechseln, wird trotz enthaltenem Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen keine Grund­er­werb­steu­er erhoben, da die Grenzen eingehalten wurden.

Beispiel 2 (Asset Deal): Firma C stammt aus der Im­mo­bi­li­en­bran­che und möchte sich vergrößern. Dazu pickt sie sich gern die Rosinen aus dem Portfolio kleinerer Unternehmen heraus. Firma C möchte lediglich die Im­mo­bi­li­en­spar­te von Firma A aus Beispiel 1 übernehmen. Firma A verkauft ihr Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen vollständig an Firma C – keine Un­ter­neh­mens­an­tei­le, kein Pho­to­vol­ta­ik­ge­schäft, keine Rauchmelder. Firma C muss Grund­er­werb­steu­er auf den Kaufpreis entrichten. Nutznießer der Grund­er­werb­steu­er ist Bayern, da die Immobilien dort liegen. Das Saarland als Standort des Firmensitzes der Firma C erhält keine Grund­er­werb­steu­er.

Würde sich das erworbene Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen auf mehrere Bundesländer erstrecken, bekämen diese alle anteilige Grund­er­werb­steu­er. Um die Höhe möglichst klar und eindeutig zu klären, ist es sinnvoll, die Werte der Immobilien im Kaufvertrag einzeln aufzunotieren. Eine Port­fo­lio­be­wer­tung ist eine kostengünstige Möglichkeit, die Verkehrswerte korrekt und von den Finanzämtern anerkannt aufzuteilen.

Photovoltaikanlage auf Hausdach
Verkauft Firma A Ge­schäfts­an­tei­le an Firma B (Share Deal) oder tritt sie ihre Im­mo­bi­li­en­spar­te an Firma C ab (Asset Deal) und behält die Standbeine Photovoltaik und Rauchmelder?

Seit der Grund­er­werb­steu­er­re­form 2021 wurde der Anteilswert auf 90 Prozent gesenkt und die Haltefrist auf zehn Jahre verdoppelt. Das heißt konkret: Erwerben neue Gesellschafter innerhalb von zehn Jahren 90 Prozent der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit Grundbesitz, fällt Grund­er­werb­steu­er an, da es sich bei so maßgeblichen Wechseln nicht mehr wirklich um die gleiche Firma handeln kann. Steu­er­schuld­ne­rin soll die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft sein. Welches Finanzamt die Grund­er­werb­steu­er bei diesen komplexen Konstrukten feststellen darf, richtet sich nicht nach der Lage der Immobilien. Diese Aufgabe wird dem Finanzamt zuteil, das für den Standort der Ge­schäfts­lei­tung der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zuständig ist.

Grund­er­werb­steu­er aktivieren

Die Grund­er­werb­steu­er ist eine ak­ti­vie­rungs­pflich­ti­ge Steuer. Das heißt, sie darf in der Bilanz eines Unternehmens nicht als Aufwand geltend gemacht werden. Stattdessen wird die Grund­er­werb­steu­er zu den An­schaf­fungs­kos­ten addiert und somit aktiviert.

Für Unternehmer bedeutet das: Der Teil des Kaufpreises, der auf die Immobilie entfällt, wird über die jährliche Abschreibung in der Steuererklärung berücksichtigt. Der Teil des Kaufpreises, der auf das Grundstück an sich entfällt, kann nirgends abgeschrieben werden. Der anteilige Kaufpreis für Grund und Boden wird ohne reguläre Abschreibungen als „nicht abnutzbares Anlagevermögen“ in der Bilanz aktiviert.

Beispiel: Ein Versandhändler erwirbt ein Grundstück mit Logistikzentrum in Niedersachsen für fünf Millionen Euro. Das Grundstück macht 20 Prozent des Wertes aus. Die Immobilie wird mit 80 Prozent beziffert.

Grund­er­werb­steu­er = Kaufpreis (5.000.000 Euro) x Grund­er­werb­steu­er­satz Niedersachsen (5 Prozent)

Die Grund­er­werb­steu­er beträgt 250.000 Euro.

Durch die Aktivierung der Grund­er­werb­steu­er belaufen sich die An­schaf­fungs­kos­ten für das Logistikzentrum auf 5.250.000 Euro.

Der Wert des Lo­gis­tik­zen­trums (80 Prozent von 5.250.000 Euro = 4.200.000 Euro) kann über die jährliche Abschreibung sukzessive abgeschrieben werden. Da es sich um ein Logistikzentrum in moderner Holzbauweise handelt, können die vier Millionen Euro in 14 Jahren abgeschrieben werden.

Die 1.050.000 Euro (20 Prozent von 5.250.000 Euro), die der Wert des Grunds und Bodens ausmacht, wird in der Bilanz auf der Aktivseite beim Anlagevermögen eingetragen und damit aktiviert.

Grunderwerbsteuer aktivieren (Infografik)
Grund­er­werb­steu­er aktivieren: Der Wert der Immobilie wird abgeschrieben, der Wert des Grundstücks wird in der Bilanz aktiviert.

Grund­er­werb­steu­er nachträglich mindern

Sie können die Grund­er­werb­steu­er nachträglich mindern, wenn Sie den Kaufpreis nach dem Kauf nach unten korrigieren. Das kann passieren, wenn Sie nachträglich Mängel am Grundstück oder an der Immobilie festgestellt haben oder der Verkäufer Ihnen Nut­zungs­ein­schrän­kun­gen verschwiegen hat. Da der Kaufpreis nun geringer ausfällt, kann das Finanzamt die Grund­er­werb­steu­er rückwirkend anpassen. Da die Grund­er­werb­steu­er aber bereits festgesetzt und möglicherweise schon bezahlt ist, muss der Notar hierfür einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Finanzbehörde stellen. Die Frist für die nachträgliche Minderung der Grund­er­werb­steu­er beträgt zwei Jahre nach Kaufdatum.

Treten Sie – zum Beispiel aufgrund verschwiegener Mängel – komplett vom Kaufvertrag zurück, wird Ihnen die Grund­er­werb­steu­er ganz erstattet. Aber auch das geht nur innerhalb von zwei Jahren nach Kauf und nur mittels Antrags durch den Notar.

Einfache Tricks, um Grund­er­werb­steu­er zu sparen

Mit ein paar einfachen und völlig legalen Tricks können Sie unter bestimmten Umständen die Grund­er­werb­steu­er etwas drücken.

  1. Grund­er­werb­steu­er beim Wohnungskauf sparen: Weisen Sie die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge im Kaufvertrag gesondert aus und die Be­mes­sungs­grund­la­ge für den Kaufpreis reduziert sich um die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge, die oft einen fünfstelligen Betrag ausmachen.
  2. Grund­er­werb­steu­er bei Be­stands­im­mo­bi­li­en sparen: Weisen Sie beim Kauf einer bezugsfertigen Immobilie „bewegliches Inventar“ im Kaufvertrag gesondert aus und geben Sie einen realistischen Wert dafür an. Die Be­mes­sungs­grund­la­ge für den Kaufpreis reduziert sich um den ausgewiesenen Wert der Einbauten. Zu diesem beweglichen Inventar gehören Einbauküchen, Möbel, Geräteschuppen im Garten, Markisen oder die Sauna im Keller. Übertreiben Sie es mit dem Herausrechnen nicht und halten Sie die Kosten für bewegliches Inventar unter der Be­lei­hungs­gren­ze von 15 Prozent des Kaufpreises. Andernfalls bereitet Ihnen die kreditgebende Bank Probleme und das Finanzamt verlangt garantiert Belege.
  3. Grund­er­werb­steu­er beim Neubau sparen: Sie bauen selbst? Kaufen Sie zuerst das Grundstück und entrichten Sie die Grund­er­werb­steu­er darauf. Wenn Sie dann Ihr Haus darauf bauen, fällt keine weitere Grund­er­werb­steu­er an. Das ist deutlich günstiger, als wenn Sie Grundstück und Haus in einem Paket kaufen. Die Voraussetzungen für diesen Steuertrick sind folgende:
    • Trennen Sie den Grundstückskauf und den Hausbau durch zwei separate Verträge sauber.
    • Grund­stücks­mak­ler/-verkäufer und Bauunternehmer dürfen nicht zur gleichen Un­ter­neh­mens­grup­pe gehören.
    • Warten Sie nach dem Grundstückskauf mindestens ein halbes Jahr (Schamfrist) mit der Unterschrift für den Hausbau.
  4. Grund­er­werb­steu­er absetzen:
    • Selbstständige und Freiberufler können entrichtete Grund­er­werb­steu­er anteilig in ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als Be­triebs­aus­ga­ben absetzen, wenn sie mit oder in ihrer Immobilie Einkünfte erzielen. Als Betriebskosten angesetzt werden nur die Räume, die mit der Erwirtschaftung von Gewinn zusammenhängen. Bei Selbstständigen ist das meistens das Arbeitszimmer, bei Anwälten meist die ganze Kanzlei, bei Ärzten die komplette Praxis. Die Grund­er­werb­steu­er wird bei betrieblich genutzten Immobilien nicht auf einmal abgesetzt, sondern über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
    • Vermieter können die Grund­er­werb­steu­er in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Häufige Fragen zur Grund­er­werb­steu­er (FAQ)

Interessieren Sie sich für andere Steuern beim Hauskauf (mit Spartipps!), werfen Sie einen Blick unseren Beiträgen zur Gewerbesteuer und zur Spe­ku­la­ti­ons­steu­er. Nachfolgend beantworten wir häufige Fragen zur Grund­er­werb­steu­er.

Wer muss Grund­er­werb­steu­er bezahlen?

Laut Grund­er­werb­steu­er­ge­setz (§ 13 GrEStG) sind „die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen“ Steuerschuldner. Konkret bedeutet das, dass der Erwerber des Grundstücks und dessen bisheriger Eigentümer für die Grund­er­werb­steu­er haften. In der Praxis kommt der Käufer für die Grund­er­werb­steu­er auf.

Achtung: Grund­er­werb­steu­er fällt auch an, wenn Sie eine Wohnung in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus oder ein Pfle­ge­ap­par­te­ment in einer Se­nio­ren­re­si­denz kaufen.

Expertentipp: Prüfen Sie als Verkäufer die Liquidität des Erwerbers und verpflichten Sie ihn vertraglich zur vollständigen Zahlung der Grund­er­werb­steu­er. Denn wenn er diese nicht bezahlt oder nicht mehr bezahlen kann, holt sich das Finanzamt den Fehlbetrag von Ihnen.

Wie hoch sind die Kosten für die Grund­er­werb­steu­er in Deutschland?

Mit der Grund­er­werb­steu­er finanzieren die Bundesländer rund fünf Prozent ihres Haushalts. Die Höhe der Grund­er­werb­steu­er bemisst sich an der Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstücks, also hauptsächlich am Kaufpreis. Sie beträgt in Deutschland, je nach Bundesland, zwischen 3,5 und 6,5 Prozent, in Österreich maximal 3,5 Prozent.

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in Österreich?

Österreich erhebt 3,5 Prozent Grund­er­werb­steu­er auf Transaktionen von Grundstücken und Immobilien. Lediglich die Veräußerung an Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder und die eigenen Eltern wird mit zwei Prozent besteuert.

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in Baden-Württemberg?

Die Grund­er­werb­steu­er in Baden-Württemberg hat sich nicht verändert. Sie beträgt im Jahr 2024 weiterhin fünf Prozent vom Kaufpreis.

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in Bayern?

Teure Grundstücke, günstige Steuer: Die Grund­er­werb­steu­er in Bayern ist im Jahr 2024 die niedrigste in ganz Deutschland. Sie beträgt 3,5 Prozent.

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in Berlin?

Die Grund­er­werb­steu­er in Berlin schlägt im Jahr 2024 weiterhin mit sechs Prozent vom Kaufpreis zu Buche.

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in Brandenburg?

In Brandenburg mag das ein oder andere Im­mo­bi­li­en­schnäpp­chen winken. Die Grund­er­werb­steu­er in Brandenburg ist allerdings happig. 6,5 Prozent vom Kaufpreis müssen Landkäufer entrichten.

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in Bremen?

Die Grund­er­werb­steu­er in Bremen beträgt ab Juli 2025 5,5 Prozent vom Kaufpreis. Bis dahin waren es fünf Prozent.

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in Hamburg?

Hamburg wird allmählich unerschwinglich. Neben einem unermesslich hohen Regionalfaktor bei der Ver­kehrs­wert­ermitt­lung und einer üppigen Grundsteuer hat der Senat die Grund­er­werb­steu­er von einst 4,5 Prozent erhöht. Seit Januar 2023 verlangt Hamburg 5,5 Prozent vom Kaufpreis.

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in Hessen?

Die Grund­er­werb­steu­er in Hessen beträgt im Jahr 2024 konstant sechs Prozent vom Kaufpreis.

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in MV?

Die Grund­er­werb­steu­er in Mecklenburg-Vorpommern beträgt im Jahr 2024 sechs Prozent vom Kaufpreis.

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in Niedersachsen?

Die Grund­er­werb­steu­er in Niedersachsen beträgt im Jahr 2024 fünf Prozent vom Kaufpreis.

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in NRW?

Die Grund­er­werb­steu­er in Nordrhein-Westfalen zählt weiterhin zu den höchsten Sätzen. Im Jahr 2024 bezahlen Grundstücks- und Hauskäufer in NRW 6,5 Prozent vom Kaufpreis an Grund­er­werb­steu­er.

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in RLP?

Die Grund­er­werb­steu­er in Rheinland-Pfalz beträgt im Jahr 2024 fünf Prozent vom Kaufpreis.

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in Sachsen?

Die Grund­er­werb­steu­er in Sachsen beträgt seit Januar 2023 5,5 Prozent vom Kaufpreis. Davor war Sachsen gemeinsam mit Bayern in steuerlicher Hinsicht das günstigste Bundesland für den Grunderwerb (3,5 Prozent).

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in Sachsen-Anhalt?

Die Grund­er­werb­steu­er in Sachsen-Anhalt beträgt im Jahr 2024 fünf Prozent vom Kaufpreis.

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in Schleswig-Holstein?

Die Grund­er­werb­steu­er in Schleswig-Holstein beträgt im Jahr 2024 6,5 Prozent vom Kaufpreis.

Wie hoch ist die Grund­er­werb­steu­er in Thüringen?

Die Grund­er­werb­steu­er in Thüringen beträgt seit Januar 2024 nur noch fünf Prozent vom Kaufpreis. Ginge es nach SPD, Linke und Grüne, müssten Grunderwerber immer noch 6,5 Prozent für den Landkauf berappen. Doch die damalige Opposition (AfD, CDU, FDP) sorgten für eine Entlastung der Bürger.

Wie finanziere ich die Grund­er­werb­steu­er?

Idealerweise sollten die Kaufnebenkosten bei einer Grund­stücks­trans­ak­ti­on komplett aus eigenen Mitteln bezahlt werden. Steht nicht genügend Eigenkapital zur Verfügung, bleibt eigentlich nur die Finanzierung über einen gewöhnlichen Ratenkredit. Die Zinsen dafür liegen normalerweise über denen der Baufinanzierung.

Ein Kredit zur Baufinanzierung deckt die Kaufnebenkosten üblicherweise nicht mit ab, weil den Banken das Risiko aufgrund der geringen Ei­gen­ka­pi­tal­quo­te zu groß ist. Die Bank erhält bei einem Baukredit eine hohe Sicherheit – nämlich die Eintragung im Grundbuch. Bei den Kaufnebenkosten fehlt diese Sicherheit.

Grund­er­werb­steu­er berechnen – wie funktioniert das?

Die Grund­er­werb­steu­er zu berechnen ist ganz einfach. Sie schauen nach, wie hoch der Grund­er­werb­steu­er­satz in Ihrem Bundesland ist. Dann nehmen Sie den Kaufpreis der Immobilie und multiplizieren ihn mit dem Grund­er­werb­steu­er­satz. Als Ergebnis erhalten Sie eine stattliche Summe, die das Land für Ihren Grundstückskauf von Ihnen bekommt.

Zuverlässige Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung

Sie benötigen eine Immobilien-Kaufberatung oder möchten den Marktwert Ihres Grundstücks kennen? Die kompetenten Sach­ver­stän­di­gen der Heid Immobilien GmbH ermitteln den Verkehrswert Ihrer Immobilie nach ge­set­zes­kon­for­men Be­wer­tungs­ver­fah­ren. Mit einem Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten unserer zertifizierten Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­gen halten Sie eine seriöse, behörden- und gerichtsfeste Wertermittlung in den Händen. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch gerne telefonisch oder über nachstehendes Formular. Wir freuen uns auf Sie!