Wenn Sie eine Wohnung kaufen, werden Sie Teil einer Wohn­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG). Die WEG kümmert sich um alle Angelegenheiten rund um das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Was unter dem Gemeineigentum zu verstehen ist und wie Sie damit umgehen, erfahren Sie in diesem kleinen Kompendium.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ge­mein­schafts­ei­gen­tum und Gemeineigentum sind Synonyme und das Gegenstück zum Sondereigentum.
  • Ge­mein­schafts­ei­gen­tum sind die Gebäudeteile, die von der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) verwaltet werden.
  • Alle Veränderungen, In­stand­hal­tun­gen und In­stand­set­zun­gen am Gemeineigentum werden von der WEG beschlossen.
  • Die Kosten für Schäden am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum trägt die WEG.
  • Fenster und Wohnungstüren dienen dem Schutz und der Sicherheit des Hauses und gehören deshalb zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Auch Rollläden sind als Ge­mein­schafts­ei­gen­tum einzustufen, da sie das äußere Er­schei­nungs­bild der WEG beeinflussen.
  • Für Garage, Garten und Keller wird in der Tei­lungs­er­klä­rung festgelegt, ob es sich um Ge­mein­schafts­ei­gen­tum handelt.
  • Als WEG wird in diesem Text üblicherweise die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft abgekürzt. In Verbindung mit einem verlinkten Paragraphen, steht die Abkürzung hingegen für das Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was ist Ge­mein­schafts­ei­gen­tum?

Ge­mein­schafts­ei­gen­tum umfasst alle Teile eines Gebäudes oder Grundstücks, die nicht zum Sondereigentum eines einzelnen Woh­nungs­ei­gen­tü­mers gehören. Ge­mein­schafts­ei­gen­tum – auch als Gemeineigentum bekannt – dient dem ge­mein­schaft­li­chen Gebrauch aller Eigentümer eines Hauses oder Grundstücks.

Sondereigentum wird durch die Tei­lungs­er­klä­rung und den Aufteilungsplan eindeutig vom Ge­mein­schafts­ei­gen­tum abgegrenzt. Das Son­der­nut­zungs­recht hingegen gibt einem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer das exklusive Recht, einen bestimmten Teil des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums allein zu nutzen, ohne dass dieser Teil seinen Status als Ge­mein­schafts­ei­gen­tum verliert.

Fassade und Balkon sind Gemeinschaftseigentum.
Die Fassade ist Ge­mein­schafts­ei­gen­tum und darf nur per Beschluss von der WEG verändert werden.

Zwingendes Ge­mein­schafts­ei­gen­tum: Was gehört immer zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum?

Einige Gebäudeteile sind vom Gesetzgeber zwingend als Ge­mein­schafts­ei­gen­tum vorgeschrieben. Konkret legt das Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz in § 5 Abs. 1 und 2 WEG fest, dass alle Teile eines Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum zählen. Diese können nicht in das Sondereigentum übergehen und sind somit immer in der Verantwortung der gesamten Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Darunter fallen alle tragenden Gebäudeteile, etwa die Außenwände, tragende Wände, Treppenhaus und Dach. Gleiches gilt für ge­mein­schaft­lich genutzte Einrichtung und Ausrüstung, wie die Zentralheizung, das Treppenhaus, den Aufzug oder die durch das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum verlaufende Rohre und Kabel.

Außerdem sind alle von außen sichtbaren Gebäudeteile, zum Beispiel Fenster, Balkone und Dunstabzüge zwangsläufig Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, da sie Einfluss auf das äußere Er­schei­nungs­bild eines Gebäudes nehmen.

Zum zwingenden Ge­mein­schafts­ei­gen­tum in der WEG gehören:

  • Grund­stücks­flä­che und Fundament
  • Dach, Außenwände und tragende Innenwände
  • Kon­struk­ti­ons­tei­le von Balkonen, Decken und Böden (alles unter dem Belag, z.B. auch Fußbodenheizung, Estrich, Tritt­schall­däm­mung)
  • Fenster
  • Haustüre & Wohnungstüren (Außenseite)
  • Schließanlage
  • Treppenhaus, Aufzug
  • Kellerflure, Waschküche und Trockenraum
  • Dunstabzüge
  • Rollläden
  • Ver­sor­gungs­lei­tun­gen + Zähler für Wasser, Strom, Gas, Heizung und Telefon bis zum Übergang in die im Sondereigentum stehenden Räume
  • Zentralheizung

Welche Immobilie möchten Sie bewerten?

Ge­mein­schafts­ei­gen­tum WEG – Das sagt das Gesetz

Um Nach­bar­schafts­streit vorzubeugen und ein friedliches Miteinander zwischen un­ter­schied­li­chen Woh­nungs­ei­gen­tü­mern in einem Haus zu ermöglichen, gibt es das Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG). Dieses regelt vor allem die Rechts­ver­hält­nis­se der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer untereinander sowie zum Gemeineigentum.

Gut zu wissen: Die öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung unterstützen auch Fachanwälte für Immobilienrecht bzw. Mietrecht mit ihrer Be­wer­tungs­kom­pe­tenz und Expertise in WEG-Fragen.

Bedeutung von Ge­mein­schafts­ei­gen­tum in der WEG

Die WEG darf über alle Angelegenheiten des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums entscheiden. Schließlich geht das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum alle Eigentümer in einem Mehr­par­tei­en­haus etwas an und trägt zum Wohnklima, aber auch zum monetären Wert des Hauses bei.

Die WEG kann über alle Maßnahmen beschließen, die das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum betreffen, darunter:

  • Instandhaltung & Instandsetzung (z. B. Dachsanierung, Fas­sa­den­an­strich, Auf­zug­in­stand­set­zung)
  • Modernisierung & bauliche Veränderungen (z. B. neue Heizungsanlage, Balkonanbau, Fassadendämmung)
  • Versicherungen & Verträge (z. B. Haus­meis­ter­ser­vice, Reinigungsfirma, Hausverwaltung)
  • Nutzung des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums (z. B. Stell­platz­re­ge­lun­gen, ge­mein­schaft­lich genutzte Räume)

Gebrauchsregeln für Ge­mein­schafts­ei­gen­tum in der WEG

Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, das nicht mit Son­der­nut­zungs­rech­ten belegt ist, kann grundsätzlich von allen Eigentümern genutzt werden. Ein pfleglicher Umgang und Rücksicht auf die Interessen anderer Bewohner sind dabei wesentlich, um Konflikten vorzubeugen. Zudem bietet es sich an Ge­brauchs­re­ge­lun­gen für das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum festzulegen, also wie welche Räume und Flächen genutzt werden dürfen und sollen. Häufig werden solche Regelungen bereits in der Tei­lungs­er­klä­rung vorgeschrieben. Sie können aber auch in späteren Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lun­gen beschlossen werden. Für eine Nut­zungs­än­de­rung wird die Zustimmung aller Miteigentümer benötigt. Dabei sollten die Interessen der Anwohner berücksichtigt werden. Außerdem sind Si­cher­heits­vor­schrif­ten und feu­er­po­li­zei­li­che Bestimmungen einzuhalten.

Fahrräder vor einem Mehrfamilienhaus.
Die Fahrräder gehören einzelnen Hausbewohnern. Die Fahrradständer sind jedoch Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, sodass die WEG die Regeln für ihren Gebrauch festlegt.

Typische Ge­brauchs­re­ge­lun­gen am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum betreffen:

  • Fahrradräume oder Fahr­rad­stell­plät­ze im Außenbereich
  • Stellplätze für Kinderwägen
  • Nutzung von Freiflächen als Spielfläche
  • Nutzung eines gemeinsamen Schwimmbads, Fitnessraums oder einer Tisch­ten­nis­plat­te
  • Lagerung von ge­mein­schaft­li­chen Geräten

Welche Ge­stal­tungs­frei­räu­me habe ich bei Gemeineigentum?

Über die Gestaltung von Ge­mein­schafts­ei­gen­tum entscheidet die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft per Beschluss. Daher dürfen Sie zum Beispiel keine Änderungen im Alleingang an der Fassade (auf Ihrem Balkon) oder an der Außenseite Ihrer Wohnungstür vornehmen. Umgekehrt bedeutet die Regelung aber nicht, dass die WEG für anfallende Kosten an einem Balkon aufkommen muss. Die Verantwortung trägt in diesem Fall trotzdem der Eigentümer, obwohl er ihn nicht nach Belieben gestalten darf.

Abnahme von Ge­mein­schafts­ei­gen­tum

Nach der Fertigstellung eines Gebäudes muss sowohl das Sondereigentum als auch das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum abgenommen werden. Jeder Käufer nimmt dem Bauträger sein Sondereigentum ab. Für das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum ist jeder Vertragspartner selbst verantwortlich. Das heißt grundsätzlich wäre eine Abtretung der Abnahme an die WEG, den Verwalter, einen einzelnen Eigentümer oder Sach­ver­stän­di­gen nicht zulässig.

In der Praxis wird aber meist ein Dritter mit der Abnahme des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums beauftragt. Häufig sucht der Bauträger selbst einen Dritten, den die Käufer mit der Abnahme des Gemeineigentums bevollmächtigen. Da der Bauträger an einer frühen und schnellen Übergabe interessiert ist, darf der Bevollmächtigte aber keine wirtschaftliche oder rechtliche Verbindung zum Bauträger haben. Damit keine Nachteile für die Käufer entstehen, muss außerdem die Möglichkeit bestehen, die Vollmacht widerrufen zu können und selbst bei der Abnahme anwesend zu sein. Sollte der Verdacht entstehen, der Bauträger habe auf die Abnahme Einfluss genommen, wird die Abnahme für ungültig erklärt. Auf diese Weise werden die Ge­währ­leis­tungs­fris­ten ausgesetzt, bis die erneute Abnahme stattfindet.

Bauliche Veränderungen von Ge­mein­schafts­ei­gen­tum

Bauliche Veränderungen umfassen alle Maßnahmen, die über die Instandhaltung hinausgehen und demnach Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men zuzuordnen sind. Grundsätzlich müssen solche Veränderungen des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums in der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung beschlossen werden. Die Parteien, die sich für die Modernisierung aussprechen, tragen die Kosten und sind zur Nutzung berechtigt. Im Fall, dass zwei Drittel der Eigentümer für die Modernisierung stimmen und diese mindestens 50 Prozent der Mit­ei­gen­tums­an­tei­le vertreten, müssen die Kosten von allen Parteien mitgetragen werden. Je nachdem wie umfassend die Baumaßnahme ist und wie teuer sich die Modernisierung gestaltet, ergeben sich Ausnahmen, sodass die Eigentümer nicht zu einer Beteiligung verpflichtet werden können.

Der Sandkasten einer WEG ist Gemeinschaftseigentum.
Für bauliche Veränderungen am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum benötigen Sie eine 2/3-Mehrheit in der WEG, die über 50 % des Eigentums vertritt.

Bei bestimmten baulichen Veränderungen wie zum Beispiel Maßnahmen zur Bar­rie­re­frei­heit, zu Stromerzeugung, Glas­fa­ser­an­schluss, La­de­vor­rich­tun­gen für Elektroautos oder zum Einbruchschutz haben die Eigentümer ein Anrecht auf Durchführung (§ 20 WEG). Die Kosten dafür übernimmt der Initiator beziehungsweise alle Miteigentümer, die die Vorrichtung ebenfalls nutzen wollen. Möchte sich ein Eigentümer nachträglich an die Nutzung anschließen, muss dies in einer Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung beschlossen werden und er muss sich an den Bau- und die In­stand­hal­tungs­kos­ten beteiligen. Entsprechend wichtig ist es, bei den Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lun­gen Abstimmungen namentlich zu dokumentieren, damit weitere Entwicklungen transparent beschlossen und nachvollzogen werden können.

Auf bauliche Veränderungen, die zur Benachteiligung eines oder mehrerer Eigentümer führen oder die die Gestaltung eines Gebäudes grundlegend verändern, besteht kein Anspruch. Außerdem dürfen bauliche Maßnahmen nicht gegen frühere Beschlüsse der WEG verstoßen oder dem Interesse aller Eigentümer widersprechen. Wie einzelne Baumaßnahmen in dieser Hinsicht bewertet werden, muss im Einzelfall betrachtet werden.

Wer haftet bei Schäden am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum?

Für Schäden am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum ist grundsätzlich die gesamte WEG verantwortlich. Deshalb zahlen auch alle Miteigentümer im Rahmen des Hausgelds für In­stand­set­zun­gen am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum ihren Monatsbeitrag an In­stand­hal­tungs­rück­la­ge. Letztendlich wird von Fall zu Fall entschieden, wer die Kosten für die Reparatur trägt. Schließlich gibt es zahlreiche Situationen, weshalb nicht die ganze WEG für einen Schaden am Gemeineigentum aufkommen muss.

  • Hat ein Eigentümer den Schaden verschuldet, kann er dafür haftbar gemacht werden.
  • Geht der Schaden auf einen Mieter im Gebäude zurück, wird in den meisten Fällen die private Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Mieters die Kosten übernehmen.
  • In anderen Fällen ist die Nutzung des ge­mein­schaft­li­chen Eigentums ausschlaggebend für die Verteilung der Kosten. Beispielsweise kann ein Eigentümer sich dagegen wehren für die Wartung des Aufzugs zu zahlen, wenn er im Erdgeschoss lebt und den Aufzug nicht verwendet.

Aufgrund der Komplexität der Umstände wird häufig erst vor Gericht eine Einigung erreicht. Deshalb empfiehlt es sich neutrale Sachverständige hinzuzuziehen, um einerseits die Schadensursache professionell feststellen zu lassen und andererseits das Kon­flikt­po­ten­ti­al zu minimieren.

Wie laufen Reparaturen und In­stand­hal­tungs­maß­nah­men am Gemeineigentum ab?

Reparaturen und In­stand­set­zun­gen am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum dürfen nicht eigenmächtig durchgeführt werden. Die Verantwortung liegt bei der WEG, die Maßnahmen in der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung beschließen muss. Dies stellt sicher, dass alle Eigentümer Re­pa­ra­tur­auf­trä­ge und die Kosten dafür beeinflussen und nachvollziehen können.

Der Ablauf einer Instandsetzung am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum erfolgt typischerweise so:

  1. Feststellung des Schadens in der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung.
  2. Beschluss der Instandsetzung mit einfacher Mehrheit.
  3. Beauftragung der Hausverwaltung mit der Umsetzung.
  4. Rechnung an die WEG und Begleichung aus der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge.

Der Verwalter darf nur in dringenden Fällen (z. B. akute Ge­fah­ren­si­tua­tio­nen) ohne vorherigen Beschluss tätig werden – allerdings nur zur Scha­dens­be­gren­zung, nicht für vollständige Reparaturen.

Dachplatten lösen sich.
Schäden am Gemeineigentum (zum Beispiel Dach) dürfen nicht im Alleingang repariert werden. Dafür ist der Beschluss der WEG notwendig.

Wechselwirkung von Schäden am Sonder- und Ge­mein­schafts­ei­gen­tum

Schäden am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, die durch Sondereigentum verursacht wurden, trägt der jeweilige Eigentümer.

Wird eine notwendige Instandsetzung des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums verzögert oder abgelehnt, kann ein Eigentümer unter Umständen Ersatzansprüche geltend machen, wenn dadurch Schäden an seinem Sondereigentum entstehen.

Ge­mein­schafts­ei­gen­tum verkaufen

Ge­mein­schafts­ei­gen­tum kann nur verkauft werden, wenn alle Miteigentümer dem Beschluss zustimmen. In Ausnahmefällen ist es möglich, dass Eigentümer verpflichtet werden, einem Teilverkauf zuzustimmen. Entstehen aus dem Verkauf Nachteile für einen Eigentümer, muss er dem Verkauf nicht zustimmen und kann von den anderen Miteigentümern auch nicht dazu gezwungen werden. Dafür reicht beispielsweise die Sorge, der Nachbar könnte auf dem verkauften Grundstücksteil eine Mauer errichten, die die Aussicht beeinträchtigt.

Ge­mein­schafts­ei­gen­tum umwandeln

Ge­mein­schafts­ei­gen­tum kann in Sondereigentum umgewandelt werden, wenn es sich nicht um zwingendes Ge­mein­schafts­ei­gen­tum handelt, das vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist. Außerdem müssen alle Miteigentümer in der WEG gemäß § 925 Abs. 1 BGB der Umwandlung zustimmen. Dann können Freiflächen mit Son­der­nut­zungs­rech­ten oder Räume, zum Beispiel auf dem Dachboden, bedingungslos und zeitlich unbegrenzt in Sondereigentum umgewandelt werden. In der Folge dürfen sie verkauft oder als zusätzliches Wohnungs- oder Teileigentum genutzt werden. Eine Auflassung mit anschließender Grund­buch­ein­tra­gung ist verpflichtend.

Grenzfälle: Beispiele für Ge­mein­schafts­ei­gen­tum (oder nicht)

Wir geben Ihnen konkrete Beispiele für Ge­mein­schafts­ei­gen­tum und erläutern bei Grenzfällen wie Balkon und Fenster, wann diese Sondereigentum sein können – oder was davon.

Balkon größtenteils Ge­mein­schafts­ei­gen­tum

Balkone betreffen das äußere Er­schei­nungs­bild des kompletten Hauses und unterliegen damit prinzipiell der Zuständigkeit der WEG. Diese darf zwar festlegen, dass Reparaturen und Baumaßnahmen finanziell vom Eigentümer der zugehörigen Wohnung getragen werden – dies ist jedoch selten. Üblicherweise zählen folgende Bestandteile von Balkonen zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum:

  • Außenseite der Balkontür
  • Balkonstützen
  • Bodenplatte
  • Decke
  • Geländer
  • Gitter
  • Trennmauer zum Nachbarbalkon

Die Gestaltung des Bal­ko­nin­nen­rau­mes ist hingegen Sache des jeweiligen Son­der­ei­gen­tü­mers. Ob er den Balkon als Abstellkammer, Arbeitsplatz, Raucherbereich oder Hochbeet nutzt, bleibt weitgehend ihm überlassen.

Fenster sind Ge­mein­schafts­ei­gen­tum

Alle Fenster, die mit der Außenwelt verbunden sind, werden als Bestandteil der Fassade eines Gebäudes betrachtet. Damit sind sie zwingend Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Das betrifft in jedem Fall

  • Dachfenster
  • Kellerfenster
  • Trep­pen­haus­fens­ter
  • Wohnungsfenster

Nicht betroffen sind Fenster innerhalb von Wohnungen, die keinen Kontakt zur Außenhülle des Gebäudes haben. Üblicherweise werden Wohnungen jedoch nicht so konzipiert, dass das Bad ein Fenster zum Schlafzimmer hat, aber keines zum Lüften.

Folgende Teile von Fenstern sind Ge­mein­schafts­ei­gen­tum:

  • Abdichtung
  • äußere Fensterbänke
  • Markisen
  • Rahmen
  • Rollläden
  • Verglasung
  • Schließmechanik

Sie können Kellerfenster, die zu einzelnen Wohnungen gehören, ebenso wie Wohnungsfenster zwar per Tei­lungs­er­klä­rung als Sondereigentum definieren. Vor Gericht zählen sie trotzdem als Gemeineigentum. Lediglich die Fensterbretter auf der Innenseite sind Sondereigentum.

Muss ein Fenster ausgetauscht werden, trägt die gesamte WEG die Verantwortung – auch, wenn nur ein Eigentümer betroffen ist. Per Mehr­heits­be­schluss kann die WEG jedoch festlegen, dass die Instandhaltung der Fenster – und damit auch deren Kosten – der Verantwortung des Eigentümers liegt, mit dessen Sondereigentum das Fenster verbunden ist. Kleine Reparaturen und vor allem die Fens­ter­rei­ni­gung obliegen somit dem jeweiligen Eigentümer.

Rollläden sind Ge­mein­schafts­ei­gen­tum

Rollläden sind wie Fenster, Markisen und Balkone Teil der Außenfassade und tragen maßgeblich zum Er­schei­nungs­bild eines Gebäudes bei. Aus diesem Grund handelt es sich um Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Die WEG entscheidet über die Montage und das Aussehen, ist aber auch für die Kosten verantwortlich. Die innenliegenden Rollladengurte sind dabei mit­ein­ge­schlos­sen, da die Nutzung der Rollläden sonst nicht möglich wäre. Gleiches gilt für die Elektrik und Fernbedienungen bei elektrischen Rollläden.

Innenliegende Rollos gehören zum Sondereigentum. Da die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht dadurch beeinträchtigt wird, obliegen die Rechte und Pflichten hier dem Eigentümer.

Türen in der WEG

Welche Türe in einem Haus ist wessen Eigentum? Werfen Sie einen Blick auf unsere Tabelle!

Türe Ge­mein­schafts­ei­gen­tum Sondereigentum
Haus­ein­gangs­tü­re
Woh­nungs­ein­gangs­tü­re Außenseite + Schloss Innenseite
Innentüren in Wohnung
Kellertür (Zugang zum Kellerbereich)
Kellerabteiltür Außenseite + Schloss Innenseite
Balkontür Nur Innenanstrich

Wohnungstüren werden vor Gericht als zwingendes Ge­mein­schafts­ei­gen­tum eingestuft. Zur Wohnungstür gehört auch der Wohnungsrahmen, die Scharniere, das Schloss und, wenn vorhanden, der Türspion. Wer für die Instandsetzung und Instandhaltung verantwortlich ist, hängt von der Tei­lungs­er­klä­rung ab, in der dies möglichst genau festgelegt werden sollte. Falls dies nicht ausdrücklich geregelt wird, fallen sämtliche Arbeiten an der Wohnungstür – außer der Innenanstrich – in die Verantwortung der WEG. Entsprechend müssen auch Reparaturen oder der Austausch von Wohnungstüren von der WEG vorgenommen werden.

Wenn Sie Ihr Namensschild oder Dekoration anbringen möchten, dürfen Sie dabei keine bleibenden Schäden hinterlassen. Außerdem müssen jegliche Dekoartikel die Brand­schutz­be­stim­mun­gen erfüllen und Fluchtwege gewährleisten. Nimmt beispielsweise die Schließanlage ohne Ihr Verschulden Schaden, zahlt die WEG die Kosten für den Ersatz des Schließ­zy­lin­ders. Mussten Sie allerdings den Schlüsseldienst rufen, weil Sie sich ausgeschlossen haben, kommen die Kosten auf Sie zu. Die Schließanlage ist zwingend Ge­mein­schafts­ei­gen­tum.

Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus.
Ihre Wohnungstür gehört zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum – außen wie innen. Veränderungen daran müssen von der WEG beschlossen werden.

Heizung als Ge­mein­schafts­ei­gen­tum

Da eine Zentralheizung alle Wohnungen in einem Gebäude versorgt, wird sie zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum gezählt. Das beinhaltet

  • Heizungsanlage,
  • Heizkessel,
  • Brenner
  • sowie den Heizölvorrat.

Die Heizkörper, An­schluss­lei­tun­gen und Ther­mo­stat­ven­ti­le in den einzelnen Wohnungen dagegen sind nicht zwangsläufig Teil des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums. Damit Sie Ihre Heizkörper frei wählen können, müssen diese unbedingt als Sondereigentum in der Tei­lungs­er­klä­rung festgelegt werden. Nur dann haben Sie das Recht, Ihre Heizkörper im Alleingang zum Beispiel gegen modernere Versionen einzutauschen, solange diese mit der Zen­tral­heiz­an­la­ge kompatibel sind.

Im Fall einer Fußbodenheizung handelt es sich immer um Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, da die Leitungen im Estrich verlegt werden und somit unter dem frei wählbaren Bodenbelag liegen, der Teil des Sondereigentums ist.

Sind Garage und Stellplätze Ge­mein­schafts­ei­gen­tum?

Ähnlich wie bei Balkonen gehören auch Garagen innerhalb einer WEG strukturell zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Dies betrifft insbesondere die tragenden Wände, das Dach sowie das Garagentor. Die Instandhaltung und Instandsetzung dieser Bauteile obliegt der WEG, sodass entsprechende Kosten ge­mein­schaft­lich getragen werden müssen.

Individuelle Veränderungen innerhalb der Garage, wie etwa der Einbau einer Stark­strom­steck­do­se zum Laden eines Elek­tro­fahr­zeugs, gelten als bauliche Veränderungen. Da hierbei in das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum eingegriffen wird – etwa durch den Anschluss an die zentrale Stromversorgung – bedarf es einer Genehmigung durch die WEG. Woh­nungs­ei­gen­tü­mer haben gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG grundsätzlich das Recht, solche Maßnahmen auf eigene Kosten durchführen zu lassen.

Besonders eingeschränkt ist die Ge­stal­tungs­mög­lich­keit bei Tief­ga­ra­gen­stell­plät­zen, da diese in der Regel vollständig zum Ge­mein­schafts­ei­gen­tum zählen. Hier besteht lediglich ein Son­der­nut­zungs­recht, das einem Eigentümer die alleinige Nutzung gestattet, jedoch keine baulichen Veränderungen ohne Zustimmung der WEG erlaubt.

Stellplätze im Freien, die zu einer Wohnung gehören, sind prinzipiell Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Überirdisch gelegene Stellplätze auf unbebauten Grund­stücks­flä­chen gelten nicht als abgeschlossene Räume. Sie können nur als Sondereigentum deklariert werden, wenn die WEG dies beschließt und in der Tei­lungs­er­klä­rung festhält. Dies gilt auch für Carports, die als Kfz-Stellplätze im Freien mit vier Eckpfeilern und Überdachung definiert sind.

Lesetipp: Lesen Sie in unserem Ratgeber mehr zur Abschreibung und Nutzungsdauer von Garagen und privat genutzten Carports.

Garten als Ge­mein­schafts­ei­gen­tum mit Son­der­nut­zungs­recht

Der Garten eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses ist meist Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Oft gibt es jedoch ein Son­der­nut­zungs­recht für eine Partei, zum Beispiel den Eigentümer im Erdgeschoss, dessen Wohnung direkt an den Garten angrenzt. Dieses Son­der­nut­zungs­recht für den Garten erfordert die Zustimmung aller WEG-Mitglieder. Die WEG entscheidet bei einem Garten unabhängig von dessen Eigentumsstatus über die Umgestaltung und Baumaßnahmen wie die Errichtung eines Geräteschuppens.

Zaun dient der Sicherheit und ist daher Ge­mein­schafts­ei­gen­tum

Der Gartenzaun eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses ist in der Regel Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Als Teil der Gartenanlage und Abgrenzung dient er der Sicherheit des gesamten Grundstücks. Auch wenn ein Son­der­nut­zungs­recht für den Garten besteht, bleibt der Zaun selbst Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Das bedeutet:

  • Die WEG ist für Instandhaltung und Reparaturen des Zauns verantwortlich.
  • Entscheidungen über Veränderungen oder Erneuerungen des Zauns müssen von der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft getroffen werden.
  • Die Kosten für den Zaun werden in der Regel von allen Eigentümern entsprechend ihrer Mit­ei­gen­tums­an­tei­le getragen.

In der Tei­lungs­er­klä­rung oder durch Vereinbarung der Eigentümer dürfen abweichende Regelungen getroffen werden.

Terrasse & Dachterrasse sind eigentlich Ge­mein­schafts­ei­gen­tum

Terrassen, insbesondere im Erdgeschoss, sind häufig Ge­mein­schafts­ei­gen­tum mit Son­der­nut­zungs­rech­ten. Die Außenwände sind sogar zwingendes Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, da sie Teil der Außenfassade sind. Der Terrassenboden und die weitere Gestaltung wiederum sind Sondereigentum und somit Angelegenheit des Eigentümers. Seit der Erneuerung des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes im Jahr 2020 sind Terrassen aber auch son­der­ei­gen­tums­fä­hig.

Dachterrassen werden schon länger zum Sondereigentum gezählt. Auch hier kommt es aber darauf an, wie es in der Tei­lungs­er­klä­rung festgelegt wurde. Da Dachterrassen häufig nur über den Zutritt durch ein Sondereigentum zugänglich sind, werden sie eher als Sondereigentum deklariert. Entsprechend müssen anfallende Kosten auch von den Eigentümern des dazugehörigen Sondereigentums getragen werden. Dennoch kann eine WEG Vorschriften zur Bebauung der Dachterrasse vorgeben, um Einschränkungen der Nachbarn oder der Fassade zu verhindern.

Dachterrasse in einer Großstadt.
Ob es sich bei Ihrer Dachterrasse um Sonder- oder Ge­mein­schafts­ei­gen­tum handelt, entnehmen Sie der Tei­lungs­er­klä­rung.

Bei einer Terrasse mit Son­der­nut­zungs­rech­ten muss die WEG dafür aufkommen, wenn an Wänden oder Decke Reparaturen fällig werden. Für den Ober­flä­chen­be­lag auf dem Boden, also Fliesen oder Platten, ist der Eigentümer verantwortlich. Darunter liegende Schichten, wie die Isolierung oder der Estrich sind Teil der tragenden Konstruktion und damit wieder Aufgabenbereich der WEG.

Leitungen sind überwiegend Ge­mein­schafts­ei­gen­tum

Ob Ver­sor­gungs­lei­tun­gen zum Sondereigentum oder Ge­mein­schafts­ei­gen­tum gehören, hängt davon ab, wo sie verlaufen und welchen Zweck sie erfüllen.

Als Ge­mein­schafts­ei­gen­tum gelten Leitungen, die mehrere Wohnungen oder das gesamte Gebäude versorgen:

  • Hauptleitungen für Wasser, Strom, Gas und Abwasser
  • Steigleitungen (vertikale Versorgung für mehrere Einheiten)
  • Abflussrohre, die mehrere Wohnungen entwässern (z. B. Fallrohre im Mehr­fa­mi­li­en­haus)
  • Hei­zungs­lei­tun­gen, sofern sie Teil einer Zentralheizung sind

✅ Wartung und Reparatur sind Sache der WEG, die Kosten werden ge­mein­schaft­lich getragen.

Besonderheit: Durch Wände verlaufende Leitungen

Leitungen, die in tragenden Wänden verlaufen, gelten oft als Ge­mein­schafts­ei­gen­tum, auch wenn sie nur eine Wohnung versorgen. Entscheidend ist hier die Tei­lungs­er­klä­rung, da dort abweichende Regelungen getroffen sein können. Falls Sie sich unsicher sind, lohnt sich ein Blick in die Ge­mein­schafts­ord­nung oder eine Rücksprache mit der Hausverwaltung.

Zähler als Ge­mein­schafts­ei­gen­tum

Wasserleitungen und Zähler sind Teil des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums, da sie der Versorgung der Wohnungen dienen, beziehungsweise die Abrechnung zwischen den verschiedenen Eigentümern ermöglichen. Deshalb muss für das Ablesen der Zähler auch Zugang zum Sondereigentum gewährt werden.

Ab­was­ser­lei­tun­gen und Rohrbruch

Ab­was­ser­lei­tun­gen werden separat betrachtet, da sie die Wohnung nicht versorgen. Erst ab der Abzweigung zur Hauptleitung ist die WEG verantwortlich. Da die meisten Verstopfungen vor der Hauptleitung auftreten, müssen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sich selbst um die Reparatur kümmern und sie finanzieren.

Bei einem Rohrbruch entstehen häufig für mehrere Parteien Kosten, da der Wasserschaden die Wohnung mit dem Rohrbruch, als auch dar­un­ter­lie­gen­de Wohnungen betrifft. Obwohl die Wasserleitungen Teil des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums sind, muss die WEG nicht für den Schaden aufkommen – solange kein Verschulden vorliegt. Hier hilft die Gebäude- oder Haus­rats­ver­si­che­rung oder der Schaden kann gemeinsam mit der Instandsetzung des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums behoben werden. Trägt der Verwalter oder die WEG Schuld am Wasserschaden, weil dringende War­tungs­ar­bei­ten oder In­stand­hal­tun­gen aufgeschoben wurden, ist es wahr­schein­li­cher, dass Eigentümer die Kosten nicht tragen müssen.

Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum (Infografik)
Sondereigentum, Ge­mein­schafts­ei­gen­tum und Son­der­nut­zungs­rech­te in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus

Un­ter­schied­li­che Interessen beeinflussen den Zustand von Ge­mein­schafts­ei­gen­tum

Entscheidungen innerhalb einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) werden durch un­ter­schied­li­che Zielsetzungen und Interessen der Eigentümer geprägt. Nicht selten führen diese Differenzen zu Konflikten, die mitunter sogar vor Gericht enden. Besonders problematisch kann es werden, wenn bestimmte Ei­gen­tü­mer­grup­pen, sei es aus finanziellen oder persönlichen Gründen, notwendige In­stand­hal­tun­gen oder Mo­der­ni­sie­run­gen blockieren.

Während Selbstnutzer oft großen Wert auf ein gepflegtes Ge­mein­schafts­ei­gen­tum legen, sehen Vermieter darin vor allem eine Kostenfrage, die ihre Rendite schmälert. Noch schwieriger wird es, wenn einzelne Eigentümer aus Prinzip gegen Veränderungen sind oder jede Investition ablehnen. Solange sie in der Minderheit bleiben, können solche Stimmen den Ent­schei­dungs­pro­zess zwar verzögern, aber nicht dauerhaft verhindern. Problematisch wird es jedoch, wenn eine Mehrheit sich gegen notwendige Maßnahmen stellt.

Wenn Sie mit dem Kauf einer Wohnung liebäugeln, lohnt sich ein Blick auf den Zustand des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums vor der Ver­trags­un­ter­zeich­nung: Ist es gut gepflegt oder gibt es Mo­der­ni­sie­rungs­stau? Gibt es Anzeichen dafür, dass wichtige Maßnahmen verschleppt werden? Die Zusammensetzung der WEG und ihre Haltung zur Instandhaltung können entscheidend dafür sein, ob Investitionen in die Immobilie reibungslos umgesetzt werden oder langwierige Diskussionen bevorstehen.

Die Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung helfen Sie in vielfältiger Hinsicht bei der fachkundigen Beurteilung eines Wohnhauses. Unsere Sach­ver­stän­di­gen bewerten für Sie nicht nur die Wohnung, sondern beziehen auch das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum in die Wertermittlung ein. Mit unseren Gutachten sind wir zur Stelle, wenn Sie

Kontaktieren Sie uns per Formular oder telefonisch für ein unverbindliches Erstgespräch!