Grünfläche oder land­wirt­schaft­li­che Nutzungsfläche? Wo ist ein neues Baugebiet geplant? Ein Blick in den Flä­chen­nut­zungs­plan verrät Ihnen mehr. Der Flä­chen­nut­zungs­plan (kurz: F-Plan oder FNP) ist als Bo­den­nut­zungs­kon­zept zu verstehen. In Grundzügen stellt er die beabsichtigte Art der Bodennutzung dar. Dazu wird im Geltungsbereich einer Gemeinde das gewünschte Ortsbild betrachtet und zu­kunfts­ge­rich­tet entschieden, wie sich das Gebiet städtebaulich entwickeln soll. Erfahren Sie, was ein Flä­chen­nut­zungs­plan enthält und wie mögliche Än­de­rungs­wün­sche berücksichtigt werden.

Gemeindegebiet entworfen mit einem Flächennutzungsplan
Im Flä­chen­nut­zungs­plan wird die Art der vorgesehenen Bodennutzung skizziert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Flä­chen­nut­zungs­plan (F-Plan oder FNP) gilt als ein vorbereitender Bauleitplan. In Grundzügen regelt der FNP die Art der Bodennutzung für ein gesamtes Gemeindegebiet.
  • Rechtliche Vorschriften über den Inhalt, die Genehmigung und den Zweck eines Flä­chen­nut­zungs­plans sind im Baugesetzbuch (BauGB) in den §§ 5, 6 und 8 geregelt.
  • Der Flä­chen­nut­zungs­plan kann meist kostenlos entweder im Rathaus, im Bürgerbüro, der Baubehörde der jeweiligen Gemeinde oder online eingesehen werden.
  • Es gibt verschiedene Verfahren, den Flä­chen­nut­zungs­plan aufzustellen beziehungsweise zu ändern.

André Heid
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Was ist ein Flä­chen­nut­zungs­plan?

Ein Flä­chen­nut­zungs­plan (kurz FNP oder F-Plan genannt) ist nach § 1 Abs. 2 BauGB als vorbereitender Bauleitplan zu verstehen. Laut § 5 BauGB ist im Flä­chen­nut­zungs­plan „für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen“.

Der Flä­chen­nut­zungs­pla­nung liegt in der Verantwortung der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 BauGB). Er dient der planenden Kommune als Instrument der räumlichen Gestaltung, mit dem sich städtebauliche Planungs- und Ent­wick­lungs­zie­le identifizieren und vorzeichnen lassen. Kartografisch und textlich wird für ein Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung dargestellt: Grünflächen, land­wirt­schaft­li­che Gebiete, Verkehrs- und Ver­sor­gungs­an­la­gen sowie für die Bebauung vorgesehene Flächen.

Nach allgemeiner Auffassung besitzt der Flä­chen­nut­zungs­plan nicht mehr als eine ver­wal­tungs­in­ter­ne Relevanz als vorbereitende Planung für den auf ihm aufbauenden, verbindlichen Bebauungsplan.

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Vorteile eines Flä­chen­nut­zungs­plans

  • Einschätzung der Wertentwicklung von Grundstücken
  • Nachhaltige Raum­nut­zungs­ent­schei­dun­gen
  • Bür­ger­be­tei­li­gung möglich
  • Steuerung von vor­ha­ben­be­zo­ge­nen Bebauungsplänen
  • Planerische Regulierung von Au­ßen­be­reichs­vor­ha­ben
  • Be­rück­sich­ti­gung von Umweltschutz und Umweltvorsorge

Nachteile eines Flä­chen­nut­zungs­plans

  • Keine Rechts­norm­qua­li­tät
  • Keine Pla­nungs­si­cher­heit
  • Einschränkungen des Baugebietes
Parkanlage, welche im Flächennutzungsplan eingetragen ist
Grünflächen und Parkanlagen sind ebenso Teil des F-Plans wie Verkehrsanlagen und Ackerflächen.

Flä­chen­nut­zungs­plan versus Bebauungsplan

Innerhalb des zweistufigen Systems der Bauleitplanung geht der Flä­chen­nut­zungs­plan dem Bebauungsplan als vorbereitender Schritt voraus.

Der Flä­chen­nut­zungs­plan entwirft vor dem Hintergrund der kommunalen Ent­fal­tungs­vor­stel­lun­gen ein ge­samträum­li­ches Ent­wick­lungs­kon­zept, das den Rahmen für die künftige Bodennutzung auf den Grundstücken darstellt. Aus dieser umfassenden Funktion folgt auch die Begrenzung des FNP auf bloße Grundzüge.

Unter pla­nungs­sys­te­ma­ti­schen Aspekten zählt die Flä­chen­nut­zungs­pla­nung zur langfristigen Steuerung der Stadt­ent­wick­lung. Dabei werden kommunale Ziel­vor­stel­lun­gen festgehalten und koordiniert. Der Flä­chen­nut­zungs­plan fungiert überdies als Leitlinie für die räumliche Verteilung von verschiedenen Nutzungen innerhalb des Gemeindegebiets. Dem F-Plan obliegt eine Steuerungs-, Entwicklungs- und Ord­nungs­funk­ti­on.

Aus den Darstellungen des Flä­chen­nut­zungs­plans sind einzelne Bebauungspläne zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Es gibt für verschiedene Teilbereiche des Ge­mein­de­ge­bie­tes, sogenannte Parzellen, einen eigenen, verbindlichen Bebauungsplan, welcher die rechts­ver­bind­li­chen Festsetzungen enthält und die Rechtsgrundlage für weitere erforderliche Maßnahmen bildet. Erst diese Konkretisierung gibt Bauherren und -interessierten die nötige Pla­nungs­si­cher­heit.

Auf den Punkt gebracht lassen sich folgende Unterschiede festhalten:

Tabellarische Darstellung der Unterschiede zwischen dem Flä­chen­nut­zungs­plan und dem Bebauungsplan.

Flä­chen­nut­zungs­plan: Legende und Er­läu­te­rungs­be­richt

In einem Flä­chen­nut­zungs­plan ist die gesamte Bodennutzung einer Gemeinde als Landkarte mit Legende und einem zusätzlichen Er­läu­te­rungs­be­richt dargestellt. Dabei wird ersichtlich, wo künftig Wohn-, Industrie- beziehungsweise Gewerbegebiete geplant sind, wo Acker- oder Grünflächen liegen werden.

Ziel der Gestaltung eines F-Plans ist es, die zukünftige Nutzung der Gemeindeflächen aufzuzeigen. Der Flä­chen­nut­zungs­plan wird vorrangig für die Ausweisung von Neubaugebieten verwendet. Auf Basis dieses Bauleitplans kann die Erschließung technischer Anlagen, wie zum Beispiel von Versorgungs- und Ab­was­ser­lei­tun­gen sowie öffentlicher Einrichtungen, geplant werden.

Grundsätzlich setzt sich der FNP aus den folgenden Inhalten zusammen (§ 5 BauGB):

  • Bo­den­nut­zungs­kon­zept für das gesamte Gemeindegebiet (§ 5 Abs. 1 S. 1 BauGB)
  • Darstellungen (§ 5 Abs. 2 BauGB) der baulichen und sonstigen Bodennutzung:
    • Baubezogene Bodennutzung (z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen)
    • Aus­stat­tungs­be­zo­ge­ne Bodennutzung (z. B. Schulen, Kirchen, Sport- und Spielanlagen)
    • In­fra­struk­tu­rel­le Bodennutzung (z. B. Straßen, Schienen, Ab­fall­ent­sor­gungs­flä­chen)
    • Umweltschutz- und frei­raum­be­zo­ge­ne Bodennutzung (z. B. Grün- und Wasserflächen, Friedhöfe, Zelt- und Badeplätze, Hoch­was­ser­schutz­ge­bie­te)
    • Land- und forst­wirt­schaft­li­che Bodennutzung (z. B. Wald)
  • Kennzeichnungen (§ 5 Abs. 3 BauGB) von Flächen, bei deren Bebauung besondere Probleme zu berücksichtigen sind:
    • Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Si­che­rungs­maß­nah­men gegen Naturgewalten erforderlich sind
    • Flächen, unter denen Bergbau betrieben wird oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind
    • Für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit um­welt­ge­fähr­den­den Stoffen belastet sind (siehe Altlasten)
  • Nachrichtliche Übernahmen (§ 5 Abs. 4 BauGB) sind aus anderen Gesetzen geregelte Nut­zungs­an­sprü­che, welche im F-Plan vermerkt werden:
    • Privilegierte Fachplanungen
    • Schutzgebiete nach Na­tur­schutz­recht oder Wasserrecht
    • Ensembles oder Denkmalbereiche, Denkmalschutz und Denkmalpflege
    • Festgesetze Über­schwem­mungs­ge­bie­te, Risikogebiete und Hoch­was­ser­ent­ste­hungs­ge­bie­te
  • Begründung (§ 5 Abs. 5 BauGB) mit Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen des Flä­chen­nut­zungs­plans sowie einem Umweltbericht.

Die Gemeinde kann allerdings nicht nur weitere Darstellungen als im Katalog vorgesehen skizzieren, sondern auch eine weitergehende Differenzierung. Die Bau­nut­zungs­ver­ord­nung (BauNVO) eröffnet der Gemeinde zahlreiche Wege. Auch eigenständige Verfeinerungen, je nach den spezifischen örtlichen Erfordernissen, sind möglich.

Der Flä­chen­nut­zungs­plan muss dabei immer das gesamte Gebiet der Gemeinde umfassen (Gebot der äußeren Planungseinheit). Zudem müssen die Darstellungen immer

  • positiv (Gebot der positiven Planung),
  • konkret (Gebot der konkreten Planung) und
  • bestimmt (Be­stimmt­heits­ge­bot) sein.

Der Maßstab ist dabei so zu bestimmen, dass alle inhaltlichen Aspekte des Flä­chen­nut­zungs­plans eindeutig und un­miss­ver­ständ­lich dargestellt werden können. Meistens reicht ein Maßstab von 1:10.000 aus, um den Anforderungen der Plan­zei­chen­ver­ord­nung (PlanZV) gerecht zu werden. In ihr sind detaillierte Vorschriften über die bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Flä­chen­nut­zungs­plä­nen her­an­zu­zie­hen­den Planzeichen enthalten. Dadurch wird gewährleistet, dass bundesweit eine einheitliche Plansprache gesprochen wird.

Eintragung vom Straßenbahnnetz im F-Plan
Neben Ackerland und Baugebieten werden im Flä­chen­nut­zungs­plan auch Bahn­ver­bin­dun­gen und Verkehrsanlagen eingetragen.

Den Flä­chen­nut­zungs­plan einsehen

Bürger können den Flä­chen­nut­zungs­plan einer Gemeinde im Rathaus, im Bürgerbüro oder der Baubehörde der jeweiligen Kommune einsehen. Zusätzlich verbreitet sich das Angebot, den Flä­chen­nut­zungs­plan online einzusehen. Die Einsichtnahme ist in der Regel kostenlos.

Flä­chen­nut­zungs­plan: Verfahren und Änderungen

Im Zuge der kommunalen Planungshoheit obliegt das Aufstellen beziehungsweise die Änderung eines Flä­chen­nut­zungs­plans der Gemeinde. Damit wird sichergestellt, dass neben der Initiative auch die Verantwortung für die Bauleitplanung im Geltungsbereich, nämlich in der Gemeinde, liegt.

Interesse und Engagement an der städtebaulichen Entwicklung zeigen jedoch nicht nur Bürger und Bürgerinnen der jeweiligen Gemeinde: Externe Investoren, die beispielsweise Gas­tro­no­mie­be­trie­be, Kul­tur­ein­rich­tun­gen, Wohnungen oder Sportanlagen planen, sind stets an lukrativen Flächen interessiert. Auch Nach­bar­ge­mein­den müssen sich im Zuge der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung ihrer F-Pläne an den städtebaulichen Ent­wick­lungs­vor­stel­lun­gen der planenden Gemeinde orientieren und die Pläne aufeinander abstimmen (vgl. § 2 Abs. 2 BauGB).

Grundsätzlich wird der Flä­chen­nut­zungs­plan nach einem gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt und aufgehoben. Daran sind die Öffentlichkeit (§ 3 BauGB), Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zu beteiligen (§ 4 BauGB). Die frühzeitige Teilhabe der Öffentlichkeit erfolgt regelmäßig nach dem Auf­stel­lungs­be­schluss. Die Bürger haben dann die Möglichkeit, ihre Än­de­rungs­wün­sche und Bedenken zum F-Plan über Statements einzureichen und so die Planung zu beeinflussen. Durch dieses Vorgehen wird der Mei­nungs­aus­tausch zwischen den Bürgern und der Verwaltung gefördert und die Befürwortung zu einem endgültigen Flä­chen­nut­zungs­plan erhöht.

Das gesetzlich geregelte Verfahren zur Aufstellung eines Bauleitplans (§ 2 BauGB) besteht aus mehreren Ver­fah­rens­schrit­ten, deren wesentliche im Folgenden angeführt werden:

  1. Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss, einen Flä­chen­nut­zungs­plan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben
  2. Ermittlung und Bewertung von Ab­wä­gungs­ma­te­ri­al und Teilhabe der Öffentlichkeit am Planungsprozess
  3. Durchführung einer Umweltprüfung für die Belange des Umweltschutzes (inklusive Umweltbericht)
  4. Auslegung (Flä­chen­nut­zungs­plan­ent­wurf, Be­grün­dungs­ent­wurf und Umweltbericht)
  5. Beschluss der Gemeinde über den Flä­chen­nut­zungs­plan als Ver­wal­tungs­pro­gramm
  6. Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren durch die höhere Ver­wal­tungs­be­hör­de
  7. Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung

Davon ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB für die Änderung oder Ergänzung eines Flä­chen­nut­zungs­plans, bei dem die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, zu differenzieren.

Als Frist für die Genehmigung werden drei Monate festgelegt. Um Aktualität gewährleisten zu können, werden in Abständen von etwa fünf bis zehn Jahren Änderungen vorgenommen.

Grundstückswert mit Flä­chen­nut­zungs­plan schätzen

Ein Blick in den Flä­chen­nut­zungs­plan verrät Ihnen mehr als den bloßen Ausblick der städtebaulichen Entwicklung. Mithilfe des F-Plans können Sie beispielsweise sehen, wo ein Baugebiet geplant ist. Daraufhin lassen sich Kalkulationen bezüglich der Wertentwicklung des Grundstücks vornehmen. Denn gemäß Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung wertet der Grund­stücks­markt die Darstellung von Grund und Boden als Baufläche als Qua­li­täts­stei­ge­rung (§ 5 Abs. 2 der ImmoWertV). Gerne stehen Ihnen unsere Experten bei der Ermittlung des Grund­stücks­werts zur Seite.

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