Das Er­trags­wert­ver­fah­ren ist eines von insgesamt drei normierten Verfahren, um den Wert einer Immobilie zu ermitteln. Erfahren Sie im Folgenden Schritt für Schritt, wie der Ertragswert für Finanzamt, Investor und Co. berechnet wird.

Moderne Eigentumswohnungen
Ei­gen­tums­woh­nun­gen werden nach dem Er­trags­wert­ver­fah­ren bewertet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Er­trags­wert­ver­fah­ren ermittelt den Wert einer Immobilie anhand der marktüblich erzielbaren Erträge und der Lie­gen­schafts­zins­sät­ze. Deshalb eignet es sich insbesondere für Miet- und Pachtobjekte.
  • Das Er­trags­wert­ver­fah­ren wird angewandt, wenn die Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit einer Immobilie auf Kapitalanlage abzielt, sprich: die Immobilie Rendite abwirft.
  • Konkret wird der Ertragswert für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser, Wohnungen und gewerbliche Objekte berechnet.
  • Der Ertragswert setzt sich grundsätzlich aus dem Bodenwert und dem Ge­bäu­de­er­trags­wert zusammen. Beide werden addiert, um den Ertragswert zu ermitteln.
  • Von der eigenständigen Ermittlung des Ertragswertes ist Laien abzuraten, weil das Verfahren sehr komplex ist und vor allem auf fundierter Marktkenntnis beruht.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Definition: Was ist das Er­trags­wert­ver­fah­ren für Immobilien?

Mit dem Er­trags­wert­ver­fah­ren berechnen Sachverständige, wie hoch die Erträge aus den Pacht- und Mieteinnahmen einer Immobilie sind und leitet daraus auch den Marktwert (sogenannten Verkehrswert) oder den langfristig erzielbaren Beleihungswert der jeweiligen Immobilie ab. Im Prinzip wird die Miete über die Nutzungsdauer kapitalisiert und mit einem Risikozuschlag versehen.

Insbesondere bei der Un­ter­neh­mens­be­wer­tung sowie bei vermieteten Immobilien kommt das Er­trags­wert­erfah­ren zum Einsatz. Zudem findet es bei gemischten Wohn- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en Anwendung, um die Höhe der Überschüsse aus Einnahmen (Mietzahlungen) und Aufwänden (Kosten) zu ermitteln.

Das Er­trags­wert­ver­fah­ren ist laut der Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (§ 7 ImmoWertV) eines von insgesamt drei zulässigen Verfahren, um den Verkehrswert einer Immobilie zu bestimmen. Sprich: Erstellt ein zertifizierter Sach­ver­stän­di­ger ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten auf Basis des Er­trags­wert­ver­fah­rens, erkennt das Finanzamt dies an.

Die Er­trags­wert­be­rech­nung einer Immobilie folgt einem vereinfachten Verfahren: Multiplizieren Sie den Bodenrichtwert mit der Grund­stücks­flä­che für den Bodenwert. Der Jahresrohertrag ergibt sich aus Wohnfläche multipliziert mit der Miete, von dem die Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten abgezogen werden, um den Jah­res­rein­ertrag zu erhalten.

Zur Berechnung des Ge­bäu­de­er­trags­werts:

  1. Ermitteln Sie den Reinertrag durch Abzug der Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten vom Rohertrag.
  2. Ziehen Sie die Bo­den­wert­ver­zin­sung vom Reinertrag ab.
  3. Multiplizieren Sie das Ergebnis mit dem Barwertfaktor, um den vorläufigen Ertragswert zu erhalten.

Das folgende Video führt Ihnen grafisch vor Augen, wie das Er­trags­wert­ver­fah­ren funktioniert:

Für welche Immobilien wird ein Er­trags­wert­gut­ach­ten erstellt?

Er­trags­wert­gut­ach­ten ist eigentlich keine korrekte Bezeichnung. Richtig ist der Begriff Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten – auch wenn der Immobilienwert anhand des Ertragswerts bestimmt wird.

Generell gilt: Ist ein Objekt vermietet und soll dem Eigentümer Rendite einbringen, denkt der Sachverständige zuerst an das Er­trags­wert­ver­fah­ren. Ob er es tatsächlich anwendet, liegt an der Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit der Immobilie. Je fungibler das Gut ist, desto besser ist das Er­trags­wert­ver­fah­ren zur Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung geeignet.

Problemlos geht dies bei Wohnungen und Büros, da bei einem Auszug oder Verkauf in der Regel neue Mieter oder Käufer ohne Umbaumaßnahmen gefunden werden. Auch Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser ab drei Einheiten werden mit dem Er­trags­wert­ver­fah­ren bewertet. Je spezieller das Renditeobjekt auf die Anforderungen des Nutzers zugeschnitten ist, desto schwieriger wird es, einen Nachfolger für diesen zu finden. Für Immobilientypen mit praktisch nicht vorhandener Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit gibt es keinen Markt, weswegen das Sach­wert­ver­fah­ren angewandt wird.

Welche Immobilie möchten Sie bewerten?

Perfekt geeignet ist das Er­trags­wert­ver­fah­ren unter anderem für folgende Industrie- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en:

Als Abwandlung des Er­trags­wert­ver­fah­rens wird bei Ren­di­teim­mo­bi­li­en mit Pacht das Pacht­wert­ver­fah­ren angewandt.

Gewerbepark
Ein Gewerbepark ist prädestiniert für die Anwendung des Er­trags­wert­ver­fah­rens.

Bei den meisten selbstgenutzten Immobilien wie Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern kommt das Er­trags­wert­ver­fah­ren nicht zur Anwendung, hier eignet sich eher das Sachwert- oder Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren. Lediglich bei Wohnungen greifen die Mechanismen des Er­trags­wert­ver­fah­rens, da durch­schnitt­li­che Mieten bekannt sind und auch eine selbstgenutzte Wohnung jederzeit vermietet werden kann.

Ertragswert berechnen

Ein Sach­ver­stän­di­ger oder Gutachter berechnet im Rahmen des Er­trags­wert­ver­fah­rens zunächst den Wert des Grundstücks und den Wert der baulichen Anlagen getrennt voneinander. Der Grund: Der Boden verliert nicht an Wert, wohingegen Alterung sich wertmindernd auf ein Gebäude auswirkt. Anschließend werden beide Werte addiert: daraus ergibt sich der Ertragswert einer Immobilie.

Um eine grobe Vorstellung vom Ertragswert Ihrer Immobilie zu bekommen, tragen Sie folgende Parameter in unseren Er­trags­wert­rech­ner ein. Dieser kann eine gründliche Er­trags­wert­be­rech­nung durch einen Sach­ver­stän­di­gen allerdings nicht ersetzen. Der Im­mo­bi­li­en­fach­mann bezieht nämlich noch deutlich mehr Faktoren wie zum Beispiel Mo­der­ni­sie­run­gen ein.

m2
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Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten eingeben.
Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Bodenrichtwert eingeben.
Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Rest­nut­zungs­dau­er eingeben.
Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Lie­gen­schafts­zins eingeben.
Berechnen...

  • Rohertrag: Diese Kennzahl entspricht der Marktmiete, also für wie viel Euro Sie die Immobilie in dieser Lage normalerweise vermieten könnten. Wir vereinfachen diesen Parameter – und verfälschen somit bereits das Ergebnis –, indem Sie hier einfach die Jahresmiete (brutto) eintragen.
  • Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten: Tragen Sie die nicht auf den Mieter übertragenen Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten wie Hausgeld etc. ein.
  • Bodenrichtwert: Tragen Sie den aktuellen amtlichen Bodenrichtwert als Qua­drat­me­ter­preis ein. Achten Sie darauf, dass Richtwertzone und Nutzungsart stimmen.
  • Grund­stücks­grö­ße
  • Lie­gen­schafts­zins: Kennen Sie den Lie­gen­schafts­zins für Ihre Immobilie nicht, verwenden Sie unseren Lie­gen­schafts­zins-Rechner.
  • Rest­nut­zungs­dau­er: Ziehen Sie das Alter Ihrer Immobilie von der vorgesehenen Ge­samt­nut­zungs­dau­er gemäß ImmoWertV Anlage 1 ab. Mo­der­ni­sie­run­gen etc. können leider nicht berücksichtigt werden.

Sie sehen schon: Das Ergebnis ist ein relativ ungenauer Ertragswert. Lassen Sie diesen besser von den zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung berechnen!

Ertragswert berechnen (Formel)

Den Ertragswert berechnen Sachverständige grundsätzlich anhand der folgenden Formel:

Ertragswert = Bodenwert + Ge­bäu­de­er­trags­wert der baulichen Anlagen +/- Zuschläge/Abzüge

Um diese Formel anwenden zu können, müssen Sachverständige zunächst die entsprechenden Werte einholen oder ermitteln.

Grundlagen der Berechnung (Faktoren)

Für Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­ge sind insbesondere die folgenden Punkte wichtig, um den Immobilienwert präzise mit dem Er­trags­wert­ver­fah­ren bestimmen zu können:

  • Bodenwert: Dabei handelt es sich um den Wert des unbebauten Grundstücks.
  • Lie­gen­schafts­zins: Hierbei handelt es sich um den marktüblichen Zinssatz einer Liegenschaft, also einer Immobilie.
  • Mieteinnahmen & Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten: Hierzu zählen alle Erträge, welche die Immobilie einnimmt.
  • Vervielfältiger: Diese Rechengröße gibt an, wie lange es dauert, bis die An­schaf­fungs­kos­ten durch die Mieteinnahmen wieder ausgeglichen sind.
  • bauliche Umstände: Hierzu zählt beispielsweise, in welchem Zustand sich die Immobilie befindet.
  • Abzüge/Zuschläge: Hierbei handelt es sich um individuelle Anpassungen, die durch wert­be­ein­flus­sen­de Merkmale der Immobilie zustande kommen. Gibt die Datengrundlage keine solide Berechnung des Ertragswertes her, darf der Sachverständige Parameter anpassen.

Im Grunde wird beim Er­trags­wert­ver­fah­ren die zu erwartende Miete über die wirtschaftliche Nutzungsdauer kapitalisiert. Für die Risikobemessung sorgt der Lie­gen­schafts­zins­satz.

Wichtig: Fehlende, steigende oder sinkende Mieteinnahmen werden nicht adäquat berücksichtigt.

Ertragswert berechnen (Infografik)
Er­trags­wert­ver­fah­ren: Die wichtigsten Schritte zur Berechnung des Ertragswerts.

Beispiel: Ertragswert einer Immobilie berechnen

Im Folgenden erfahren Sie, wie Immobilien-Sachverständige den Ertragswert Schritt für Schritt berechnen.

Schritt 1: Bodenwert ermitteln

Der Bodenwert entspricht dem Wert eines unbebauten Grundstücks. Experten können ihn anhand des sogenannten Bodenrichtwerts bestimmen: Dabei handelt es sich um den amtlichen Lagewert pro m2, welcher auf regionalen Durch­schnitts­be­rech­nun­gen basiert und für jedermann zugänglich ist. Den Bodenrichtwert für Ihre Immobilie holt ein Sach­ver­stän­di­ger bei den Gut­ach­ter­aus­schüs­sen für Grund­stücks­wer­te ein.

Soll der Bodenwert ermittelt werden, kommt die folgende Formel zum Einsatz:

Bodenwert (€) = Bodenrichtwert (€/m 2 ) × Grund­stücks­flä­che (m 2 )

Beispiel: Sie besitzen eine 80 m 2 große Ter­ras­sen­woh­nung, die Sie vermietet haben. Laut dem Gut­ach­ter­aus­schuss liegt der Bodenrichtwert bei 450 €/m 2 . Demnach ergibt sich ein Bodenwert in Höhe von 36.000 €:

450 Euro/m 2 × 80 m 2 = 36.000 €

Schritt 2: Rohertrag berechnen

Bevor ein Immobilien-Sach­ver­stän­di­ger den Ge­bäu­de­er­trags­wert berechnen kann, muss er zunächst den Rohertrag ermitteln. Beim Rohertrag handelt es sich um die Jahresmiete, die mit dem jeweiligen Objekt erzielt werden kann. Aber Achtung: Hier wird mit Mieten gerechnet, die auf Basis der Marktlage erzielt werden können, nicht mit den tatsächlichen Mieteinnahmen. Denn das Er­trags­wert­ver­fah­ren soll ermitteln, wie hoch der marktübliche Wert einer Immobilie ist. Deshalb rechnet ein Sach­ver­stän­di­ger an dieser Stelle mit dem marktüblichen Mietwert pro Quadratmeter.

Beispiel: Für die vermietete 2-Zimmerwohnung verlangen Sie Mieteinnahmen in Höhe von 9 €/m 2 . In Ihrem Stadtteil sind jedoch Einnahmen in Höhe von 10€/m 2 üblich. Deshalb rechnet der Sachverständige mit dem Wert von 10€/m 2 . Daraus ergibt sich ein Jahresrohertrag von 9.600 €:

80 m 2 × 10 €/m 2 × 12 Monate = 9.600 €/Jahr

Schritt 3: Jah­res­rein­ertrag ermitteln

Der Reinertrag ist der Betrag, der übrig bleibt, wenn Sie die Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten von Ihren Einnahmen abziehen. Um diesen Jah­res­rein­ertrag – auch Grund­stücks­rein­ertrag genannt – zu berechnen, müssen Sie nun vom Rohertrag alle Ausgaben für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung Ihrer Immobilie abziehen, die Sie nicht auf den Mieter umlegen können. Dazu gehören beispielweise

Beispiel: Die Höhe der Kosten, die Sie nicht auf den Mieter umlegen können, beträgt 2.400 €. Diese Summe müssen Sie jährlich für die Immobilie ausgeben. Als Reinertrag verbleiben somit 7.200 €:

9.600 € – 2.400 € = 7.200 €

Supermarkt
Das Er­trags­wert­ver­fah­ren wird herangezogen, um den Wert eines Supermarkts zu ermitteln.

Schritt 4: Bo­den­wert­ver­zin­sung berechnen

Um dem Ertragswert ein weiteres Stück näher zu kommen, muss nun die Verzinsung des Bodenwerts berücksichtigt werden. Dafür rechnen Sachverständige mit dem sogenannten Lie­gen­schafts­zins, also dem marktüblichen Zinssatz für die jeweilige Immobilie. Der Bodenwert wird mit dem Lie­gen­schafts­zins multipliziert.

Beispiel: In unserem Fall handelt es sich bei der zu bewertenden Wohnung um ein Mietobjekt. Hier liegt der Lie­gen­schafts­zins bei 5 %. Demnach ergibt sich für den Reinertrag ein Bodenwertanteil in Höhe von 1.800 €:

36.000 € × 0,05 = 1.800 €

Schritt 5: Gebäude-Ertragswert berechnen

Um nun den Gebäude-Ertragswert zu berechnen, wird die Bodenverzinsung vom Jah­res­rein­ertrag abgezogen. Anschließend wird der sogenannte Vervielfältiger integriert: Mit dem Vervielfältiger berücksichtigt der Sachverständige in der Berechnung die Rest­nut­zungs­dau­er sowie den Lie­gen­schafts­zins für das Gebäude.

Beispiel: Im Falle der 80 m 2 großen Wohnung ermittelt der Immobilien-Sachverständige eine Rest­nut­zungs­dau­er von 40 Jahren. Bei einem Lie­gen­schafts­zins­satz von 5% ergibt sich gemäß der entsprechenden Tabelle im Be­wer­tungs­ge­setz (Anlage 21 BewG) ein Faktor von 17,16. Multipliziert der Sachverständige diesen Wert mit dem Gebäude-Reinertrag, so ergibt sich ein Wert von 92.664 €:

(7.200 € – 1.800 €) × 17,16 = 92.664 €

Gut zu wissen: Je nach Gebäudetyp sieht der Gesetzgeber gemäß ImmoWertV eine bestimmte Ge­samt­nut­zungs­dau­er für die Immobilie vor (Anlage 1). Die Rest­nut­zungs­dau­er entspricht bei unrenovierten Gebäuden der Ge­samt­nut­zungs­dau­er abzüglich der Jahre, die die Immobilie bereits steht. Mo­der­ni­sie­run­gen werden nach einem Punktesystem bewertet und erhöhen die Rest­nut­zungs­dau­er (Anlage 2).

Schritt 6: Vorläufigen Ertragswert berechnen

Um den vorläufigen Ertragswert zu berechnen, muss der Immobilien-Sachverständige den Bodenwert mit dem Gebäude-Ertragswert addieren.

Beispiel: In unserem Fall liegt der Bodenwert bei 36.000 €, der Gebäude-Ertragswert bei 92.664 €. Daraus ergibt sich eine Summe von 128.664 €:

36.000 € + 92.664 € = 128.664 €

Schritt 7: Endgültigen Ertragswert berechnen

Im letzten Schritt bezieht der Experte wert­be­ein­flus­sen­de Faktoren in die Rechnung ein, besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le genannt. Baumängel oder besondere mietrechtliche Bindungen (zum Beispiel Wohnrecht), wirken sich negativ auf den Wert der Immobilie aus. Immobilien-Sachverständige ermitteln deren Höhe und passen den Ertragswert entsprechend an. Dasselbe gilt für wertsteigernde Besonderheiten, über welche die zu bewertende Immobilie verfügt. Diese werden in Form eines Zuschlags im finalen Ertragswert honoriert.

Beispiel: In unserem Fall weist die zu bewertende Immobilie Baumängel in Höhe von 4.000 € auf. Aus diesem Grund wird dieser Wert noch vom vorläufigen Ertragswert abgezogen. Nach dem Abschlag ergibt sich ein endgültiger Ertragswert in Höhe von 124.664 €. Korrekt gerundet beläuft sich der Ertragswert im Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten auf 125.000 Euro.

128.664 € – 4.000 € = 124.664 €

Nochmal veranschaulicht: So wird der Ertragswert einer Immobilie berechnet.

Vor- und Nachteile des Er­trags­wert­ver­fah­rens

Grundsätzlich hat jedes der laut ImmoWertV zulässigen Verfahren zur Ermittlung des Im­mo­bi­li­en­wer­tes seine Vor- und Nachteile. Das gilt auch für ein „Er­trags­wert­gut­ach­ten“.

Vorteile des Er­trags­wert­ver­fah­rens

  • optimal geeignet für Anlageobjekte
    Weil beim Er­trags­wert­ver­fah­ren die Einnahmen im Vordergrund stehen, ist es besonders gut für die Bewertung von Investment-Immobilien geeignet. Sprich: Lässt die Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit eine Kapitalanlage zu, greift üblicherweise das Er­trags­wert­ver­fah­ren.
  • praxisnah durch Marktmiete
    Beim Er­trags­wert­ver­fah­ren handelt es sich um eine sehr praxisnahe Methode, die auf marktüblichen Mieteinkünften beruht. Die Miethöhen werden abgeschätzt – man geht von einer Mietsteigerung von drei Prozent aus.
  • flexible Parameter
    Der Sachverständige hat mehr Spielraum bei der Wertermittlung. Durch die vielen verschiedenen Faktoren, die in das Er­trags­wert­ver­fah­ren einfließen, ist seine Schätzspanne für die Zwecke des Kunden großzügiger. Das betrifft vor allem die Einnahmen und Ausgaben.

Nachteile des Er­trags­wert­ver­fah­rens

  • stark abhängig vom Lie­gen­schafts­zins
    Nicht für jede Gemeinde liegt ein normierter Lie­gen­schafts­zins vor.
  • steigende Mieten werden nicht berücksichtigt
    Zukünftig stark ansteigende Mietpreise finden im Er­trags­wert­ver­fah­ren keine Be­rück­sich­ti­gung, denn es bezieht sich auf punktuell marktübliche Mieteinnahmen.

Übrigens: Weil jedes Verfahren seine Vor- und Nachteile hat, sichern seriöse Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter den ermittelten Wert mit einem zweiten Be­wer­tungs­ver­fah­ren ab.

Overrent und Underrent

Ein Knackpunkt beim Er­trags­wert­gut­ach­ten ist die Miete. Der Gutachter muss vom marktüblichen Mietniveau ausgehen. Das sogenannte „Underrent“ (Immobilie wird zu billig vermietet) und „Overrent“ (Miete ist über­durch­schnitt­lich hoch) wirkt sich jedoch unterschiedlich auf den Ertragswert aus.

Overrent: Bei Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en kann Overrent temporär in die Bewertung einfließen, da langfristige Mietverträge bestehen. Der Gutachter berechnet die Dauer der überhöhten Miete und nimmt entsprechende Zu- oder Abschläge vor. Bei Wohnimmobilien hingegen wird Overrent aufgrund kurzer Kün­di­gungs­fris­ten und schneller Anpassung an die marktübliche Miete normalerweise nicht langfristig berücksichtigt, sodass der Ertragswert hauptsächlich auf der marktüblichen Miete basiert.

Underrent: Underrent wirkt sich im Er­trags­wert­ver­fah­ren negativ auf den Verkehrswert von Immobilien aus, da die tatsächliche Miete unter dem Marktwert liegt und Mieter bei günstigen Mietpreisen selten kündigen. Die Differenz zwischen der tatsächlichen und der marktüblichen Miete wird kapitalisiert und abgezinst, wobei die Kappungsgrenze berücksichtigt wird. Dies führt zu einer langfristigen Minderung des Ertragswerts und somit des Verkehrswerts der Immobilie.

Lesetipp: Erfahren Sie in unserem Ratgeber, wie Sie die Mietrendite berechnen.

Mietshäuser
Mittels Er­trags­wert­ver­fah­ren berechnen Sachverständige den Ertragswert von Ren­di­teim­mo­bi­li­en wie Mietshäuser.

Kann ich den Ertragswert einer Immobilie selbst ermitteln?

Grundsätzlich empfiehlt es sich für Laien nicht, den Ertragswert einer Immobilie eigenständig zu ermitteln. Denn das Verfahren ist bei akkurater Ausführung nicht nur aufwändig, sondern auch komplex. Insbesondere im Fall individueller Besonderheiten wie Nießbrauch oder Ähnlichem ist die Expertise eines Sach­ver­stän­di­gen gefragt. Der zertifizierte Gutachter übernimmt diese Aufgabe nicht nur zuverlässig und ermittelt einen realitätsnahen Ertragswert, sondern sein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten wird zudem von Behörden wie dem Finanzamt sowie vor Gericht anerkannt.

Unser Sach­ver­stän­di­gen­bü­ro verfügt über jahrelange Erfahrung bei der Wertermittlung von Immobilien. Wir sind deutschlandweit lokal im Einsatz und bieten Interessenten ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch an. Profitieren auch Sie von unseren Leistungen und treten Sie mit uns in Kontakt: telefonisch unter der Rufnummer 0800 909 02 82 oder per Kontaktformular.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Häufige Fragen zum Er­trags­wert­ver­fah­ren

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zum Thema Er­trags­wert­ver­fah­ren.

Was ist der Ertragswert einer Immobilie?

Der Ertragswert dient der Bewertung von Immobilien. Der Wert wird im Rahmen des Er­trags­wert­ver­fah­ren ermittelt und ergibt sich aus den marktüblichen Erträgen, die die Immobilie voraussichtlich erwirtschaften wird und den Lie­gen­schafts­zins­sät­zen.

Für welche Objekte benutze ich das Er­trags­wert­ver­fah­ren?

Das Er­trags­wert­ver­fah­ren wird zur Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung von Miet- und Pachtobjekten angewendet, mit denen Rendite erzielt werden soll. Darunter fallen unter anderem Wohnungen, Büros und Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser ab drei Einheiten. Auch für Industrie- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en wie Solarparks, Einkaufszentren und Fachmärkte eignet sich das Er­trags­wert­ver­fah­ren.

Wann verwende ich das vereinfachte Er­trags­wert­ver­fah­ren?

Gemäß § 199 BewG kann das vereinfachte Er­trags­wert­ver­fah­ren zur Bewertung von Be­triebs­ver­mö­gen, Anteilen von Be­triebs­ver­mö­gen oder Anteilen von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten unter Be­rück­sich­ti­gung der Er­trags­aus­sich­ten eingesetzt werden. Das vereinfachte Er­trags­wert­ver­fah­ren darf allerdings nur angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Wann verwende ich das periodische Er­trags­wert­ver­fah­ren?

Das periodische Er­trags­wert­ver­fah­ren kann verwendet werden, wenn die Erträge einer Immobilie über einen bestimmten Zeitraum hinweg variieren, zum Beispiel aufgrund von Änderungen der Er­trags­ver­hält­nis­se. Die Regelungen zur Anwendung des periodischen Er­trags­wert­ver­fah­rens sind in § 30 ImmoWertV festgelegt.