Wenn eine Immobilie an eine Er­ben­ge­mein­schaft fällt, muss diese gemeinsam entscheiden, was mit dem Haus passieren soll. Meistens entscheidet sich die Erbgemeinschaft für den Hausverkauf. Aber was geschieht, wenn einer nicht verkaufen will? In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wie Sie als Er­ben­ge­mein­schaft den Verkauf einer Immobilie optimal angehen und welche Optionen bestehen, wenn Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten den Verkaufsprozess behindern.

Haus mit Schild „Zu Verkaufen“ im Vorgarten.
Als Er­ben­ge­mein­schaft müssen Sie beim Hausverkauf gemeinsam Entscheidungen treffen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Hausverkauf durch eine Er­ben­ge­mein­schaft erfordert die einstimmige Zustimmung aller Miterben; eine Mehr­heits­ent­schei­dung ist nicht ausreichend.
  • Die Bedingungen für einen Hausverkauf durch eine Er­ben­ge­mein­schaft umfassen die Eintragung der Er­ben­ge­mein­schaft als Eigentümer im Grundbuch, das Vorlegen eines eindeutigen Erbnachweises sowie den Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrags für die Immobilie.
  • Einzelne Erben haben die Möglichkeit, den Verkauf durch die Verweigerung ihrer Zustimmung zu blockieren.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Hausverkauf als Er­ben­ge­mein­schaft: Wie läuft er ab?

Beim Hausverkauf durch eine Er­ben­ge­mein­schaft müssen die Beteiligten zunächst den Verkaufsprozess initiieren und anschließend den erzielten Kaufpreis gemäß den gesetzlichen Vorgaben beziehungsweise den Bestimmungen eines Testaments unter sich aufteilen. Der rechtliche Rahmen für solch einen Verkauf wird durch § 2032 BGB festgelegt.

Schritt 1: Einigung in der Er­ben­ge­mein­schaft

Zunächst müssen sich alle Miterben einvernehmlich darüber einig sein, dass das Haus verkauft werden soll. Denn: Ein Hausverkauf ist grundsätzlich nur möglich, wenn jedes Mitglied der Er­ben­ge­mein­schaft der Veräußerung zustimmt.

Was Sie tun können, wenn Einer den Hausverkauf blockiert, erfahren Sie weiter unten.

Schritt 2: Vermarktung der Immobilie

Nachdem sich alle Miterben auf den Verkauf geeinigt haben, geht es darum, das Haus zu verkaufen. Ob Sie dabei einen Makler engagieren oder den Verkauf selbst in die Hand nehmen, ist Ihnen überlassen. Wichtig ist, das Haus in einem ansprechenden Exposé zu präsentieren und es sowohl in Zeitungen als auch online anzubieten, um eine breite Käuferschaft zu erreichen.

Zudem ist es wichtig, einen angemessenen Verkaufspreis festzulegen. Dafür sollten Sie im besten Fall den Verkehrswert der Immobilie kennen – diesen finden Sie mittels einer Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung heraus.

Weitere Informationen zu den benötigen Unterlagen beim Hausverkauf finden Sie in unserem PDF.

Schritt 3: Beantragung des Erbscheins

Während des Ver­kaufs­pro­zes­ses ist es notwendig, dass alle Miterben ihren Anteil am Haus nachweisen. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag reichen hierfür oft aus. Sollten diese Dokumente nicht vorliegen, ist es erforderlich, beim Nachlassgericht ge­büh­ren­pflich­tig einen Erbschein zu beantragen (§ 35 GBO).

Erfolgt der Verkauf der Immobilie erst Jahre nach dem Erbfall, bietet es sich für die Erben an, sich als neue Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eintragen zu lassen – zuvor steht schließlich immer noch der ursprüngliche Eigentümer, der Erblasser, im Grundbuch. In dem Fall sollte die Grund­buch­be­rich­ti­gung so bald wie möglich und spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall erfolgen. Der Vorgang ist innerhalb dieser Frist grundsätzlich gebührenfrei. Wird das Haus unmittelbar nach dem Tod des Erblassers verkauft, kann direkt der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden.

Gut zu wissen: Die Grund­buch­um­schrei­bung ist nur einige Jahre kostenfrei möglich, danach fallen die regulären Gebühren an.

Schritt 4: Notartermin

Sobald ein Käufer für das Haus gefunden ist, wird ein Notartermin für das Unterzeichnen des Kaufvertrages vereinbart. Sowohl der Käufer als auch alle Miterben müssen entweder persönlich anwesend sein, um den Vertrag zu unterzeichnen, oder sie können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Gut zu wissen: Da der Käufer mit der Er­ben­ge­mein­schaft verhandelt, die aus mehreren Personen besteht, ist der Kaufpreis an die gesamte Gemeinschaft zu entrichten, nicht an einen einzelnen Erben. Mit anderen Worten: Im Idealfall richten die Erben ein gemeinsames Konto ein oder bestimmen ein Konto, auf das der Kaufpreis überwiesen wird.

Schritt 5: Grundbuch

Nachdem der Kaufvertrag unterzeichnet und der Kaufpreis überwiesen wurde, kümmert sich in der Regel der Notar um die Umschreibung im Grundbuch.

Anfangs steht der Verkaufserlös allen Miterben gemeinsam zu. Die Aufteilung des Kaufpreises nach individuellen Erbanteilen erfolgt erst, wenn die Er­ben­ge­mein­schaft aufgelöst und der Nachlass aus­ein­an­der­ge­setzt wird.

Ablauf eines Hausverkaufs als Erbengemeinschaft
So läuft der Hausverkauf in einer Er­ben­ge­mein­schaft im Idealfall ab.

Vorteile auf einen Blick: Hausverkauf als Er­ben­ge­mein­schaft

Da es sich bei einer Immobilie um einen unbeweglichen Vermögenswert handelt, ist dessen faire Aufteilung ohne einen Verkauf durchaus kompliziert. Ein Hausverkauf bietet für Miterben einer Er­ben­ge­mein­schaft aber noch weitere Vorteile:

  • Auszahlung aller Miterben: Der Verkaufserlös aus dem Haus bietet den Miterben vielfältige Nut­zungs­mög­lich­kei­ten. Sie können das Geld zur Tilgung von Darlehen, zur Sanierung oder Modernisierung ihrer selbst genutzten Immobilie verwenden oder es als Rücklage einsetzen.
  • Schnelle Lösung für Er­ben­ge­mein­schaft: Alle Miterben profitieren bei einem Hausverkauf aus einer Erbschaft von einer zügigen und einfachen Abwicklung. Wenn sich eine Er­ben­ge­mein­schaft für den Verkauf entscheidet, verringert sich das Risiko von Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten und potenziellen Erb­strei­tig­kei­ten.
  • Einsparung von Kosten: Eine Er­ben­ge­mein­schaft, die rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fungiert, macht jeden Miterben für die Ver­bind­lich­kei­ten der anderen mit­ver­ant­wort­lich. Diese Rechte und Pflichten entfallen nach dem Hausverkauf. Ebenso entfallen die von der Er­ben­ge­mein­schaft getragenen laufenden Betriebskosten der Immobilie, wie zum Beispiel Gebühren für Was­ser­ver­sor­gung, Abwasser, Müllabfuhr und Grundsteuer.

In unserem ausführlichen Beitrag finden Sie zusätzliche Informationen zu den beim Hausverkauf anfallenden Kosten.

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Er­ben­ge­mein­schaft: Haus verkaufen, Einer will nicht

Grundsätzlich müssen alle Erben mit dem Verkauf des geerbten Hauses einverstanden sein. Aber was tun, wenn ein Miterbe den Hausverkauf blockiert? Gelingt es nicht, sich mit dem blockierenden Erben zu einigen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die nicht der Zustimmung aller Beteiligten bedürfen: die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung, die Er­baus­ein­an­der­set­zungs­kla­ge und die Auszahlung durch Miterben.

Tei­lungs­ver­stei­ge­rung

Jeder Miterbe hat das Recht, ohne die Zustimmung der anderen Miterben eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zu beantragen. Die Er­ben­ge­mein­schaft kann sich für diesen Schritt entscheiden und so sämtliche Teile des Erbes – bis auf den Teil des blockierenden Erben – verkaufen. Der blockierende Miterbe kann wie auch beliebige Außenstehende bei der Versteigerung mitbieten und so das Haus erwerben – vorausgesetzt seine Mittel reichen dafür aus.

Allerdings stellt eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung einen äußerst langwierigen und mühsamen Prozess dar, der mit großen Erlös-Einbußen einhergeht. Ist die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung durchgeführt, liegt der Erlös beim zuständigen Amtsgericht, bis sich alle Erben darüber einig sind, wer wie viel vom Erlös bekommen soll.

Achtung: Die antragstellende Person ist im Tei­lungs­ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren vor­schuss­pflich­tig. Das heißt, die Person muss die Kosten für ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten sowie die entstehenden Ver­fah­rens­kos­ten vorerst übernehmen.

Er­baus­ein­an­der­set­zungs­kla­ge

Ein zweiter Weg, die Blockade eines Miterben zu umgehen, besteht in der Er­baus­ein­an­der­set­zungs­kla­ge mit dem Ziel, die Zustimmung des blockierenden Miterben zu erzwingen. Hierfür ist eine Klage auf Er­baus­ein­an­der­set­zung beim Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen nötig. Auch dieser Prozess ist mit erheblichen Kosten (Anwalt) und großem Zeitaufwand verbunden. Hinzu kommt, dass zuvor die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung aller Immobilien sowie der Pfandverkauf aller beweglichen Gegenstände erfolgt sein muss.

Auszahlung durch Miterben

Alternativ können sich die Erben – verkaufswillige und blockierende – darauf einigen, dass ein Erbe die Immobilie übernimmt und die restlichen Miterben auszahlt. Um das möglich zu machen, ist es aber nötig, dass sich alle Miterben einig werden. Außerdem muss derjenige Erbe, der die Immobilie übernehmen soll, über die finanziellen Mittel für eine Auszahlung verfügen. Häufig scheitert dieses Verfahren an einer der beiden Bedingungen.

Möglichkeiten, wenn ein Miterbe nicht verkaufen möchte: Teilungsversteigerung, Erbauseinandersetzungsklage & Auszahlung durch Miterben.
Diese Möglichkeiten haben einzelne Erben, wenn ein Miterbe den Verkauf blockiert.

Optionen für einzelne Erben, die Er­ben­ge­mein­schaft zu verlassen

Das deutsche Erbrecht stellt den einzelnen Miterben neben der Option, eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zu beantragen, zwei weitere Möglichkeiten zur Verfügung, um aus der Er­ben­ge­mein­schaft auszusteigen: die Abschichtung und den Verkauf des eigenen Erbanteils.

Abschichtung

Durch die sogenannte Abschichtung hat jeder Miterbe die Möglichkeit, aus der Er­ben­ge­mein­schaft auszutreten. Im Austausch für den Verzicht auf seinen Erbanteil kann der Miterbe von den verbleibenden Erben eine Abfindung erhalten. Entgegen der landläufigen Meinung besteht bei einer Abschichtung allerdings kein rechtlicher Anspruch auf eine Gegenleistung. Der ausscheidende Erbe ist auf die Ko­ope­ra­ti­ons­be­reit­schaft der übrigen Erben angewiesen.

Wenn Sie den Verkehrswert kennen, können Sie mithilfe unseres Rechners einen fairen Ab­fin­dungs­be­trag ermitteln:

Tragen Sie hier den Wert der gesamten Erbmasse ein, d.h. Bargeld, Aktien, Immobilien, Schmuck, etc.
Tragen Sie keine Minuswerte ein. Diese geben Sie bei „Ver­bind­lich­kei­ten und Belastungen“ ein.

Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Gesamtwert des Erbes eingeben.
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1

Sind die Erben gleich­be­rech­tigt?

Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Feld markieren.

Bitte geben Sie hier die Werte für jede Erbe. Die Gesamtsumme der Rechte der Erben sollte genau 100% betragen.

Schenkungen

Hier können Sie geschenkte Immobilien berücksichtigen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod erfolgt sind. Tragen Sie den Verkehrswert der Immobilie ein, der zum Zeitpunkt der Schenkung ermittelt wurde.

Hinweis zur Berechnung
Wenn ein Erbe eine Schenkung früher als 10 Jahre vor dem Tod erhalten hat, wird seine Auszahlung um den Schenkungswert reduziert.
Der Anteil der Schenkung an der Erbmasse verringert sich jedes Jahr um 10 %.

Erbteil verkaufen

Wenn Sie sich als Miterbe komplett aus der Er­ben­ge­mein­schaft zurückziehen wollen, können Sie einen Erbteilsverkauf in Erwägung ziehen. Hierfür müssen Sie keine Rücksprache mit den anderen Erben halten und können sich einfach von Ihrem Teil der Immobilie lösen. So können Sie eine angemessene Auszahlung für den Erbanteil bekommen, Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit blockierenden Erben, jahrelange Rechts­strei­tig­kei­ten und hohe Kosten umgehen.

Die Besonderheit: Jeder Miterbe hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht von zwei Monaten (§ 2034 BGB), sofern ein Verkauf an Dritte vorgesehen ist, allerdings ist der Verkauf an jede beliebige natürliche oder juristische Person möglich.

Häufige Fragen zum Hausverkauf als Er­ben­ge­mein­schaft

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zum Thema.

Welche Voraussetzungen müssen für den Hausverkauf als Er­ben­ge­mein­schaft erfüllt sein?

Beim Verkauf eines Hauses als Er­ben­ge­mein­schaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einstimmigkeit: Jeder Miterbe muss dem Verkauf zustimmen, da alle ge­mein­schaft­lich Eigentümer sind.
  • Einigung über den Verkaufspreis: Die Er­ben­ge­mein­schaft muss sich auf einen Verkaufspreis einigen.
  • Klärung der Erbfolge inklusive Nachweis: Es muss klar sein, wer genau zur Er­ben­ge­mein­schaft gehört. Jeder Miterbe muss seinen Anteil am Haus nachweisen.
  • Eintragung im Grundbuch: Die Er­ben­ge­mein­schaft muss im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sein.
  • Bereinigung von Lasten und Beschränkungen: Eventuelle Hypotheken, Grundschulden oder Nutzungsrechte Dritter müssen geklärt oder übertragen werden.
  • Notarielle Beurkundung: Der Verkaufsvertrag muss notariell beurkundet werden.

Müssen alle Miterben mit dem Verkauf einverstanden sein?

Ja, grundsätzlich müssen für einen Verkauf alle Miterben ihre Zustimmung erteilen.

Kann ich den Hausverkauf in einer Er­ben­ge­mein­schaft erzwingen?

Ja, der Hausverkauf in einer Er­ben­ge­mein­schaft kann erzwungen werden, wenn sich die Miterben uneinig sind. Dies ist durch die Beantragung einer Er­baus­ein­an­der­set­zungs­kla­ge möglich.

Kann ich meinen Erbteil am Haus verkaufen?

Theoretisch ist das möglich. Jeder Miterbe hat das Recht, über seinen Erbanteil frei zu verfügen, einschließlich des Verkaufs – und das ohne die Zustimmung der anderen Erben. Allerdings gestaltet sich die Umsetzung oft schwierig, da der Markt für Teile eines Hauses sehr begrenzt ist. Es handelt sich dabei in der Regel um eine Notlösung. Am besten ist es, wenn alle Erben den Verkauf gemeinsam durchführen.

Kann ein Haus auch an ein Mitglied der Er­ben­ge­mein­schaft verkauft werden?

Ja, ein Miterbe kann das Haus kaufen, indem er die anderen Erben auszahlt. Hierbei kann eine Einigung über den Kaufpreis getroffen oder ein unabhängiges Wertgutachten eingeholt werden.

Was kann die Er­ben­ge­mein­schaft tun, wenn ein Miterbe blockiert?

Falls ein Miterbe das Haus nicht verkaufen will, kann die Er­ben­ge­mein­schaft Maßnahmen wie eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung, eine Er­baus­ein­an­der­set­zungs­kla­ge oder die Auszahlung ergreifen.

Wer zahlt bei einer Er­ben­ge­mein­schaft den Makler?

Normalerweise übernimmt die Er­ben­ge­mein­schaft gemeinsam die Maklerkosten, besonders wenn es um den Verkauf einer zur Erbschaft gehörenden Immobilie geht. Sollte das Erbe für die Deckung der Maklerkosten nicht ausreichen, sind alle Erben verpflichtet, die Kosten anteilig nach ihren Erbquoten zu tragen.

Er­ben­ge­mein­schaft: Hausverkauf trotz Hindernissen erfolgreich gestalten

Ein Hausverkauf als Er­ben­ge­mein­schaft ist in vielen Fällen nicht ohne Komplikationen über die Bühne zu bringen. Insbesondere, wenn Unstimmigkeiten darüber herrschen, was mit dem Haus passieren soll, kann sich ein Verkauf im schlimmsten Fall jahrelang ziehen. Doch selbst wenn sich die Miterben nicht einig werden und sich der ein oder andere gegen einen Verkauf stellt, gibt es Möglichkeiten, das Haus zu verkaufen und sich so vom Erbe zu lösen.

Sind Sie gerade als Miterbe an ein Haus gekommen und benötigen nun eine unabhängige Wertermittlung für die Immobilie, um einen fairen Verkaufspreis festlegen zu können? Oder wollen Sie auf eine professionelle Ver­kaufs­be­ra­tung setzen? Dann helfen wir von Heid Ihnen gerne weiter! Unsere nach DIN 17024 zertifizierten bzw. öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen stehen Ihnen bei Ihrem Hausverkauf mit Rat und Tat zur Seite.