Sie haben als Er­ben­ge­mein­schaft ein Haus geerbt? In unserem Ratgeber erfahren Sie alles über Ihre Rechte und Pflichten, anfallende Kosten sowie mögliche Optionen für das gemeinsame Erbe. Wir bieten Ihnen zudem praktische Tipps zum Kon­flikt­ma­nage­ment, um Streitigkeiten innerhalb der Er­ben­ge­mein­schaft effektiv zu lösen.

Haus einer Erbengemeinschaft

Er­ben­ge­mein­schaft Haus – Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn ein Nachlass von mehreren Personen gemeinsam geerbt wird, entsteht zwischen ihnen eine Er­ben­ge­mein­schaft.
  • Die Erben halten den Nachlass ge­mein­schaft­lich als Ge­samt­hand­sei­gen­tum. Das bedeutet, dass kein Einzelner über das gesamte Haus aus dem Nachlass allein verfügen kann.
  • Notwendige Ver­wal­tungs­maß­nah­men können von einem einzelnen Erben durchgeführt werden (Not­ge­schäfts­füh­rung).
  • Für die reguläre Verwaltung ist eine Mehr­heits­ent­schei­dung der Er­ben­ge­mein­schaft erforderlich.
  • Au­ßer­ge­wöhn­li­che Maßnahmen erfordern die Einstimmigkeit aller Erben.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Er­ben­ge­mein­schaft: Zusammen im Besitz von Haus und Grundstück

Wenn mehrere Personen als Nachlasserben gelten, entsteht eine Er­ben­ge­mein­schaft. Die Mitglieder der Er­ben­ge­mein­schaft sind gemeinsame Eigentümer und tragen die Verantwortung für Verwaltung und Erhaltung der in der Erbmasse enthaltenen Immobilie. Jeder Erbe hat dabei Mitverwaltungs- und Mit­be­stim­mungs­rech­te bei Entscheidungen rund um das Erbe. Die Er­ben­ge­mein­schaft existiert so lange bis durch eine Er­baus­ein­an­der­set­zung die Vermögenswerte aufgeteilt sind.

Die Konstellation der Er­ben­ge­mein­schaft führt häufig zu Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten unter den Erben: Während einer die Immobilie verkaufen möchte, präferiert ein anderer das Vermieten, und ein Dritter möchte vielleicht selbst darin wohnen.

Rechte und Pflichten einer Er­ben­ge­mein­schaft mit Immobilie

Die Rechte und Pflichten einer Er­ben­ge­mein­schaft für ein Haus variieren je nach Situation und können durch spezifische Bestimmungen in einem Testament oder Erbvertrag modifiziert werden.

Tipp: Es empfiehlt sich, in einem solchen Fall einen Fachanwalt, Steuerberater oder Notar zu konsultieren, um eine genaue Einschätzung der eigenen Situation zu erhalten. Auch wer ein geerbtes Haus verkaufen oder die Er­ben­ge­mein­schaft auszahlen möchte, sollte sich vorab rechtlichen Rat einholen.

Wie die Verwaltung zu erfolgen hat, regelt der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Generell sind die Miterben verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Nachlass in seiner Beschaffenheit nicht beeinträchtigt wird – das Erbe muss erhalten bleiben.

Man unterscheidet grob zwischen ordnungsgemäßer, au­ßer­or­dent­li­cher und notwendiger Verwaltung:

  • Ordnungsgemäße Verwaltung: Dienen Maßnahmen dem Erhalt, zur Nutzung oder zur Wertsteigerung des Hauses und verändern sie dieses nicht entscheidend, fallen sie unter die ordnungsgemäße Verwaltung. Gemäß § 745 BGB ist für Beschlüsse eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Dazu gehören laufende Instandhaltung, Vermietung oder Versicherung. Der Stimmanteil ergibt sich aus dem Erbteil: Wer mehr erbt, hat mehr Einfluss.
  • Au­ßer­or­dent­li­che Verwaltung: Führen Maßnahmen dazu, dass sie den Nachlass entscheidend verändern, zählen sie zur au­ßer­or­dent­li­chen Verwaltung. Dazu gehört beispielsweise der Verkauf des einzigen Hauses im Nachlass, das Aufsetzen eines Mietvertrags, der Abriss einer Nach­lass­im­mo­bi­lie sowie erhebliche Umbaumaßnahmen. Laut § 2040 BGB müssen solche Maßnahmen einstimmig von der Er­ben­ge­mein­schaft beschlossen werden.
  • Notwendige Verwaltung: Dringende Maßnahmen, mit denen Schaden vom Nach­lass­ge­gen­stand abgewendet werden soll, fallen unter die notwendige Verwaltung. Hierfür ist auch der Begriff Not­ge­schäfts­füh­rung gebräuchlich. Aufgrund der Dringlichkeit kann jeder Miterbe ohne Rücksprache mit den anderen Miterben solche Maßnahmen veranlassen, zum Beispiel akute Si­cher­heits­maß­nah­men wie Dachreparaturen oder Winterbeheizung.

Bei einem Erbfall ist es wichtig, das Grundbuch zu aktualisieren, da der Verstorbene noch als Eigentümer eingetragen ist. Die Er­ben­ge­mein­schaft hat bis zu zwei Jahre Zeit, um die Eintragung für das Haus kostenlos zu ändern. Nach dieser Frist fallen die regulären Gebühren an. Die Eintragung ins Grundbuch kann jeder Erbe mithilfe eines Antrags gemäß § 13 Grund­buch­ord­nung (§ 13 GBO) fordern. Zum Nachweis der Erbschaft genügt ein notarielles Testament, ein Erbvertrag oder – falls das nicht vorliegt – ein Erbschein (§ 35 GBO). Die Er­ben­ge­mein­schaft wird im Grundbuch als gemeinsame Eigentümer des Ge­samt­hand­sei­gen­tums eingetragen. Das bedeutet, dass kein Miterbe eigenständig über Teile des Eigentums verfügen kann (§ 47 GBO).

Tipp: In Fällen, wo die Immobilie zeitnah an einen der Miterben fällt, etwa durch Aus­ein­an­der­set­zung der Er­ben­ge­mein­schaft, Abschichtung oder Erbteilsverkauf, kann unter Umständen auf die Berichtigung des Grundbuchs verzichtet werden.

Die Er­ben­ge­mein­schaft sollte zudem den jeweiligen Behörden und Ver­trags­part­nern mitteilen, dass der Erbfall eingetreten ist und sie nun die Zahlungen übernimmt.

Weitere Aufgaben einer Er­ben­ge­mein­schaft:

  • Regelmäßiges Lüften und Beheizen des Hauses
  • War­tungs­ar­bei­ten an der Heizungsanlage durchführen lassen
  • Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nachkommen
  • Kündigung von nicht mehr benötigten Verträgen

Insgesamt lässt sich sagen, dass eine Immobilie in einer Er­ben­ge­mein­schaft einige Nachteile mit sich bringt.

Nachteile einer Erbengemeinschaft mit Haus
Vier entscheidende Nachteile für eine Er­ben­ge­mein­schaft mit Haus.

Kostenfalle einer Er­ben­ge­mein­schaft mit Haus: Diese Ausgaben kommen auf Sie zu

Als Ge­samt­hand­sge­mein­schaft haften alle Miterben nach § 2058 BGB gemeinsam für die Ver­bind­lich­kei­ten, die der Erblasser hinterlassen hat, und sind verpflichtet, diese aus dem Nachlass zu begleichen. Falls die verfügbaren Mittel des Nachlasses nicht ausreichen, ist jeder Erbe gefordert, sich anteilig an den Kosten zu beteiligen.

Einmalige Kosten

Bei einer Er­ben­ge­mein­schaft, die ein Haus umfasst, fallen diverse einmalige Ausgaben an, die beachtet werden müssen. Diese beinhalten:

  • Be­stat­tungs­kos­ten
  • Erb­schafts­steu­er auf Immobilien
  • Vergütung für einen Tes­ta­ments­voll­stre­cker
  • Notargebühren für die Über­tra­gungs­ur­kun­de
  • Gebühren für die Ausstellung eines Erbscheins
  • Aufwendungen für In­stand­hal­tungs­re­pa­ra­tu­ren
  • Kosten bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten unter den Erben, wie Gerichts- und Anwaltsgebühren
  • Ausgaben im Rahmen des Hausverkaufs:

Laufende Kosten

Bei einer geerbten Immobilie entstehen fortlaufende Kosten, bis eine Entscheidung über deren Nutzung getroffen wird. Die Er­ben­ge­mein­schaft ist verantwortlich, diese laufenden Ausgaben zu decken. Diese umfassen:

  • Grundsteuer
  • Gebäude- und gegebenenfalls Hausrat- oder Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung
  • Kosten für Energie und Wasser
  • Gebühren für Müllabfuhr und Abwasser
  • Kosten für Telefon- und In­ter­net­an­schluss, sofern dieser weiterhin genutzt wird
  • Kreditraten, falls die Immobilie belastet ist
  • Wohngeld für geerbte Wohnungen

Hinweis: Die Kosten sind von den Miterben ge­mein­schaft­lich zu tragen. Die Verteilung erfolgt üblicherweise entsprechend den individuellen Erbquoten, sofern nicht anders vereinbart. Es ist essenziell, dass alle Kosten klar kommuniziert und sorgfältig dokumentiert werden, um Streitigkeiten in der Er­ben­ge­mein­schaft vorzubeugen.

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Gemeinsam erben: Optionen für Er­ben­ge­mein­schaf­ten im Umgang mit Immobilien

Was geschieht mit dem geerbten Grundstück oder Haus? Nach § 2032 BGB besitzen die Erben das Recht, die geerbte Immobilie ge­mein­schaft­lich zu verwalten und zu nutzen. Zudem steht ihnen das Recht zu, die Immobilie zu verkaufen oder aufzuteilen. Die Er­ben­ge­mein­schaft bleibt bestehen, bis die Aus­ein­an­der­set­zung des Nachlasses vollständig abgeschlossen ist. Nach der erfolgten Er­baus­ein­an­der­set­zung und der Verteilung des Nachlasses wird die Er­ben­ge­mein­schaft aufgelöst.

Nutzung des Hauses

Eine Er­ben­ge­mein­schaft muss nicht unbedingt sofort aufgelöst werden; sie kann auch auf unbestimmte Zeit fortbestehen. Dabei besteht die Möglichkeit, die Immobilie leer stehen zu lassen, selbst zu nutzen oder zu vermieten.

Selbstnutzung

Ein Miterbe hat die Möglichkeit, die geerbte Immobilie allein zu übernehmen, indem er die anderen Miterben ausbezahlt. Hierfür ist ein von einem anerkannten Gutachter erstelltes Im­mo­bi­li­en­wert­gut­ach­ten sinnvoll. Mit der Übernahme durch einen Miterben wird die Er­ben­ge­mein­schaft aufgelöst. Um spätere Konflikte zu vermeiden und Rechts­si­cher­heit zu gewährleisten, muss eine solche Übereinkunft in einem notariell beglaubigten Auf­lö­sungs­ver­trag festgehalten werden.

Sollte ein Erbe, oft der Ehepartner, bereits in der geerbten Immobilie leben, haben die Miterben Anspruch auf eine angemessene Nut­zungs­ent­schä­di­gung oder auf den Abschluss eines Mietvertrages. Es sei denn, der Erblasser hat dem verbleibenden Partner testamentarisch ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht eingeräumt.

Vermietung

Eine Vermietung ist nur vorteilhaft, wenn die Mitglieder der Er­ben­ge­mein­schaft harmonisch zu­sam­men­ar­bei­ten und nicht zerstritten sind. Denn: Die Auswahl von Nachmietern oder die Durchführung von Sa­nie­rungs­maß­nah­men sind Entscheidungen, die gemeinsam getroffen werden. Bei einer langfristigen Vermietung sollten die Mieteinnahmen gemäß den Erbanteilen verteilt werden.

Neuvermietung

Die Er­ben­ge­mein­schaft hat die Option, die Immobilie an Dritte zu vermieten oder sie einem der Miterben gegen Zahlung eines Entgelts zur Nutzung zu überlassen. Wenn sich alle Miterben darauf einigen, das Objekt zu vermieten, dann werden die daraus resultierenden Mieteinnahmen meist gemäß den Erbanteilen unter ihnen aufgeteilt. Um mögliche Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, die Aufteilung einvernehmlich zu regeln und idealerweise einen Hausverwalter zu beauftragen. Alternativ können die Erben auch beschließen, die Verwaltung selbst zu übernehmen oder einen Miterben zu bestimmen, der diese Aufgabe gegen eine Auf­wands­ent­schä­di­gung ausführt.

Tipp: Für eine einfachere Vermietung können die Miterben einen notariell beglaubigten Ge­sell­schafts­ver­trag abschließen, um die Er­ben­ge­mein­schaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umzuwandeln. Diese Rechtsform erlaubt es, als juristische Person aufzutreten und Verträge abzuschließen, was die Verwaltung des Nachlasses vereinfacht. Die Umwandlung in eine GbR bewahrt die Form des Ge­samt­hand­sei­gen­tums, wobei alle Mitglieder gemeinsam für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich bleiben.

Bestehendes Mietverhältnis

Die Er­ben­ge­mein­schaft wird mit dem Erbfall rechtlicher Nachfolger des verstorbenen Vermieters. Gemäß § 566 BGB bleiben bestehende Miet­ver­hält­nis­se unangetastet. Daher ist es wichtig, die Mieter zeitnah über den Erbfall zu informieren, damit klar ist, an wen künftige Mietzahlungen zu leisten sind.

Der Erbfall gewährt den Erben kein Son­der­kün­di­gungs­recht. Sie müssen die üblichen mietrechtlichen Regelungen einhalten und dürfen gemäß § 573 BGB eine Kündigung nur dann aussprechen, wenn ein berechtigtes Interesse, wie beispielsweise Eigenbedarf, vorliegt. Eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB ist nur unter bestimmten Umständen möglich.

Veräußerung des Hauses

Beim Verkauf eines geerbten Hauses ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Der Verkauf kann entweder an Dritte erfolgen oder an einen der Miterben, der dann die anderen auszahlen muss. Jeder Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden. Nach erfolgreichem Verkauf wird der Erlös entsprechend den jeweiligen Erbanteilen unter den Miterben aufgeteilt.

Eine weitere Möglichkeit für einzelne Erben ist den Erbteil zu verkaufen. Die übrigen Miterben haben gemäß § 2034 BGB ein zweimonatiges Vorkaufsrecht. Diese Option ermöglicht den Verkauf eines Erbteils ohne die Zustimmung der anderen Erben und bezieht sich auf den gesamten Nachlass, nicht nur auf die Nach­lass­im­mo­bi­lie.

Sollte eine Einigung unter den Erben nicht möglich sein, kann eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung beantragt werden. Der Antragsteller muss die Kosten für das Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten und die Versteigerung vorstrecken. Meist wird die Immobilie dabei unter Wert verkauft.

In Fällen, in denen ein Erbe die Zustimmung verweigert, kann durch eine Er­baus­ein­an­der­set­zungs­kla­ge versucht werden, diese Zustimmung gerichtlich zu erzwingen.

Tipp: Ist ein Verkauf geplant, ist es ratsam, auch die Spe­ku­la­ti­ons­frist im Auge zu behalten. So kann es mitunter sinnvoll sein, den Verkauf noch eine Weile aufzuschieben – beispielsweise dann, wenn die Spe­ku­la­ti­ons­frist in absehbarer Zeit endet und somit der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn steuerfrei bleibt. Hier ist nicht der Tag des Erbfalls, sondern der Tag des Erwerbs durch den Erblasser maßgeblich.

Kon­flikt­ma­nage­ment in Er­ben­ge­mein­schaf­ten

In Er­ben­ge­mein­schaf­ten können oft un­ter­schied­li­che Interessen auf­ein­an­der­tref­fen, weshalb es wichtig ist, das gemeinsame Ziel einer schnellen und konfliktfreien Lösung im Blick zu behalten. Ein gewisses Maß an Kom­pro­miss­be­reit­schaft ist dabei unvermeidlich. Wer sich stur zeigt, kann den gesamten Prozess der Er­baus­ein­an­der­set­zung blockieren und sich letztendlich finanziell selbst schaden.

Um Konflikte zu minimieren, ist es ratsam, dass sich der Erblasser schon zu Lebzeiten mit der Gestaltung seines Nachlasses aus­ein­an­der­setzt. Besonders in großen Er­ben­ge­mein­schaf­ten, wie bei mehreren Kindern, kann die gesetzliche Erbfolge zu Problemen führen. Ein durchdachtes Testament oder ein Erbvertrag können helfen, das Kon­flikt­po­ten­ti­al zu verringern. Auch Schenkungen zu Lebzeiten an Kinder können dazu beitragen, Streitigkeiten vorzubeugen.

Zur Kon­flikt­ver­mei­dung in der Er­ben­ge­mein­schaft stehen weitere Methoden zur Verfügung:

  • Im­mo­bi­li­en­me­dia­ti­on: Eine Mediation durch eine neutrale dritte Partei kann helfen, die Interessen aller Beteiligten zu vereinen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.
  • Tes­ta­ments­voll­stre­cker: Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker sorgt für die Umsetzung der letzten Wünsche des Erblassers und kann potenzielle Konflikte verhindern.
  • Vermächtnis: Gemäß § 1939 BGB kann der Erblasser bestimmte Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de gezielt an Personen übertragen, ohne sie zu Erben zu machen.
  • Teilungsverbot: Der Erblasser kann bestimmen, welche Nach­lass­ge­gen­stän­de nicht geteilt werden dürfen.

Welche Möglichkeiten einer Er­ben­ge­mein­schaft beim Hausverkauf zur Verfügung stehen, lesen Sie im verlinkten Artikel.

Häufige Fragen zur Er­ben­ge­mein­schaft mit Immobilie

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zum Thema.

Was ist eine Er­ben­ge­mein­schaft?

Eine Er­ben­ge­mein­schaft entsteht, wenn mehrere Personen gleichzeitig das Erbe eines Verstorbenen antreten (§§ 2032ff BGB). Die Erben verwalten den Nachlass und entscheiden gemeinsam über dessen Verwendung.

Wie sieht die Ausgangslage in einer Er­ben­ge­mein­schaft aus?

Die Ausgangslage in einer Er­ben­ge­mein­schaft ist oft komplex, da sie aus mehreren Miterben besteht, die ge­mein­schaft­lich das Vermögen des Verstorbenen erben. Hier einige wichtige Aspekte:

Ge­mein­schaft­li­che Erbschaft: Sobald der Erblasser verstirbt, tritt automatisch die Er­ben­ge­mein­schaft in Kraft. Alle Miterben werden gemeinsam Eigentümer des Nachlasses, der alle Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen umfasst.

Ge­samt­hand­sge­mein­schaft: Die Er­ben­ge­mein­schaft ist eine sogenannte Ge­samt­hand­sge­mein­schaft. Dies bedeutet, dass alle Miterben gemeinsam für die Ver­bind­lich­kei­ten, die der Erblasser hinterlassen hat, haften.

Verwaltung des Nachlasses: Bis zur Aufteilung des Erbes sind die Erben gemeinsam für die Verwaltung des Nachlasses verantwortlich. Dazu gehört die Sicherung des Vermögens, die Begleichung von Schulden und die Erledigung laufender Geschäfte.

Aus­ein­an­der­set­zung des Nachlasses: Die endgültige Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben, auch Aus­ein­an­der­set­zung genannt, kann erst erfolgen, wenn alle Ver­bind­lich­kei­ten geklärt sind.

Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch: Wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, können Pflicht­teils­be­rech­tig­te unter Umständen einen Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch geltend machen.

Wer ist in der Er­ben­ge­mein­schaft Eigentümer der Nach­lass­im­mo­bi­lie?

In einer Er­ben­ge­mein­schaft sind alle Miterben ge­mein­schaft­lich Eigentümer der Nach­lass­im­mo­bi­lie.

Wie wird ein Haus in einer Er­ben­ge­mein­schaft aufgeteilt?

In einer Er­ben­ge­mein­schaft wird ein geerbtes Haus wie folgt aufgeteilt: Alle Miterben besitzen das Haus ge­mein­schaft­lich. Sie müssen sich einigen, ob sie das Haus verkaufen, einer der Erben es übernimmt (gegen Auszahlung der anderen) oder es anderweitig nutzen möchten. Können sie sich nicht einigen, besteht die Möglichkeit, eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zu beantragen, bei der das Haus öffentlich versteigert und der Erlös unter den Miterben aufgeteilt wird.

Muss die Er­ben­ge­mein­schaft das Haus renovieren?

Ja, die Er­ben­ge­mein­schaft ist grundsätzlich dafür verantwortlich, den Nachlass, einschließlich Haus oder Wohnung, zu erhalten.

Wer trägt die laufenden Kosten des Hauses in einer Er­ben­ge­mein­schaft?

In einer Er­ben­ge­mein­schaft können die laufenden Kosten eines Hauses entweder anteilig von den Miterben entsprechend ihren Erbanteilen getragen oder aus dem Nachlass beglichen werden, sofern genügend liquide Mittel vorhanden sind.

Was tun, wenn die Er­ben­ge­mein­schaft beim Haus uneins bleibt?

Wenn die Er­ben­ge­mein­schaft bei Entscheidungen über ein Haus uneins bleibt, können Lösungen wie Mediation genutzt werden. Wird keine Einigung erzielt, gibt es weitere Möglichkeiten: Erbteil verkaufen, Abschichtung oder Tei­lungs­ver­stei­ge­rung.

Wer zahlt die Grundsteuer bei einer Er­ben­ge­mein­schaft?

Bei einer Er­ben­ge­mein­schaft wird die Grundsteuer anteilig von den Miterben entsprechend ihren Erbanteilen gezahlt, oder sie kann aus dem Nachlass beglichen werden, falls ausreichend Mittel vorhanden sind.

Wer zahlt die Ge­bäu­de­ver­si­che­rung bei einer Er­ben­ge­mein­schaft?

In einer Er­ben­ge­mein­schaft wird die Ge­bäu­de­ver­si­che­rung entweder anteilig von den Miterben entsprechend ihren Erbanteilen gezahlt oder aus dem Nachlass beglichen, sofern genügend Mittel vorhanden sind.

Er­ben­ge­mein­schaft eines Hauses: Wer entscheidet über die Nutzung?

In einer Er­ben­ge­mein­schaft müssen alle Miterben gemeinsam über die Nutzung eines Hauses entscheiden. Jeder Miterbe hat dabei Mitspracherecht, und Entscheidungen werden idealerweise einstimmig getroffen.

Wertgutachten für ein Haus in Er­ben­ge­mein­schaft beauftragen

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