Ihnen droht eine Enteignung Ihres Grundstücks oder Ihrer Immobilie? Erfahren Sie, wann Ihr privates Eigentum enteignet werden darf, welche Entschädigung Ihnen im Fall einer Enteignung zusteht und wie ein Ent­schä­di­gungs­ver­fah­ren abläuft.

Umzug wegen Enteignung
Droht Ihnen ein Umzug wegen Enteignung, haben Sie Anspruch auf Entschädigung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wird ein Grundstücks- oder Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer durch Dritte in seinen Rechten eingeschränkt, hat er ein Recht auf Entschädigung, so zum Beispiel bei einer Enteignung.
  • Können sich Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und Enteigner nicht auf eine Ent­schä­di­gungs­sum­me einigen, wird ein Ent­schä­di­gungs­fest­set­zungs­ver­fah­ren eingeleitet.
  • Ein Ent­schä­di­gungs­gut­ach­ten bestimmt die Höhe einer zu entrichtenden Entschädigung. Das Gutachten, das von Gut­ach­ter­aus­schüs­sen und Sach­ver­stän­di­gen angefertigt wird, dient der Ent­eig­nungs­be­hör­de als Basis für die Festsetzung der Ent­schä­di­gungs­hö­he.
  • In Deutschland ist eine Enteignung nur „zum Wohle der Allgemeinheit“ zulässig (Art. 14 Abs. 3 Grundgesetzbuch).
  • Für die Erstellung eines Ent­schä­di­gungs­gut­ach­tens verlangt ein zertifizierter, öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter in der Regel 160 Euro/Stunde.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was passiert bei einer Enteignung von Immobilien?

Bei einer Enteignung entzieht der Staat beziehungsweise eine Gemeinde einer Privatperson ihr Eigentum. In der Regel handelt es sich um Grundstücke oder Immobilien (Wohnungen, Häuser), die in die öffentliche Hand übergehen. Durch eine Enteignung können auch „andere Rechte an Grundstücken“ (§ 86 BauGB) entzogen werden, wie zum Beispiel Nießbrauchrecht oder Erbbaurecht. Dem bisherigen Eigentümer steht in jedem Fall eine Entschädigung zu.

Neben einer endgültigen Enteignung ist auch eine vorübergehende Enteignung möglich. Hält beispielsweise der Eigentümer einer Immobilie diese über einen langen Zeitraum nicht instand und sorgt somit dafür, dass die Immobilie unbewohnbar ist, kann diese für einen gewissen Zeitraum enteignet werden. In einem solchen Fall geht die Gemeinde in Vorkasse und übernimmt die Sanierung. Die rechtliche Grundlage für eine vorübergehende Enteignung ist das Zweck­ent­frem­dungs­ge­setz (ZwEWG) des jeweiligen Landes.

Ablauf und Voraussetzung der Enteignung einer Immobilie oder eines Grundstücks.

Ist eine Enteignung rechtmäßig?

Keine Sorge, der Staat kann Ihnen Ihr privates Eigentum nicht von heute auf morgen wegnehmen. Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist festgelegt, dass eine „Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist“ (Art. 14 Abs. 3 Grundgesetzbuch). Als Allgemeinwohl gelten zum Beispiel In­fra­struk­tur­maß­nah­men wie Straßenbau, Ausbau des Schienennetzes, Deichsa­nie­run­gen, Durchsetzung von Bebauungsplänen oder der Braunkohleabbau.

Wann kann ein Eigentümer einer Immobilie enteignet werden?

Zulässigkeit und Vorgaben zur Enteignung von Grundstücken und Immobilien sind in § 85 bis § 122 BauGB enthalten. Voraussetzungen sind:

  • Die Enteignung darf nur als letztes Mittel in Frage kommen. Vorab muss geprüft werden, ob das Allgemeinwohl auf andere Weise erreicht werden kann.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass das Grundstück für den geplanten Zweck (öffentliches Vorhaben) benötigt wird.
  • Die Enteignung entspricht den Vorgaben eines Bundes- oder Landesgesetzes.
  • Der Staat oder das Land beziehungsweise der Antragssteller der Enteignung hat sich zuvor darum bemüht, das Grundstück oder die Immobilie dem Eigentümer abzukaufen.
  • Der Staat oder die Gemeinde haben dem Grund­stücks­ei­gen­tü­mer eine Entschädigung angeboten, die dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht oder ihm ein wertgleiches Er­satz­grund­stück in Aussicht gestellt.

Wie läuft ein Ent­eig­nungs­ver­fah­ren ab?

Nach § 104 BauGB wird eine Enteignung von einer höheren Ver­wal­tungs­be­hör­de, der Ent­eig­nungs­be­hör­de, durchgeführt. An dem Verfahren sind mehrere Parteien beteiligt:

  • Antragssteller
  • betroffener Eigentümer
  • alle Personen, die an betroffener Sache ein Recht haben

Das Ent­eig­nungs­ver­fah­ren besteht aus mehreren Schritten:

  1. Die Behörde, die die Enteignung herbeiführen möchte, macht dem Immobilien- beziehungsweise Grund­stück­be­sit­zer ein Angebot. Entweder erhält er eine finanzielle Entschädigung oder ein Er­satz­grund­stück.
  2. Lehnt der Eigentümer das Angebot ab, beginnt das Ent­eig­nungs­ver­fah­ren. Hierfür stellt die zuständige Behörde einen Ent­eig­nungs­an­trag bei der übergeordneten Ver­wal­tungs­be­hör­de, der Ent­eig­nungs­be­hör­de.
  3. Beide Parteien legen vor dieser Behörde ihren Standpunkt dar.
  4. Dann folgt eine Vorladung beider Parteien zu einer mündlichen Verhandlung.
  5. Die Ent­eig­nungs­be­hör­de beantragt beim Grundbuchamt einen Eintrag in das Grundbuch des Grundstücks für eine Verfügungs- und Ver­än­de­rungs­sper­re.
  6. Einigen sich die beiden Parteien während der mündlichen Verhandlung, wird das Verfahren beendet.
  7. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet der Ent­eig­nungs­aus­schuss bestehend aus einem Bediensteten der Ent­eig­nungs­be­hör­de und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern über die Enteignung. Stimmt der Ausschuss für eine Enteignung, schickt die Ent­eig­nungs­be­hör­de einen Ent­eig­nungs­be­schluss an alle Beteiligten gemäß § 113 BauGB.
  8. In diesem Beschluss setzt die Ent­eig­nungs­be­hör­de der untergeordneten Behörde eine Frist innerhalb der das Grundstück zum geplanten Zweck verwendet werden muss. Zudem beinhaltet der Ent­eig­nungs­be­schluss die Art und Höhe der vereinbarten Entschädigung.

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Was ist ein Ent­schä­di­gungs­ver­fah­ren?

Einigen sich die beteiligten Parteien eines Ent­eig­nungs­ver­fah­rens über den Übergang des Eigentums – die Enteignung des Grundstücks oder der Immobilie –, aber nicht über die Höhe der Entschädigung, dann wird ein Entschädigungs(festsetzungs)verfahren in die Wege geleitet. Dieses Verfahren führt die Ent­eig­nungs­be­hör­de durch.

Der Ablauf des Verfahrens gleicht dem der Enteignung:

  1. Der Ent­schä­di­gungs­be­rech­tig­te oder der -verpflichtete stellt bei der Ent­eig­nungs­be­hör­de einen Antrag auf Ent­schä­di­gungs­fest­set­zung.
  2. Nach Antragseingang ermöglicht die Ent­eig­nungs­be­hör­de allen Beteiligten (Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und Ent­schä­di­gungs­ver­pflich­te­ter) eine Stellungnahme zum Ent­schä­di­gungs­fest­set­zungs­an­trag.
  3. Die Behörde beauftragt den Gut­ach­ter­aus­schuss für Grund­stücks­wer­te mit der Ermittlung der Höhe der Entschädigung.
  4. Auf Basis des Ver­kehrs­wert­gut­ach­tens versucht die Ent­eig­nungs­be­hör­de, eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen.
  5. Einigung: Die Ent­eig­nungs­be­hör­de beurkundet die Einigung der Parteien. Die Urkunde regelt abschließend die Höhe der Entschädigung.
  6. Keine Einigung: Können sich die die Betroffenen auf Grundlage des Wertgutachtens nicht einigen, kommt es erneut zu einer mündlichen Anhörung, bei der die Sach- und Rechtslage erörtert wird.
  7. Besteht weiterhin Uneinigkeit entscheidet die Ent­eig­nungs­be­hör­de durch Beschluss über den Ent­schä­di­gungs­an­trag. Der Ent­schä­di­gungs­be­schluss regelt die Höhe der Entschädigung, wobei sich die Behörde in der Regel an dem Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten orientiert.

Hinweis: Die Beteiligten können den Beschluss der Ent­eig­nungs­be­hör­de mit einem Rechtsbehelf überprüfen lassen. Dafür müssen sie innerhalb eines Monats einen Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung bei der zuständigen Be­zirks­re­gie­rung stellen.

Ablauf bei einem Ent­schä­di­gungs­fest­set­zungs­ver­fah­ren im Fall einer Enteignung.

Was ist ein Ent­schä­di­gungs­gut­ach­ten?

Wird ein Grundstücks- oder Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer durch Dritte in seinen Rechten eingeschränkt, dann steht ihm in der Regel eine Entschädigung zu. Um die Höhe der zu entrichtenden Entschädigung zu bestimmen, wird ein Ent­schä­di­gungs­gut­ach­ten erstellt. Gut­ach­ter­aus­schüs­se und Sachverständige fertigen das Gutachten an. Basierend auf diesem Ent­schä­di­gungs­gut­ach­ten setzt die Ent­eig­nungs­be­hör­de des jeweiligen Landes die Ent­schä­di­gungs­hö­he fest.

Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten stellt die Basis für ein Ent­schä­di­gungs­gut­ach­ten dar. Der Verkehrswert einer Immobilie oder eines Grundstücks orientiert sich am Immobilienmarkt zur Zeit der Erstellung des Gutachtens. Ausschlaggebend für die Wertermittlung ist der Zustand des Objekts, die aktuelle Marktlage und Grund­stücks­merk­ma­le (Lage, Fläche, Schäden).

Wie hoch ist die Entschädigung bei einer Enteignung?

Die Höhe der zu entrichtenden Entschädigung im Fall einer Enteignung ist gesetzlich geregelt und findet sich im Baugesetzbuch (BauGB).

Gemäß § 95 BauGB bemisst sich „die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust nach dem Verkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks.“ Der Verkehrswert ist kein fixer, sondern ein variabler Wert, der sich am Immobilienmarkt orientiert. Er kann sich also – je nach Marktlage – von heute auf morgen ändern. Daher ist in § 95 BauGB festgelegt, dass für den Wert des Grundstücks oder der Immobilie (Verkehrswert) der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Ent­eig­nungs­be­hör­de über den Ent­eig­nungs­an­trag entscheidet.

Eine Entschädigung bei Enteignung kann nicht nur finanziell, sondern auch in Land erfolgen. Voraussetzung: Der Eigentümer muss einen Antrag auf Entschädigung in geeignetem Ersatzland stellen. Zudem muss das Land der Sicherung seiner Erwerbs- oder Berufstätigkeit dienen, wie dies zum Beispiel bei Landwirten der Fall ist (§ 100 BauGB). Eine weitere Bedingung für eine Entschädigung in Land ist: Das als Entschädigung angebotene Grundstück muss wertgleich oder wertähnlich dem enteigneten Grundstück sein.

Welche Kosten fallen bei einem Ent­schä­di­gungs­gut­ach­ten an?

Die Kosten für die Erstellung eines Ent­schä­di­gungs­gut­ach­tens sind abhängig von dem betreffenden Grundstück beziehungsweise der Immobilie. Je komplexer das zu bewertende Grundstück ist, desto umfangreicher, zeit- und somit kos­ten­in­ten­si­ver fällt die Schätzung aus.

Für ein Grundstück von ungefähr 400 m² inklusive Einfamilienhaus müssen Sie mit zirka 2.500 Euro für ein Ent­schä­di­gungs­gut­ach­ten rechnen. Für ein land­wirt­schaft­li­ches Grundstück hingegen, das über viele Hektar Land verfügt, beginnen die Kosten bei circa 5.000 Euro. Ist Ihr Grundstück allerdings in mehrere Flurstücke aufgeteilt beziehungsweise zersplittert, sodass ein Gutachter mehrere Gebäude – und nicht nur einen Hof – bewerten muss, steigen die Kosten deutlich an (5-stelliger Betrag).

Die Angaben orientieren sich an dem Stundensatz eines Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ters. Gehen Sie für einen erfahrenen, zertifizierten, öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen mit einem Stundensatz von 160 Euro aus. Die Gutachter der Heid Immobilien GmbH verfügen über alle nötigen Qualifikationen – und unterbreiten Ihnen ein Fest­preis­an­ge­bot!

Vorteile eines Ent­schä­di­gungs­gut­ach­tens bei HEID

Wenden Sie sich bei einer Enteignung an einen ortskundigen, unabhängigen und zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen an. Denn nur so können Sie sicherstellen, dass Ihr Ent­schä­di­gungs­gut­ach­ten unter Be­rück­sich­ti­gung der aktuellen Marktlage und individuellen Besonderheiten der Region erstellt wird.

Unser Ent­schä­di­gungs­gut­ach­ten bietet Ihnen eine gerichtsfeste, realistische und objektive Einschätzung des Scha­dens­er­sat­zes, der Ihnen zusteht. Dabei bestimmen wir den Verkehrswert Ihrer Immobilie zuverlässig und anhand gesetzlicher Standards. Unsere Ent­schä­di­gungs­gut­ach­ten werden von Behörden akzeptiert.