Für die Grundsteuer können Sie den Einheitswert Ihres Grundstücks ab 2025 getrost vergessen. Doch für die Kommunen – und damit auch für Sie als Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstücks – hat der Ein­heits­wert­be­scheid des Finanzamts noch anderweitig eine Bewandtnis. Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag, wann und wie Sie einen Ein­heits­wert­be­scheid anfordern, wie Sie das Aktenzeichen finden und das Dokument lesen. Außerdem erfahren Sie, warum und wie das Finanzamt den Einheitswert berechnet und was Sie gegen das Ergebnis machen können.

Symbolisch für den Einheitswert: Haus auf Grundstück
Welchen Einheitswert hat wohl dieses Grundstück mit Haus?

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Einheitswert zählt neben Beleihungswert, Verkehrswert und Wert 1914 zu den elementaren Werten in der Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung.
  • Das Finanzamt ermittelt ihn vor allem, damit die Kommunen von Grund­stücks­ei­gen­tü­mern Beiträge, Gebühren und Steuern erheben können.
  • Der Einheitswert basiert auf uralten Daten von 1935 beziehungsweise 1964 und wird im Zuge einer Reform ab 2025 zumindest nicht mehr für die Grundsteuer herangezogen.
  • Jedes Grundstück, jede Immobilie, aber auch land- und forst­wirt­schaft­li­ches Vermögen erhalten eine eigene Ein­heits­wert­num­mer. Diese steht als Aktenzeichen links oben auf jedem Ein­heits­wert­be­scheid.
  • Wechselt der Eigentümer eines Grundstücks oder baut der Besitzer einer Immobilie diese erheblich um, wird der Einheitswert neu bestimmt.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Ein­heits­wert­ver­fah­ren des Finanzamts

Der Fiskus bewertet Immobilien nach einer eigenen, stan­dar­di­sier­ten Methode: Beim Ein­heits­wert­ver­fah­ren nach Vorgabe des Be­wer­tungs­ge­set­zes (§§ 19 bis 32 BewG) wird der Wert der Immobilie zu einem künstlichen Stichtag in der Vergangenheit (Haupt­fest­stel­lung alle sechs Jahre gemäß § 21 BewG) geschätzt, mit der Steuermesszahl auf heutiges Niveau multipliziert und über den Hebesatz der Kommune und das Kriterium „Hochwertigkeit“ angepasst.

Zur Vereinfachung läuft die Wert­fest­stel­lung meist per Mas­sen­be­wer­tungs­ver­fah­ren ab. Das Finanzamt gruppiert gleichartige Objekte und bewertet diese mehr oder weniger einheitlich. Sprich: Ihr Haus bildet zusammen mit dem Geräteschuppen, der Garage, der Einfriedung und dem Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit.

Der Einheitswert gilt für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie für grund­stücks­glei­che Rechte, also auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Er dient als Be­mes­sungs­grund­la­ge für Steuern, Gebühren und Beiträge. Im Zusammenspiel mit Immobilien kommt das Ein­heits­wert­ver­fah­ren (noch) bei der Grundsteuer, der Gewerbesteuer und der Zweit­woh­nungs­steu­er zum Einsatz. Was vor 100 Jahren noch sinnvoll erschien, hat sich mittlerweile als nicht mehr zeitgemäß herausgestellt.

Welche Immobilie möchten Sie bewerten?

Ein­heits­wert­be­scheid

Sie haben einen Ein­heits­wert­be­scheid vom Finanzamt erhalten oder möchten einen anfordern? Wir erklären Ihnen, wo Sie den Einheitswert und das Aktenzeichen dazu finden und was Sie gegen einen zu hohen Ein­heits­wert­be­scheid unternehmen können.

Was ist der Ein­heits­wert­be­scheid?

Das Finanzamt stellt den Einheitswert für bebaute und unbebaute Grundstücke fest. Der Einheitswert einer Immobilie oder eines Grundstücks dient als Be­mes­sungs­grund­la­ge für Steuern, Gebühren und Beiträge.

So ist der Ein­heits­wert­be­scheid aufgebaut

Oben links prangt der Name und die Abteilung der Behörde, die den Ein­heits­wert­be­scheid ausgestellt hat. Die ausstellende Behörde ist das Finanzamt, in dessen Zu­stän­dig­keits­be­reich Ihre Immobilie liegt. Die Abteilung nennt sich Einheitliche Grund­be­sitz­stel­le. Direkt darunter finden Sie gefettet das Aktenzeichen, um­gangs­sprach­lich auch als Ein­heits­wert­num­mer bezeichnet.

Rechts oben stehen ergänzende Angaben zum Lagefinanzamt, darunter die Zimmernummer des Beamten.

Finanzamt
Den Ein­heits­wert­be­scheid erhalten Sie von dem Finanzamt, in dessen Zu­stän­dig­keits­be­reich Ihr Grundstück liegt.

Werfen Sie si­cher­heits­hal­ber noch einen weiteren Blick auf den Empfänger links unter den Absenderdaten. Es ist zwar sehr wahrscheinlich, dass der neue Einheitswert stark vom bisherigen abweicht – aber es ist schon vorgekommen, dass eine Behörde sensible Finanzdaten versehentlich an den falschen Adressaten schickt.

Der inhaltliche Teil des Ein­heits­wert­be­schei­des ist in vier Abschnitte mit den Buchstaben A bis D gegliedert.

A. Art der Feststellung: Hier steht meist nur ein Satz, der auf die Vorläufigkeit des Bescheids und die Abgabenordnung (AO) verweist.

B. Für das Grundstück [Ort, Straße, Hausnummer] werden zum [Datum Stichtag] festgestellt: Hier finden Sie den Einheitswert, die Art der Einheit (zum Beispiel: Ei­gen­tums­woh­nung) und Angaben zur Zurechnung.

C. Berechnung des Einheitswerts: Hier legt das Finanzamt dar, mit welchen Zahlen der Beamte gerechnet hat.

D. Erläuterungen: Hier erklärt der Finanzbeamte unter Umständen, was er warum gemacht und (nicht) berücksichtigt hat.

Es folgen der obligatorische Da­ten­schutz­hin­weis, die Rechts­be­helfs­be­leh­rung und der Nachname des Sachbearbeiters.

So kommen Sie einem unvorteilhaften Ein­heits­wert­be­scheid zuvor

Erhalten Sie einen Ein­heits­wert­be­scheid per Post, ist es ungleich schwieriger, die Steuerlast zu drücken. Besser ist es, Sie legen Ihrer Steuererklärung bei einer Immobilien-Erbschaft, einer Schenkung oder Transaktion direkt ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten eines zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen bei. Dadurch beugen Sie der für Sie in der Regel unvorteilhaften Ver­kehrs­wert­ermitt­lung durch das Finanzamt und dessen Ein­heits­wert­be­scheid vor. Denn wenn das Finanzamt den Verkehrswert ermittelt, finden wertsenkende Faktoren wie die Al­ters­wert­min­de­rung nach Ross oder ein etwaiger merkantiler Minderwert keine angemessene Be­rück­sich­ti­gung.

Das können Sie gegen den Ein­heits­wert­be­scheid des Finanzamts unternehmen

Erscheint Ihnen der Fest­stel­lungs­be­scheid, beispielsweise für die Erbschafts- oder Schen­kungs­steu­er, zu hoch, müssen Sie Einspruch bei dem Finanzamt einlegen, das den Bescheid ausgestellt hat. Kommt es dadurch zu einem geänderten Fest­stel­lungs­be­scheid, wird im Nachgang der Bescheid für die Erbschafts- oder Schen­kungs­steu­er angepasst.

Idealerweise haben Sie bereits vor Abgabe der Steuererklärung einen Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter hinzugezogen, der ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten für Ihre Immobilie erstellt hat. Da Gutachter ge­set­zes­kon­for­me Be­wer­tungs­ver­fah­ren anwenden, wird das Finanzamt deren Wertermittlung für Ihre Immobilie normalerweise anstandslos anerkennen. Falls nicht, profitieren Sie bei einem Gutachten der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung von unserer kostenlosen Nachbetreuung: Wir stellen uns etwaigen Rückfragen der Finanzbeamten.

Liegt kein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten vor, neigen Finanzbeamte dazu, den steuerlich nicht abschreibbaren Bodenwert höher anzusetzen als nötig und den Gebäudewert, der bei vermieteten Immobilien die Ausgangsbasis für die Höhe der jährlichen Abschreibung für Abnutzung (AfA) bildet, niedriger.

Ist der Zug abgefahren und das Finanzamt stellt Ihnen einen Ein­heits­wert­be­scheid aus, der zu hoch ausfällt, benötigen Sie zur Ge­gen­ar­gu­men­ta­ti­on ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten. Damit dieses gegenüber Behörden und notfalls auch vor Gericht Bestand hat, muss es von einem öffentlich bestellten und vereidigten Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­gen angefertigt werden. Natürlich warten Sie durch das Anfechten des Steuerbescheids wesentlich länger auf die Rückzahlung zu viel entrichteter Steuern, als wenn Sie proaktiv ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten einreichen, das vom Finanzamt akzeptiert wird.

Einheitswert berechnen

Um den Einheitswert zu berechnen werden die Jahresrohmieten der Jahre 1935 (Ostdeutschland) beziehungsweise 1964 (Westdeutschland) herangezogen. Je nach Art der Immobilie unterscheidet sich dabei das Verfahren, wie der Einheitswert von Haus und Grund konkret ermittelt wird.

Einheitswert von Immobilien mit Ren­di­te­po­ten­zi­al berechnen

In den meisten Fällen wenden die Behörden eine stark vereinfachte und unpräzise Form des Er­trags­wert­ver­fah­rens an.

Formel:

Einheitswert Immobilie = Jahresrohmiete (Stichtag 1964 bzw. 1935) x Vervielfältiger

Der Vervielfältiger berücksichtigt die Einwohnerzahl, Baujahr und Bauweise.

In der Jahresrohmiete sind alle Einnahmen und Kosten enthalten – egal ob umlagefähig oder nicht. Ausnahmen: Heizung, Warm­was­ser­auf­be­rei­tung und die Kosten für den Fahrstuhl werden nicht berücksichtigt.

Gemäß Be­wer­tungs­ge­setz (§ 82 BewG) können wertmindernde sowie werterhöhende Umstände, die nicht in der Jahresrohmiete zur Geltung kommen, berücksichtigt werden. In diesem Fall wäre der Einheitswert der Ren­di­teim­mo­bi­lie in der obigen Formel nur ein Zwischenwert, der durch Zu- und Abschläge ergänzt würde.

Einheitswert von selbstgenutzten Immobilien berechnen

Wird die Immobilie selbst bewohnt oder Dritten mietfrei überlassen, setzt die Behörde als Be­mes­sungs­grund­la­ge den ortsüblichen Mietzins für ein vergleichbares Objekt (Ausstattung, Lage, Zustand) an.

Stehen keine Ver­gleichs­ob­jek­te zur Verfügung – wie beispielsweise bei Lu­xus­wohn­im­mo­bi­li­en – wird der Substanzwert ermittelt beziehungsweise in gewisser Weise das Sach­wert­ver­fah­ren angewandt.

Um den Gebäudewert zu ermitteln, werden zunächst die Nor­mal­her­stel­lungs­kos­ten nach den durch­schnitt­li­chen Baupreisen des Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punk­tes bestimmt und diese mit den Kubikmetern des umbauten Raumes multipliziert. Daraufhin werden die Al­ters­wert­min­de­rung sowie wertsteigernde und -senkende Umstände in Form von Zu- und Abschlägen berücksichtigt. Schließlich erfolgt gemäß Be­wer­tungs­ge­setz (§ 90 BewG) durch die sogenannte Wertzahl eine Angleichung an die lokalen Markt­ge­ge­ben­hei­ten.

Formel für die Berechnung des Einheitswertes in Anlehnung an das Sach­wert­ver­fah­ren.

Auch bei diesem Verfahren wendet der Fiskus andere Maßstäbe als ein Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­ger an – und zwar in der Regel nicht zugunsten des Steuerzahlers. Insbesondere den Bodenwert können Sachverständige nach anerkannten Methoden ganz legal niedriger rechnen als das Finanzamt.

Einheitswert von unbebauten Grundstücken berechnen

Wird der Einheitswert eines Grundstücks berechnet, auf dem kein Haus steht, ist die Formel kinderleicht.

Formel:

Einheitswert Grundstück = Quadratmeter x Bodenwert (von 1964 bzw. 1935)

Aber wie schon beim Einheitswert für eine Immobilie gilt auch für das unbebaute Grundstück: Der Bodenwert muss nicht so hoch ausfallen, wie das Finanzamt ihn auf Basis der Bodenrichtwerte berechnet.

Bestehen bereits Außenanlagen auf dem unbebauten Grundstück, beispielsweise eine Umzäunung, wird deren gemeiner Wert noch addiert.

Einheitswert ab 2025

Wie wird der Einheitswert vom Finanzamt ab 2025 berechnet? Für Immobilien soll weiterhin das Er­trags­wert­ver­fah­ren genutzt werden, um den Einheitswert zu berechnen. Allerdings erfolgt die Bewertung künftig nur noch nach fünf anstatt wie bisher 20 Parametern:

  • Art der Immobilie
  • Baujahr
  • Bodenrichtwert
  • Grund­stücks­flä­che
  • Statistische Nettokaltmiete

Alle sechs Jahre soll der Einheitswert einer Immobilie laut Be­wer­tungs­ge­setz (§ 21 BewG) neu erhoben werden, um auf Markthöhe zu bleiben. Die Berechnung sollen Mitarbeiter der Finanzbehörden durchführen. In der Fest­stel­lungs­er­klä­rung zum 1. Januar 2022 mussten Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer zudem Angaben zur Lage des Grundstücks und zur Wohnfläche machen.

Häufige Fragen zum Einheitswert

Plötzlich halten Sie einen Ein­heits­wert­be­scheid in den Händen und reiben sich verwundert die Augen. Der Freude darüber, dass Ihr Grundstück dem Ein­heits­wert­be­scheid zufolge plötzlich so viel wert ist, folgt schnell der Schock, wenn Sie sehen, wie viel Grundsteuer Sie ab sofort bezahlen müssen. Wir beantworten kurz und knapp oft gestellte Fragen zum Einheitswert.

Welche Rolle spielt der Einheitswert?

Der Einheitswert kann eine Rolle bei der Festlegung von Gebühren und Bei­trags­zah­lun­gen spielen. Darüber hinaus benötigen die Gemeinden den Einheitswert im Zusammenhang mit Grundstücken und Immobilien für die Gewerbesteuer. Relevant ist der Ein­heits­wert­be­scheid des Finanzamts zudem für die Besteuerung einer Zweitwohnung. Für die Grundsteuer spielt er in naher Zukunft keine Rolle mehr.

Einst bildete der Einheitswert auch die Be­steue­rungs­grund­la­ge für die Ge­wer­be­ka­pi­tal­steu­er (Be­triebs­ver­mö­gen), die Vermögenssteuer, die Erb­schafts­steu­er und die Schen­kungs­steu­er. Im Gegensatz zur Grundsteuer stuften die Richter diese Steuern oder ihre Be­rech­nungs­grund­la­ge auf Basis des Einheitswerts bereits in den 1990er-Jahren als ver­fas­sungs­wid­rig ein.

Berechnung der Zweitwohnungssteuer
Der Einheitswert wird für die Berechnung der Zweit­woh­nungs­steu­er benötigt.

Warum wird der Einheitswert ab 2025 nicht mehr für die Grundsteuer verwendet?

Der Einheitswert ist bis einschließlich 2024 die Grundlage für die Höhe der Grundsteuer. Da der Einheitswert allerdings auf Basis völlig veralteter Daten berechnet wird und von oberster gerichtlicher Instanz abgekanzelt wurde, gelten ab 2025 neue Be­rech­nungs­grund­la­gen für die Grundsteuer. Das kann je nach Region, Grundstück und Immobilie von Vorteil sein, aber auch gravierende finanzielle Nachteile für die Eigentümer haben. Wir haben alles Wissenswerte rund um die Grund­steu­er­re­form in unserem Grundsteuer-Ratgeber zu­sam­men­ge­stellt.

Wo finde ich eine Einheitswert-Tabelle?

Es gibt keine brauchbare Einheitswert-Tabelle. Der Einheitswert wird mittels Formel berechnet und bezieht sich auf die Lage und Güte der Immobilie. Ab 2025 würde eine etwaige Einheitswert-Tabelle ohnehin keine Rolle mehr spielen, weil das Modell vom Einheitswert zur Festsetzung der Grundsteuer dann im Papierkorb landet.

Wo finde ich den Einheitswert?

Jedes Grundstück und jede Immobilie erhält vom Finanzamt einen Einheitswert. Jeder Einheitswert bekommt ein eigenes Einheitswert-Aktenzeichen. Das Einheitswert-Aktenzeichen ist im Prinzip die Steuernummer einer Immobilie beziehungsweise eines Grundstücks. Den festgestellten Einheitswert ersehen Sie in Teil B auf Ihrem Ein­heits­wert­be­scheid.

Was müssen Grundstücks- und Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer machen, um den Einheitswert zu bestimmen?

Wer ein Haus baut oder in großem Maße umbaut, oder sein Grundstück aufteilt, muss dem Finanzamt Bescheid geben – sprich: einen Ein­heits­wert­be­scheid anfordern. Der Eigentümer erhält daraufhin einen Fragebogen und muss diesen zusammen mit folgenden Unterlagen ausgefüllt an das Finanzamt zurückschicken:

  • Angabe zu den Mieteinnahmen
  • Bauzeichnungen
  • Beschreibung des Grundstücks + Lageplan

Wie viele Ziffern hat das Einheitswert-Aktenzeichen?

Das Einheitswert-Aktenzeichen wird auch als Ein­heits­wert­num­mer bezeichnet und hat je nach Bundesland zwischen zehn und 17 Stellen plus Schrägstriche.

Die drei Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sowie Schleswig-Holstein haben zehn Ziffern. Die beiden ersten Ziffern sind die Nummer des Finanzamts, die drei nächsten Ziffern stehen für die Bezirksnummer, die vier darauffolgenden Ziffern geben die Un­ter­schei­dungs­num­mer an, die letzte Ziffer ist die Prüfziffer. Der Ein­heits­wert­be­scheid Ihres Grund­stücks­nach­barn beginnt also mit den fünf gleichen Ziffern wie Ihrer.

In Baden-Württemberg hat das Einheitswert-Aktenzeichen 16 Ziffern. Fest vergeben ist dabei die sechste Ziffer, die von zwei Schrägstrichen eingekesselt wird. Sie gibt Aufschluss über die Grundstücksart: Eine 7 steht für land- und fort­wirt­schaft­li­ches Vermögen, eine 9 für ein unbebautes Grundstück. Auch Hessen spendiert dem Einheitswert-Aktenzeichen 16 Ziffern und brandmarkt land- und forst­wirt­schaft­li­ches Vermögen mit einer 7 an der sechsten Stelle. Niedersachsen hat ebenfalls 16 Ziffern.

In den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehen die Aktenzeichen für wirtschaftliche Einheiten aus 17 Ziffern. Es sieht üblicherweise so aus: xxx/xxx/xxxx/xxx/xxx/x.

Nordrhein-Westfalen weicht etwas vom Format ab. xxx/xxx-1-xxxxx.x steht für land- und forst­wirt­schaft­li­ches Vermögen, xxx/xxx-3-xxxxx.x für Grundvermögen.

Wald
In manchen Bundesländern erhalten forst­wirt­schaft­li­che Grundstücke abweichende Einheitswert-Aktenzeichen.

Wann ist Stichtag für den Einheitswert?

Anders gefragt: Wann wird die Ein­heits­wert­fest­stel­lung vorgenommen?

Die Feststellung des Einheitswerts erfolgt zum 1. Januar des Jahres nach der Wertänderung. Wer im Jahr 2023 ein Haus (erheblich um-)baut, bekommt einen Ein­heits­wert­be­scheid mit Ein­heits­wert­fest­stel­lung zum 1. Januar 2024.

Wie funktioniert die Zu­rech­nungs­fort­schrei­bung im Ein­heits­wert­be­scheid?

Das Finanzamt fordert den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer zur Abgabe einer Fest­stel­lungs­er­klä­rung auf, wenn der Ein­heits­wert­be­scheid von Amts wegen geändert werden muss. Sprich: Sie müssen eine Steuererklärung abgeben.

Wechselt der Eigentümer, erfolgt eine Zu­rech­nungs­fort­schrei­bung. Das heißt, der neue Eigentümer erhält keine Angaben darüber, wie das Finanzamt den Einheitswert ermittelt hat. Das Finanzamt rechnet den Einheitswert in gleicher Höhe wie bisher für den vorherigen Eigentümer nun dem neuen Eigentümer zu.

Welche Fort­schrei­bun­gen bestehen für den Ein­heits­wert­be­scheid?

Neben der Zu­rech­nungs­fort­schrei­bung bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel kennt das Finanzamt noch die Art- und die Wert­fort­schrei­bung.

Die Wert­fort­schrei­bung erfolgt, wenn sich der Einheitswert des Grundstücks ändert und die Fort­schrei­bungs­gren­zen gemäß Be­wer­tungs­ge­setz (§ 22 BewG) überschritten werden. Dies geschieht meist durch eine Flächenänderung (zum Beispiel durch Parzellierung) oder durch Baumaßnahmen.

Eine Art­fort­schrei­bung erfolgt, wenn sich die Nutzungsart oder die Grundstücksart ändert. Beispielsweise kann eine Immobilie von Betriebs- in Privatvermögen überführt werden, wodurch sich ihre Nutzung ändert. Ein Grundstück kann von einem unbebauten Stück Land zu einem bebauten Grundstück werden.

Wo fordere ich den Ein­heits­wert­be­scheid an?

Das Finanzamt stellt den Einheitswert alle sechs Jahre neu fest und schickt Ihnen den Ein­heits­wert­be­scheid automatisch zu. Das kann bei erstmaliger Ausstellung bis zu einem Jahr dauern. Finden Sie den aktuell gültigen Ein­heits­wert­be­scheid nicht mehr, können Sie eine Kopie beim Finanzamt anfordern.

Was passiert bei einer fehlerhaften Ein­heits­wert­fest­stel­lung?

Sobald eine Ein­heits­wert­fest­stel­lung bestandskräftig ist, kann der Fehler erst mit Wirkung ab dem nächsten 1. Januar durch eine feh­ler­be­sei­ti­gen­de Fortschreibung korrigiert werden.

Was kann ich gegen einen zu hohen Einheitswert unternehmen?

Der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert für Ihre Immobilie erscheint Ihnen viel zu hoch? Legen Sie unverzüglich, auf jeden Fall innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ein­heits­wert­be­scheids Einspruch ein. Reichen Sie ein be­hör­den­kon­for­mes Wertgutachten ein, in dem ein öffentlich bestellter und vereidigter Sach­ver­stän­di­ger einen plausibleren Immobilienwert, der auch wertmindernde Faktoren berücksichtigt, bestätigt. Die Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung erfüllen diese Voraussetzung. Wir kümmern uns gerne, auch kurzfristig, um die Finanzamt gerechte Wertermittlung Ihrer Immobilie.

Verkehrswert statt Einheitswert

Sie sind der Meinung, Ihr Ein­heits­wert­be­scheid ist viel zu hoch? Wenn Ihr Anwesen aufgrund ob­jekt­spe­zi­fi­scher Grund­stücks­merk­ma­le deutlich weniger wert ist, unterbreiten wir Ihnen ein Fest­preis­an­ge­bot zur Ermittlung des Verkehrswerts.

Wenn Sie die Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung beauftragen, profitieren Sie von:

  • Behördlicher und gerichtlicher Anerkennung unserer öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen.
  • hoher Fach- und Sachkompetenz dank Praxiserfahrung und Zer­ti­fi­zie­run­gen.
  • regionaler Expertise – und zwar deutschlandweit.
  • dem Vier-Augen-Prinzip. Findet ein zweiter Sach­ver­stän­di­ger keine Fehler im Gutachten, wird auch das Finanzamt kaum eine Chance haben, den ermittelten Verkehrswert abzulehnen.
  • einer kostenlosen Nachbetreuung bei Ar­gu­men­ta­ti­ons­be­darf des Finanzamts.

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