Betriebskostenabrechnung für Mieter & Vermieter: Nebenkostenabrechnung verstehen
Die Betriebskostenabrechnung gibt Jahr für Jahr Aufschluss darüber, ob der Mieter im Vorfeld tatsächlich das bezahlt hat, was er verbraucht hat. Kommt es zu Abweichungen zwischen der Betriebskostenvorauszahlung und den realen Kosten, muss der Mieter entweder nachzahlen oder bekommt etwas vom Vermieter zurückerstattet. Was alles in die Betriebskostenabrechnung fällt, welche Fristen einzuhalten sind und wie Sie eine solche Abrechnung erstellen, erfahren Sie in diesem Ratgeber mit dem Motto: Nebenkostenabrechnung verstehen.
Hausverwalter erstellt Betriebskostenabrechnung.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Das Wichtigste in Kürze
- 2. Was ist eine Betriebskostenabrechnung?
- 3. Was ist der Unterschied zwischen Betriebs- und Nebenkosten?
- 4. Welches Gesetz regelt die Betriebskostenabrechnung?
- 5. Was enthält die Betriebskostenabrechnung?
- 6. Umlagefähige Betriebskosten einer Wohnung
- 7. Bedingt umlagefähige Betriebskosten
- 8. Welche Kosten kann der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen?
- 9. Betriebskosten berechnen – Beispiel mit Verteilerschlüssel
- 10. Bis wann muss die Betriebskostenabrechnung beim Mieter sein?
-
11. 8 häufige Fehler bei der Betriebskostenabrechnung vermeiden
- 11.1 Falscher Abrechnungszeitraum
- 11.2 Verspätete Abrechnung
- 11.3 Nicht umlagefähige Kosten sind enthalten
- 11.4 Mangelnde Nachvollziehbarkeit
- 11.5 Andere Verteilerschlüssel als im Mietvertrag festgelegt
- 11.6 Nicht abgezogene Gewerbeeinheit im Haus
- 11.7 Nicht alle Vorauszahlungen sind erfasst
- 11.8 Falsche Angaben (falscher Adressat, falscher Absender)
- 12. Betriebskostenabrechnung für Gewerbe
- 13. Das können Mieter gegen ihre Betriebskostenabrechnung tun
Das Wichtigste in Kürze
- Die Betriebskostenabrechnung betrifft Mieter und Vermieter.
- Der Vermieter muss die Betriebskosten abrechnen beziehungsweise erhält diese von der Hausverwaltung und leitet sie (ggf. bereinigt) an den Mieter weiter.
- Die Betriebskostenabrechnung stellt klar, ob der Mieter für den entsprechenden Zeitraum eine Nachzahlung zu tätigen hat oder ob er Geld vom Vermieter zurückerhält.
- Die Betriebskostenabrechnung enthält zahlreiche Posten, darunter Heizung, Wasser, Müllabfuhr sowie oftmals auch Treppenhausreinigung oder Grundsteuer.
- Wie hoch Betriebskosten im Endeffekt sind, hängt immer vom tatsächlichen Verbrauch ab. Dieser wird mit der Betriebskostenabrechnung erfasst.
- Abrechnungszeitraum und Umlagefähigkeit von Nebenkosten sind klar geregelt: Zwar gibt es kein Gesetz zur Betriebskostenabrechnung, aber das Bürgerliche Gesetzbuch und die Betriebskostenverordnung.
Was ist eine Betriebskostenabrechnung?
Die Betriebskostenabrechnung wird einmal pro Jahr erstellt und enthält die angefallenen Betriebs- und Nebenkosten der Immobilie. Diese Betriebskosten werden, soweit umlagefähig, auf die Mieter aufgeteilt. Neben den anteiligen Betriebskosten enthält die Abrechnung auch die verbrauchsabhängigen Nebenkosten des jeweiligen Mieters (Gas, Heizung, Wasser, ggf. Strom).
Was ist der Unterschied zwischen Betriebs- und Nebenkosten?
Betriebskostenabrechnung und Nebenkostenabrechnung werden häufig synonym gebraucht. Dabei gibt es tatsächlich Unterschiede.
Betriebskosten sind Gebühren, die laufend zu bezahlen und die dem Mieter zuzutragen sind (Heizung, Wasser etc.). Als Nebenkosten werden alle Kosten bezeichnet, die dem Vermieter in Zusammenhang mit der Immobilie entstehen. Darunter fallen auch Kosten für Reparaturen, Instandhaltung und Verwaltung. Diese Nebenkosten kann der Vermieter allerdings nicht auf die Mieter umlegen. Nur die Betriebskosten können gemäß Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf den Mieter übertragen werden.
Welches Gesetz regelt die Betriebskostenabrechnung?
Ein Gesetz, das sich ganz konkret mit der Nebenkostenabrechnung oder Betriebskostenabrechnung beschäftigt, gibt es nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt in § 556 BGB zumindest den Rahmen vor. Demnach muss die Betriebskostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellt und übermittelt worden sein. Zahlreiche weitere Details werden in der Betriebskostenverordnung näher erläutert.
Was enthält die Betriebskostenabrechnung?
Bei einer Betriebskostenabrechnung kommen einige Posten zusammen – von der Heizung bis zum Waschkeller können die Kosten reichen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick darüber, welche Kosten auf den Mieter im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung zukommen und welche Kosten ihn nicht berühren.
Betriebskostenabrechnung: Kosten für den Mieter
Umlagefähige Betriebskosten einer Wohnung
Zu den Betriebskosten für eine Wohnung gehören Nebenkosten, die immer auf den Mieter umgelegt werden können, sowie Posten, die nur unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mieter übertragbar sind. Zu den stets umlagefähigen Betriebskosten gehören Heizung, Müll, Wasser, Beleuchtung, Gartenpflege, Grundsteuer, Straßenreinigung und Waschkeller.
Heizung
Die Kosten einer Zentralheizung inkl. Abgasanlage und Eichkosten dürfen umgelegt werden. Handelt es sich um Fernwärme und nicht um Wärme von einer Zentralheizung, darf der Vermieter die Kosten für den Lieferanten auf den Mieter umlegen. Bei Etagenheizungen dürfen die Kosten für Wartung und Reinigung ebenfalls an den Mieter weitergereicht werden.
Müllentsorgung
Kosten für Müllentsorgung sind immer umlagefähig. Hierfür gelten folgende Richtlinien: Entrümpelungen, Sperrmüllabholungen etc. dürfen nur dann umgelegt werden, wenn sie allgemein gehalten und keinem individuellen Verursacher zugerechnet werden können. Ist nur eine einzelne Person für anfallenden Sperrmüll verantwortlich, dürfen die Kosten für dessen Entsorgung nicht der Gesamtheit aufgetan werden.
Sonderfall: Darf ein Vermieter die Kosten für den Sperrmüll, den Unbekannte illegal im Hof, Hausflur etc. abgestellt haben, auf die Mieter übertragen? Ja, das darf er! Wenn er dafür sorgt, dass regelmäßig Sperrmüll – egal, woher er kommt – von den Gemeinschaftsflächen entfernt wird, kann er die Kosten dafür umlegen. Eine einmalige Entrümpelungsaktion darf hingegen nicht umgelegt werden.
Wasserversorgung
Verbrauch nach Zählerstand, Grundgebühr, Wartungskosten sowie Betriebsstrom darf der Vermieter auf den Mieter umlegen. Die Erwärmung des Wassers wird meist unter einem eigenen Punkt („Warmwasser“) abgerechnet.
Beleuchtung
Die Stromkosten für Beleuchtungseinheiten für Treppenhaus, gemeinschaftliche Außenflächen etc. kann der Vermieter auf die Mieter umlegen – Reparaturkosten hingegen nicht. Das gilt übrigens für jegliche Arten von Reparaturkosten.
Grundsteuer
Die Grundsteuer, die für den Wohnraum in einem Haus zu entrichten ist, darf der Vermieter auf den Mieter übertragen. Unterhält er zusätzlich zu den Wohneinheiten im selben Haus ein Gewerbe und bezahlt dafür weitaus mehr Grunderwerbssteuer, muss er die Gesamtkosten der Grundsteuer kürzen, bevor sie auf den Mieter umgelegt werden.
Pflege von Garten und Grünflächen
Kosten für die Instandhaltung von gemeinsamen Grünanlagen können umgelegt werden. Das gilt auch für einen privaten, zur Anlage gehörenden Spielplatz. Übernimmt der Hauswart diese Aufgabe, sind die Kosten für Gartenpflege im Posten „Hauswart“ enthalten.
Rasenmähen ist Aufgabe des Hausmeisters – und bei Grünflächen, die allen Hausbewohnern zugänglich sind, umlagefähig.
Straßenreinigung
Kosten für die Straßenreinigung sind immer umlagefähig. Zu den Kosten für die Straßenreinigung zählen beispielsweise der Winterdienst (Schnee- und Eisbeseitigung) oder die Beseitigung von Müll (siehe weiter oben). Auch für Niederschlagswasser erhebt die Kommune Gebühren (für die Kanalisation), die Einzug in die Betriebskostenabrechnung finden und umgelegt werden dürfen.
Versicherungen
Die Kosten für eine Wohngebäudeversicherung und eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung darf der Vermieter auf die Mieter umlegen. Eine private Rechtsschutzversicherung darf er aber nicht auf die Mieter abwälzen.
Waschkeller
Gibt es einen gemeinsamen Waschkeller, darf der Vermieter die Kosten für Strom, Wartung und Reinigung desselben auf den Mieter umlegen. Wasserkosten dürfen aber nur dann verrechnet werden, wenn diese nicht schon im Punkt „Wasserversorgung“ untergebracht wurden.
Bedingt umlagefähige Betriebskosten
Betriebskosten wie Gebäudereinigung, Hauswart, Rauchmelder, Schornsteinfeger und Ungezieferbekämpfung können nicht immer auf den Mieter abgewälzt werden.
Gebäudereinigung
Beauftragt der Vermieter ein Reinigungsunternehmen, das Flure, Treppenhaus etc. putzt, darf er die Kosten dafür dem Mieter in Rechnung stellen – ebenso die Kosten für Reinigungsmittel. Gibt es einen Hausmeister und dieser kümmert sich um die Reinigung, müssen die Personalkosten von den Reinigungskosten abgezogen werden.
Wenn die Mieter selbst die Gebäudereinigung übernehmen (weil es im Mietvertrag so festgehalten wird), darf der Vermieter dafür auch keine Reinigungskosten verlangen – daher handelt es sich bei der Gebäudereinigung um bedingt umlegbare Kosten.
Glasfaser
Laut Telekommunikationsgesetz (§ 72 TKG) muss ein Entgelt für die Bereitstellung von Glasfaser entrichtet werden. Dieses Bereitstellungsentgelt beläuft sich auf maximal 60 Euro pro Jahr und Wohneinheit und darf in Summe nur 300 Euro, bei unzureichender Refinanzierung höchstens 540 Euro betragen. Aber wer zahlt?
Hierzu befindet § 556 Absatz 3a: „Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.“
Hauswart
Grundsätzlich muss der Vermieter auf eigene Kosten dafür sorgen, dass das Mietobjekt in einem gebrauchsfähigen Zustand ist. Daher dürfen – sollte der Vermieter für die Instandhaltung des Gebäudes einen Hauswart einstellen – Kosten für Reparaturen und Verwaltungsarbeiten, die der Hauswart durchführt, nicht auf den Mieter umgelegt werden. Der Lohn für den Hauswart kann dem Mieter hingegen schon berechnet werden.
Rauchmelder
Im Grunde können Kosten für Rauchmelder nicht auf den Mieter umgelegt werden. Es handelt sich hierbei um Anschaffungs- beziehungsweise Einmalkosten. Umlagefähig sind diese Rauchmelder-Kosten nur, wenn sie explizit in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Der Vermieter kann die Kosten für Rauchmelder an anderer Stelle hereinholen – nämlich über eine erhöhte Miete.
Rauchmelder sind prinzipiell nicht Teil der Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden können.
Schornsteinfeger
Wird die Arbeit eines Schornsteinfegers notwendig, dürfen Kehrgebühren auf den Mieter umgelegt werden – das aber nur, wenn diese nicht schon in den Heizungskosten abgerechnet wurden.
Ungezieferbekämpfung
Kosten für Ungezieferbekämpfung dürfen nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn solch eine Aktion regelmäßig stattfindet (ähnlich wie bei der Sperrmüllentsorgung). Handelt es sich um eine einmalige Beseitigung, dürfen die Kosten dafür nicht umgelegt werden.
Welche Kosten kann der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen?
Die einzelnen Posten, die ein Vermieter nicht auf den Mieter umlegen kann, haben wir oben bereits teilweise angeschnitten. Hier finden Sie auf einen Blick alle Kostenpositionen, die ein Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nicht auf den Mieter übertragen kann.
- Einmalige Kosten: Einmalige Kosten beschreiben oftmals Anschaffungskosten (sei es für Gartengeräte oder auch Rauchmelder). Unter einmalige Kosten fallen aber auch einmalige Entrümpelungen, Ungezieferbekämpfung etc. Insofern diese nicht regelmäßig durchgeführt werden, dürfen die Kosten dafür nicht auf den Mieter umgelegt werden.
- Erneuerung des Gehwegbelages: Muss ein Gehweg erneuert werden, sind diese Kosten vom Vermieter zu tragen, da es hierbei darum geht, das Gebäude und alles drumherum nutzungsfähig zu halten.
- Grunderwerbssteuer: Betreibt der Vermieter ein Gewerbe im selben Haus, wo er auch Wohnungen vermietet, muss er Grunderwerbssteuer zahlen. Da diese in der Regel wesentlich höher ist als die Grundsteuer für die Wohnungsvermietung, muss er die Kosten entsprechend kürzen, bevor er sie auf die Mieter umlegt.
- Kabelanschluss: Die Kosten für einen Kabelanschluss dürfen spätestens ab Juli 2024 nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden. Wer vor dem 1. Dezember 2021 noch einen Kabelanschluss installiert hat, darf die Kosten dafür bis längstens Ende Juni 2024 umlegen. Ein Kabelanschluss, der nach dem 30. November 2021 eingerichtet wurde, darf mit sofortiger Wirkung nicht mehr auf Mieter abgewälzt werden.
- Rauchmelder: Ein Rauchmelder fällt unter Anschaffungs- bzw. Einmalkosten und ist daher nicht umlagefähig. Kauft der Vermieter aber Rauchmelder, kann er diese in Form einer erhöhten Miete geltend machen.
- Rechtsschutzversicherung: Eine Rechtsschutzversicherung, die der Vermieter privat abgeschlossen hat, ist nicht umlagefähig.
- Reparaturkosten: Reparaturkosten jeglicher Art dürfen grundsätzlich nicht auf die Mieter umgelegt werden. Hierfür wird unter Umständen die Instandhaltungsrücklage angezapft.
Diese Betriebskosten kann der Vermieter nicht oder nur bedingt umlegen.
Betriebskosten berechnen – Beispiel mit Verteilerschlüssel
Wie die Betriebskostenabrechnung konkret erfolgt, hängt vom Verteilerschlüssel ab.
Gehen wir von folgenden, vertraglich festgelegten Parametern aus:
- Ein Mietshaus umfasst 12 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 800 m².
- Es wohnen 30 Personen im Haus.
Die Betriebskosten werden folgendermaßen berechnet:
- Niederschlagswasser, Grundsteuer und Gartenpflege nach Wohnfläche
- Müll und Reinigung nach Personen
- Heizung und Wasser nach persönlichem Verbrauch
In der Wohnung 1 links im Erdgeschoss wohnen Paula und Max auf 60 m² Wohnfläche. Das entspricht 13,33 Prozent der gesamten Wohnfläche.
Kostenart | Gesamtkosten | Verteilerschlüssel | Anteil Paula & Max | Kosten |
Heizung | 15.000 | Verbrauch | Zählerstand | 1.200 |
Wasser | 7.200 | Verbrauch | Zählerstand | 650 |
Gartenpflege | 960 | Wohnfläche | 13,33 | 72 |
Grundsteuer | 1.100 | Wohnfläche | 13,33 | 83 |
Müll | 1.400 | Personen | 2 | 93 |
Niederschlag | 700 | Wohnfläche | 13,33 | 53 |
Reinigung | 2.000 | Personen | 2 | 133 |
Betriebskosten | 28.360 | 2.283 |
Paula und Max bezahlen zusätzlich zu ihrer Miete pro Monat eine Vorauszahlung für die Betriebskosten in Höhe von 160 Euro. Auf das Jahr hochgerechnet beträgt ihre Betriebskostenvorauszahlung also 1.920 Euro. Paula und Max müssen nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung 363 Euro nachzahlen.
Bis wann muss die Betriebskostenabrechnung beim Mieter sein?
Sowohl Vermieter als auch Mieter haben in Bezug auf die Betriebskostenabrechnung Fristen einzuhalten: Zunächst gilt eine Frist für die Abrechnung der Betriebskosten, dann gilt eine Frist für die Nachzahlung.
So viel Zeit hat der Vermieter mit der Betriebskostenabrechnung
Der Vermieter hat nach Ende des Abrechnungszeitraumes 12 Monate, um die Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Tut er das nicht, muss der Mieter keine Nachzahlungen leisten, insofern welche fällig gewesen wären. Hat aber der Mieter weniger verbraucht, als er gezahlt hat, muss der Vermieter ihm die entsprechende Summe rückerstatten – und zwar umgehend.
Bis dahin muss die Nachzahlung durch den Mieter erfolgen
Dasselbe gilt für den Mieter. Er muss eine etwaige Nachzahlung unmittelbar nach Erhalt und Prüfung der Betriebskostenabrechnung begleichen – insofern er mehr verbraucht hat, als mit der Vorauszahlung abgedeckt wurde. Hat er die Rechnung nach 30 Tagen nicht beglichen, ist der Mieter im Zahlungsverzug und der Vermieter kann mahnen oder die Nachzahlungsansprüche einklagen. Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung kann der Mieter bis zu 12 Monate nach Erhalt derselbigen geltend machen.
8 häufige Fehler bei der Betriebskostenabrechnung vermeiden
Da sie umfangreich werden kann und sich Regelungen ändern, kommen bei einer Betriebskostenabrechnung immer wieder Fehler vor. Wir stellen die häufigsten vor.
Falscher Abrechnungszeitraum
Die Abrechnung der Betriebskosten muss sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten beziehen. Zieht ein Mieter unterjährig ein oder aus, muss der Abrechnungszeitraum entsprechend gekürzt werden (vom letzten Abrechnungstermin bis zum Übergabetermin der Wohnung). Der Abrechnungszeitraum muss gemäß Betriebskostenverordnung nicht unbedingt dem Kalenderjahr entsprechen, sondern wird im Vertrag festgelegt.
Verspätete Abrechnung
Der Vermieter muss die Abrechnung rechtzeitig an seinen Mieter übergeben. Dafür muss er im Notfall zur Aufstellung der Abrechnung selbst in die Belege bei der Hausverwaltung schauen und so die auf den Mieter umlagefähigen Nebenkosten ermitteln.
Nicht umlagefähige Kosten sind enthalten
Hier liegt es vor allem am Mieter, Posten für Posten in der Abrechnung durchzugehen und jene zu identifizieren, die gar nicht hineingehören. Auskunft hierzu gibt der Mietvertrag beziehungsweise die Betriebskostenverordnung.
Mangelnde Nachvollziehbarkeit
Der Vermieter muss die anfallenden Betriebskosten nach den jeweiligen Positionen aufschlüsseln und für eine übersichtliche und nachvollziehbare Gesamtdarstellung sorgen. Die Abrechnung muss für jeden potenziellen Mieter einfach und verständlich formuliert sein. Genauso transparent muss auch der Verteilerschlüssel sein, nach dem abgerechnet wurde (nach Wohneinheit, nach Personenanzahl, nach Verbrauch etc.).
Andere Verteilerschlüssel als im Mietvertrag festgelegt
Der Verteilerschlüssel ist die Einheit, nach der die Betriebskosten abgerechnet werden. Prinzipiell gibt es vier Möglichkeiten, abzurechnen:
- Abrechnung nach Verbrauch: Dieser Verteilerschlüssel ist nur für verbrauchsabhängige, „warme“ Betriebskosten wie Wasser oder Heizung anwendbar.
- Abrechnung nach Wohnflächenanteil: Hier können nur „kalte“ Nebenkosten verrechnet werden. Die Gesamtbetriebskosten werden dem Mieter entsprechend seines Anteils an der Gesamtwohnfläche in Rechnung gestellt.
- Abrechnung nach Personenanzahl: Die „kalten“ Betriebskosten werden entsprechend der Personenanzahl, die in der Wohneinheit wohnt, umgelegt. Handelt es sich beispielsweise um eine WG und eine Person verursacht mehr Kosten als die andere, ist dieser Verteilerschlüssel nicht geeignet, da er nicht auf die Individuen achtet, sondern auf die Gesamtzahl der Personen.
- Abrechnung nach Wohneinheit: Die kalten Nebenkosten werden nach der Anzahl der Wohneinheiten eines Mietshauses verteilt. Dieser Schlüssel ergibt nur Sinn, wenn alle Wohneinheiten einen ähnlich hohen Verbrauch haben.
Mieter sollten überprüfen, ob die Abrechnung nach dem Verteilerschlüssel aufgestellt wurde, der im Mietvertrag festgelegt ist. Steht im Mietvertrag darüber nichts, wird meist über die Wohnfläche abgerechnet. Eine Ausnahme bilden die Heizkosten, die sich ebenso wie Warmwasser nach dem individuellen Verbrauch richten.
Warum ist es nun aber so wichtig, auf den Verteilerschlüssel zu achten? Wohnungseigentümer ziehen als Abrechnungseinheit oft die sogenannten Miteigentumsanteile heran, die auf eine Wohnung entfallen. Hierbei zahlt der Mieter überproportional viele Betriebskosten, wenn die Miteigentumsanteile der Wohnung größer sind als das Verhältnis der eigentlichen Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche des Hauses. Steht im Mietvertrag, dass Ihre Betriebskosten nach Wohnfläche abgerechnet werden, sollten Sie den Vermieter darauf aufmerksam machen.
Betriebskostenabrechnung nach Verteilerschlüssel
Nicht abgezogene Gewerbeeinheit im Haus
Eine im Haus befindliche Gewerbeeinheit muss von den Gesamtbetriebskosten für den Mieter abgezogen werden. Ein Betrieb in einem Mietshaus verbraucht in der Regel wesentlich mehr Ressourcen als eine Privatperson. Daher muss von den Betriebskosten ein entsprechender Teil für das Gewerbe abgezogen werden.
Nicht alle Vorauszahlungen sind erfasst
Der Vermieter muss in der Betriebskostenabrechnung alle Vorauszahlungen erfassen, die der Mieter im Laufe des Abrechnungszeitraums an den Vermieter überwiesen hat. Mieter sollten in jedem Fall in der fertigen Abrechnung nochmal prüfen, ob die Vorauszahlungen auch tatsächlich aufgelistet sind.
Falsche Angaben (falscher Adressat, falscher Absender)
Wichtig, um für die notwendige Transparenz und Glaubwürdigkeit zu sorgen, ist die Richtigkeit aller Angaben in der Abrechnung. Das klingt banal, ist aber von höchster Priorität. Der Vermieter muss in der Abrechnung ersichtlich machen, dass diese von ihm stammt. Seine Anschrift sollte daher gut sichtbar im Briefkopf aufgeführt sein. Darüber hinaus muss die Abrechnung ordentlich an den beziehungsweise die Mieter (alle!) adressiert werden.
Wird die Betriebskostenabrechnung von einer Hausverwaltung erstellt, die der Mieter noch nie zuvor zur Kenntnis nehmen konnte, muss eine entsprechende Vollmacht mitgeschickt werden.
Häufige Fehler bei der Betriebskostenabrechnung.
Betriebskostenabrechnung für Gewerbe
Gewerbliche Mieter stuft der Gesetzgeber als auf Augenhöhe mit dem Vermieter – und damit weniger schützenswert ein. Zwar gilt auch für die Betriebskostenabrechnung im Gewerbe eine Frist von 12 Monaten bis zur Aushändigung, allerdings darf der Vermieter sein etwaiges Versäumnis innerhalb von drei Jahren nachholen.
Zudem darf der Vermieter deutlich mehr von den Betriebskosten auf den gewerblichen Mieter umlegen. So darf der Vermieter die Kosten, die zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung anfallen, ebenso wie die Verwaltungskosten an den Gewerbemieter weiterreichen, sofern diese Kosten im Gewerbemietvertrag als umlagefähig deklariert werden. In der Betriebskostenabrechnung für eine Wohnung dürfen hingegen keine Verwaltungskosten auf den Mieter abgewälzt werden.
Das können Mieter gegen ihre Betriebskostenabrechnung tun
Haben Sie als Mieter Zweifel an der Abrechnung durch Ihren Vermieter? Prüfen Sie die Betriebskostenabrechnung und gleichen Sie diese mit der Betriebskostenverordnung ab. Bei Unstimmigkeiten legen Sie Widerspruch ein.
Prüfen Mieter die Betriebskostenabrechnung?
Als Mieter haben Sie immer das Recht, Belege bei Ihrem Vermieter einzusehen und die Abrechnung so zu überprüfen. Machen Sie sich am besten Fotos oder Kopien von den Belegen. Wenn das nicht möglich ist, schreiben Sie sich Aussteller, Datum, Nebenkostenposition und Rechnungsbetrag auf. So können Sie die Kosten im Zweifelsfall von einem Rechtsexperten überprüfen lassen.
Ist ein Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung möglich?
Ja. Als Mieter können Sie Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen, falls Sie Zweifel an Ihrer Richtigkeit haben. Sind Kosten enthalten, die nicht enthalten sein sollten, dürfen Sie innerhalb eines Jahres nach Erlangen der Abrechnung Widerspruch einlegen. Der Mieterbund veröffentlicht zur Orientierung regelmäßig und regional einen Betriebskostenspiegel.