Der Traum vom Eigenheim: Flachdach, zweistöckig und eine Gesamthöhe von zehn Metern. Doch Ihre konkreten Vorstellungen vom eigenen Haus lassen sich nicht überall verwirklichen. Wie ein Grundstück bebaut werden darf, regelt der Bebauungsplan (B-Plan). Erfahren Sie, wozu ein Bebauungsplan gut ist, warum Sie ihn unbedingt vor dem Erwerb eines Grundstücks einsehen sollten und wie Sie ihn richtig lesen.

Entstehung einer Neubausiedlung auf Basis des Bebauungsplans aus der Vogelperspektive
Aus dem Bebauungsplan kann abgeleitet werden, wie und wo gebaut werden darf.

Das Wichtigste in Kürze

  • In einem Bebauungsplan ist geregelt, wie und wo gebaut werden darf. Bebauungspläne sind gemeindliche Satzungen.
  • Die rechtlichen Vorschriften für einen Bebauungsplan sind im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
  • Normalerweise entsteht der Bebauungsplan basierend auf dem Flä­chen­nut­zungs­plan. Durch das Instrument des Par­al­lel­ver­fah­rens können Änderungen und Ergänzungen in beiden Plänen aber auch gleichzeitig erfolgen.
  • Es gibt drei un­ter­schied­li­che Arten eines Bebauungsplans: qualifiziert, einfach und vorhabenbezogen.
  • Als Mindestmaß muss ein Bebauungsplan Festsetzung über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grund­stücks­flä­chen und örtliche Verkehrsflächen enthalten.
  • Der Bebauungsplan kann beim Bauamt, der Ge­mein­de­ver­wal­tung, dem Stadt­pla­nungs­amt oder online eingesehen werden.
  • Als Hilfsmittel für die Zei­chen­er­klä­rung des Bebauungsplans gibt es die Bau­nut­zungs­scha­blo­ne.

Erklärung: Was ist ein Bebauungsplan?

In einem Bebauungsplan, kurz B-Plan genannt, wird klar geregelt, wie und was gebaut werden darf. Anhand des B-Plans lässt sich erkennen, ob sich ein Grundstück in einem reinen Wohngebiet, in einem Gewerbe- oder Industriegebiet oder in einem Mischgebiet befindet. Zudem beeinflusst ein Bebauungsplan den Wert eines Grundstücks. Je größer die Fläche, die überbaut werden darf, desto wertvoller ist das Grundstück.

André Heid
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Kommunale Bauleitplanung

Ohne eine geregelte Bauleitplanung würde ein baulicher Wildwuchs entstehen. Kleine Wohnhäuser stünden neben großen In­dus­trie­be­trie­ben, Hochhäuser neben denk­mal­ge­schütz­ten Gebäuden und der Nachbar könnte ohne Mindestabstand seinen neuen Anbau direkt bis an die Grund­stücks­gren­ze setzen. Anhand von Baugrenzen wird bestimmt, in welchem Bereich gebaut werden darf und wo nicht, sodass die Grenzbebauung schriftlich geregelt ist. Wie detailliert die Vorgaben im Bebauungsplan sind, ist je nach Bundesland und Kommune sehr unterschiedlich. Manchmal wird sogar die Farbe der Dacheindeckung oder die Fas­sa­den­ge­stal­tung vorgeschrieben.

Ein Bebauungsplan besteht meistens aus einem beschreibenden Textteil mit Erläuterungen und einem oder mehreren Planzeichnungen, in denen die Festlegungen grafisch dargestellt sind. Der Maßstab beträgt meist 1:500 oder 1:1000.

Ein Bebauungsplan ist eine gemeindliche Satzung. Aus dem übergeordneten Flä­chen­nut­zungs­plan wird der Bebauungsplan entwickelt. Diese zwei Pläne bilden zusammen mit der Ver­än­de­rungs­sper­re die Bauleitplanung.

Der Flä­chen­nut­zungs­plan (auch F-Plan genannt) umfasst in der Regel das gesamte Gemeindegebiet. Als vorbereitender Bauleitplan werden im F-Plan noch keine verbindlichen Festsetzungen getroffen.

Mit dem Erlass einer Ver­än­de­rungs­sper­re gemäß § 14 BauGB können Kommunen während der Entstehungszeit eines Bebauungsplans die Errichtung von baulichen Anlagen in dem betroffenen Gebiet verhindern.

In einem Stadtbezirk oder in einer Gemeinde gibt es meistens mehrere B-Pläne. In der Regel sind diese nach Ortsteilen oder Grund­stücks­grup­pen gegliedert. Wichtig ist, dass sie über­schnei­dungs­frei sind und keine Lücken vorliegen.

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Vorteile von Bebauungsplänen

  • Mehr Pla­nungs­si­cher­heit für den Bauherrn
  • Vereinfachung des Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­rens für das Bauprojekt
  • Notwendige Unterlagen weniger umfangreich
  • Geringere Kosten für die Baugenehmigung als für Bauprojekte außerhalb eines Bebauungsplans
  • Schutz von Ein­zel­in­ter­es­sen
  • Mindestmaß an Einheitlichkeit für ein sauberes Siedlungsbild
  • Erhaltung des regionalen Charakters
  • Verhinderung eines baulichen Wildwuchses
  • Steuerung des Wachstums einer Kommune
  • Be­rück­sich­ti­gung des Umwelt- und Naturschutzes

Nachteile von Bebauungsplänen

  • Einschränkungen in der Verwirklichung von ar­chi­tek­to­ni­schen Vorstellungen
  • Bei Verstößen: Strafzahlungen, Baustopp oder Rückbau
  • Änderungen nur schwer durchsetzbar
Siedlungsgebiet mit gleichen Dachformen geregelt durch den Bebauungsplan
Der B-Plan regelt unter anderem, welche Dachformen und Dachneigungen erlaubt sind.

Drei verschiedene Arten von Bebauungsplänen

Zur Erklärung: Man unterscheidet zwischen drei un­ter­schied­li­chen Arten von Bebauungsplänen: qualifiziert, vorhabenbezogen und einfach. Welche Art vorliegt, ist abhängig von der Fest­set­zungs­dich­te beziehungsweise vom Regelungsinhalt.

Qualifizierter Bebauungsplan – § 30 Abs. 1 BauGB

Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt vor, wenn Vorschriften über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grund­stücks­flä­chen und die örtlichen Verkehrsflächen bestimmt sind. Der qualifizierte B-Plan ist meist sehr detailliert und wird in § 30 Abs. 1 BauGB geregelt. Das Bauvorhaben ist im Sinne des qualifizierten B-Plans bau­pla­nungs­recht­lich zulässig, wenn das Projekt den Bestimmungen des Bebauungsplans nicht widerspricht.

Vor­ha­ben­be­zo­ge­ner Bebauungsplan – § 30 Abs. 2 BauGB

Der vor­ha­ben­be­zo­ge­ne Bebauungsplan stellt eine Sonderform des Baubauungsplans dar und wird in § 30 Abs. 2 BauGB und § 12 Abs. 1 BauGB geregelt. Diese Art von B-Plan besteht aus einem Durch­füh­rungs­ver­trag, der Satzung der Gemeinde und dem Vorhaben- und Er­schlie­ßungs­plan eines (privaten) Investors. Die Gemeinde wägt nach Antragsstellung durch den Vorhabenträger die öffentlichen Belange mit privaten Interessen ab. Wird dem Antrag stattgegeben, wird ein Durch­füh­rungs­ver­trag aufgesetzt, worin alle Verpflichtungen schriftlich festgehalten werden.

Einfacher Bebauungsplan – § 30 Abs. 3 BauGB

Der einfache Bebauungsplan ist in § 30 Abs. 3 BauGB geregelt und liegt immer dann vor, wenn die Min­dest­an­for­de­run­gen an Festsetzungen nicht erfüllt sind. Es werden also teilweise keine Bestimmungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grund­stücks­flä­chen oder die örtlichen Verkehrsflächen gemacht. Ist dies der Fall, greift § 34 BauGB, wonach sich die fehlenden Vorschriften aus der Bebauung der vorhandenen Nach­bar­grund­stü­cke ableiten. Der Neubau muss sich in die Umgebung integrieren. Grundsätzlich regelt der einfache Bebauungsplan das Bauvorhaben bau­pla­nungs­recht­lich nicht abschließend.

Anbau an ein Wohnhaus genehmigt durch die Vorschriften im Bebauungsplan
Anbauten an ein Wohnhaus dürfen den bau­pla­nungs­recht­li­chen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht widersprechen.

Zei­chen­er­klä­rung: So lesen Sie den Bebauungsplan richtig

Mögliche inhaltliche Aspekte eines B-Plans sind in insgesamt 26 Punkten in § 9 BauGB aufgelistet. Ein Bebauungsplan kann beispielsweise Vorschriften zu folgenden Bereichen beinhalten:

  • Baulasten: Geh- und Fahrrechte sowie Leitungsrechte
  • Dachvorgaben: Ausrichtung des Dachfirstes, Dachform, Dachneigung und Material der Dacheindeckung
  • Bauweise: Offene oder geschlossene Bebauung
  • Abstandsflächen: Mindestabstand zum Nach­bar­grund­stück
  • Örtliche Verkehrsflächen wie Fuß­gän­ger­be­rei­che und PKW-Stellplätze
  • Art und Maß der baulichen Nutzung
  • Farbe und Materialien der Fassade
  • Ort und Art der Bepflanzung sowie öffentliche und private Grünflächen
  • Ver­sie­ge­lungs­in­ten­si­tät
  • Art der Wärmeerzeugung
  • Denk­mal­schutz­auf­la­gen und Um­welt­schutz­maß­nah­men
  • Standort des Gebäudes auf dem Grundstück
  • Flächen für die allgemeine Nutzung sowie für Sport- und Spielanlagen
  • Land­wirt­schaft­li­che Flächen und Waldgebiete
  • Mindest- und Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke
  • Flächen für die Was­ser­wirt­schaft, Flächen für Hoch­was­ser­schutz­an­la­gen und für Abfall- und Ab­was­ser­be­sei­ti­gung

Um den Bebauungsplan richtig lesen zu können, sind einige Formeln und Abkürzungen wichtig. Zahlreiche Signaturen, Farben und Linien, die im B-Plan verwendet werden, sind durch die Plan­zei­chen­ver­ord­nung (PlanZV) normiert und können dort eingesehen werden. In der Bau­nut­zungs­ver­ord­nung (BauNVO) ist festgelegt, welche Nutzungen zugelassen werden können und wie beispielsweise die Regelungen zur Bauweise und zu Abstandsflächen zu interpretieren sind.

Die Bau­nut­zungs­scha­blo­ne ist keine Schablone im eigentlichen Sinne, sondern eine Tabelle, in welcher wichtige Auflagen und nähere Details zu einem Grundstück dargestellt sind. Sie liegt dem Bebauungsplan entweder bei oder ist auf ihm vermerkt. Die Nut­zungs­scha­blo­ne liefert Informationen über die Art der baulichen Nutzung, die Anzahl zulässiger Vollgeschosse, die Grund- und Ge­schoss­flä­chen­zahl, über die maximal zulässige Trauf- und Firsthöhe sowie über zulässige Haustypen und Dachformen. Sie liefert im Prinzip die Zei­chen­er­klä­rung für den Bebauungsplan.

Teilausschnitt eines Bebauungsplans
Abbildung eines Teil­aus­schnit­tes eines Bebauungsplans inklusive Bau­nut­zungs­scha­blo­ne und Legende.

Als Mindestmaß müssen in einem Bebauungsplan folgende Punkte eingetragen sein:

  • Art der baulichen Nutzung
  • Maß der baulichen Nutzung
  • Überbaubare Grund­stücks­flä­chen
  • Örtliche Verkehrsflächen

Art der baulichen Nutzung

Die Art der baulichen Nutzung legt fest, ob es sich um ein reines Wohngebiet oder ein Mischgebiet handelt, in dem auch gewerbliche Bauflächen vorgesehen sind. In § 1 BauNVO wird zwischen Wohnbauflächen (W), gemischten Bauflächen (M), gewerblichen Bauflächen (G) und Son­der­bau­flä­chen (S) unterschieden.

Die Art der baulichen Nutzung wird im B-Plan folgendermaßen abgekürzt:

Allgemeine Art Baugebiet Abkürzung Paragraph Zweck & Charakter
Wohnbaufläche (W)

Klein­sied­lungs­ge­biet

WS

§ 2 BauNVO

Kleinsiedlungen; Wohngebäude mit Nutzgärten

Reines Wohngebiet

WR

§ 3 BauNVO

ausschließlich Wohnen

Allgemeines Wohngebiet

WA

§ 4 BauNVO

vorwiegend Wohnen

Besonderes Wohngebiet

WB

§ 4a BauNVO

vorwiegend Wohnen und mit dem Wohnen vereinbare Gewerbebetriebe

Gemischte Bauflächen (M)

Dorfgebiet

MD

§ 5 BauNVO

Wohnen; nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe; Hand­werks­be­trie­be; land- und forst­wirt­schaft­li­che Betriebe

Dörfliches Wohngebiet

MDW

§ 5a BauNVO

Wohnen; land- und forst­wirt­schaft­li­che Ne­ben­er­werbs­stel­len; nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe

Mischgebiet

MI

§ 6 BauNVO

Wohnen und Gewerbebetriebe; die das Wohnen nicht wesentlich stören

Urbanes Gebiet

MU

§ 6a BauNVO

Wohnen und Gewerbebetriebe; soziale, kulturelle und andere Einrichtungen

Kerngebiet

MK

§ 7 BauNVO

vorwiegend Handelsbetriebe; zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und der Kultur

Gewerbliche Bauflächen (G)

Gewerbegebiet

GE

§ 8 BauNVO

vorwiegend nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe

Industriegebiet

GI

§ 9 BauNVO

ausschließlich Gewerbebetriebe; vorwiegend in anderen Baugebieten unzulässige Gewerbebetriebe

Son­der­bau­flä­chen (S) Sondergebiet SO § 10 BauNVO Gebiete, die der Erholung dienen

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung umfasst die Grund­flä­chen­zahl, die Anzahl der Vollgeschosse, die Gebäudehöhe sowie die Ge­schoss­flä­chen­zahl und die maximale Anzahl von Wohnungen pro Gebäude.

Die Grund­flä­chen­zahl (GRZ) bestimmt das Verhältnis der Grundfläche zur Grund­stücks­flä­che. Sie wird folgendermaßen berechnet:

Grund­flä­chen­zahl (GRZ) = maximal zulässige Grundfläche / Grund­stücks­flä­che

Bei einer Grundfläche von 1.000 Quadratmetern und einer GRZ von 0,4 dürfen also 400 Quadratmeter des Grundstücks überbaut werden.

Die Ge­schoss­flä­chen­zahl (GFZ) ist in § 20 Abs. 3 BauNVO definiert und schreibt vor, wie groß der Anteil der Geschossfläche zur Grund­stücks­flä­che sein darf. Genauer gesagt gehören zur Geschossfläche alle Vollgeschosse und solche, die auf ihre Anzahl angerechnet werden. Je nach Anzahl der Stockwerke kann die GFZ größer als die GRZ sein.

Ge­schoss­flä­chen­zahl (GFZ) = maximal zulässige Geschossfläche / Grund­stücks­flä­che

Eine GFZ von 0,6 bei einem Grundstück von 1.000 Quadratmetern bedeutet, dass 600 Quadratmeter Geschossfläche erstellt werden darf.

Konkretes Beispiel:

Bei einer GRZ von 400 m² und einer GFZ von 600 m² dürfen zum Beispiel drei Geschosse zu jeweils 200 m² gebaut werden. Es wären aber auch ein Erdgeschoss auf 400 m² und ein Obergeschoss mit 200 m² denkbar. Darf der Bau vier Stockwerke hoch sein, können auch vier Geschosse zu je 150 m² realisiert werden.

Überbaubare Grund­stücks­flä­chen

Die überbaubaren Grund­stücks­flä­chen legen fest, in welchem Bereich und in welcher Richtung gebaut werden darf. Das Gebäude muss innerhalb des Baufensters beziehungsweise des Baufeldes errichtet werden und darf dabei die Baugrenze nicht überschreiten.

Örtliche Verkehrsflächen

In der Kategorie der örtlichen Verkehrsflächen werden Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie beispielsweise Fuß­gän­ger­be­rei­che, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern, Parkplätze und Flächen für die La­de­infra­struk­tur elektrisch betriebener Fahrzeuge eingetragen.

Den Bebauungsplan einsehen: Analog oder digital

Interessierte Bauherren können den jeweiligen Bebauungsplan beim zuständigen Bauamt der Gemeinde, bei der Ge­mein­de­ver­wal­tung oder dem Stadt­pla­nungs­amt einsehen. Mittlerweile bieten viele Kommunen die Möglichkeit den Bebauungsplan online einzusehen.

Teilweise ist die Einsichtnahme kostenpflichtig. Diese Kosten sollten Sie in jedem Fall vor dem Grundstückskauf investieren, da Sie nur über die Einsicht in den B-Plan Sicherheit für das Bauprojekt erlangen. Ausnahmen werden nur selten genehmigt.

Ist für das ausgewählte Wohngebiet kein oder nur ein einfacher Bebauungsplan vorhanden, können Sie im Bauamt nachfragen, wie die Bebauung in diesem Fall aussehen darf und ob eine Bauvoranfrage sinnvoll ist.

Bebauungsplan – Verfahren

Das Verfahren über den Beschluss, die Genehmigung und das Inkrafttreten eines Bebauungsplans ist in § 10 BauGB geregelt. Über Gremien der jeweiligen Gemeinde erfolgt aus dem übergeordneten Flä­chen­nut­zungs­plan der Beschluss eines Bebauungsplans als Satzung. Um einen möglichst breiten Konsens zu schaffen, ist es üblich, die Bürger bei der Entwicklung eines neuen Bebauungsplans mit einzubeziehen.

In 7 Schritten zum Bebauungsplan

Schritt für Schritt sieht das Verfahren wie folgt aus:

  1. Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans (üblicherweise durch das Bauamt)
  2. Beschluss über den Entwurf
  3. Beschluss zur Auslegung und zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
  4. Beschluss über etwaige Änderungen
  5. Beschluss über die Abwägung der Bedenken
  6. Beschluss über die Satzung
  7. Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans
Baustart nach Genehmigung der Planung
Vor dem Grundstückskauf sollte immer ein Blick in den Bebauungsplan geworfen werden – danach steht dem Traum vom Haus hoffentlich nichts mehr im Weg.

Was ist das Par­al­lel­ver­fah­ren?

Eigentlich wird der Bebauungsplan nach dem Flä­chen­nut­zungs­plan aus diesem heraus aufgestellt. Das Par­al­lel­ver­fah­ren erlaubt es der Kommune gemäß § 8 Abs. 3 BauGB jedoch, die beiden Pläne gleichzeitig aufzustellen. Der Flä­chen­nut­zungs­plan kann durch das Par­al­lel­ver­fah­ren also gleichzeitig mit dem Bebauungsplan geändert oder ergänzt werden.

Es geht sogar noch einen Schritt weiter:

Der Bebauungsplan kann vor dem Flä­chen­nut­zungs­plan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Pla­nungs­ar­bei­ten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flä­chen­nut­zungs­plans entwickelt sein wird.

Mehr Pla­nungs­si­cher­heit durch eine Bauvoranfrage

Ob Sie Ihr Traumhaus so realisieren können, wie Sie es sich vorstellen, können Sie vor dem Bauantrag mittels einer förmlichen Bauvoranfrage prüfen lassen. Die Bauvoranfrage ist sowohl für Interessenten vor dem Grundstückskauf als auch Grund­stücks­be­sit­zer, die beispielsweise einen Anbau planen, möglich und empfehlenswert.

Dazu müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Formular für die Bauvoranfrage
  • Auszug aus der amtlichen Flurkarte
  • Baubeschreibung und Nut­zungs­be­schrei­bung
  • Bauzeichnungen: Lageplan und Grundriss, Schnitte und Ansichten
  • Pläne für Entwässerung und Was­ser­ver­sor­gung
  • Berechnung des Brut­to­raum­in­halts
  • Fragenkatalog

Je nach Bundesland fallen für eine Bauvoranfrage unterschiedlich hohe Gebühren an. Die Kosten umfassen etwa ein Tausendstel der Gesamtbaukosten. Die Bauvoranfrage klärt jedoch nur, ob der Entwurf ge­neh­mi­gungs­fä­hig ist. Wie umfangreich und rechts­ver­bind­lich die Bindewirkung des Vorbescheids als behördliche Antwort auf die förmliche Bauvoranfrage ist, ist abhängig vom jeweiligen Bundesland. Sie beinhaltet allerdings weder eine verbindliche Baugenehmigung noch berechtigt sie zum Baubeginn. Die Bauvoranfrage ist mehr eine Art Zusicherung. Jedoch behalten sich die Behörden das Recht vor, das Bauvorhaben in Ausnahmefällen noch zu verhindern.

Im Gegensatz zur förmlichen Bauvoranfrage gibt es noch eine formlose Bauvoranfrage, bei der meist nur Skizzen des Bauvorhabens und der Lageplan eingereicht werden. Diese ist bereits ab 15 Euro erhältlich, jedoch nicht rechts­ver­bind­lich.

Um eine rechts­ver­bind­li­che Baugenehmigung zu erhalten, reichen Sie einen Bauantrag in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Bau­auf­sichts­be­hör­de ein. Diese prüft das Bauvorhaben im Rahmen eines Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­rens auf wichtige Anforderungen.

Grundstückswert mit Bebauungsplan ermitteln

Sie haben sich in ein Grundstück verliebt, sind sich jedoch nicht sicher, ob Ihre konkreten Vorstellungen dort zu realisieren sind? Bevor Sie ein Grundstück kaufen, ist es ratsam, einen Blick in den Bebauungsplan zu werfen und die darin geregelten Bestimmung genauestens zu analysieren. Wir stellen sicher, dass Sie bei voller Aufwands- und Kos­ten­trans­pa­renz eine verlässliche Auskunft erhalten. Unsere Sach­ver­stän­di­gen ermitteln den Wert des Grundstücks unter Be­rück­sich­ti­gung aller wertmindernden Faktoren.

Ihre Entscheidung fällt doch auf ein Bestandsobjekt? Unter Fest­preis­ga­ran­tie bieten wir Ihnen eine seriöse Im­mo­bi­li­en­kauf­be­ra­tung oder ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten.

Um mit uns in Kontakt zu treten, nutzen Sie einfach unser Kontaktformular oder rufen Sie uns kostenlos unter der Rufnummer 0800 – 90 90 282 an. Wir bieten unsere Leistungen deutschlandweit für verschiedene Gebäudearten und Grund­stücks­flä­chen an.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!