Baulasten sind rechtliche Verpflichtungen, die ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer gegenüber der Baubehörde eingeht. Erfahren Sie im Folgenden, welche Baulasten-Arten es von der Ab­stands­flä­chen­bau­last bis hin zur Ver­ei­ni­gungs­bau­last gibt, wie die Eintragung ins Bau­las­ten­ver­zeich­nis erfolgt und mit welchen Kosten dieser Vorgang verbunden ist. Erfahren Sie außerdem, wie sich Baulasten auf den Wert einer Immobilie auswirken.

Immobilie mit Baulast
Baulasten sind rechtliche Einschränkungen hinsichtlich der Bebauung oder Nutzung von Immobilien.

Das Wichtigste in Kürze

  • Baulasten sind rechtlich bindende Verpflichtungen gegenüber der Bau­rechts­be­hör­de, die auf einem Grundstück ruhen. Sie gelten dauerhaft, auch wenn sich der Eigentümer einer Immobilie ändert.
  • Die Gewährung einer Baulast muss immer freiwillig vom Eigentümer erfolgen. Niemand kann dazu gezwungen werden.
  • Es gibt verschiedenste Arten von Baulasten. Die bekanntesten sind die Ab­stands­flä­chen­bau­last, die Anbaubaulast und die Ver­ei­ni­gungs­bau­last. Auf einem Grundstück können mehrere Baulasten ruhen.
  • Welche Baulasten ein Grundstück hat, steht im lokalen Bau­las­ten­ver­zeich­nis. Nur in Bayern sind Baulasten als Grund­dienst­bar­keit im Grundbuch eingetragen.
  • In Brandenburg wurden Baulasten von Juni 1994 bis Juni 2016 im Grundbuch eingetragen, die übrigen im Bau­las­ten­re­gis­ter.
  • Um eine Baulast einzutragen oder zu löschen, müssen un­ter­schied­li­che Voraussetzungen erfüllt sein. Der Eintrag oder die Löschung einer Baulast sind immer kostenpflichtig.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Baulast Definition: Was ist eine Baulast?

Bei Baulasten handelt es sich um rechtliche Einschränkungen, die für die Bebauung oder Nutzung von Immobilien gelten. Baulasten geben Eigentümern vor, was sie auf ihrem Grundstück durchführen oder unterlassen, aber auch dulden müssen. Sie sind Verpflichtungen, die Grund­stücks­ei­gen­tü­mer gegenüber der Bau­rechts­be­hör­de haben. Ein Bauvorhaben, das nicht den Baulast-Vorgaben entspricht, darf nicht umgesetzt werden. Betroffene Eigentümer gewähren Baulasten freiwillig; ihre Zustimmung ist Voraussetzung für eine Eintragung im Bau­las­ten­ver­zeich­nis.

Wozu dienen Baulasten?

Baulasten ermöglichen eine Bebauung, wenn diese eigentlich nicht möglich wäre. Indem eine Baulast auf dem benachbarten einen Mangel oder Missstand auf dem eigenen Grundstück ausgleicht, ermöglicht sie die Bebauung des eigenen Grundstücks. Das heißt: Eigentümer können mit Hilfe von Baulasten rechtliche Hindernisse bei der Bebauung des eigenen Grundstücks überwinden.

Einfluss einer Baulast auf den Immobilienwert

Eine Baulast muss sich nicht entscheidend auf den Wert einer Immobilie auswirken, aber sie kann. Eine Rolle spielen Baulasten bei der Grund­stücks­be­wer­tung, wenn sie die Be­bau­ungs­mög­lich­kei­ten entscheidend einschränken. Dies wird bei der Wertermittlung als besonderes ob­jekt­spe­zi­fi­sches Grund­stücks­merk­mal berücksichtigt.

Die folgenden Fragen sind für die Prüfung der Wertminderung durch Baulasten wichtig:

  • Welche Fläche ist betroffen?
  • Wie stark ist die Bebauungs- und Nut­zungs­mög­lich­keit des Grundstücks eingeschränkt?
  • Entstehen Belästigungen durch Lärm, Abgase, Staub oder Ähnliches?
  • Entstehen zusätzliche Kosten oder gleicht eine wiederkehrende Geldleistung die Nachteile aus?

Tipp: Wie stark sich Baulasten auf den Wert Ihrer Immobilie auswirken, ermittelt ein Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­gen. Ein solcher kann Ihnen, basierend auf Er­fah­rungs­wer­ten, eine fundierte und verlässliche Auskunft erteilen.

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So werden Baulasten eingetragen

Im Folgenden erfahren Sie, wie die Bau­last­ein­tra­gung erfolgt und wie Sie eine Baulast aus dem Bau­las­ten­ver­zeich­nis löschen lassen können.

Wichtig: Anders als Grund­dienst­bar­kei­ten sind Baulasten nicht im Grundbuch verzeichnet, sondern ausschließlich im öffentlichen Bau­las­ten­ver­zeich­nis. Möchten Sie vor einem Kauf wissen, ob eine Immobilie Baulasten hat, müssen Sie aktiv werden und dieses einsehen.

Ausnahme: In Bayern sind die Verpflichtungen einer Immobilie (ab 1994) ausschließlich in Form von Grund­dienst­bar­kei­ten in Abteilung II des Grundbuchs vermerkt. Sprich: In Bayern gibt es kein Bau­las­ten­ver­zeich­nis. In Brandenburg wurden Baulasten vom 1. Juni 1994 bis 30. Juni 2016 im Grundbuch eingetragen.

Wer kann eine Bau­last­ein­tra­gung beantragen?

Eine Baulast kann nur der Baulastgeber zu Lasten seines eigenen Grundstücks eintragen lassen, also der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer oder der Erb­bau­be­rech­tig­te. Grund­stücks­ei­gen­tü­mer ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Sind mehrere Personen Eigentümer eines Grundstücks, muss jede Person Ihr Einverständnis zur Baulast erklären.

Wie erfolgt die Bau­last­ein­tra­gung?

Wichtig vorab: Die jeweilige Baulast können Sie künftig nicht einfach widerrufen. Sie ist eine dauerhaft bindende Verpflichtung und erlischt erst, wenn das öffentliche Interesse daran nicht mehr besteht und die Baubehörde darauf verzichtet.

Über die Details der Bau­last­ein­tra­gung entscheidet jede Gemeinde selbst. Üblicherweise muss sich der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen und einen ausgefüllten Baulastantrag inklusive Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung bei der Bau­auf­sichts­be­hör­de vorlegen.

Folgende Unterlagen müssen Sie zudem vorlegen:

  • aktueller ka­tas­ter­amt­li­cher Lageplan
  • unbeglaubigter Grundbuchauszug für das zu belastende Flurstück
  • gegebenenfalls Han­dels­re­gis­ter­aus­zug
  • Ver­tre­tungs­be­fug­nis­se

Mit der Eintragung ins Bau­las­ten­ver­zeich­nis wird die Baulast wirksam. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Ihren Pflichten bezüglich der Baulast nachkommen.

Welche Kosten entstehen bei der Bau­last­ein­tra­gung?

Die Kosten für die Eintragung einer Baulast belaufen sich auf eine Summe zwischen 50 und mehr als 1.500 Euro und können bei der zuständigen Bau­auf­sichts­be­hör­de erfragt werden. Die Höhe der Gebühr für die Bau­last­ein­tra­gung hängt von folgenden Faktoren ab:

  • der Bedeutung oder dem wirt­schaft­li­chen Wert der Baulast
  • dem mit der Eintragung verbundenen Ver­wal­tungs­auf­wand
  • dem jeweiligen Bundesland

Die Kosten trägt in der Regel der Begünstigte, also der Baulastnehmer.

Baulasten-Arten

Es gibt verschiedene Arten von Baulasten, unter anderem die folgenden:

 Infografik zeigt 9 Arten von Baulasten
9 Baulasten auf einen Blick in unserer Infografik.

Ab­stands­flä­chen­bau­last

Die Ab­stands­flä­chen­bau­last verpflichtet Eigentümer dazu, bestimmte Flächen auf dem eigenen oder einem angrenzenden Grundstück nicht zu bebauen, um den Abstand zu anderen Immobilien einzuhalten. Hierbei handelt es sich um die am häufigsten auftretende Baulasten-Art. In diesem Zusammenhang interessant ist das Thema Grenzbebauung.

Anbaubaulast

Bei Gebäuden, die direkt an die Straße grenzen, bewirkt eine Anbaubaulast, dass alle Gebäude in geschlossener Front aneinander anschließen müssen. In einem solchen Fall ist die Ab­stands­flä­chen­bau­last aufgehoben.

Er­schlie­ßungs­bau­last

Die Er­schlie­ßungs­bau­last tritt in Kraft, wenn ein Grundstück entweder nicht an das öffentliche Stra­ßen­ver­kehrs­netz oder an die Wasser-, Strom- oder Ab­was­ser­ver­sor­gung angeschlossen ist. Dann muss die jeweilige Versorgung oder Erschließung über ein anderes Grundstück erfolgen. Erst wenn eine solche Er­schlie­ßungs­bau­last in Kraft tritt, darf das bislang unerschlossene Grundstück bebaut werden. Mehr über Er­schlie­ßungs­kos­ten erfahren Sie in dem verlinkten Ratgeber.

Flächenbaulast aka Nut­zungs­maß­bau­last

Eine Flächen- oder Nut­zungs­maß­bau­last ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen zwei Grundstücken. Sie ermöglicht es, Baurechte von einem Grundstück auf ein anderes zu übertragen.

Wie funktioniert das?

  1. Ein Grundstück (nennen wir es Grundstück A) verzichtet auf einen Teil seiner Baurechte.
  2. Diese Baurechte werden einem anderen Grundstück (Grundstück B) zugeschlagen.
  3. Dadurch darf auf Grundstück B mehr gebaut werden als normalerweise erlaubt wäre.
  4. Gleichzeitig darf auf Grundstück A weniger gebaut werden.

Was bedeutet das konkret?

  • Grundstück A gibt einen Teil seiner erlaubten Baufläche, Geschossfläche oder Baumasse ab.
  • Grundstück B darf dafür über die normalerweise erlaubten Grenzen hinaus bauen.
  • Es ist, als würde man Baupotenzial von einem Grundstück zum anderen „verschieben“.

Wozu ist das gut?

Diese Regelung kann helfen, Ausnahmen von den normalen Bauvorschriften zu ermöglichen. Sie schafft mehr Flexibilität bei der Stadtplanung und Bebauung.

Wichtig zu wissen:

  • Diese Regelung basiert auf dem Bau­pla­nungs­recht.
  • Sie ändert nichts an den Ei­gen­tums­ver­hält­nis­sen der Grundstücke.
  • Die Übertragung der Baurechte ist dauerhaft und kann nicht einfach rückgängig gemacht werden.

Kin­der­spiel­flä­chen­bau­last

Eigentümer, die mehr als fünf vermietbare Wohnungen besitzen, sind dazu verpflichtet, eine Spielfläche für die Kinder der Mieter bereitzustellen und zu unterhalten. Wie groß die jeweilige Fläche ist, hängt von den Wohneinheiten ab. Eine Kin­der­spiel­flä­chen­bau­last können die Behörden beispielsweise aufheben, wenn Se­nio­ren­woh­nun­gen geplant sind. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Eigentümer von Pfle­ge­ap­par­te­ments oder einer Ge­wer­be­im­mo­bi­lie eine etwaige Kin­der­spiel­flä­chen­bau­last löschen lassen kann.

Stand­si­cher­heits­bau­last

Eine Stand­si­cher­heits­bau­last gewährleistet, dass gemeinsame Bauteile von mehreren Gebäuden, die auf verschiedenen Grundstücken stehen, aus statischen Gründen beim Abbruch eines Gebäudes erhalten bleiben. Somit duldet ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer Teile des Nachbargebäudes auf seinem Grund und Boden. Dies betrifft meistens Stützbauwerke – zum Beispiel um einen Balkon abzustützen – oder eine gemeinsame Brandwand.

Die Lan­des­bau­ord­nung Baden-Württemberg schreibt in § 13 Abs. 2 LBO zur Stand­si­cher­heits­bau­last:

„Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn durch Baulast und technisch gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der an­ein­an­der­sto­ßen­den baulichen Anlagen stehen bleiben können.“

Stell­platz­bau­last

Stimmt ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer einer Stell­platz­bau­last zu, muss er dulden, dass es auf seinem Grundstück Stellplätze von Dritten gibt, beispielsweise den Nachbarn. Das heißt: Eine Stell­platz­bau­last ermöglicht, dass sich Parkplätze für ein Grundstück auf einem benachbarten Grundstück befinden.

Grundstück mit Stellplatzbaulast
Bei der Stell­platz­bau­last gibt es auf einem Grundstück Stellplätze für die Fahrzeuge von Dritten.

Überfahrbaulast

Die Überfahrbaulast schreibt vor, dass es auf einem Grundstück Freiflächen geben muss, die als Zufahrtwege für Feuerwehr oder Krankenwagen für ein anderes Grundstück dienen. Solche Freiflächen dürfen nicht bebaut werden, es darf auch keine eigens gesicherten Tore oder Türen geben. Mehr zum Thema Überfahrtsrecht lesen Sie in unserem Wegerecht-Ratgeber.

Ver­ei­ni­gungs­bau­last

Die Ver­ei­ni­gungs­bau­last verpflichtet Eigentümer dazu, zwei un­ter­schied­li­che Grundstücke baurechtlich gesehen als Einheit zu behandeln. Mithilfe der Ver­ei­ni­gungs­bau­last wird es zum Beispiel möglich, ein gemeinsames Gebäude zu errichten, das auf zwei un­ter­schied­li­chen Grundstücken ruht.

Rechte und Pflichten bei Baulasten

Geben Sie als Eigentümer Ihr Einverständnis für eine Baulast, ist dieses bindend und wird für Sie zur Verpflichtung. Welche Pflichten genau damit für Sie einhergehen, ist im Bau­las­ten­ein­trag vermerkt.

Wichtig: Diese Verpflichtung gilt nicht nur für Sie, sondern auch für alle auf Sie folgenden Eigentümer der Immobilie, wie zum Beispiel Erben. Auch bei einer Zwangs­ver­stei­ge­rung erlischt eine Baulast nicht, sondern bleibt im Bau­las­ten­ver­zeich­nis bestehen. Überlegen Sie sich deshalb gut, ob Sie Ihr Einverständnis zu einer Baulast geben oder nicht. Rechte haben bei einer Baulast nämlich nicht Sie, sondern die Baubehörde.

Beispiel: Pflichten bei einer Stell­platz­bau­last

Sie sind Eigentümer eines in­ner­städ­ti­schen Grundstücks. Ihre Gemeinde fordert von Ihrem Nachbarn, dass er ausreichend Kfz-Stellplätze für die Bebauung seines Grundstücks nachweist. Auf seinem Grundstück kann er jedoch nicht ausreichend Stellplätze zur Verfügung stellen. Auf Ihrem Grundstück gibt es hingegen ausreichend Freiflächen, die man für Stellplätze nutzen könnte.

Sie können sich nun als Eigentümer mit ausreichend Freiflächen mittels Stell­platz­bau­last dazu verpflichten, Ihrem Nachbarn eine gewisse Anzahl an Stellplätzen zur Verfügung zu stellen. Dafür können Sie ein entsprechendes Entgelt oder Miete verlangen.

Ihre Pflichten: Als Eigentümer müssen Sie nun dafür sorgen, dass die entsprechenden Stellplätze uneingeschränkt zugänglich sind und dürfen sie nicht nach Ihren eigenen Vorstellungen bebauen oder nutzen. Entscheidend dabei ist, dass die Baulast für Ihr Grundstück dauerhaft bindend ist, also etwa auch für Ihre Erben oder potenzielle Käufer der Immobilie. Diese müssen also auch die Pflichten wahrnehmen. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit wäre möglicherweise die bessere Wahl für eine Stell­platz­flä­che.

So werden Baulasten gelöscht

Obwohl eine Baulast nur auf freiwilliger Basis zustande kommt, kann sie nur aufgehoben werden, wenn die Behörde der Löschung zustimmt und schriftlich auf die Baulast verzichtet. Das heißt: Erst wenn sie aus dem Bau­las­ten­ver­zeich­nis (in Bayern: Grundbuch) gelöscht ist, wird der Verzicht wirksam.

Bild von einem Kinderspielplatz
Werden rundherum nur noch Wohnungen für Senioren gebaut, besteht augenscheinlich kein öffentliches Interesse mehr an einem Kin­der­spiel­platz.

Wer kann die Baulast löschen?

Die Löschung einer Baulast kann nur mit dem Einverständnis aller Beteiligten und durch die Zustimmung der Baubehörde erfolgen. Den Antrag stellt der Baulastengeber.

Wie kann ich eine Baulast löschen?

Möchten Sie eine Baulast löschen, müssen Sie bei der Bau­auf­sichts­be­hör­de eine schriftliche Ver­zichts­er­klä­rung vorlegen. Zudem müssen Sie je nach Bundesland einige weitere Dokumente vorlegen:

  • eine schriftliche Begründung, warum die Baulast gelöscht werden soll
  • die unterschriebene Zustimmung des Eigentümers des zu belastenden Flurstücks und des Eigentümers des begünstigten Flurstücks
  • den Nachweis über den Wegfall des öffentlichen Interesses am Fortbestand der Baulast
  • Ei­gen­tums­nach­wei­se für das begünstigte und belastete Flurstück
  • einen beglaubigten amtlichen Grundbuchauszug bis Abteilung II (nicht älter als 14 Tage)

Wichtig: Weil je nach Bundesland andere Vorgaben gelten, erfragen Sie am besten bei Ihrer Bau­auf­sichts­be­hör­de, welche Dokumente Sie vorlegen müssen.

Stimmt die Behörde dem Antrag zu, wird die Baulast aus dem Bau­las­ten­ver­zeich­nis entfernt.

Bleiben wir bei unserem Beispiel mit der Stell­platz­bau­last. Seitdem Ihr Nachbar seine Stellplätze auf Ihrem Grundstück per Baulast erwirkt hat, sind einige Jahre vergangen. Inzwischen wurde 50 Meter entfernt ein Parkhaus errichtet. Der Nachbar kann auf die Stellplätze auf Ihrem Grundstück verzichten. Ohnehin haben Sie inzwischen Kinder und möchten Ihren Garten um eine Schaukel, ein Klettergerüst und einen Pool erweitern. Da das öffentliche Interesse an den Stellplätzen erloschen ist, sollte die Löschung kein Problem darstellen.

Was kostet es, eine Baulast zu löschen?

Löschungen von Baulasten sind ge­büh­ren­pflich­tig. Die Gebühr für die Löschung einer Baulast legt die Gemeinde fest. In einigen Städten wie Unna in Nordrhein-Westfalen kostet die Baulastlöschung den Baulastgeber „nur“ 50 Euro (Stand: August 2024).

Kann eine Baulast geändert werden?

Nein. Eine beglaubigte und unterschriebene Bau­las­t­er­klä­rung ist ein Dokument, das nicht mehr verändert werden darf. Einigen sich Baulastgeber und -nehmer über eine Änderung, müssen sie die bestehende Baulast löschen lassen und anschließend eine neue Bau­last­ein­tra­gung in die Wege leiten.

Wert einer Baulast ermitteln

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