Ein Gartenhaus ist nicht nur ein Ort zur Aufbewahrung von Gartengeräten oder eine kleine Wohlfühloase – es kann auch steuerlich relevant sein. Vor allem, wenn Sie Ihr Gartenhaus nicht ausschließlich privat, sondern betrieblich oder im Rahmen einer Vermietung nutzen. In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie ein Gartenhaus abschreiben können, wie Sie die Nutzungsdauer ermitteln und was Sie sonst beachten sollten.

Das Wichtigste in Kürze
- Absetzung für Abnutzung (AfA): Gartenhäuser können nur bei betrieblicher oder vermieteter Nutzung steuerlich abgeschrieben werden.
- Nutzungsdauer: Häufig 16 Jahre (6,25 % jährlich) bei Einstufung als eigenständiges, bewegliches Wirtschaftsgut. Länger bei Einstufung als Teil eines Gebäudes oder unbewegliches Wirtschaftsgut.
- Voraussetzungen: Nutzung muss dokumentiert sein, etwa als Lagerraum, Arbeitszimmer oder Teil eines Mietvertrags.
- Restnutzungsdauergutachten: Bei gebrauchten Gartenhäusern oder hohem Verschleiß kann ein Gutachten helfen, eine kürzere Restnutzungsdauer nachzuweisen und die jährliche Abschreibung zu erhöhen.
- Zusätzliche Kosten: Reparaturen und Instandhaltungen können abgesetzt werden, sofern sie der betrieblichen Nutzung dienen.
Voraussetzungen und steuerliche Rahmenbedingungen zur Abschreibung eines Gartenhauses
Damit Sie Ihr Gartenhaus oder Ihren Geräteschuppen steuerlich absetzen können, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. So ist eine Abschreibung (AfA = Absetzung für Abnutzung) Ihres Gartenhauses bei rein privater Nutzung ausgeschlossen. Benutzen Sie Ihr Gartenhaus also lediglich, um zum Beispiel im Sommer darin zu entspannen und Grillabende auszurichten, können Sie es nicht abschreiben. Mehr Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie Ihr Gartenhaus vermieten oder betrieblich verwenden.
Abschreibung vermieteter Gartenhäuser
Vermieten Sie Ihr Grundstück oder eine Immobilie inklusive Gartenhaus, können Sie die Kosten für das Gartenhaus anteilig steuerlich absetzen. Wichtig ist dabei, dass Ihr Gartenhaus tatsächlich mitvermietet wird oder ausschließlich dem Mieter zur Verfügung steht – dies sollte vertraglich klar geregelt sein. Auf diese Weise gilt das Häuschen als Teil des vermieteten Objekts und Sie können die Abschreibung ansetzen.
Bedingungen für die Abschreibung:
- Das Gartenhaus (oder der Geräteschuppen) muss fester Bestandteil des Mietvertrags sein.
- Die Kosten für Bau, Kauf oder Ausbau des Gartenhauses werden über dessen Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben.
- Laufende Kosten, beispielsweise für Ausbesserungen am Holz, neue Dachpappe oder Anstriche, können Sie als Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung geltend machen.
Kleingartenkolonien sind prädestiniert zur Abschreibung von Gartenhäusern, falls Sie den Schrebergarten direkt mit Laube vermieten oder verpachten.
Abschreibung betrieblich genutzter Gartenhäuser
Nutzen Sie Ihr Gartenhaus nicht nur privat, sondern auch oder ausschließlich für betriebliche Zwecke, kann dies steuerlich vorteilhaft sein. Dabei ist es wichtig, dass Ihr Gartenhaus als Betriebsvermögen anerkannt wird. Dazu muss es fast ausschließlich oder vollständig für Ihr Unternehmen genutzt werden.
- Das Gartenhaus muss einen klaren betrieblichen Zweck erfüllen (z. B. Lagerung von Werkzeugen, Waren oder Nutzung als Büro- bzw. Produktionsraum).
- Die steuerliche Anerkennung eines Gartenhauses als Arbeitszimmer oder für eine anderweitig betriebliche Nutzung hängt von der tatsächlichen Nutzung und der Einrichtung ab. Um als Betriebsausgabe anerkannt zu werden, darf es nicht privat genutzt werden, zum Beispiel zum Lagern von Gartengeräten. Bei allen Möbelstücken oder Geräten in Ihrem Gartenhaus muss klar erkennbar oder begründbar sein, dass sie für den Arbeitsalltag unerlässlich sind. Bei einer Nutzung als Büro muss es außerdem durch eine Heizung und entsprechende Isolation ganzjährig nutzbar sein.
- Wird das Gartenhaus auch privat genutzt – etwa für Gartenpartys am Wochenende – können Sie den betrieblichen Anteil gegebenenfalls anteilig geltend machen.
- Als betrieblich genutztes Wirtschaftsgut erfolgt die Abschreibung über die lineare AfA nach § 7 EStG.
Weitere Vorteile bei betrieblicher Nutzung:
- Als Unternehmer mit Umsatzsteuerpflicht können Sie die Vorsteuer aus den Herstellungskosten des Gartenhauses ‒ also die Umsatzsteuer, die Sie beim Kauf zahlen ‒ nach § 15 UstG geltend machen.
- Auch Instandhaltungs- und Reparaturkosten (z. B. neue Dachpappe, Anstriche, Dämmung) sind als Betriebsausgaben absetzbar, sofern sie klar dem Betriebszweck dienen.
Sammeln Sie Rechnungen als Nachweise und halten Sie fest, wofür Sie das Gartenhaus betrieblich nutzen.
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Nutzungsdauer von Gartenhäusern und Geräteschuppen
Die Nutzungsdauer eines Gartenhauses entscheidet, über welchen Zeitraum Sie die Kosten abschreiben dürfen. Unterschiedliche Faktoren, wie Bauweise und Material, spielen eine Rolle.
Gartenhaus als eigenständiges Wirtschaftsgut
Wenn Ihr Gartenhaus nicht lediglich als Anbau oder untrennbarer Teil des Hauptgebäudes anzusehen ist, kann es als eigenständiges Wirtschaftsgut klassifiziert werden. Das bietet Ihnen den Vorteil, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten separat über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Entscheidend für die Einstufung als eigenständiges Wirtschaftsgut ist, dass das Gartenhaus:
- Unabhängig nutzbar ist: Es sollte nicht ausschließlich über das Hauptgebäude zugänglich oder untrennbar an dessen Versorgungsleitungen gekoppelt sein. Das Gartenhaus sollte also „für sich allein“ stehen.
- Eigenen Zweck erfüllt: Ob als Lagerraum für Betriebsmaschinen, als Werkstatt oder Arbeitszimmer – es muss eine eigenständige Funktion haben, die klar dokumentiert werden kann.
Wird das Gartenhaus als eigenständiges Wirtschaftsgut eingestuft, kann die Abschreibung angesetzt werden, ohne an die Gesamtnutzungsdauer des Hauptgebäudes gebunden zu sein. Oft liegt die Nutzungsdauer in diesem Fall bei etwa 16 Jahren. Dabei spielt es allerdings eine wesentliche Rolle, ob das Gartenhaus als bewegliches oder unbewegliches Wirtschaftsgut angesehen wird.
Unbewegliches Wirtschaftsgut („Gebäude“)
Ein unbewegliches Wirtschaftsgut wird als Gebäude oder bauliche Anlage klassifiziert.
- Liegenschaftsbindung: Liegt ein festes Betonfundament vor oder ist das Gartenhaus baulich stark mit dem Grundstück verbunden, spricht man von einem unbeweglichen Wirtschaftsgut.
- Längere Abschreibungsdauer: Die lineare AfA erfolgt in diesen Fällen oft über eine längere Nutzungsdauer als 16 Jahre, analog zu anderen Gebäuden oder Nebengebäuden.
Beispiel: Wird das Gartenhaus zwar als unbewegliches Wirtschaftsgut eingestuft, aber ist weniger massiv gebaut (z. B. Holz oder Leichtbauweise) und ist unabhängig vom Hauptgebäude nutzbar, können sogar weniger als 16 Jahre Abschreibungsdauer realistisch sein. Ist es hingegen besonders massiv oder das Finanzamt stuft es als „Gebäude“ mit längerer Lebensdauer ein, gelten längere Abschreibungszeiträume, beispielsweise 33 Jahre (3 % pro Jahr) bei gewerblicher Nutzung oder 50 Jahre (2 % pro Jahr) bei Vermietung.
Bewegliches Wirtschaftsgut („leicht versetzbare Konstruktion“)
Eine besondere Variante ist das Gartenhaus als bewegliches Wirtschaftsgut. Hier greifen oft kürzere Abschreibungszeiträume, weil das Häuschen nicht als „Gebäude“ gilt, sondern wie ein größeres „Gerät“ oder eine modulare Konstruktion. Um als bewegliches Wirtschaftsgut eingestuft und somit über eine geringere Nutzungsdauer von etwa 16 Jahren abgeschrieben zu werden, muss Ihr Gartenhaus bestimmte bauliche Anforderungen erfüllen:
- Ohne großen Aufwand versetzbar: Ihr Gartenhaus wird nur dann als bewegliches Wirtschaftsgut eingestuft, wenn es ohne erheblichen Aufwand versetzt oder demontiert werden kann. Sobald es baulich als Teil der Immobilie eingestuft wird (etwa durch ein Betonfundament oder fehlenden Abstand zum Wohnhaus), fallen die Sonderregelungen für mobile Bauten weg. Besteht das Fundament dagegen lediglich aus Schotter, einer Holzkonstruktion oder einem ähnlichen nicht dauerhaften Unterbau, bleibt der mobile Charakter des Gartenhauses erhalten und Sie können von höheren jährlichen Abschreibungsbeträgen profitieren.
- Abschreibung über 16 Jahre: Wenn das Finanzamt das Häuschen als bewegliches Wirtschaftsgut anerkennt, wird normalerweise eine Nutzungsdauer von 16 Jahren angenommen. Das entspricht einer jährlichen Abschreibungsrate von 6,25 %.
Gartenhaus als Teil eines Gebäudes
Sobald das Gartenhaus Bestandteil des Hauptgebäudes ist (z. B. durch einen festen Anbau, ein gemeinsames Fundament oder eine fehlende bauliche Trennung), gilt es automatisch als unbewegliches Wirtschaftsgut und kann nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Folgendes zutrifft:
- Bauliche Verbindung: Das Gartenhaus ist direkt an das Hauptgebäude angebaut oder verschmilzt mit dessen Konstruktion (z. B. als Anbau).
- Gemeinsames Fundament: Es liegt eine durchgehende Bodenplatte vor oder das Haus ist anderweitig fest mit dem Hauptgebäude verbunden.
- Durchgängige Versorgungsleitungen: Strom, Wasser oder Heizung laufen vollständig über das Hauptgebäude.
- Fehlende eigenständige Funktion: Das Finanzamt erkennt keine eigenständige Nutzung an und stuft das Gartenhaus als Erweiterung oder Nebenteil des Hauptgebäudes ein.
In diesem Fall wird die Abschreibung an der Nutzungsdauer des Hauptgebäudes ausgerichtet. Die Kosten können dann nicht gesondert, sondern nur im Rahmen der Gesamtabschreibung des Gebäudes angesetzt werden. Außerdem erfolgt die Abschreibung dann über längere Abschreibungszeiträume von 33 (betriebliche Nutzung) bis 50 Jahren (Vermietung).
Tipp: Prüfen Sie, ob Sie Ihr Gartenhaus als eigenständiges Wirtschaftsgut abschreiben können oder ob es als Teil des vermieteten Gebäudes eingestuft wird. Dies kann Auswirkungen auf die Höhe und Dauer der Abschreibung haben. Zur Sicherheit und für eine optimale steuerliche Gestaltung ist es ratsam, einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Gründe für eine kürzere Restnutzungsdauer eines Gartenhauses
Es gibt verschiedene Gründe, warum die Restnutzungsdauer eines Gartenhauses kürzer als die gesetzlich vorgegebenen 16 Jahre angesetzt werden kann. Insbesondere spielen folgende Faktoren eine Rolle:
- Materialqualität: Gartenhäuser aus Holz sind anfälliger für Witterungseinflüsse und verschleißen oft schneller als gemauerte oder metallene Konstruktionen.
- Witterung & Standort: Starke Temperaturschwankungen, hoher Niederschlag oder intensive Sonneneinstrahlung können die Lebensdauer verkürzen.
- Verarbeitung & Bauweise: Eine einfache oder mangelhafte Konstruktion führt häufig zu einer geringeren Stabilität und erhöhten Reparaturanfälligkeit.
- Pflege & Wartung: Wird das Gartenhaus nicht regelmäßig gestrichen, imprägniert oder vor Feuchtigkeit geschützt, verringert sich die effektive Nutzungsdauer.
- Nutzungsintensität: Wird ein Gartenhaus oder ein Geräteschuppen besonders häufig genutzt, treten Verschleißspuren schneller auf. Häufigere Reparaturen sind notwendig.
Vorteile einer kürzeren Nutzungsdauer
Eine kürzere Nutzungsdauer für Ihr Garten- oder Gerätehaus kann aus steuerlicher Sicht attraktiv sein. Denn je kürzer der Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut abgeschrieben wird, desto höher fallen die Abschreibungsbeträge aus. Durch die schnellere Abschreibung kann sich Ihre Investition zügiger rentieren und die höhere Entlastung schafft finanziellen Spielraum für weitere Investitionen.
Kürzere Nutzungsdauer | Längere Nutzungsdauer | |
---|---|---|
Steuerliche Entlastung | Höhere jährliche Abschreibungen, schnellere Steuerentlastung. | Geringere jährliche Abschreibungen, aber über längeren Zeitraum. |
Amortisation der Investition | Schnellere Amortisation der Investition durch höhere Abschreibung. | Langsamere Amortisation, langfristig stabilere Kostenverteilung. |
Planung & Liquidität | Höhere Kosten in den ersten Jahren entlasten finanziell. | Gleichmäßige Steuerentlastung über lange Zeit. |
Steuerliche Strategie | Sinnvoll für Unternehmen mit hohem Steueraufwand. | Gut für Eigentümer, die langfristig geringere Steuerlasten wollen. |
Restnutzungsdauergutachten erforderlich? | Ja, falls das Finanzamt eine längere Nutzungsdauer ansetzt. | Nein, da gesetzliche Nutzungsdauer greift. |
Wenn die Restnutzungsdauer eines Gartenhauses oder Geräteschuppens kürzer ist (z. B. aufgrund von Materialverschleiß oder Bauweise) als die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer, können die Abschreibungskosten auf einen kürzeren Zeitraum verteilt werden.
Der Nachweis erfolgt über ein Restnutzungsdauergutachten, das von einem Sachverständigen erstellt und dem Finanzamt als Nachweis vorgelegt wird. Dieses Gutachten bewertet den Zustand des Gartenhauses und die realistische Restnutzungsdauer.
Bei Fragen oder Anliegen rufen Sie uns gerne unter der Telefonnummer 0800 – 90 90 282 an oder schicken Sie uns Ihre Anfrage mittels Kontaktformular. Wir freuen uns auf Sie und stehen Ihnen gerne für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung!
Häufige Fragen zur Abschreibung eines Gartenhauses
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die unsere Sachverständigen zur Abschreibung und Nutzungsdauer von Gartenhaus, Datscha, Laube, Hütte und Geräteschuppen erhalten.
Wie lange muss man ein Gartenhaus abschreiben?
Meist wird ein Gartenhaus über 16 Jahre abgeschrieben, sofern es als eigenständiges Wirtschaftsgut anerkannt wird. Ist es Teil des Hauptgebäudes, dauert die Abschreibung länger, da dann die Gebäudenutzungsdauer gilt. Bei nachweislich höherem Verschleiß durch Material oder Bauweise kann ein entsprechendes Gutachten dazu beitragen, eine verkürzte Abschreibungsdauer beim Finanzamt durchzusetzen.
Kann ich mein reines Freizeit-Gartenhaus abschreiben?
Nein. Ein reines Freizeit-Gartenhaus, Sommerhaus, Wochenendhaus ohne betriebliche oder vermietete Nutzung kann nicht abgeschrieben werden.
Wie kann ich die Nutzungsdauer von Geräteschuppen ermitteln?
Ein Geräteschuppen kann als eigenständiges Wirtschaftsgut gelten, wenn er unabhängig vom Hauptgebäude nutzbar ist. Ob er dabei als bewegliches oder unbewegliches Wirtschaftsgut eingestuft wird, hängt von der Bauweise und dem Fundament ab. Bei einer transportablen Konstruktion (z. B. ohne festes Betonfundament) kann die kürzere Abschreibungsdauer von 16 Jahren greifen. Ist der Schuppen hingegen fest mit dem Untergrund verbunden und entspricht einem Nebengebäude, wird er über eine längere, gebäudetypische AfA abgeschrieben.
Wie weise ich dem Finanzamt eine kürzere Nutzungsdauer nach?
Sie benötigen Belege oder Gutachten, um nachzuweisen, dass das Gartenhaus eine kürzere Lebensdauer hat. Fotos von Schäden, Materialnachweise oder ein Expertengutachten können hier helfen.
Wann lohnt sich ein Restnutzungsdauergutachten für ein Gartenhaus?
Für einen Geräteschuppen oder ein Gartenhaus lohnt sich ein Restnutzungsdauergutachten, wenn Bauweise oder Materialverschleiß eine deutlich kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer nahelegen. Sollte das Gartenhaus für gewerbliche Zwecke, zum Beispiel als Büro oder Lager, genutzt werden, kann ein Gutachten ebenfalls sinnvoll sein, um die steuerlichen Vorteile zu maximieren.