Fahrzeug schützen und dabei Steuern sparen? Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich die Kosten für den Bau eines Carports steuerlich absetzen. Dabei spielt es eine Rolle, ob der Carport betrieblich oder privat genutzt wird und ob er als eigenständiges Wirtschaftsgut oder als Teil eines Gebäudes eingestuft wird. Wir erklären Ihnen verständlich, welche Voraussetzungen zur Abschreibung eines Carports erfüllt sein müssen und wie Sie steuerlich das Maximum herausholen.

Carport vor Wohnhaus
Die Abschreibung eines Carports richtet sich nach seiner Nutzungsdauer und der Art der Nutzung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Abschreibung von Carports: Abhängig von der Art der Nutzung (privat, betrieblich, vermietet) und der Einordnung (eigenständiges Wirtschaftsgut oder Ge­bäu­de­be­stand­teil).
  • Privat genutzte Carports: Keine Abschreibung möglich. Nur Arbeitskosten bei Renovierung oder Reparatur können als haushaltsnahe Dienst­leis­tun­gen geltend gemacht werden.
  • Vermietete Carports: Können über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, je nach Einordnung als eigenständiges Wirtschaftsgut (20 Jahre, 5 % jährlich) oder Teil eines Gebäudes (2–3 % jährlich).
  • Betrieblich genutzte Carports: Abschreibung möglich; übliche Nutzungsdauer je nach Einordnung 20 oder 33 Jahre. Vorsteuer kann bei rein betrieblicher Nutzung abgezogen werden.
  • Gemischte Nutzung: Bei teilweise privater und betrieblicher Nutzung ist eine anteilige Abschreibung möglich, sofern die Nutzung klar dokumentiert wird.
  • Kürzere Nutzungsdauer: Mit Gutachten möglich, um höhere Ab­schrei­bungs­be­trä­ge zu erzielen.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Voraussetzungen und steuerliche Rah­men­be­din­gun­gen zur Abschreibung von Carports

Die steuerliche Absetzung beziehungsweise Abschreibung eines Carports sowie dessen Anschaffungs- oder Baukosten ist möglich, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Sie richten sich danach, ob der Carport privat genutzt, betrieblich eingesetzt oder vermietet wird. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die jeweiligen Voraussetzungen.

Infografik zur Möglichkeit einer Abschreibung eines Carports in Form eines Entscheidungsbaumes
Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Carports abschreiben.

Abschreibung privat genutzter Carports

Privat genutzte Carports können in der Regel nicht abgeschrieben werden. Ein privat genutzter Carport gehört nicht zum Be­triebs­ver­mö­gen oder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und ist somit nicht steuerlich relevant. Allerdings gibt es eine Ausnahme, bei der bestimmte Kosten im Zusammenhang mit privat genutzten Carports steuerlich geltend gemacht werden können:

  • Arbeitskosten: Wenn ein Handwerker für die Renovierung, Reparatur oder Pflege eines Carports beauftragt wird, kann ein Teil der Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienst­leis­tun­gen oder Hand­wer­kerleis­tun­gen steuerlich abgesetzt werden. Dabei können 20 % der reinen Lohnkosten, jedoch maximal 1.200 € pro Jahr, geltend gemacht werden. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, kann der Höchstbetrag insgesamt nur einmal als Steu­er­ermä­ßi­gung angesetzt werden.
  • Voraussetzungen für die Absetzung: Arbeits- und Fahrtkosten müssen aufgeschlüsselt sein und aus der Rechnung (oder einer beigefügten Anlage) hervorgehen. Der Carport muss außerdem zum bestehenden Haushalt gehören, also Teil eines bereits genutzten privaten Haushalts sein.
  • Neubau ausgeschlossen: Wichtig ist, dass diese Regelung nicht für Neubauten gilt. Ein komplett neu errichteter Carport fällt nicht unter die steuerlich absetzbaren Hand­wer­kerleis­tun­gen. Reparaturen oder Mo­der­ni­sie­run­gen an einem bestehenden Carport hingegen schon. Auch Materialkosten (z. B. für Holz, Beton, Schrauben) sind nicht absetzbar.

Abschreibung vermieteter oder verpachteter Carports

Ein vermieteter Carport kann die Steuerlast senken, indem die Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten sowie eventuelle Reparaturkosten über die Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden können. Die Nutzungsdauer ist, wie auch bei einer betrieblichen Nutzung davon abhängig, ob die Abschreibung mit dem Gebäude erfolgt oder der Carport als eigenständiges Wirtschaftsgut betrachtet wird.

1. Abschreibung mit dem Gebäude:

Wenn ein Carport zusammen mit einer Wohnung oder einem Gebäude vermietet wird, er also in einem einheitlichen Nut­zungs­zu­sam­men­hang mit dem Hauptgebäude steht, betrachtet man ihn als Bestandteil des Gebäudes. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er sich auf demselben Grundstück wie eine vermietete Immobilie befindet.

  • Die Abschreibung erfolgt dann nach der Nutzungsdauer des Gebäudes (in der Regel 2 % pro Jahr bei Wohngebäuden, also über 50 Jahre).
  • Die Baukosten des Carports werden zu den An­schaf­fungs­kos­ten des Gebäudes hinzugerechnet.

Die Mieteinnahmen für den Carport werden gemeinsam mit den Einnahmen aus der Immobilie versteuert.

2. Der Carport als eigenständiges Wirtschaftsgut:

Ein Carport wird als eigenständiges Wirtschaftsgut betrachtet und abgeschrieben, wenn er unabhängig vom Hauptgebäude genutzt wird. Die Nutzungsdauer beträgt dann meistens statt 50 nur 20 Jahre. Dies ermöglicht eine schnellere steuerliche Entlastung. Außerdem können Sie alle mit dem Carport verbundenen Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten ansetzen, beispielsweise:

  • Kosten für die Pflege oder Modernisierung des Carports
  • Reparaturen und In­stand­hal­tungs­kos­ten
  • Betriebskosten (z. B. Reinigung, Strom, Beleuchtung)

Die Mieteinnahmen für den Carport werden separat als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert.

Abschreibung betrieblich genutzter Carports

Ein Carport, der ausschließlich oder überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt wird, kann als Teil des Be­triebs­ver­mö­gens steuerlich abgeschrieben werden. Hierbei gelten spezielle Regelungen, die sich an der betrieblichen Nutzung orientieren:

1. Einordnung ins Be­triebs­ver­mö­gen

  • Ein Carport gehört zum Be­triebs­ver­mö­gen, wenn er primär für betriebliche Zwecke verwendet wird, beispielsweise als Unterstand für Firmenfahrzeuge, Lieferwagen oder Maschinen.
  • Auch ein gemischt genutzter Carport (privat und betrieblich) kann anteilig dem Be­triebs­ver­mö­gen zugeordnet werden. Voraussetzung hierfür ist eine klare Trennung der Nutzungsanteile, zum Beispiel durch ein Fahrtenbuch oder eine dokumentierte Nutzung.

2. Abschreibung über die be­triebs­ge­wöhn­li­che Nutzungsdauer

  • Auch bei betrieblich genutzten Carports hängt die Dauer der Abschreibung davon ab, ob dieser als Teil eines Gebäudes (Abschreibung über 33 Jahre) oder eigenständiges Wirtschaftsgut (20 Jahre) betrachtet wird.
  • Die Abschreibung beginnt im Jahr der Fertigstellung oder des Erwerbs.
  • Die Vorsteuer auf die Baustoffe kann im Baujahr vollständig abgezogen werden, sofern der Carport ausschließlich betrieblich genutzt wird.
  • Die Abschreibung betrifft die Netto-Baukosten sowie Planungs- und Ge­neh­mi­gungs­kos­ten, Er­schlie­ßungs­kos­ten, Material- und Baukosten sowie An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten.

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Nutzungsdauer eines Carports

Baukosten für Carports liegen normalerweise über 150 Euro (Grenze der sofort abzugsfähigen Be­triebs­aus­ga­ben) und können daher nicht sofort abgezogen werden. Stattdessen erfolgt die Abschreibung über die Nutzungsdauer von Wirt­schafts­gü­tern, die durch die AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums festgelegt sind. Zwar ist der Carport in diesen Tabellen nicht explizit aufgeführt, doch in der Praxis wird wie auch bei der Abschreibung von Garagen häufig eine be­triebs­ge­wöhn­li­che Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt. Wie viele Jahre die Nutzungsdauer eines Carports genau beträgt hängt von mehreren Faktoren ab, darunter dem Material, der Bauweise und dem Ver­wen­dungs­zweck des Carports.

Einordung des Carports: Eigenständiges Wirtschaftsgut oder Ge­bäu­de­be­stand­teil?

Die steuerliche Abschreibung eines Carports richtet sich danach, ob dieser als eigenständiges Wirtschaftsgut oder als Teil des Gebäudes angesehen wird. Diese Einordnung beeinflusst die anzusetzende Nutzungsdauer und somit die jährliche Ab­schrei­bungs­hö­he.

Carport als eigenständiges Wirtschaftsgut

Ein Carport wird als eigenständiges Wirtschaftsgut betrachtet und abgeschrieben, wenn er unabhängig vom Hauptgebäude genutzt wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • der Carport auf einem anderen Grundstück steht als das zugehörige Gebäude.
  • der Carport vermietet wird, ohne dass er im Zusammenhang mit einer Wohnimmobilie steht.
  • mehrere Carports auf einem unbebauten Grundstück zur Vermietung errichtet werden.
  • die „dazugehörige“ Wohnung beziehungsweise das Gebäude privat genutzt und nur der Carport betrieblich genutzt wird.
  • der Carport nachträglich auf dem Grundstück eines Mietwohnhauses errichtet wird und er nicht Bestandteil der erteilten Baugenehmigung war.

In solchen Fällen kann der Carport separat abgeschrieben werden. Die be­triebs­ge­wöhn­li­che Nutzungsdauer für Carports ist in den amtlichen AfA-Tabellen des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums nicht explizit aufgeführt. Dennoch wird häufig eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt. Dies entspricht einer linearen Abschreibung von 5 % pro Jahr. Auch Reparatur- und Mo­der­ni­sie­rungs­kos­ten sowie Betriebskosten dürfen bei betrieblicher Nutzung in voller Höhe abgesetzt werden.

–> Separate Carports: Die Ab­schrei­bungs­dau­er für separate Carports beträgt in der Regel 20 Jahre. Sie kann unter bestimmten Umständen auch kürzer ausfallen.

–> Vorteil der Abschreibung des Carports als eigenständigem Wirtschaftsgut: Höhere jährliche Ab­schrei­bungs­be­trä­ge durch die kürzere Nutzungsdauer von 20 Jahren ermöglichen eine schnellere steuerliche Entlastung.

Freistehender Carport mit Photovoltaikmodulen
Carports separat abschreiben: Eigenständige Nutzung bringt steuerliche Vorteile.

Carport als Ge­bäu­de­be­stand­teil

Wird der Carport als Teil des Gebäudes angesehen, beispielsweise weil er in einem einheitlichen Nutzungs- und Funk­ti­ons­zu­sam­men­hang mit dem Wohnhaus steht, erfolgt die Abschreibung gemeinsam mit dem Gebäude. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Carport auf demselben Grundstück errichtet wurde und baulich mit dem Gebäude verbunden ist. Die Baukosten werden dann zu den An­schaf­fungs­kos­ten des Gebäudes hinzugerechnet. Die Ab­schrei­bungs­dau­er des Carports richtet sich in diesem Fall nach der für das Gebäude geltenden Nutzungsdauer.

à Mit einem Gebäude verbunden: Wenn der Carport Teil eines Gebäudes ist, erfolgt die Abschreibung gemeinsam mit der Immobilie ‒ in der Regel über 33 Jahre bei betrieblich genutzten Gebäuden (3 % pro Jahr) und über 50 Jahre bei Wohngebäuden (2 % pro Jahr).

Einfluss von Material und Pflege auf die Nutzungsdauer

Die tatsächliche Nutzungsdauer eines Carports hängt auch von der Bauweise, Pflege und der Qualität der verwendeten Materialien ab. Ein gut gepflegter Holzcarport kann länger halten als ein ver­nach­läs­sig­ter Metallcarport. Außerdem beeinflussen äußere Faktoren wie die Wit­te­rungs­be­din­gun­gen, die geografische Lage und die Schutzmaßnahmen (z. B. Dachüberstand oder Ent­wäs­se­rungs­sys­te­me) die Lebensdauer erheblich.

Beachten Sie: Es wird meist von der standardmäßigen Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgegangen, unabhängig von anderen Einflüssen. Eine kürzere Nutzungsdauer muss individuell begründet werden, beispielsweise durch ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten, dass die geringere Lebensdauer belegt.

Tabelle: Beispiele für Nutzungsdauern von Carports

Material/Bauweise Nutzungsdauer
Holzcarport mit regelmäßigem Anstrich ca. 15 Jahre
Metallcarport ohne Kor­ro­si­ons­schutz ca. 20 Jahre
Betoncarport mit Wit­te­rungs­schutz 25+ Jahre
  • Carports aus Holz:
    Carports aus Holz haben in der Regel eine kürzere Nutzungsdauer, da Holz anfälliger für Wit­te­rungs­ein­flüs­se und Verschleiß ist. Eine regelmäßige Pflege, wie das Streichen oder Imprägnieren, verlängert die Lebensdauer deutlich.
  • Carports aus Metall:
    Metallcarports, insbesondere solche aus Aluminium oder Stahl, zeichnen sich durch eine hohe Beständigkeit gegen Korrosion und Witterung aus. Ihre Nutzungsdauer liegt meist bei 20 bis 25 Jahren.
  • Carports aus Beton:
    Betoncarports gelten als besonders robust und langlebig. Sie haben oft eine Nutzungsdauer von 25 Jahren oder mehr. Ihre Langlebigkeit mach sie für Immobilien mit einer langfristigen Perspektive interessant.

Steuerliche Vorteile einer kürzeren Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer des Carports hat direkte Auswirkungen auf die jährliche Ab­schrei­bungs­hö­he. Eine kürzere Nutzungsdauer führt zu höheren jährlichen Ab­schrei­bungs­be­trä­gen, während bei längeren Nutzungsdauern die Kosten gleichmäßiger verteilt werden.

Sollte ein Carport vor Ablauf seiner Nutzungsdauer ersetzt werden, dürfen die restlichen Ab­schrei­bungs­kos­ten sofort steuerlich geltend gemacht werden. Dies wird als „au­ßer­ge­wöhn­li­che Absetzung“ behandelt.

Tabelle: Vorteile einer kürzeren vs. längeren Nutzungsdauer

Kriterium Vorteile einer kürzeren Nutzungsdauer Vorteile einer längeren Nutzungsdauer
Steuerliche Entlastung Höhere jährliche Ab­schrei­bungs­be­trä­ge, schnellere Steu­er­ent­las­tung. Gleichmäßige Entlastung über einen längeren Zeitraum.
Liquidität Schnellere Kostendeckung und bessere kurzfristige Liquidität. Langfristig planbare und stabile Steuerstrategie.
Flexibilität Vorteilhaft bei hoher An­fangs­be­las­tung oder kurzfristigem Verkauf. Geeignet für langfristige Investitionen.
Nachweispflicht Erfordert ein Gutachten zur Begründung der kürzeren Rest­nut­zungs­dau­er. Keine zusätzlichen Nachweise erforderlich.
Geeignet für Hohe An­fangs­ein­nah­men, schnelle Amortisation. Langfristige Nutzung oder stabile Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se.

Häufig werden eine kürzere Rest­nut­zungs­dau­er und somit höhere jährliche Ab­schrei­bungs­be­trä­ge bevorzugt, da dies kurzfristig die Steuerlast mindert.

  1. Wenn die Rest­nut­zungs­dau­er eines Carports kürzer ist (z. B. aufgrund von Ma­te­ri­al­ver­schleiß oder Bauweise) als die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer, können die Ab­schrei­bungs­kos­ten auf einen kürzeren Zeitraum verteilt werden.
  1. Der Nachweis erfolgt über ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten, das von einem Sach­ver­stän­di­gen erstellt und dem Finanzamt als Nachweis vorgelegt wird. Dieses Gutachten bewertet den Zustand des Carports und die realistische Rest­nut­zungs­dau­er.
  2. Bei Fragen oder Anliegen rufen Sie uns gerne unter der Telefonnummer 0800 – 90 90 282 an oder schicken Sie uns Ihre Anfrage mittels Kontaktformular. Wir freuen uns auf Sie und stehen Ihnen gerne für ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung!

Besonderheiten beim Bau eines Carports auf gemietetem Grundstück

Beim Bau eines Carports auf einem gemieteten Grundstück ist es wichtig, vorab die Zustimmung des Vermieters einzuholen und klare Regelungen im Mietvertrag zu treffen. Das betrifft insbesondere die Nutzung, die Kos­ten­ver­tei­lung und den Verbleib des Carports nach Vertragsende.

Privat genutzter Carport auf gemietetem Grundstück

Beim Neubau eines privat genutzten Carports auf einem gemieteten Grundstück können keine Kosten steuerlich abgesetzt werden. Da der Carport rechtlich in das Eigentum des Vermieters übergeht, müssen Sie Rückbaukosten bei Vertragsende in der Regel selbst tragen. Auch diese Kosten sind nicht steuerlich absetzbar. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie im Mietvertrag festlegen, ob der Carport nach Vertragsende entfernt oder vom Vermieter übernommen wird.

Betrieblich genutzter Carport auf gemietetem Grundstück

Die Kosten für den Bau eines betrieblich genutzten Carports auf einem gemieteten Grundstück sowie die Betriebskosten können als Be­triebs­aus­ga­ben abgeschrieben werden. Auch Rückbaukosten bei Vertragsende lassen sich steuerlich geltend machen, sofern der Carport für betriebliche Zwecke genutzt wurde. Wichtig ist jedoch, das Risiko einer vorzeitigen Beendigung des Miet­ver­hält­nis­ses zu berücksichtigen. Um Verluste durch ungenutzte Abschreibungen zu vermeiden, sollten Sie eine langfristige Miet­ver­ein­ba­rung treffen oder Ent­schä­di­gungs­re­ge­lun­gen im Mietvertrag festhalten.

Häufige Fragen zur Abschreibung von Carports

Nachfolgend beantworten wir Ihnen Fragen zur Nutzungsdauer von Carports, die unsere Sach­ver­stän­di­gen oft erreichen.

Welche Ausgaben für einen Carport können abgeschrieben werden?

Ab­schrei­bungs­fä­hig sind die Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten eines Carports, sofern er betrieblich genutzt oder vermietet wird. Dazu zählen Materialkosten, Baukosten, Lieferkosten und Planungskosten. Reparaturen, Mo­der­ni­sie­run­gen und Rückbaukosten können als laufende Be­triebs­aus­ga­ben steuerlich geltend gemacht werden. Bei privater Nutzung ist eine Abschreibung nicht möglich. Allerdings können Sie einen Teil der Arbeitskosten für Bau, Reparaturen oder Renovierungen im Rahmen der haushaltsnahen Dienst­leis­tun­gen (§ 35a EStG) geltend machen. Materialkosten sind hierbei nicht absetzbar.

AfA bei Carports: Welche Ab­schrei­bungs­me­tho­de wird genutzt?

Für die Abschreibung von Carports kommt die lineare Ab­schrei­bungs­me­tho­de zur Anwendung. Dabei werden die Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt. Es wird also jährlich ein gleich­blei­ben­der Betrag abgeschrieben. Dies bietet Pla­nungs­si­cher­heit und ist einfach in der Handhabung. Bei An­schaf­fungs­kos­ten eines Carports von 10.000 Euro und einer Nutzungsdauer von 20 Jahren beträgt die jährliche Abschreibung somit 500 Euro (10.000 € / 20 Jahre = 500 €).

Kann ein nachträglich errichteter Carport abgeschrieben werden?

Ja, ein nachträglich errichteter Carport kann abgeschrieben werden, wenn er betrieblich genutzt wird oder im Zusammenhang mit einer Vermietung steht. Die Abschreibung beginnt im Jahr der Fertigstellung. Die Einordnung als eigenständiges Wirtschaftsgut oder Ge­bäu­de­be­stand­teil ist dabei entscheidend für die anzusetzende Nutzungsdauer. Bei privater Nutzung ist nur die Abschreibung eines Teils der Kosten für Bau, Renovierung oder Reparaturen möglich.

Wie wird die Nutzungsdauer bei gemischt genutzten Carports bestimmt?

Bei gemischt genutzten Carports, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden, ist der betriebliche Nutzungsanteil maßgeblich für die Abschreibung. Der auf den privaten Anteil entfallende Teil der Kosten ist nicht ab­schrei­bungs­fä­hig. Die Aufteilung erfolgt üblicherweise nach einem prozentualen Verhältnis der Nutzung (z. B. 60 % betrieblich, 40 % privat). Dieses Verhältnis muss nachvollziehbar dokumentiert werden, etwa durch Flächenanteile (z. B. Stellplätze) oder Zeitanteile (z. B. betriebliche Nutzung nur wochentags).

Welche Unterlagen sind für die steuerliche Geltendmachung erforderlich?

Für die steuerliche Geltendmachung eines Carports benötigen Sie:

  • Rechnungen über Bau-, Material- und Reparaturkosten.
  • Zah­lungs­nach­wei­se (z. B. Kontoauszüge).
  • Nut­zungs­nach­wei­se bei gemischter Nutzung (z. B. Fahrtenbuch oder Flächennutzung).
  • Mietvertrag, falls der Carport auf gemietetem Grundstück steht.
  • Gutachten, wenn eine kürzere Nutzungsdauer beantragt wird.

Diese Unterlagen sollten vollständig und nachvollziehbar sein, um Nachfragen des Finanzamts zu vermeiden.

Kann ich eine Ter­ras­sen­über­da­chung bei der Steuer absetzen?

Grundsätzlich gelten für die steuerliche Absetzung einer Ter­ras­sen­über­da­chung ähnliche Regeln wie für einen Carport. Im Gegensatz zu einer Ter­ras­sen­über­da­chung kann ein Carport allerdings einfacher als eigenständiges Wirtschaftsgut gelten, insbesondere wenn er separat steht. Eine Ter­ras­sen­über­da­chung wird häufiger als Bestandteil eines Gebäudes betrachtet und daher mit dem Gebäude zusammen abgeschrieben. Eine individuelle Prüfung ist ratsam, besonders bei einer Mischung aus betrieblich und privater Nutzung.

Für Selbstnutzer der Immobilie bestehen meist keine Möglichkeiten, die Ter­ras­sen­über­da­chung abzuschreiben. Bei einer Vermietung können die Anschaffungs- beziehungsweise Her­stel­lungs­kos­ten der Ter­ras­sen­über­da­chung samt Material und Arbeitskraft steuerlich in Abzug gebracht werden. Bei Neubauten, die ab 2024 fertiggestellt werden, gilt sogar ein erhöhter Ab­schrei­bungs­satz von jährlich 3 %. Wird die Immobilie verkauft, bevor die Ter­ras­sen­über­da­chung abgeschrieben ist, endet die Abschreibung im Verkaufsmonat.