In diesem Ratgeber bereiten wir Sie umfassend auf die Bewertung von Bau­erwar­tungs­land vor. Wir erklären, woran Sie erkennen, ob sich ein Investment in Bau­erwar­tungs­land lohnt, welche Kaufnebenkosten Sie berücksichtigen müssen und wie Sie es kaufen und verkaufen. Dabei widmen wir uns auch den Er­schlie­ßungs­kos­ten und den Preisen für Bau­erwar­tungs­land.

Bauerwartungsland – ländliches Grundstück am Waldrand
Unerschlossene Grundstücke in der Natur müssen von Bau­erwar­tungs­land zu baureifem Land umgewandelt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Bau­erwar­tungs­land gelten Flächen, die im Flä­chen­nut­zungs­plan prinzipiell zur Bebauung vorgesehen sind. Sie sind aber einerseits noch nicht erschlossen und werden andererseits möglicherweise im Bebauungsplan nicht als Bauland festgelegt.
  • Bau­erwar­tungs­land ist wertvoller als Ackerland undweniger Wert als Rohbauland, da die bauliche Nutzung noch nicht zu 100 % sicher ist.
  • Baureifes Land ist noch wertvoller und ungefähr um 30 bis 60 % teurer als Bau­erwar­tungs­land.
  • Zum Preis für Bau­erwar­tungs­land kommen die üblichen Kaufnebenkosten (unter anderem Grundsteuer B) sowie Er­schlie­ßungs­kos­ten von mindestens 7.000 Euro hinzu, je nach Grund­stücks­grö­ße, Lage und vorhandener Infrastruktur deutlich mehr.
  • Es gibt private Eigentümer, die Bau­erwar­tungs­land verkaufen, aufgrund der per­spek­ti­vi­schen Unsicherheit allerdings wenige Privatpersonen, die Bau­erwar­tungs­land kaufen. Solche Grund­stücks­käu­fe sind spekulativ, werden von Banken nicht finanziert und sind daher weitgehend Im­mo­bi­li­en­fir­men, Fonds und anderen Profis mit Kapital vorbehalten.
  • Zur Bewertung von Bau­erwar­tungs­land wenden Sachverständige primär das Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren an.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Das ist Bau­erwar­tungs­land

Der Begriff Bau­erwar­tungs­land ist in der Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertV) definiert. Demnach handelt es sich beim Bau­erwar­tungs­land um Flächen, bei denen es nahezu sicher ist, dass darauf demnächst gebaut werden darf. Indikatoren dafür sind der Stand der Bauleitplanung und der aktuellen Entwicklung des Gebiets im Städtebau. Konkret definiert § 5 Abs. 2 ImmoWertV Bau­erwar­tungs­land wie folgt:

„Bau­erwar­tungs­land sind Flächen, die nach ihren weiteren Grund­stücks­merk­ma­len (§ 6), insbesondere dem Stand der Bauleitplanung und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.“

Diese Definition gibt noch keine Auskunft darüber,

  • ob der Eigentümer tatsächlich auf dem Bau­erwar­tungs­land bauen darf,
  • wann eine bauliche Nutzung in der nahen oder fernen Zukunft erfolgen darf,
  • was der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer darauf bauen darf.

Man unterscheidet zwischen subjektivem und objektivem Bau­erwar­tungs­land. Objektives Bau­erwar­tungs­land ist bereits im Flä­chen­nut­zungs­plan als Bau­erwar­tungs­land ausgewiesen. Für subjektives Bau­erwar­tungs­land trifft dies noch nicht zu. Da aber die Flächen um dieses Grundstück herum bereits bebaut oder erschlossen sind, liegt die Vermutung nahe, dass das Grundstück selbst bald zu Bau­erwar­tungs­land werden wird.

Was ist der Unterschied zu Rohbauland?

Der Begriff Rohbauland ist ebenfalls in § 5 ImmoWertV geregelt. In Absatz 3 steht:

„Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.“

Das bedeutet: Während bei Bau­erwar­tungs­land eine Bebauung längst nicht in trockenen Tüchern ist, darf auf Rohbauland gebaut werden, sobald es die Voraussetzungen (Erschließung, Gestaltung) erfüllt. Wie unzureichende Gestaltung definiert wird, darüber schweigt sich die Fachliteratur aus.

Was ist baureifes Land?

§ 5 Abs. 4 ImmoWertV definiert noch einen weiteren, ähnlichen Begriff:

„Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.“

Baureifes Land ist alsoerschlossenes Bauland. Die Bauarbeiten können dort beginnen. Die Voraussetzungen für solche Baugrundstücke sind:

  • Das Grundstück ist von der Gemeinde zur Bebauung bestimmt.
  • Es liegen die baurechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung vor.
  • Das dauerhaft nutzbare Grundstück ist dauerhaft erschlossen.
  • Die Baubehörde hat eine Baugenehmigung erteilt.

Wie erfolgt die Erschließung von Bau­erwar­tungs­land / Rohbauland?

Für die Erschließung von potenziellem Bauland ist die Gemeinde zuständig. Hierzu stellt der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer einen Antrag. Die Gemeinde vergibt dann den Auftrag zur Erschließung, organisiert die Arbeiten und erteilt einen (positiven) Bescheid. Mit diesem positiven Bescheid ist die Erschließung gesichert.

Die Erschließung eines Grundstücks ist in zwei Bereiche unterteilt: Die technische Erschließung umfasst den Anschluss des Grundstücks an Wasser, Kanalisation, Strom, Gas, Internet, Telefon und Kabelfernsehen. Hinzu kommt die verkehrsmäßige Erschließung, also das Grundstück durch eine Straße, einen Gehweg und Stra­ßen­be­leuch­tung zugänglich zu machen.

Wie und wann wird Bau­erwar­tungs­land zu Bauland?

Bis Bau­erwar­tungs­land zu Bauland erklärt wird, können viele Jahre vergehen. In dieser Zeit wechselt der Status zunächst von „Bau­erwar­tungs­land“ zu „Rohbauland“. In dieser Zwischenstufe ist das potenzielle Bauland zwar bereits für eine bauliche Nutzung vorgesehen, aber noch nicht erschlossen oder noch anderweitig ungeeignet. Erst wenn diese „Mängel“ beseitigt sind, das Rohbauland also dauerhaft erschlossen ist, wird baureifes Land, also erschlossenes Bauland, aus der Fläche.

Der Ablauf sieht wie folgt aus:

Als Eigentümer des Bau­erwar­tungs­lan­des reichen Sie beim Bauamt Ihrer Gemeinde einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Umwidmung in baureifes Land ein. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Flurstück (steht im Kaufvertrag),
  • Anzahl der Quadratmeter,
  • aktuelle Form der Widmung,
  • Zielwidmung (Bauland),
  • Grund für die Umwidmung,
  • beabsichtigte Nutzung der Fläche,
  • Ihre Anschrift.

Die Gemeinde leitet die Erschließung per Um­le­gungs­ver­fah­ren, in das alle betroffenen Grund­stücks­ei­gen­tü­mer einbezogen werden, in die Wege. Mit etwas Glück verabschiedet sie den nächsten Bebauungsplan nach frühestens sechs Monaten bereits mit Ihrem Grundstück als baureifer Fläche. Der Bebauungsplan unterscheidet nicht zwischen Rohbauland und baureifem Land. Beides wird als Bauland bezeichnet.

Woran erkenne ich Bau­erwar­tungs­land im Flächennutzungs- und Bebauungsplan?

Der Flä­chen­nut­zungs­plan zeigt auf, ob eine Fläche als Bau­erwar­tungs­land vorgesehen ist. Wer bauen möchte, sollte sein Vorhaben aber nicht anhand eines Flä­chen­nut­zungs­plans treffen. Prinzipiell können Sie davon ausgehen, dass im Flä­chen­nut­zungs­plan als Wohngebiet schraffierte Flächen ebenso wie das Verlegen von Ver­sor­gungs­lei­tun­gen auf eine baldige bauliche Nutzung schließen lassen. Jedoch ergeben sich aus dem Flä­chen­nut­zungs­plan noch keine Rechte und Pflichten.

Solange das Bau­erwar­tungs­land nicht als Bauland / baureifes Land im Bebauungsplan steht, bleibt ein Restrisiko. Denn die Widmung einer Fläche im Flä­chen­nut­zungs­plan ist nicht in Stein gemeißelt, sie kann storniert werden. Der Bebauungsplan stellt hingegen einen verbindlichen Bauleitplan dar. Flächen, die im Bebauungsplan als Bauland dargestellt werden, dürfen tatsächlich bebaut werden.

Flä­chen­nut­zungs­plan und Bebauungsplan werden im Gemeindeblatt veröffentlicht und können bei der örtlichen Baubehörde eingesehen werden.

Welche Immobilie möchten Sie bewerten?

Bau­erwar­tungs­land kaufen und verkaufen

Der Erwerb von Bau­erwar­tungs­land ist in der Praxis überwiegend in­sti­tu­tio­nel­len Investoren vorbehalten, da die Banken keine Kredite dafür vergeben und Privatpersonen ohnehin meist rasch mit der Bebauung beginnen möchten. Der Zeitpunkt der Bebauung steht bei Bau­erwar­tungs­land jedoch in den Sternen; möglicherweise widmet die Gemeinde es nicht in Bauland um oder das Bauamt verwehrt eine Baugenehmigung. Bis ein neuer Antrag Erfolg verspricht, müssen sich das lokalpolitische Klima oder die Umstände ändern.

Bau­erwar­tungs­land kaufen

Da bei Bau­erwar­tungs­land ungewiss ist, ob und wann es bebaut werden darf, eignet es sich nicht als Grundstück für Privatpersonen, sondern eher als Spe­ku­la­ti­ons­ob­jekt für Investoren.

Zwar veröffentlichen verkaufswillige Grund­stücks­ei­gen­tü­mer auf gängigen Immobilien-An­zei­gen­por­ta­len oder auf eBay-Kleinanzeigen gelegentlich Angebote für Bau­erwar­tungs­land. Allerdings empfehlen wir Ihnen beim Erwerb von Grundstücken mit einem solch riskantem Status den Weg über spezialisierte Grund­stücks­mak­ler. Möchten Sie Bau­erwar­tungs­land kaufen, erkundigen Sie sich gern bei unseren qualifizierten Experten nach den Preisen und Möglichkeiten.

Gut zu wissen: Die Gemeinde hat laut Baugesetzbuch (§ 24 BauGB) ein Vorkaufsrecht für Bau­erwar­tungs­land, insofern das Grundstück von einer städtebaulichen Entwicklung (zum Beispiel von einem Sa­nie­rungs­ver­fah­ren) betroffen ist, beziehungsweise nach dem Bebauungsplan eine öffentliche Nutzung dafür vorgesehen ist.

Landparzellen
Unter diesen Landparzellen ist sicherlich auch Bau­erwar­tungs­land, das zum Kauf angeboten wird. (Künstliche Darstellung)

Bau­erwar­tungs­land verkaufen

Sie nennen Bau­erwar­tungs­land Ihr Eigen und möchten durch einen Verkauf Ihre Liquidität erhöhen? Bevor Sie Ihr Bau­erwar­tungs­land auf dem Grund­stücks­markt anbieten, sollten Sie seinen Wert und die Zielgruppe kennen. Mit einem Kurzgutachten von zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen erhalten Sie detailliert Auskunft über den Marktwert Ihres Grundstücks. Ein etwas teureres Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten hat sogar Bestand vor Justiz und Fiskus.

Sollten Sie über Bau­erwar­tungs­land verfügen und dieses zu einem marktgerechten Preis an einen Investor verkaufen wollen, helfen Ihnen erfahrene und gut vernetzte Grund­stücks­mak­ler weiter.

Achtung: Berücksichtigen Sie beim Verkauf die Spe­ku­la­ti­ons­frist. Erst, nachdem das Bau­erwar­tungs­land zehn Jahre lang Ihr Eigentum war, ist der Verkauf von der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er befreit.

Preise: Bodenrichtwerte für Bau­erwar­tungs­land

Bau­erwar­tungs­land ist zwar teurer als Ackerland, kostet aber weniger als baureifes Land, denn es besteht das Restrisiko, dass der Gemeinderat sich schlussendlich gegen eine Bebauung entscheidet. Daher ist Bau­erwar­tungs­land deutlich günstiger als Rohbauland, welches wiederum günstiger ist als baureifes Land. Erschlossenes Bauland kostet üblicherweise zwischen 30 und 60 Prozent mehr als Bau­erwar­tungs­land.

In der Fachliteratur liegen die Wertspannen für Bau­erwar­tungs­land je Verfasser weit auseinander. Gerardy/Möckel/Troff/Bischoff unterteilen Bau­erwar­tungs­land in „Praxis der Grund­stücks­be­wer­tung“ (Kapitel 3.1.3/12) in vier Wertstufen.

Die niedrigste Stufe beginnt preislich bei zirka 15 Prozent von dem, was das gleiche Grundstück kosten würde, wäre es als baureifes Land deklariert.

Die höchste Wertstufe setzt das Trio auf 70 Prozent. Diese Prozentsätze gelten allerdings nur für ein mittleres Bau­land­preis­ni­veau. Bei niedrigen Preisen für Bauland sind die Kaufpreise für Bau­erwar­tungs­land auch in der niedrigsten Wertstufe über 15 Prozent. Bei einem hohen regionalen Bau­land­preis­ni­veau – nicht zu verwechseln mit dem Baupreisindex – beginnt der Preis für Bau­erwar­tungs­land mit schwacher Wertprognose bereits bei unter 15 Prozent.

Vogels gibt für die Preise für Bau­erwar­tungs­land in „Grundstücks- und Ge­bäu­de­be­wer­tung marktgerecht“ (S. 66 ff.) eine Spanne von 30 bis 80 Prozent des Wertes von baureifem Land an. Büchs taxiert den untersten Erwartungsgrad für den Wert von Bau­erwar­tungs­land im „Handbuch des Eigentums- und Ent­schä­di­gungs­rechts“ (S. 1418) auf 25 Prozent des benachbarten Baulandes.

Die Preise für Bau­erwar­tungs­land sind in erster Linie an die lokalen Bodenrichtwerte gekoppelt. Welche Faktoren ihren Wert steigern oder senken und wie die Bewertung von Bau­erwar­tungs­land generell erfolgt, erklären wir im Kapitel zur Wertermittlung von Bau­erwar­tungs­land.

Wie wird der Kauf von Bau­erwar­tungs­land finanziert?

Bau­erwar­tungs­land muss mit eigenen Barmitteln oder dem liquiden Be­triebs­ver­mö­gen erworben werden. Da ein Risiko, dass keine Baugenehmigung erteilt wird, gegeben ist, vergeben Kreditinstitute keine Bau­fi­nan­zie­run­gen für Bau­erwar­tungs­land.

Welche Kaufnebenkosten fallen für Bau­erwar­tungs­land an?

Wie bei praktisch jeder anderen Grund­stücks­trans­ak­ti­on auch, kommt auf den Erwerber von Bau­erwar­tungs­land nicht nur die Kauf­preis­for­de­rung des Verkäufers zu, sondern Kaufnebenkosten in Höhe von mindestens fünf Prozent zuzüglich Grundsteuer.

Für den Grund­buch­ein­trag und die Notarkosten fallen rund 1,5 bis zwei Prozent des Kaufpreises an.

Selbst­ver­ständ­lich wird der Erwerb von Bau­erwar­tungs­land mit der Grund­er­werb­steu­er bedacht, die je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent ausmacht.

Die jährliche Grundsteuer variiert je nach Gemeinde. Obwohl eine zukünftige Bebauung noch nicht gesichert ist, setzen die Kommunen den (in der Regel höheren) Hebesatz für die Grundsteuer B an.

Die Maklergebühren unterscheiden sich pro Bundesland. Sie liegen für private Käufer maximal bei 7,14 Prozent, beziehungsweise bei der Hälfte, wenn der Verkäufer den Ver­mitt­lungs­auf­trag erteilt hat. Für professionelle Marktteilnehmer gilt die ver­brau­cher­freund­li­che Ge­set­zes­än­de­rung zu Maklerkosten nicht.

Da Sie Bau­erwar­tungs­land perspektivisch bebauen, kommen mit dem Bauprojekt neben den of­fen­sicht­li­chen Baunebenkosten einschließlich Er­schlie­ßungs­kos­ten für Anschluss ans Straßen-, Strom- und Gasnetz sowie Was­ser­ver­sor­gung und Abwasserkanal auf Sie zu.

Erschließung von Bauerwartungsland
Wenn Bau­erwar­tungs­land erschlossen wird, werden Leitungen verlegt.

Bodengutachten für Bau­erwar­tungs­land

Nicht vergessen dürfen Sie ein Bau­grund­gut­ach­ten (Bodengutachten), idealerweise vor dem Kauf. Hierbei untersucht der Gutachter den Boden auf Schadstoffe, Blindgänger, Wasserquellen und seine Beschaffenheit / Konsistenz. Dadurch erfahren Sie,

  • woraus der Boden besteht,
  • ob Sie unabhängig von einer etwaigen Erlaubnis überhaupt darauf bauen können ,
  • ob beispielsweise Erdwärme zur En­er­gie­ver­sor­gung möglich ist,
  • ob eine Bodensanierung aufgrund von Altlasten notwendig ist, oder
  • ob Sie ständig mit feuchten Kellern rechnen müssen.

Ver­mes­sungs­kos­ten vor der Erschließung

Wird Bau­erwar­tungs­land oder Rohbauland in baureifes Land transformiert, fallen vor der Erschließung zwangsläufig weitere Ausgaben an. Diese Ver­mes­sungs­kos­ten liegen zwischen 2.000 und 3.000 Euro. In ihnen enthalten sind:

  • der amtliche Lageplan in dreifacher Ausführung,
  • der objektbezogene Lageplan (weist das zu errichtende Gebäude mit aus),
  • die Überprüfung von Lage und Höhe,
  • die Ge­bäu­de­ein­mes­sung,
  • die Feinabsteckung,
  • die Gebühr für die Ver­mes­sungs­un­ter­la­gen,
  • die Durchführung der Vermessung und
  • die Mehrwertsteuer.
Vermessung von Bauerwartungsland: Pfahl markiert die Grundstücksgrenze.
Vermessung von Bau­erwar­tungs­land: Pfahl markiert die Grund­stücks­gren­ze.

Wertermittlung von Bau­erwar­tungs­land

Die Bewertung von Bau­erwar­tungs­land ist weit mehr als eine Betrachtung der Bodenrichtwerte. Der Gutachter inspiziert das Grundstück vor Ort, greift auf amtliche Dokumente zurück und holt Erkundigungen ein.

Zwei Be­wer­tungs­stich­ta­ge werden bei der Bewertung von Bau­erwar­tungs­land unterschieden:

  • Der Qua­li­täts­stich­tag ist gleichzusetzen mit dem Termin der Orts­be­sich­ti­gung des Gutachters.
  • Der Wert­ermitt­lungs­stich­tag ist hingegen auf den Zeitpunkt der Gut­ach­ten­er­stel­lung abzustellen.

Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren bringt bestes Ergebnis

Soll der Verkehrswert von Bau­erwar­tungs­land nach § 194 BauGB ermittelt werden, so ist das Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren die bevorzugte Methode, um einen plausiblen Marktwert zu erhalten.

Die Her­an­ge­hens­wei­se des Sach­ver­stän­di­gen ist diese:

  1. Zusammentragen von regionalen Kaufpreisen für Bau­erwar­tungs­land.
  2. Überprüfung, ob die Kaufverträge der ausgewählten Grundstücke mit dem zu bewertenden Bau­erwar­tungs­land vergleichbar sind.
  3. Falls dem so ist, erfolgt die Bewertung mittels Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren. Falls die herangezogenen Kaufpreise für Bau­erwar­tungs­land nicht vergleichbar sind, da sie sich in essenziellen Merkmalen von dem zu bewertenden Grundstück unterscheiden, leitet der Sachverständige den Wert des Bau­erwar­tungs­lan­des deduktiv anhand von Bau­land­richt­wer­ten ab. Der örtliche Gut­ach­ter­aus­schuss ermittelt die Bau­land­richt­wer­te, die Gemeinde stellt sie üblicherweise auf ihrer Webseite oder in ihrem Geodatenportal zur Verfügung.

Leseempfehlung: Wie der Bodenwert genau ermittelt wird, erklären wir im Beitrag „Grundstückswert ermitteln“.

Wertrelevante Faktoren sind die Infrastruktur, die Lage und Nachbarschaft (Wohn- und Geschäftslage, angrenzende Grundstücke), Bodengüte sowie Umwelteinflüsse. Betrachten wir diese Merkmale etwas detaillierter.

Infrastruktur

Die Ver­kehrs­an­bin­dung ist ein relevanter Faktor, denn Bauland muss an das Verkehrsnetz angeschlossen sein. Für die Bewertung von Bau­erwar­tungs­land ist es daher weniger wichtig, wie weit der nächste Bahnhof oder Flughafen entfernt liegt, sondern zunächst einmal: Wie viele (Kilo-)Meter müssen vom Grundstück bis zu einer Straße zurückgelegt werden? Denn Straßenbau und Stra­ßen­be­leuch­tung sind kostspielig – und werden zum Beispiel bei einem alleinstehenden Einfamilienhaus in der Peripherie der Gemeindegrenze im Gegensatz zu einem zentralen Neubau-Wohngebiet womöglich nicht von der Kommune gezahlt, sondern im schlimmsten Fall komplett vom Grund­stücks­ei­gen­tü­mer.

Welche Er­schlie­ßungs­kos­ten kommen auf den Eigentümer zu, damit aus seinem Bau­erwar­tungs­land baureifes Land werden kann? Muss der Schotter- oder Feldweg in eine asphaltierte Straße mit Gehweg und Bordstein ausgebaut werden? Wie hoch sind die Her­stel­lungs­bei­trä­ge gemäß Kom­mu­nal­ab­ga­ben­ge­setz? Wo ist die nächste Anschlussstelle für Wasser, Abwasser, Strom, Gas und Te­le­fon­lei­tun­gen?

Für die Wertermittlung von Bau­erwar­tungs­land bedeuten diese in­fra­struk­tu­rel­len Aspekte vereinfacht ausgedrückt: Je weiter eine beleuchtete Straße oder der Anschlusspunkt an das Versorgungsnetz von der Be­wer­tungs­flä­che entfernt ist, desto höhere Wertabzüge müssen vorgenommen werden.

Lage und Nachbarschaft

Der Flä­chen­nut­zungs­plan ist elementar für eine Bewertung von Bau­erwar­tungs­land. Nur, wenn das Grundstück darin bereits für eine Bebauung vorgesehen ist, lohnt sich ein Kauf möglicherweise. Positiv vermerkt wird, wenn die Fläche rund um das zu bewertende Bau­erwar­tungs­land bereits als Wohnbauland schraffiert ist. Hilfreich ist es, den Er­läu­te­rungs­be­richt der Gemeinde zum Flä­chen­nut­zungs­plan zur Hand zu haben. Daraus geht hervor, ob das Grundstück zu einem Ortsteil gehört, der beispielsweise als Sied­lungs­schwer­punkt, Ent­wick­lungs­ach­se oder Gewerbegebiet vorgesehen ist.

Wird eine konzentrische Anlagerung von Baugebieten bevorzugt? In welche Himmelsrichtung will die Stadt wachsen? Letztendlich versuchen all diese Fragen zu beantworten, wie wahrscheinlich es ist, dass das Bau­erwar­tungs­land tatsächlich in baureifes Land umgewandelt wird – und wie zeitnah dies durch die Ausweisung im Bebauungsplan rechtskräftig erfolgt.

Interessant ist zudem, was um das Grundstück herum geschieht, beziehungsweise geschehen soll. Entsteht ein neues Wohngebiet oder existiert bereits eines? Dominiert um das Bau­erwar­tungs­land herum Land- und Viehwirtschaft? Vergrößert die Gemeinde ihre wirtschaftliche Strahlkraft durch ein weiteres Gewerbegebiet, ein Einkaufszentrum oder siedelt sich gar ein großes Unternehmen mit einer Lo­gis­tik­im­mo­bi­lie in der Nachbarschaft an? Wie weit ist der nächste Nachbar entfernt, um wen handelt es sich und wie nutzt er sein Grundstück? Eine Biogasanlage oder ein Windpark nebenan senken den Wert des Bau­erwar­tungs­lan­des tendenziell, ein Pflegeheim oder Hotel nicht unbedingt. Wie diese Gebäudetypen bewertet werden, erfahren Sie mit einem Klick auf das jeweilige Thema. Nicht ganz unerheblich: Drohen Nut­zungs­kon­flik­te oder Differenzen bezüglich der Grenzbebauung mit den Eigentümern angrenzender Grundstücke? Unterschreitet beispielsweise das Hühnerhaus des Bauern den Mindestabstand zum Nachbarszaun?

Neben der Makro- und Mikrolage gilt es zudem die Ausrichtung (nach Norden, Süden, Osten oder Westen) und die Topografie (Hanglage, eben, felsig, etc.) bei der Bewertung von Bau­erwar­tungs­land zu berücksichtigen.

Bodengüte und Umwelteinflüsse

Die Erstellung eines Bau­grund­gut­ach­tens (um­gangs­sprach­lich: Bodengutachten) ist im Rahmen des Kaufprozesses und der Wertermittlung überaus sinnvoll. Denn die Beschaffenheit des Bodens hat enormen Einfluss auf die faktische Bebaubarkeit, also darauf, was der Eigentümer unabhängig von dem Status seines Grundstücks (Ackerland, Bau­erwar­tungs­land, Rohbauland, baureifes Land) tatsächlich damit machen kann.

Sind die Böden sandig, steinig oder lehmig? Fruchtbar oder ausgelaugt? Wie tief kann der Aushub erfolgen, bis der Bautrupp auf die erste Gesteinsschicht trifft? Wie hoch liegt der Grund­was­ser­spie­gel? Verstecken sich Fliegerbomben auf dem Grundstück? Gegebenenfalls muss das Bom­ben­räum­kom­man­do die Gefahr beseitigen, der Boden komplett gedüngt oder das Grundstück planiert werden, bevor es erschlossen, geschweige denn bebaut werden kann.

Achtung: Als Grund­stücks­ei­gen­tü­mer tragen Sie die Verantwortung für die Sicherheit auf Ihrem Grundstück. Bei einer Kampf­mit­tel­be­sei­ti­gung werden Sie an deren Kosten beteiligt. Die Länder haben hierzu un­ter­schied­li­che Bestimmungen, basierend auf § 120 des Grundgesetzes. Üblicherweise übernimmt das Land die Kosten für die systematische Auswertung von Luft­bild­auf­nah­men, die Bergung und den Abtransport der Bombe.

Der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer muss zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen für

  • Absperrungen,
  • Warnschilder,
  • die Evakuierung,
  • die Absicherung von Baugruben,
  • die Abtragung von Oberböden,
  • Ausräumarbeiten und begleitende Maßnahmen

aufkommen.

In Niedersachsen trägt er unter anderem die Kosten für weitergehende Ge­fah­ren­er­for­schungs­maß­nah­men wie die Einmessung und Freilegung von Ver­dachts­punk­ten (für Blindgänger).

Ein weiterer Haken: Versicherungen, die theoretisch für die Kostenübernahme in Frage kämen, ziehen sich mit der Kriegs­aus­schluss­klau­sel aus der Affäre. Diese besagt, dass Schäden, die auf Krieg basieren, vom Ver­si­che­rungs­schutz ausgeschlossen sind. Auch für den Wert Ihres Grundstücks hat ein Bombenfund negative Auswirkung – er stellt einen merkantilen Minderwert dar.

Altlasten auf Bau­erwar­tungs­land

Behörden geben Auskunft über weitere potenziell wertmindernde Einflüsse. Zunächst einmal sollten Erwerber von Bau­erwar­tungs­land vor dem Kauf unbedingt einen Blick ins Alt­las­ten­ka­tas­ter werfen. Denn ist der Boden Ihres Grundstücks mit Altöl verseucht, müssen Sie als neuer Eigentümer vor einer möglichen Bebauung für die Beseitigung der Altlasten aufkommen. Eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Umweltamtes, dass „ keine Altlasten sowie schädliche Bo­den­ver­än­de­run­gen“ vorliegen, stimmt positiv.

Das Umweltamt informiert zudem über vorliegende negative Umwelteinflüsse wie Lärm und Staub. Bei einer gründlichen Ortsbegehung achtet der Gutachter auf Anhaltspunkte für potenzielle Altlasten und erkennbare Umweltaspekte.

Flughafenlandebahn
Wer ein Grundstück in der Nähe einer Landebahn erwirbt, muss mit Lärm und Luft­ver­schmut­zung rechnen.

Grund­dienst­bar­kei­ten und andere Grund­buch­ein­tra­gun­gen

Schließlich sollten die konkreten Ei­gen­tums­ver­hält­nis­se, etwaige Lasten, Rechte und Pflichten im Grundbuch eingesehen werden. Ein Überfahrts- oder Wegerecht und andere Grund­dienst­bar­kei­ten wirken sich nicht nur direkt auf nach­bar­schaft­li­che Beziehungen aus, sondern mindern den Wert des Bau­erwar­tungs­lan­des ebenso wie ein eingetragener Nießbrauch.

Dagegen hat ein Sa­nie­rungs­ver­merk im Grundbuch mittelfristig eine Wertsteigerung zur Folge.

Leseempfehlung: Erfahren Sie in unserem Ratgeber „Grundbuchauszug anfordern“ Schritt für Schritt, wie Sie diesen erhalten und wie er strukturiert ist.

Chancen und Risiken von Bau­erwar­tungs­land

Wer Bau­erwar­tungs­land kauft, steht im Spannungsfeld von Chancen und Risiken, die er selbst nicht beeinflussen kann.

Die Chance, sich ein günstiges Grundstück zu sichern, spricht oberflächlich dafür, Bau­erwar­tungs­land zu kaufen – wenn der Flä­chen­nut­zungs­plan eine Entwicklung aufzeigt, die darauf schließen lässt, dass eine baldige Bebauung städtebaulich erwünscht ist. Denn die Preise pro Quadratmeter für Bau­erwar­tungs­land sind deutlich niedriger als für Rohbauland und vor allem für baureifes Land.

Doch die Risiken sind zahlreich:

  • Es kann lange dauern, bis das Bau­erwar­tungs­land in baureifes Land umgewidmet wird.
  • Es kann sein, dass die Gemeinde das Grundstück im Bebauungsplan gar nicht als Bauland ausweist. Dann kann darauf kein Haus oder irgendeine bauliche Anlage errichtet werden.
  • Die Gemeinde hat ein Vorkaufsrecht.
  • Die Er­schlie­ßungs­kos­ten sind im Vorfeld schwer abzuschätzen und hängen maßgeblich vom Um­le­gungs­ver­fah­ren der Gemeinde ab. Trägt der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer die Kosten für den notwendigen Straßenbau und die Beleuchtung komplett selbst, nur zu einem Teil, gar nicht oder werden sie auf alle Anwohner umgelegt?
  • Ist der Boden so beschaffen, dass eine Erschließung und Bebauung überhaupt ohne Weiteres möglich ist? Oder muss die Baufirma schwere Gerätschaften auffahren, um sich durch Tonnen von Granit zu bohren, um ein Kabel oder eine Leitung zu verlegen?
  • Müssen Altlasten beseitigt werden?

Wer Bau­erwar­tungs­land kauft, hat es niemals selbst in der Hand, ob und wann er darauf bauen darf.

Der Handel mit Bau­erwar­tungs­land ist spekulativ und in der Praxis nur für finanzstarke gewerbliche Grund­stücks­händ­ler beziehungsweise Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten erstrebenswert.

Gutachten und Be­ra­tungs­leis­tun­gen von Heid

Kaufen Sie nicht die Katze im Sack, sondern nehmen Sie das Grundstück in Ihrer engeren Auswahl genau unter die Lupe. Wo verstecken sich Risiken, wo liegen die Chancen?

Welche Kosten auf Sie als Erwerber von Bau­erwar­tungs­land zukommen, wie hoch der Bodenrichtwert im gewünschten Gebiet liegt und wie viel das Stück Land tatsächlich Wert ist, erfahren Sie schwarz auf weiß und nach ge­set­zes­kon­for­men Be­wer­tungs­maß­stä­ben mit einem Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten.

Wir stehen Ihnen auch mit einer Grund­stücks­kauf­be­ra­tung oder einer anschließenden Baubegleitung zur Seite. In einer In­vest­ment­be­ra­tung weisen wir Sie gezielt auf Risiken, Kostenfallen und Hemmnisse hin. Kontaktieren Sie uns so früh wie möglich im Ent­schei­dungs­pro­zess für eine kostenlose Erst­ein­schät­zung!