Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten – Immobilie schneller abschreiben

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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Bekannt aus

Zu den Gebäuden und Immobilienarten, die wir für Sie bewerten, zählen unter anderem die folgenden Grund­stücks­ty­pen:

Wohnimmobilien

  • Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser
  • Doppel- & Reihenhäuser
  • Ei­gen­tums­woh­nun­gen
  • Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser
  • Wohn- & Geschäftshäuser
  • Ferienhäuser & Wohnungen
  • Pfle­ge­ap­part­ments

Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en

Grundstücke &­ Rechte

Warum gibt es
Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten?

Rest­nut­zungs­dau­er­-Gut­ach­ten resultieren aus einer Vorgabe des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes. Dort heißt es in § 7 Abs. 4 S. 2 EStG: „Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes [weniger als x] Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden“.

Eine verkürzte Rest­nut­zungs­dau­er können Steu­er­pflich­ti­ge dem Finanzamt gegenüber selbstständig glaubhaft machen. Das Finanzamt prüft die Argumentation des Steu­er­pflich­ti­gen und begründet die Ablehnung. Reicht der Steu­er­pflich­ti­ge allerdings ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gut­ach­ten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder zumindest von Instituten wie TÜV und DEKRA zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen ein, der die Immobilie besichtigt hat und eine angemessene Nutzungsdauer-Verkürzung nachweist, wird es für den Finanzbeamten sehr schwer, die niedriger angesetzte Rest­nut­zungs­dau­er abzuerkennen.

Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten verkürzt wirtschaftliche Nutzungsdauer von Gebäuden

Die Nutzungsdauer wird gemäß Einkommensteuer-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (§ 11c Absatz 1 Satz 1 EStDV) als der Zeitraum definiert, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entspricht. Wird ein Gebäude tatsächlich kürzer genutzt als die Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (Anlage 1 ImmoWertV) oder Be­lei­hungs­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (Anlage 2 BelWertV) vorsehen, kann die Abschreibung für Abnutzung (AfA) laut Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (§ 7 Absatz 4 Satz 2 EStG) in Ausnahmefällen entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden.

Damit die AfA verkürzt werden kann, muss das Gebäude bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Finanzbehörden der Länder in seinem Schreiben vom 22. Februar 2023 darüber in Kenntnis (vgl. Punkt 2) gesetzt und erklärt genau, welche Recht­fer­ti­gungs­grün­de für eine verkürzte AfA gelten und wie diese nachzuweisen sind.

Immobilien, die zu einem Be­triebs­ver­mö­gen gehören und nicht zu Wohnzwecken dienen, müssen eine wirtschaftliche Rest­nut­zungs­dau­er von weniger als 25 Jahren aufweisen, wenn der Bauantrag zwischen 1. April 1985 und 31. Dezember 2000 gestellt wurde. Bei neueren Gebäuden in Firmeneigentum gilt es, eine Rest­nut­zungs­dau­er von 33,33 Jahren zu unterschreiten.

Bei Immobilien, die diese Kriterien nicht erfüllen – also hauptsächlich Wohngebäude in Privateigentum –, gelten folgende Maßstäbe:

  • Wurde das Haus vor 1925 fertiggestellt, muss die Rest­nut­zungs­dau­er weniger als 40 Jahre betragen, um eine AfA-Verkürzung zu beantragen.
  • Für Häuser, die zwischen 1925 und 2022 errichtet wurden, muss die Rest­nut­zungs­dau­er 50 Jahre unterschreiten.
  • Für Immobilien, die ab 2023 fertig gebaut wurden, lohnt sich der Versuch einer AfA-Verkürzung nur bei einer Rest­nut­zungs­dau­er von unter 33,33 Jahren.

Technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Nut­zungs­be­schrän­kun­gen können die Rest­nut­zungs­dau­er einer Immobilie verkürzen. Wenn diese Faktoren zutreffen, lässt sich durch ein Gutachten die Rest­nut­zungs­dau­er verkürzen.

Dies spiegelt Punkt 4 im besagten Schreiben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums wider. Mit einem Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten macht der Sachverständige glaubhaft, dass die rechtlichen, technischen oder wirt­schaft­li­chen Umstände des konkreten Gebäudes vom Normalfall abweichen. Er bestimmt die reale Rest­nut­zungs­dau­er mit größtmöglicher Wahr­schein­lich­keit und begründet diese. Wirtschaftlich ist die Nutzung nur, wenn die Erträge die Kosten übersteigen.

Expertentipp: Aufgrund der wachsenden rechtlichen Anforderungen an die zulässige Nutzung von Gebäuden scheint die Beurteilung perspektivisch zu erwartender Investitionen in eine energetische Sanierung im Vergleich zur Er­trags­fä­hig­keit sinnvoll.

Nehmen wir als konkretes Beispiel die sich ständig ändernden Brand­schutz­vor­ga­ben. Der Brandschutz erfordert bei öffentlich zugänglichen Gebäuden – also so ziemlich jedem Ladengeschäft – kostspielige Umbauten. Die Rest­nut­zungs­dau­er eines Baumarkts verkürzt sich aufgrund von Vorgaben aus den Bereichen Energie und Brandschutz auf schätzungsweise zehn Jahre. Eigentlich sind für einen solchen Fachmarkt 30 Jahre Ge­samt­nut­zungs­dau­er vorgesehen.

Besonders interessant wird es, wenn das Gebäude unterschiedlich genutzt wird, also zum Beispiel zu einem Teil als Büroimmobilie und zum anderen von Einzelhändlern. Wir gehen in unserem Magazin genauer auf die Berechnung der Rest­nut­zungs­dau­er ein.

Ob und um wie viel die Rest­nut­zungs­dau­er mit Hilfe des Gutachtens verkürzt werden kann, wird stets im Einzelfall entschieden. Die Bausubstanz ist zwar selten ein Grund für die Verringerung der Rest­nut­zungs­dau­er, dennoch wird ein entsprechendes Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten gemeinhin auch als Bau­sub­stanz­gut­ach­ten angeboten.

Technischer Verschleiß – dazu zählen auch veraltete Elektroinstallationen – verringern die Restnutzungsdauer.

Bau­sub­stanz­gut­ach­ten sorgt für schnellere Abschreibung

Eine verkürzte Rest­nut­zungs­dau­er gilt nicht nur für Gebäude, sondern ebenso für Teile davon, die als selbständige unbewegliche Wirt­schafts­gü­ter und Gebäudeteile zu betrachten sind. Das betrifft also Einbauten in zum Beispiel Läden, Frei­zeit­im­mo­bi­li­en (Paradebeispiel: Diskothek oder Escape Room – die Räume werden im Abstand von wenigen Jahren komplett neu konzipiert) und Gaststätten (vgl. Einkommensteuer-Richtlinie R 4.2 Absatz 3 Satz 3 EStR). Allerdings steht die Möglichkeit der AfA-Verkürzung hierfür nur zur Verfügung, wenn es sich nicht um Be­triebs­vor­rich­tun­gen oder Schein­be­stand­tei­le handelt. Sobald Einbauten wesentlich für die Statik sind, kann die Abschreibedauer ebenfalls nicht verkürzt werden.

Ein- und Umbauten von Mietern können ebenfalls eine AfA-Verkürzung nach sich ziehen, wenn sich daraus eine tatsächliche Nut­zungs­dau­er­ver­kür­zung aufgrund einer gegebenenfalls verkürzten Mietdauer ergibt. Dies geht aus besagtem Schreiben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums, Punkt 3.1 hervor.

Bei Mietereinbauten und -umbauten wie einer Restaurantküche kann sich abweichend zu den für das Gebäude geltenden typisierten AfA-Sätzen eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer ergeben.

Nach­weis­me­tho­den im Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um erklärt den Finanzämtern in Punkt 5 seines Schreibens, welche Anforderungen an den Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer gestellt werden. Demnach genügt ein Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten unter bestimmten Voraussetzungen:

Im Rahmen des Nachweises ist der Zustand des Gebäudes in seinen die Nutzungsdauer bestimmenden Elementen (Tragstruktur des Bauwerks) darzustellen und begründet darzulegen, weshalb am Ende der geltend gemachten (kürzeren) Nutzungsdauer voraussichtlich keine wirtschaftlich sinnvolle (anderweitige) Nach­fol­ge­nut­zung mehr möglich ist und kein Restwert mehr vorhanden ist.

Ferner gilt, dass der Sachverständige, der das Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten erstellt hat, öffentlich bestellt und vereidigt sein muss – und zwar für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Alternativ sollen die Beamten auch die Zertifizierung von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm anerkennen. Die Gutachter der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung sind vollumfänglich qualifiziert und zertifiziert. Wir können Ihnen dabei helfen, die Abschreibung Ihrer vermieteten, nicht modernisierten Immobilie deutlich zu verkürzen.

Achtung: Viele Finanzämter akzeptieren Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten nur, wenn der Sachverständige das zu bewertende Grundstück wirklich besichtigt hat. Es gibt zwar bislang keine einheitlichen Vorgaben und Prozesse, wie ein solches Gutachten angefertigt werden muss. Aber achten Sie bei der Beauftragung eines Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachters darauf, dass dieser das Grundstück beziehungsweise die Immobilie persönlich in Augenschein nimmt.

Darüber hinaus ist eine Beschreibung der Bausubstanz zwingend erforderlich, weswegen das Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten auch als Bau­sub­stanz­gut­ach­ten bezeichnet wird.

Um Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit dem Finanzamt vorzubeugen, sollte der Sachverständige auf die Be­wer­tungs­grund­la­gen anerkannter Ver­kehrs­wert­ermitt­lung zurückgreifen.

Wir geben unserem Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten auch einen Namen, den das Finanzamt versteht und anerkennt. Das bedeutet, wir betiteln Ihr frisches Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten nicht miss­ver­ständ­lich als Bau­sub­stanz­gut­ach­ten.

Nehmen wir an, Sie sind Eigentümer einer Frei­zeit­im­mo­bi­lie, in der Escape Rooms auf Spieler warten, die sich freiwillig eine Stunde einsperren lassen, um durch Rätselraten und Interaktion mit dem Inventar zu entkommen. Gehen wir davon aus, Sie haben diese Be­trei­ber­im­mo­bi­lie in Ihrem privaten Portfolio und müssen diese mit Ihrem persönlichen Ein­kom­men­steu­er­satz versteuern. (Hinweis: Das ist für eine Kapitalanlage-Immobilie nicht sinnvoll.)

Sie haben die Immobilie für 300.000 Euro gekauft. Der Bodenwert liegt im konkreten Fall bei zwei Fünftel, das Gebäude macht drei Fünftel des Verkehrswerts aus. Der Ge­bäu­de­wert­an­teil ist die Basis für Abschreibung für Abnutzung, denn der Grund und Boden wird durch den Escape Room nicht schlechter.

Das Finanzamt setzt eine wirtschaftliche Ge­samt­nut­zungs­dau­er von 30 Jahren an. Pro Jahr können Sie knapp 6.000 Euro abschreiben. Da Sie anderweitig hohe Gewinne gemacht haben und diese Immobilie eventuell nicht lange halten möchten, streben Sie eine höhere, schnellere Abschreibung an. Sie geben ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten für 1.500 Euro (brutto) in Auftrag.

Der Gutachter schafft es problemlos, die wirtschaftliche Rest­nut­zungs­dau­er aufgrund der Notwendigkeit zum regelmäßigen Komplettumbau der Räume im Einklang mit si­cher­heits­re­le­van­ten Aspekten auf zehn Jahre zu verkürzen. Plötzlich können Sie dadurch 18.000 Euro im Jahr geltend machen. Somit verdienen Sie auf dem Papier rund 12.000 Euro weniger pro Jahr. Das ergibt eine Steuerersparnis von gut 5.000 Euro pro Jahr innerhalb der Dekade. Nach zehn Jahren ist das Gebäude allerdings komplett abgeschrieben und hat keinen steuerlichen Nutzen mehr für Sie als Eigentümer.

Kostenpunkt bisher neu
An­schaf­fungs­kos­ten 300.000 € 300.000 €
minus Bodenwert 120.000 € 120.000 €
Gebäudewert 180.000 € 180.000 €
Rest­nut­zungs­dau­er 30 10
AfA (%) 3,33% 10%
AfA/Jahr 5.994 € 18.000 €
Ein­kom­men­steu­er­satz 42% 42%
weniger Einkommen 12.006 €
Steuerersparnis/Jahr 5.043 €
Tabelle mit Bei­spiel­rech­nung, wie viel
Steuerersparnis ein Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten für einen Escape Room bringen
kann.

Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten: Muster als Download

Um Ihnen die Vorgehensweise verständlicher zu machen, stellen wir Ihnen hier ein Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten-Muster zur Verfügung. Es dient Ihnen als Ori­en­tie­rungs­hil­fe und zeigt, welche Punkte behandelt werden. Dieses Beispiel-Gutachten enthält alle wesentlichen Faktoren wie die Be­stands­auf­nah­me des Gebäudes, die Bewertung der Bausubstanz sowie die Argumentation für eine verkürzte Rest­nut­zungs­dau­er. Mit dem Muster erhalten Sie eine realistische Vorstellung davon, wie ein Gutachten aufgebaut ist, um die Rest­nut­zungs­dau­er einer Immobilie gegenüber dem Finanzamt realistisch darzustellen.

Wann ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten gegenüber eines Ver­kehrs­wert­gut­ach­tens im Vorteil ist

Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten kostet ab 2.790 Euro und ist ein umfassender Wertnachweis für die Immobilie. Sobald der Wert der Immobilie für buchhalterische, steuerliche oder juristische Belange relevant wird, ist ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten die richtige Wahl. Die Rest­nut­zungs­dau­er wird in diesem Rahmen mittels Punkt­ras­ter­me­tho­de ermittelt. Diese reicht nicht als Nachweis für eine Verkürzung der Rest­nut­zungs­dau­er aus.

Ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten ist günstiger. Es bietet sich an, wenn es rein um die Verkürzung der Nutzungsdauer zu steuerlichen Zwecken geht – und die Immobilie stark abgenutzt ist. Für eine modernisierte Immobilie ist ein Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten zur AfA-Senkung nicht sinnvoll, da die Rest­nut­zungs­dau­er damit erhöht wird.

Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten Vergleich Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten
ab 1.590€ Kosten ab 2.790€
20 – 30 Seiten 60 – 120
schnellere Abschreibung Zweck vielseitige Wertermittlung
vermietet Gebäude alle
abgenutzt, unmodernisiert Zustand alle
Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten und vielseitiges Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten im Vergleich.

Tatsächlich begrüßt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um das Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten.

„Die bloße Übernahme einer Rest­nut­zungs­dau­er aus einem Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten ist nicht als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG geeignet.“ heißt es im erwähnten Schreiben. Und weiter pro Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten: „Der Gutachtenzweck muss sich ausdrücklich auf den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer richten und zwingend die maßgeblichen Determinanten (Randnummer 17) berücksichtigen. Hierbei ist auch eine mögliche Nach­fol­ge­nut­zung des Gebäudes und deren Auswirkung auf die Nutzungsdauer einzubeziehen. Die Rest­nut­zungs­dau­er und die Ge­samt­nut­zungs­dau­er nach der ImmoWertV entsprechen nicht der tatsächlichen Gesamt- bzw. Rest­nut­zungs­dau­er eines einzelnen Gebäudes, sondern sind Modellansätze, die nur im Gesamtkontext einer Ver­kehrs­wert­ermitt­lung zu sachgerechten Ergebnissen führen.“

Ihr Vorteil bei Heid: Unabhängig davon, welches Gutachten Sie bei den Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung in Auftrag geben – Sie profitieren von einer kostenfreien Nachbetreuung.

Gutachten zur Rest­nut­zungs­dau­er: Erfahrungen unserer Kunden

Ein Gutachten zur Rest­nut­zungs­dau­er hilft Ihnen, den Wert und die Nutzbarkeit Ihrer Immobilie genau zu bestimmen. Viele unserer Kunden haben bereits positive Erfahrungen mit unseren Dienst­leis­tun­gen gemacht. Ein Gutachten über die Rest­nut­zungs­dau­er schafft Klarheit und Sicherheit bei In­ves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen und sorgt dafür, dass Sie bestens informiert sind. Lassen Sie sich von den Erfahrungen unserer zufriedenen Kunden überzeugen und sehen Sie sich unser Video an, um mehr über die Vorteile unserer Gutachten zu erfahren.

Bin sehr zufrieden mit meinem Gutachten. Danke an Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung.
Kundenmeinung Nummer 1
Mike Neustadt
vor 4 Tagen
Super Service. Ich war auf der Suche nach einem Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter für meinen Geschäft. Da es für das Finanzamt bestimmt war musste es auch auf jeden Fall ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten nach §194 Baugb[...mehr]
Kundenmeinung Nummer 2
Silke Pfeiffer
vor 4 Monaten
Gut­ach­ten­er­stel­lung ging äußerst flott und bestens. Unsere Erfahrung mit Heid war stets positiv und können wir daher nur empfehlen.
Kundenmeinung Nummer 3
Mathias Kaiser
vor 6 Wochen

Urteile, die Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten legitimieren

Folgende Urteile legitimieren Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen, sodass diese inzwischen vom Finanzamt anerkannt werden müssen.

Bundesfinanzhof

Als höchste Instanz hat der Bundesfinanzhof am 28. Juli 2021 ein Urteil (Aktenzeichen IX R 25/19) gefällt, das Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten als Nachweis zur schnelleren Abschreibung legitimiert. In seinem Urteil IX R 14/23 vom 23. Januar 2023 lockert der BFH die harten Regeln des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums zur verkürzten Ab­schrei­be­pe­ri­ode deutlich.

Ein frisches Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH-Urteil vom 21.01.2024 – IX R 14/23) steht den Vorgaben des Fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums teilweise entgegen. Leitsatz des Urteils: Der Steu­er­pflich­ti­ge darf sich jeder sach­ver­stän­di­gen Methode bedienen, die als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geeignet erscheint. Ein Verweis auf modellhaft ermittelte Gesamt- und Rest­nut­zungs­dau­er eines Gebäudes nach Maßgabe der ImmoWertV, reicht dafür nicht aus.

Tenor der höchst­rich­ter­li­chen Urteile: Nicht nur die technische, auch die wirtschaftliche Rest­nut­zungs­dau­er muss vom Finanzamt anerkannt werden. Der Steu­er­pflich­ti­ge kann sich für die Verkürzung der Nutzungsdauer „jeder Dar­le­gungs­me­tho­de“ bedienen, „die im Einzelfall geeignet erscheint“.

Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen bezieht sich auf das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs und legt im Schreiben vom 22. Februar 2023, veröffentlicht im Bun­des­steu­er­blatt, die Regeln für die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Absatz 4 Satz 2 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz) fest.

FG Köln

Das Finanzgericht Köln hat im Urteil vom 09. Juli 2022 (Az. 6 K 923/20) bestätigt: Eine modellhaft ermittelte Rest­nut­zungs­dau­er (technischer Verschleiß, wirtschaftliche Rest­nut­zungs­dau­er, rechtliche Nut­zungs­be­schrän­kun­gen u.a.) genügt als Grundlage des AfA-Satzes. Ein Bau­sub­stanz­gut­ach­ten mit Fokus auf eben der Bausubstanz ist demzufolge nicht notwendig.

FG Münster

Die wirtschaftliche Rest­nut­zungs­dau­er von Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en kann als Grundlage des AfA-Satzes gelten, wenn sie in einem entsprechenden Wertgutachten plausibel dargelegt wurde. Das hat das Finanzgericht Münster am 27. Januar 2022 bekannt gegeben (Az. 1 K 1741/18 E) und in seinen Urteilen 1 K 3840/19 und 1 K 3841/19 F noch einmal bestätigt.

Die Bausubstanz entscheidet vor allem die wirtschaftliche Rest­nut­zungs­dau­er.

Ihre Vorteile auf einen Blick

Gesetzes​konform

Unsere Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten werden vom Finanzamt anerkannt.

Besichtigung

Wir nehmen Ihre Immobilie mit allen Bauteilen persönlich in Augenschein.

Tech + Business

Unsere Gutachter beurteilen den technischen und wirt­schaft­li­chen Zustand der Immobilie.

Festpreis​garantie

Wir erstellen Ihnen ein Fest­preis­an­ge­bot zur Ermittlung der Rest­nut­zungs­dau­er Ihres Gebäudes.

Nachbetreuung

Unsere Gutachter stehen Ihnen bei Rückfragen des Finanzamts zur Klärung zur Verfügung.

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zum Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten.

Welchen Umfang hat ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten?

Ein Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten umfasst zirka 20 bis 30 Seiten, abhängig vom Gebäude. Neubauten benötigen generell weniger Seiten als ein Altbau.

Welche Daten und Unterlagen sind für ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten relevant?

Grundsätzlich benötigt ein Sach­ver­stän­di­ger für ein Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten die gleichen Unterlagen wie für ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten. Das wichtigste Dokument ist die Baubeschreibung und eine Auflistung über wesentliche Schäden, Instandhaltungs- und Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men der vergangenen 20 Jahre.

Außerdem sollten Sie Ihrem Gutachter Kopien der folgenden Dokumente übergeben:

Unser Gutachter wird die Immobilie persönlich in Augenschein nehmen und dabei Merkmale und Gegebenheiten entdecken, die die Rest­nut­zungs­dau­er des Gebäudes verkürzen.

Technische vs. wirtschaftliche Gesamt- und Rest­nut­zungs­dau­er – was sind die Unterschiede?

Die technische Nutzungsdauer von Immobilien unterscheidet sich häufig davon, wie lange sie wirtschaftlich genutzt werden können. Der Gesetzgeber hat in der Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung und in der Be­lei­hungs­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung modellhaft die Ge­samt­nut­zungs­dau­er un­ter­schied­li­cher Gebäudetypen festgelegt. Davon leitet sich die Rest­nut­zungs­dau­er ab, kann jedoch durch Modernisierung verlängert und durch zum Beispiel erhöhten Verschleiß verkürzt werden. Wir erklären Ihnen alles zur Nutzungsdauer von Immobilien im verlinkten Beitrag.

Klimaanlagen in einem Industrieobjekt können die technische Nutzungsdauer beeinflussen.

Wie stark verkürzt ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten den AfA-Zeitraum?

Wie stark die Rest­nut­zungs­dau­er auf dem Papier – also in der Steuererklärung – verkürzt werden kann, hängt vom konkreten Objekt ab. Der Sachverständige betrachtet dazu den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Nutzung und rechtliche Einschränkungen. Bei nicht modernisierten Wohnimmobilien, hochkomplexen Spe­zi­al­im­mo­bi­li­en mit rapider Abnutzung sowie stark beanspruchten Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en ermöglicht ein Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten oft eine erheblich schnellere Abschreibung.

Seit wann werden Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten anerkannt?

Seit dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs im Juli 2021 sollten Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten vom Finanzamt anerkannt werden, wenn es um die Verkürzung der Nutzungsdauer geht. Da Finanzämter aber eher träge reagieren, geschweige denn von sich aus für den Steu­er­pflich­ti­gen handeln, hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finanzen im Februar 2023 ein Schreiben verfasst. Darin wird Bezug nehmend auf das Urteil aufgeschlüsselt, wie die Verkürzung der Rest­nut­zungs­dau­er zu erfolgen hat und welche Anforderungen an das Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten sowie an den ausstellenden Sach­ver­stän­di­gen gestellt werden.

Hinweis: Sollte Ihr Finanzbeamter unser Nut­zungs­gut­ach­ten anzweifeln, erklären wir ihm gerne und für Sie kostenlos, warum die von uns ermittelte Rest­nut­zungs­dau­er anzuerkennen ist.

Wann lohnt sich ein Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten?

Sie benötigen ein Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten, wenn Sie den Ab­schrei­bungs­zeit­raum für Ihre Immobilie verkürzen möchten. Ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten kann sich lohnen, wenn die wirtschaftliche Rest­nut­zungs­dau­er erheblich kürzer ist als die in der ImmoWertV vorgesehene Nutzungsdauer der Immobilie.

Der Vorteil der verkürzten Restnutzung betrifft nicht nur das Gebäude, sondern auch Einbauten. Gehört Ihnen eine Immobilie, die zur Erfüllung Ihres Zwecks in relativ kurzen Intervallen grundlegend umgebaut werden muss, lohnt sich das Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten definitiv.

Welche Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten erkennt das Finanzamt an?

Ein Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten weist die tatsächliche Rest­nut­zungs­dau­er des Gebäudes anhand von zwei Be­rech­nungs­va­ri­an­ten nach. Es geht damit weit über die Punkt­ras­ter­me­tho­de hinaus. Eine Grund­vor­aus­set­zung für die Anerkennung des Gutachtens ist, dass der Sachverständige die nötige Qualifizierung hat (ideal: öffentlich bestellt und vereidigt + Fortbildung als Bau­sach­ver­stän­di­ger) und diese vor Ort besichtigt. Bei den Gutachtern der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung sind Sie somit in den richtigen Händen.

Steuerzahlungen mit Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten von Heid senken

Die öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung erstellen Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten für sämtliche Gebäudearten, von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern und klassischen Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en bis hin zu Spe­zi­al­im­mo­bi­li­en. Dabei legen wir mittels zwei Varianten dar, warum die Rest­nut­zungs­dau­er verkürzt werden kann – und in welcher Höhe. Der Detailgrad geht dabei weit über die Punkt­ras­ter­me­tho­de hinaus. Der Verschleiß wird bis auf die einzelnen Bauteile her­un­ter­ge­bro­chen.

Profitieren Sie bei einem Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung im Vergleich zu Online-Gutachten und Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten einiger anderer Sach­ver­stän­di­gen­bü­ros vom Vier-Augen-Prinzip, einer Objektbegehung und der kostenlosen Nachbetreuung bei Rückfragen.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
0800 - 909 02 82 oder Formular abschicken:

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.