Miet­wert­gut­ach­ten: realistische und verlässliche Ren­di­te­er­mitt­lung für Mietobjekte

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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Ihre Vorteile auf einen Blick

Gesetzes​konform

Beim Erstellen Ihres Miet­wert­gut­ach­tens halten wir die gesetzlichen Vorgaben sorgfältig ein.

Lokale Kompetenz

Miet­wert­gut­ach­ten erstellen unsere regionalen Experten mit lokaler Expertise überall in Deutschland.

Vier-Augen-Prinzip

Wir sichern jedes Miet­wert­gut­ach­ten durch die Prüfung eines zweiten Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ters ab.

Festpreis​garantie

Wir erstellen Ihnen ein Fest­preis­an­ge­bot, welches Ihnen volle Kos­ten­si­cher­heit bietet.

Kurzfristige Termine möglich

Unsere Sach­ver­stän­di­gen nehmen auch kurzfristige Aufträge entgegen.

Bekannt aus

Wir bieten unsere Miet­wert­gut­ach­ten für die folgenden Immobilienarten an:

Wohnimmobilien

  • Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser
  • Doppel- & Reihenhäuser
  • Ei­gen­tums­woh­nun­gen
  • Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser
  • Wohn- & Geschäftshäuser
  • Ferienhäuser & Wohnungen
  • Pfle­ge­ap­part­ments

Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en

Grundstücke &­ Rechte

Verlässliche Miet­wert­gut­ach­ten für Ren­di­teim­mo­bi­li­en

Wenn für die Gemeinde, in der Ihr Mietobjekt liegt, weder ein qualifizierter Mietspiegel noch ausreichend Ver­gleichs­ob­jek­te vorliegen, sollten Sie den Mietpreis mittels Miet­wert­gut­ach­ten ermitteln lassen. Mit einem Mietgutachten haben Sie zudem eine gute Grundlage, um eine angemessene Mieterhöhung im Zweifelsfall auch vor Gericht durchzusetzen.

Um die Miete zu erhöhen, benötigen Sie eine Datengrundlage. Denn der Mieter muss einer Mieterhöhung nicht zustimmen. Sie benötigen seine einseitige und formlose Zustimmung allerdings, wenn Sie die Mieterhöhung nicht juristisch klären wollen. Mit jeder dieser drei Datenquellen können Sie Ihren Anspruch auf eine Mieterhöhung argumentativ unterstützen:

Mietspiegel: Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Mietspiegel. Den einfachen Mietspiegel erstellen die Gemeinde oder In­ter­es­sen­ver­tre­ter (zum Beispiel der Mie­ter­schutz­bund oder Haus­be­sit­zer­ver­ei­ne) ohne formelles Verfahren. Der qualifizierte Mietspiegel wird nach anerkannten wis­sen­schaft­li­chen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder In­ter­es­sen­ver­tre­tern der Vermieter und der Mieter akzeptiert. Er wird von der Ge­mein­de­ver­tre­tung förmlich beschlossen und im zweijährigen Turnus erneuert. Da es keine Verpflichtung zur Erstellung eines Mietspiegels gibt, verzichten einige kleinere Städte oder Gemeinden darauf. Bei Neuvermietungen darf der Mietzins nur zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete des Geltungsraumes liegen.

Ver­gleichs­ob­jek­te: Der Vermieter kann drei vergleichbare Wohnungen, die ähnliche Ver­gleichs­merk­ma­le aufweisen und möglichst in der gleichen Gemeinde liegen, ins Feld führen, um seine Mieterhöhung zu bekräftigen. Die Ver­gleichs­ob­jek­te müssen identifizierbar sein. Der Vermieter muss pro Ver­gleichs­woh­nung die Anschrift (Straße, Hausnummer, Stockwerk, Lagebezeichnung im Stockwerk), den Qua­drat­me­ter­preis und Angaben über Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattung und Baujahr bekanntgeben. Höhere Da­ten­schutz­be­din­gun­gen erschweren es mittlerweile, genügend vergleichbare Immobilien zu finden.

Miet­wert­gut­ach­ten: Das Mietgutachten ist ein „Parteigutachten“. Es findet in einem etwaigen Gerichtsprozess Anklang, wenn es von einem zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen gesetzeskonform erstellt wurde, gilt allerdings nicht als Beweismittel.

Ar­gu­men­ta­ti­ons­hil­fen für eine Mieterhöhung: Mietspiegel, Ver­gleichs­ob­jek­te, Mietgutachten.

Verweigert Ihr Mieter die angestrebte Mieterhöhung, in Ihrer Gemeinde existiert kein Mietspiegel und Sie finden keine passenden Ver­gleichs­ob­jek­te, bleibt Ihnen nur noch ein Mietgutachten, um Ihren Miet­erhö­hungs­an­spruch zu untermauern.

Ein Miet­wert­gut­ach­ten ist also ein nützliches Dokument für Ren­di­teim­mo­bi­li­en im privaten und gewerblichen Bereich.

Im Folgenden beantworten wir Ihnen häufige Fragen, die es zum Miet­wert­gut­ach­ten und den Leistungen unserer Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter gibt.

Was ist ein Miet­wert­gut­ach­ten?

Mit einem Miet­wert­gut­ach­ten, auch Mietgutachten genannt, erfahren Sie, wie hoch ein realistischer und vertretbarer Mietwert für Ihre Immobilie ist. Den Mietwert ermitteln Sachverständige, indem sie vergleichbare Objekte heranziehen, aber auch die individuellen Eigenschaften der Mietimmobilie berücksichtigen. Das heißt: Mit einem verlässlichen Miet­wert­gut­ach­ten erhalten Sie Auskunft über einen angemessenen Mietpreis für Ihre Immobilie auf dem örtlichen Markt.

Wann benötige ich ein Miet­wert­gut­ach­ten?

Ein Miet­wert­gut­ach­ten benötigen Sie

als Vermieter:

  • zur Durchsetzung einer Mieterhöhung, wenn weder Ver­gleichs­mie­ten noch ein Mietspiegel vorliegen,
  • bei Aus­ein­an­der­set­zun­gen zur Miethöhe für Wohn- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en,
  • bei der Zwangs­ver­stei­ge­rung als Grundlage für die Vereinbarung der Miethöhe zwischen Zwangsverwalter und Gläubigerbank.

als Mieter:

  • zur Anfechtung einer Mieterhöhung.

als Kapitalanleger:

  • zur Berechnung eines vertretbaren Mietpreises,
  • als Unterstützung bei der Einschätzung des Ren­di­te­po­ten­zi­als der Immobilie.

bei einer Scheidung:

  • für die Miet- oder Wohn­wert­ermitt­lung,
  • für die Nutz­wert­ent­schä­di­gung im Schei­dungs­ver­fah­ren.

Experten-Tipp: Sobald Sie ein Miet­wert­gut­ach­ten benötigen, das Sie vor Gericht vorlegen müssen, sind Sie auf einen zertifizierten Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter angewiesen. Das Mietgutachten eines von der IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen hat auf Ämtern und vor Gericht ebenso Bestand wie das Miet­wert­gut­ach­ten eines von DEKRA, EIPOS oder TÜV zertifizierten Gutachters. Das Miet­wert­gut­ach­ten eines freien und meist günstigeren Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ters wird im Ernstfall nicht zugelassen.

✓ Ihr Vorteil: Anders als freie Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter sind sämtliche unserer Sach­ver­stän­di­gen für Immobilien von der IHK geprüft und von renommierten Institutionen wie den oben genannten zertifiziert.

Was ist der Mietwert?

Bei der Miet­wert­ermitt­lung tauchen zwei Begriffe auf, die sich unterscheiden:

  • ortsübliche Vergleichsmiete:
    Damit ist gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 558 BGB (2)) der durch­schnitt­li­che Mietzins gemeint, der in einer Gemeinde oder in vergleichbaren Kommunen in den letzten vier Jahren für vergleichbare Objekte vereinbart oder geändert wurde. Die Ver­gleich­bar­keit der Objekte bezieht sich auf Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Dabei ist auf eine in etwa gleichmäßige Verteilung der Mieten über die letzten vier Jahre zu achten. Die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt sich hingegen aus bestehenden Miet­ver­hält­nis­sen über vergleichbare Wohnungen. Sie ist eine markt­ori­en­tier­te, modifizierte Durch­schnitts­mie­te.

    Die ortsübliche Vergleichsmiete gilt nicht für preisgebundenen Wohnraum. Dazu zählt Wohnraum, bei welchem die Miethöhe durch ein Gesetz vorgegeben oder im Rahmen einer Förderzusage festgelegt wurde.
  • Marktmiete:
    Die Marktmiete ist die an einem bestimmten Tag (dem Stichtag) durch­schnitt­lich erzielbare Miete bei Neuvermietungen. Bei Wohnraum gilt die sogenannte We­sent­lich­keits­gren­ze für Marktmieten. Die Marktmiete darf also 120 % der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht überschreiten.

Das heißt: Die Marktmiete bezieht sich unter Be­rück­sich­ti­gung von Angebot und Nachfrage auf Neuvermietungen zu einem Stichtag, während die ortsübliche Vergleichsmiete Angaben zur durch­schnitt­li­chen Miethöhe der letzten Jahre liefert. Dieser Unterschied ist wichtig für die Ermittlung des Mietwerts, weil die Marktmiete, die Sie für ein privates Mietobjekt ansetzen, die ortsübliche Vergleichsmiete bis zu einer bestimmten Grenze übersteigen darf. Die ortsübliche Vergleichsmiete dient demnach als Orientierung, um die mögliche Marktmiete festzulegen.

Was gilt für die Miet­wert­ermitt­lung beim Schei­dungs­ver­fah­ren?

Bleibt bei einer Scheidung ein Ehegatte im Haus oder der Wohnung, besteht gemäß § 1361b BGB häufig Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Man spricht in diesem Fall von der sogenannten Nutz­wert­ent­schä­di­gung.

Dabei werden zwei Begriffe unterschieden:

  • Der „objektive Wohnwert“:
    Dieser entspricht der ortsüblichen Vergleichsmiete, die sich für das Be­wer­tungs­ob­jekt grundsätzlich erzielen lässt.
  • Der „angemessene“ oder „subjektive Wohnwert“:
    Darunter versteht man den Mietwert, den ein Ehegatte, der in der streit­ge­gen­ständ­li­chen Wohnimmobilie bleibt, gemäß seiner Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se für eine Miete aufwenden würde, im Sinne der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Der angemessene, subjektive Wohnwert ist während des Trennungsjahres gültig, also solange die Scheidung noch nicht vollzogen ist. Die Rechtsprechung bestimmt dabei einen Wert, den der betreffende Ehegatte für eine kleinere, dem ehelichen Lebensstandard entsprechende Wohnung auf dem lokalen Wohnungsmarkt zahlen müsste. Je nach Region ist hierbei mit Beträgen zwischen 360 bis 600 Euro zu rechnen.

Sobald der Schei­dungs­an­trag eingereicht ist, wird nicht mehr der subjektive Wohnwert angesetzt, sondern der objektive Wohnwert. Denn in diesem Fall gilt die Ehe als endgültig beendet. Es wird der Wert wirksam, welcher im Falle einer Vermietung des Objekts zu erzielen wäre. Weitere Informationen rund um das Thema Scheidung mit Haus lesen Sie im verlinkten Ratgeber.

Welche Faktoren wirken sich auf die Höhe des Mietwerts aus?

Ein Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter, der den Mietwert Ihrer Immobilie sorgfältig ermittelt, berücksichtigt bei seinen Berechnungen eine Vielzahl verschiedener Faktoren. Dazu gehören:

  • Makrolage: Wo befindet sich die Immobilie regional betrachtet? Zwischen einer bayerischen Millionenstadt und einem abgelegenen Dorf in Brandenburg bestehen erhebliche Unterschiede auf dem Mietmarkt.
  • Mikrolage: Die Mikrolage bezieht sich auf das unmittelbare Umfeld der Immobilie. Beispielsweise wirken sich eine sehr gute Ver­kehrs­an­bin­dung, Ein­kaufs­mög­lich­kei­ten und städtische Infrastruktur wie Kindergärten und Schulen tendenziell wertsteigernd auf den Mietwert aus. Sogar die Lage innerhalb des Gebäudes hat Einfluss auf den Mietwert.
  • Größe: Die Art und Höhe der Räume Ihrer Immobilie sind ausschlaggebend für die Berechnung der Wohnfläche.
  • Ausstattung: Ein Mietobjekt, in dem Parkett verlegt ist, wird einen höheren Mietwert erzielen als eines mit PVC-Böden. Ist eine neue Einbauküche, ein modernes Bad, ein Aufzug oder ein Schwimmbad für die Haus­ge­mein­schaft vorhanden, steigt der Wert ebenfalls.
  • Zustand: Der bauliche Zustand des Mietobjekts spielt ebenfalls eine Rolle bei der Miet­wert­ermitt­lung. Mo­der­ni­sie­run­gen und In­stand­set­zun­gen erhöhen den Wert. Hat der Vermieter lange nicht mehr in das Objekt investiert, sinkt der Wert.
  • Energiebilanz: Wenn Ihre Immobilie einen sehr hohen En­er­gie­ver­brauch vorweist, ist das von Nachteil für den Mieter. In einem solchen Fall sinkt der Mietwert üblicherweise. Berücksichtigen Sie, dass Sie beim Verkauf einer Wohnung, aber auch zur Wertermittlung einen Energieausweis benötigen. Jetzt Energieausweis anfordern!

Weil die individuellen Faktoren einer Immobilie entscheidend für deren Mietwert sind, kommt es häufig vor, dass der ermittelte Mietwert von der ortsüblichen Miethöhe deutlich abweichen kann. Umso wichtiger ist es deshalb, dass Sie sich an einen professionellen Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter wenden, der den Zustand Ihrer Immobilie auf Basis von Fachwissen und Erfahrung präzise und verlässlich einschätzen kann.

✓ Ihr Vorteil: Die Kenntnis des regionalen Mietmarktes sowie eine Vor-Ort-Besichtigung sind essenziell, um die Miethöhe verlässlich ermitteln zu können. Deshalb verfügen wir über ein breites Netzwerk lokal tätiger Experten, die den Mietwert Ihrer Immobilie grundsätzlich vor Ort ermitteln. Zudem lassen wir jedes unserer Gutachten von einem zweiten Sach­ver­stän­di­gen gemäß Vier-Augen-Prinzip prüfen. So können wir Ihnen höchste Qua­li­täts­stan­dards garantieren.

Welche Unterlagen benötigt ein Sach­ver­stän­di­ger, um ein Miet­wert­gut­ach­ten zu erstellen?

Damit ein professioneller Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter Ihnen ein verlässliches Miet­wert­gut­ach­ten erstellen kann, sollten Sie die folgenden Unterlagen bereitstellen:

  • aktueller Grundbuchauszug
  • Bauunterlagen, Bauzeichnungen und Grundrisse aller Geschosse
  • Ku­ba­tur­be­rech­nung, Wohn- oder Nutz­flä­chen­be­rech­nung, Ansichten und Schnitte (sofern vorhanden)
  • aktuelle Flurkarte oder amtlichen Lageplan
  • Auskunft zu Baulasten
  • Auskunft zu Altlasten
  • Angaben zum Baujahr, der Größe und dem Aus­stat­tungs­stan­dard des Mietobjekts sowie ggf. einer Geschosslage
  • Miet- oder Pachtvertrag
  • Zeitpunkt der letzten Mietanpassung
  • Übersicht durchgeführter Mo­der­ni­sie­run­gen und In­stand­hal­tungs­maß­nah­men
  • ggf. eine Mängelliste
  • aktueller Energieausweis
  • Tei­lungs­er­klä­rung bei Ei­gen­tums­woh­nun­gen
  • bei Erbbaurechten den Erb­bau­rechts­ver­trag
  • bei Wohnungsbindung die entsprechende För­der­mit­tel­aus­kunft
  • die letzten drei Protokolle der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung (aus denen hervorgeht, welche In­stand­hal­tungs­maß­nah­men anstehen und wie hoch die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge ist)
  • ggf. eine Gerichtsakte mit allen Par­tei­en­vor­gän­gen

Der Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter greift außerdem auf die Daten der Gut­ach­ter­aus­schüs­se, den lokalen Mietspiegel sowie Informationen zu Neuvermietungen aus Im­mo­bi­li­en­por­ta­len zurück, um ein präzises und ge­set­zes­kon­for­mes Mietgutachten zu erstellen.

Wie hoch sind die Kosten für ein Miet­wert­gut­ach­ten?

Die Kosten für ein Miet­wert­gut­ach­ten richten sich nach Art und Größe des Auftrags. In vielen Fällen ist das Miet­wert­gut­ach­ten mit 60 bis 80 Seiten aufwändiger als ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten. Hier können sich je nach Immobilienart und Umfang des Auftrags sehr un­ter­schied­li­che Preisspannen ergeben. Grundsätzlich verlangt ein seriöser Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter 160 € pro Stunde. Miet­wert­gut­ach­ten für Mietwohnungen, die auch vor Gericht Bestand haben sollen, beginnen in der Regel bei 3.090 € zuzüglich Nebenkosten (zum Beispiel für die Beschaffung von Dokumenten). Der Auftraggeber eines Mietgutachtens muss dieses auch bezahlen. Das heißt: Wenn Sie als Vermieter ein Miet­wert­gut­ach­ten in Auftrag geben, um eine Mieterhöhung durchzusetzen, können Sie die Kosten dafür nicht auf Ihren Mieter umlegen

✓ Ihr Vorteil: Wir sichern Ihnen eine Fest­preis­ga­ran­tie zu. Das heißt: Am Preis, den wir mit Ihnen vereinbaren, ändert sich für Sie nichts. Das gilt auch, wenn der Aufwand höher ausfällt als von uns angenommen.

Miet­wert­gut­ach­ten von Heid: verlässliche Wertermittlung für Ihr Mietobjekt

Mit den Miet­wert­gut­ach­ten unserer Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter gehen Sie sicher, eine realistische Auskunft zum Mietwert Ihrer Immobilie zu erhalten. Da wir ge­set­zes­kon­for­me Be­wer­tungs­ver­fah­ren anwenden und höchste Qua­li­täts­stan­dards ansetzen, halten Sie mit einem Mietgutachten von Heid ein starkes Dokument in den Händen, um eine Mieterhöhung durchzusetzen oder ein un­ge­recht­fer­tig­tes Miet­erhö­hungs­ver­lan­gen anzufechten.

Wenn auch Sie ein professionelles Miet­wert­gut­ach­ten anfordern möchten, können Sie sich unverbindlich und kostenlos von uns beraten lassen. Kontaktieren Sie uns dafür gerne unter der Rufnummer 0800/9090 282 oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular. Auch kurzfristige Aufträge nehmen wir entgegen.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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